Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2016: Ände­run­gen bei der Klein­un­ter­neh­mer­grenze für die Umsatzsteuerbefreiung

10.02.2017 | Service

Von Her­bert Emberger*

Umsätze bis inklu­sive 30.000 Euro pro Jahr (ohne Umsatz­steuer gerech­net) waren bis­her nur dann umsatz­steu­er­frei, wenn der Gesamt­um­satz diese Grenze nicht über­schrit­ten hat; es wur­den für die Ermitt­lung des Grenz­be­tra­ges sowohl umsatz­steu­er­pflich­tige als auch umsatz­steu­er­be­freite Umsätze zusam­men­ge­rech­net. Dies bei frei­be­ruf­lich täti­gen Ärz­ten mit der Folge, dass die Heil­be­hand­lungs­leis­tun­gen, die an sich umsatz­steu­er­be­freit sind, so gut wie immer zur Über­schrei­tung der Klein­un­ter­neh­mer­grenze von 30.000 Euro geführt haben. Im Hin­blick auf die EU-recht­li­chen Rege­lun­gen hat die Öster­rei­chi­sche Ärz­te­kam­mer die Anre­gung an das Bun­des­mi­nis­te­rium für Finan­zen gerich­tet, diese EU-Rege­lung (ähn­lich wie in Deutsch­land) auch in Öster­reich zu über­neh­men. Das ist im Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2016 (BGBl I 117/​2016) umge­setzt wor­den, das heißt ab 2017 gilt fol­gende Rege­lung für die Ermitt­lung der Klein­un­ter­neh­mer­grenze bezie­hungs­weise für die Umsatz­steu­er­frei­heit der dar­un­ter­lie­gen­den Umsätze.

Auf die 30.000 Euro-Grenze sind unter ande­rem wie bis­her nicht anzurechnen:

  • Umsätze aus Hilfs­ge­schäf­ten, zum Bei­spiel aus der Ver­äu­ße­rung von betrieb­li­chen Anla­ge­gü­tern, was auch für die Ver­äu­ße­rung von Betriebs­ge­bäu­den gel­ten wird.
  • Umsätze aus Geschäfts­ver­äu­ße­run­gen, zum Bei­spiel Praxisveräußerungen.
  • Neu ist, dass auch – neben etli­chen ande­ren umsatz­steu­er­be­frei­ten Umsät­zen – Umsätze aus Heil­be­hand­lun­gen im Bereich der Human­me­di­zin, die im Rah­men der Tätig­keit als Arzt oder eines ande­ren Gesund­heits­be­ru­fes durch­ge­führt wer­den, nicht anzu­rech­nen sind.

Wei­ter­hin anzu­rech­nen sind aller­dings Grund­stücks­um­sätze (außer sie sind Hilfs­ge­schäfte siehe vor­ste­hend) und Umsätze aus der Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von Grund­stü­cken. Das bedeu­tet, dass ab 2017 auch jene bis­her steu­er­pflich­ti­gen Umsätze, die keine Heil­be­hand­lun­gen im Sinne der Umsatz­steu­er­richt­li­ni­en­be­stim­mun­gen sind, dann steu­er­frei behan­delt wer­den kön­nen, wenn sie (ein­schließ­lich all­fäl­li­ger wei­ter auf die Grenze anre­chen­ba­rer Umsätze) die 30.000 Euro-Grenze nicht über­schrei­ten. Unver­än­dert gilt, dass die ein­ma­lige Über­schrei­tung der Klein­un­ter­neh­mer­grenze von nicht mehr als 15 Pro­zent inner­halb eines Zeit­rau­mes von fünf Kalen­der­jah­ren nicht scha­det. Ebenso besteht wei­ter­hin die Mög­lich­keit bis zur Rechts­kraft eines Beschei­des gegen­über dem Finanz­amt schrift­lich auf die Befrei­ung zu ver­zich­ten. Was sich im Hin­blick auf den damit gege­be­nen Vor­steu­er­ab­zug als über­le­gens­wert dar­stel­len könnte. Die­ser Ver­zicht bin­det aller­dings den Unter­neh­mer dann für fünf Jahre, das heißt er kann erst mit Wir­kung des sechs­ten Jah­res wider­ru­fen werden.

*) HR Dr. Her­bert Ember­ger ist Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 3 /​10.02.2017