Abgabenänderungsgesetz 2016: Änderungen bei der Kleinunternehmergrenze für die Umsatzsteuerbefreiung

10.02.2017 | Service

Von Herbert Emberger*

Umsätze bis inklusive 30.000 Euro pro Jahr (ohne Umsatzsteuer gerechnet) waren bisher nur dann umsatzsteuerfrei, wenn der Gesamtumsatz diese Grenze nicht überschritten hat; es wurden für die Ermittlung des Grenzbetrages sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerbefreite Umsätze zusammengerechnet. Dies bei freiberuflich tätigen Ärzten mit der Folge, dass die Heilbehandlungsleistungen, die an sich umsatzsteuerbefreit sind, so gut wie immer zur Überschreitung der Kleinunternehmergrenze von 30.000 Euro geführt haben. Im Hinblick auf die EU-rechtlichen Regelungen hat die Österreichische Ärztekammer die Anregung an das Bundesministerium für Finanzen gerichtet, diese EU-Regelung (ähnlich wie in Deutschland) auch in Österreich zu übernehmen. Das ist im Abgabenänderungsgesetz 2016 (BGBl I 117/2016) umgesetzt worden, das heißt ab 2017 gilt folgende Regelung für die Ermittlung der Kleinunternehmergrenze beziehungsweise für die Umsatzsteuerfreiheit der darunterliegenden Umsätze.

Auf die 30.000 Euro-Grenze sind unter anderem wie bisher nicht anzurechnen:

  • Umsätze aus Hilfsgeschäften, zum Beispiel aus der Veräußerung von betrieblichen Anlagegütern, was auch für die Veräußerung von Betriebsgebäuden gelten wird.
  • Umsätze aus Geschäftsveräußerungen, zum Beispiel Praxisveräußerungen.
  • Neu ist, dass auch – neben etlichen anderen umsatzsteuerbefreiten Umsätzen – Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt oder eines anderen Gesundheitsberufes durchgeführt werden, nicht anzurechnen sind.

Weiterhin anzurechnen sind allerdings Grundstücksumsätze (außer sie sind Hilfsgeschäfte siehe vorstehend) und Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Das bedeutet, dass ab 2017 auch jene bisher steuerpflichtigen Umsätze, die keine Heilbehandlungen im Sinne der Umsatzsteuerrichtlinienbestimmungen sind, dann steuerfrei behandelt werden können, wenn sie (einschließlich allfälliger weiter auf die Grenze anrechenbarer Umsätze) die 30.000 Euro-Grenze nicht überschreiten. Unverändert gilt, dass die einmalige Überschreitung der Kleinunternehmergrenze von nicht mehr als 15 Prozent innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren nicht schadet. Ebenso besteht weiterhin die Möglichkeit bis zur Rechtskraft eines Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich auf die Befreiung zu verzichten. Was sich im Hinblick auf den damit gegebenen Vorsteuerabzug als überlegenswert darstellen könnte. Dieser Verzicht bindet allerdings den Unternehmer dann für fünf Jahre, das heißt er kann erst mit Wirkung des sechsten Jahres widerrufen werden.

*) HR Dr. Herbert Emberger ist Steuerkonsulent der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 3 / 10.02.2017