CIRS­me­di­cal – Fall des Monats: Pati­en­ten­iden­ti­fi­ka­tion in der Ambulanz

10.04.2017 | Service

In einer lee­ren Ambu­lanz kommt es nachts am Wochen­ende zur Pati­en­ten­ver­wechs­lung: Trotz einer Dis­kre­panz beim Geschlecht eines Pati­en­ten wird der Name im Vor­feld einer CT-Unter­su­chung nicht über­prüft, wie ein Arzt mit mehr als fünf Jah­ren Berufs­er­fah­rung berichtet.

In der Unfall­am­bu­lanz war­tet ein 65-jäh­ri­ger Pati­ent – ori­en­tiert, nicht schwer­hö­rig – nach fer­ti­ger Unter­su­chung auf den Heim­trans­port durch die Ret­tung. Er mel­det sich beim Rönt­gen­trä­ger auf den fal­schen Namen und wird in der Com­pu­ter­to­mo­gra­phie mit Schä­del-CT unter­sucht, obwohl tele­fo­nisch eine Pati­en­tin ange­kün­digt wurde.

Zum Zeit­punkt der Pati­en­ten­ver­wechs­lung – nachts gegen 1.30h an einem Wochen­ende – war die Ambu­lanz leer; nur die­ser eine Pati­ent war im War­te­raum. Die vor­ge­se­hene Pati­en­tin befand sich zu die­sem Zeit­punkt in der Untersuchungskabine.

Als wich­tige Begleit­um­stände führt der mel­dende Arzt an, dass der Trä­ger beim Ambu­lanz­per­so­nal nicht nach­ge­fragt hat. Als beson­ders gut führt er an, dass der Rönt­gen­as­sis­tent den Feh­ler umge­hend dem zustän­di­gen Fach­arzt gemel­det hat. Als „beson­ders ungüns­tig“ wird in der Mel­dung ange­führt, dass der Name des Pati­en­ten trotz Dis­kre­panz des Geschlech­tes nicht über­prüft wurde. Die Take-Home-Mes­sage des mel­den­den Arz­tes: nach­fra­gen bei Unklar­hei­ten, keine selbst­stän­di­gen Schlüsse in einer frem­den Ambu­lanz zie­hen. Die Kom­mu­ni­ka­tion (im Team, mit dem Pati­en­ten, mit ande­ren Ärz­ten, Sani­tä­tern etc.) wird als Fak­tor genannt, der zu die­sem Ereig­nis bei­getra­gen hat.

Feed­back des CIRS-Team­s/­Fach­kom­men­tar

Kommentar/​Lösungsvorschlag bzw. Fallanalyse

  1. Orga­ni­sa­to­risch muss sicher­ge­stellt sein, dass eine Radio­lo­gie­tech­no­lo­gin bei CT-Unter­su­chun­gen ein­ge­setzt wird. In der CIRS-Mel­dung wird davon berich­tet, dass ein „Rönt­gen­as­sis­tent” die Unter­su­chung durch­ge­führt hat. Das ist nicht im Berufs­bild der Rönt­gen­as­sis­tenz gemäß BGBl. I Nr. 89/​2012 MABG § 10 ent­hal­ten, son­dern nur im Berufs­bild der Radio­lo­gie­tech­no­lo­gen BGBL 460/​1992 §2(3) idgF. Even­tu­ell han­delt es sich jedoch im Bericht „nur” um eine Benen­nung einer fal­schen Berufsbezeichnung.
  2. Vor Unter­su­chungs­be­ginn muss sich die Radio­lo­gie­tech­no­lo­gin per­sön­lich von der Iden­ti­tät des Pati­en­ten über­zeu­gen: durch Abfra­gen der per­sön­li­chen Daten (Geburts­da­tum sagen las­sen, Namen wie­der­ho­len lassen).
  3. Die Radio­lo­gie­tech­no­lo­gin muss einen Abgleich zwi­schen Pati­en­ten­iden­ti­tät, Zuwei­sungs­ana­mnese, Indi­ka­tion zur Unter­su­chung herstellen.
  4. Orga­ni­sa­to­risch muss sicher­ge­stellt sein, dass keine abtei­lungs­frem­den Per­so­nen Pati­en­ten selbst­stän­dig in den Unter­su­chungs­raum füh­ren und Pati­en­ten auf dem Unter­su­chungs­tisch eigen­stän­dig lagern.

Gefah­ren-/Wie­der­ho­lungs­po­ten­tial

  1. Das Gefah­ren­po­ten­tial ist hoch, da Pati­en­ten dazu nei­gen, beim Auf­ruf eines Namens oft zu glau­ben, ihren eige­nen Namen ver­stan­den zu haben.
  2. Orga­ni­sa­to­risch muss sicher­ge­stellt wer­den, dass genü­gend Zeit für die Radio­lo­gie­tech­no­lo­gin im Rah­men der Ter­min­pla­nung ein­ge­räumt wird, damit eine per­sön­li­che Kon­takt­auf­nahme zwi­schen Radio­lo­gie­tech­no­lo­gin und Pati­ent die Iden­ti­täts­fest­stel­lung, Abklä­rung von Kon­tra­in­di­ka­tio­nen und die Unter­su­chungs­er­klä­rung durch­ge­führt wer­den kann. (Doku­men­ta­ti­ons- und Aus­kunfts­pflicht MTD‑G 460/​1992 § 11a;b).

Exper­tIn des Berufs­fach­ver­ban­des für Radio­lo­gie­tech­no­lo­gie Öster­reichs (Aspekt MTD-Dienste)

Tipp: www.cirsmedical.at

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 7 /​10.04.2017