Wiedereingliederungsteilzeit: Ab 1. Juli

10.06.2017 | Politik

Durch ein neues Gesetz können Arbeitnehmer nach einem langen Krankenstand über eine Teilzeit-Regelung schrittweise wieder in ihren Beruf einsteigen. Die Expertise des Arbeitsmediziners unterstützt dabei. Von Marion Huber

Menschen, die aus den verschiedensten Gründen lange Krankenstände brauchen, sind massiv gefährdet nicht mehr in den Arbeitsprozess zurückzufinden“, betont Karl Hochgatterer, Referent für Arbeitsmedizin der ÖÄK. Umso wichtiger ist eine zeitnahe Reintegration, wie verschiedene Studien zeigen. „Schätzungen zufolge liegt die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Reintegration nach sechs Monaten Abwesenheit bei 50 Prozent, nach einem Jahr nur mehr bei 20 Prozent“, führt er aus.

An diesem Punkt setzt das Wiedereingliederungsteilzeitgesetz (BGBl. I Nr. 30/2017) an, das ab 1. Juli des Jahres in Kraft tritt: Wer nach einem langen Krankenstand – ununterbrochen mindestens sechs Wochen – schrittweise wieder ins Berufsleben zurückkehren möchte, kann demnach mit seinem Arbeitgeber eine Teilzeit-Regelung vereinbaren. In der Regel kann die Teilzeitarbeit für höchstens sechs Monate genehmigt werden: Während dieser Zeit erhält der Betroffene neben dem aliquot zustehenden Entgelt aus der Teilzeitbeschäftigung ein Wiedereingliederungsgeld – eine Art aliquotes Krankengeld aus Mitteln der Krankenversicherung.

Voraussetzung für die Wiedereingliederungsteilzeit ist eine chefärztliche Genehmigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers. Zusätzlich muss ein sogenannter Wiedereingliederungsplan erstellt werden; dabei soll der Arbeitsmediziner des Betriebs, ein arbeitsmedizinisches Zentrum oder eine fit2work-Beratung mitwirken. Das war aber nicht immer so: Im Erstentwurf des Gesetzes waren die Arbeitsmediziner bei der Entwicklung von Wiedereinstiegsplänen nicht im Fokus, wie Hochgatterer erzählt: „Die Intervention der Standesvertretung und der wissenschaftlichen Gesellschaft führten schließlich doch zum Umdenken beim Gesetzgeber.“

Weitere Voraussetzung für die Bewilligung ist die medizinische Zweckmäßigkeit der beruflichen Wiedereingliederung. Der betroffene Arbeitnehmer muss vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit arbeitsfähig sein; eine entsprechende ärztliche Bestätigung muss vorliegen. Dies kann zum Beispiel durch eine „reguläre“ Gesundmeldung durch den behandelnden Arzt erfolgen.

Offene Kommunikation

Der ÖÄK-Referent fordert eine offene Kommunikation und eine Enttabuisierung des Krankenstands: „Schon während der Genesung muss offen mit dem beteiligten Patienten, Hausarzt etc. darüber gesprochen werden, damit man gemeinsam den vernünftigsten Einstiegszeitpunkt für die Wiedereingliederung finden kann.“ Dann kann die Wiederaufnahme der Arbeit den Genesungsprozess nämlich wesentlich unterstützen. „Daran sieht man, dass an der Arbeitsmedizin in diesem Zusammenhang kein Weg vorbei führen kann“, so Hochgatterer.

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 11 / 10.06.2017