Wie­der­ein­glie­de­rungs­teil­zeit: Ab 1. Juli

10.06.2017 | Politik

Durch ein neues Gesetz kön­nen Arbeit­neh­mer nach einem lan­gen Kran­ken­stand über eine Teil­zeit-Rege­lung schritt­weise wie­der in ihren Beruf ein­stei­gen. Die Exper­tise des Arbeits­me­di­zi­ners unter­stützt dabei. Von Marion Huber

Men­schen, die aus den ver­schie­dens­ten Grün­den lange Kran­ken­stände brau­chen, sind mas­siv gefähr­det nicht mehr in den Arbeits­pro­zess zurück­zu­fin­den“, betont Karl Hoch­gat­te­rer, Refe­rent für Arbeits­me­di­zin der ÖÄK. Umso wich­ti­ger ist eine zeit­nahe Reinte­gra­tion, wie ver­schie­dene Stu­dien zei­gen. „Schät­zun­gen zufolge liegt die Wahr­schein­lich­keit einer erfolg­rei­chen Reinte­gra­tion nach sechs Mona­ten Abwe­sen­heit bei 50 Pro­zent, nach einem Jahr nur mehr bei 20 Pro­zent“, führt er aus.

An die­sem Punkt setzt das Wie­der­ein­glie­de­rungs­teil­zeit­ge­setz (BGBl. I Nr. 30/​2017) an, das ab 1. Juli des Jah­res in Kraft tritt: Wer nach einem lan­gen Kran­ken­stand – unun­ter­bro­chen min­des­tens sechs Wochen – schritt­weise wie­der ins Berufs­le­ben zurück­keh­ren möchte, kann dem­nach mit sei­nem Arbeit­ge­ber eine Teil­zeit-Rege­lung ver­ein­ba­ren. In der Regel kann die Teil­zeit­ar­beit für höchs­tens sechs Monate geneh­migt wer­den: Wäh­rend die­ser Zeit erhält der Betrof­fene neben dem ali­quot zuste­hen­den Ent­gelt aus der Teil­zeit­be­schäf­ti­gung ein Wie­der­ein­glie­de­rungs­geld – eine Art ali­quo­tes Kran­ken­geld aus Mit­teln der Krankenversicherung.

Vor­aus­set­zung für die Wie­der­ein­glie­de­rungs­teil­zeit ist eine chef­ärzt­li­che Geneh­mi­gung des zustän­di­gen Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­gers. Zusätz­lich muss ein soge­nann­ter Wie­der­ein­glie­de­rungs­plan erstellt wer­den; dabei soll der Arbeits­me­di­zi­ner des Betriebs, ein arbeits­me­di­zi­ni­sches Zen­trum oder eine fit2­work-Bera­tung mit­wir­ken. Das war aber nicht immer so: Im Erst­ent­wurf des Geset­zes waren die Arbeits­me­di­zi­ner bei der Ent­wick­lung von Wie­der­ein­stiegs­plä­nen nicht im Fokus, wie Hoch­gat­te­rer erzählt: „Die Inter­ven­tion der Stan­des­ver­tre­tung und der wis­sen­schaft­li­chen Gesell­schaft führ­ten schließ­lich doch zum Umden­ken beim Gesetzgeber.“

Wei­tere Vor­aus­set­zung für die Bewil­li­gung ist die medi­zi­ni­sche Zweck­mä­ßig­keit der beruf­li­chen Wie­der­ein­glie­de­rung. Der betrof­fene Arbeit­neh­mer muss vor Antritt der Wie­der­ein­glie­de­rungs­teil­zeit arbeits­fä­hig sein; eine ent­spre­chende ärzt­li­che Bestä­ti­gung muss vor­lie­gen. Dies kann zum Bei­spiel durch eine „regu­läre“ Gesund­mel­dung durch den behan­deln­den Arzt erfolgen.

Offene Kom­mu­ni­ka­tion

Der ÖÄK-Refe­rent for­dert eine offene Kom­mu­ni­ka­tion und eine Ent­ta­bui­sie­rung des Kran­ken­stands: „Schon wäh­rend der Gene­sung muss offen mit dem betei­lig­ten Pati­en­ten, Haus­arzt etc. dar­über gespro­chen wer­den, damit man gemein­sam den ver­nünf­tigs­ten Ein­stiegs­zeit­punkt für die Wie­der­ein­glie­de­rung fin­den kann.“ Dann kann die Wie­der­auf­nahme der Arbeit den Gene­sungs­pro­zess näm­lich wesent­lich unter­stüt­zen. „Daran sieht man, dass an der Arbeits­me­di­zin in die­sem Zusam­men­hang kein Weg vor­bei füh­ren kann“, so Hochgatterer.

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 11 /​10.06.2017