Stand­punkt – Präs. Artur Wech­sel­ber­ger: Dau­men­schrau­ben und Scherbenhaufen

10.04.2016 | Standpunkt

© Dietmar Mathis

Es ist genau 20 Jahre her, dass sich die Ärz­te­kam­mer für Ober­ös­ter­reich gegen die 1996 erlas­se­nen Richt­li­nien des Haupt­ver­ban­des über die Berück­sich­ti­gung öko­no­mi­scher Grund­sätze bei der Kran­ken­be­hand­lung (RöK) zur Wehr setzte. Die RöK bedeute, so die Beschwerde-füh­rende Kam­mer, einen Bruch mit dem Gesamt­ver­trags­sys­tem des ASVG, sie greife in bestehende Ver­trags­ver­hält­nisse ein, ver­letze die ver­fas­sungs­ge­setz­lich gewähr­leis­tete Pri­vat­au­to­no­mie und auch das Grund­recht auf ein fai­res Ver­fah­ren gemäß Art6 Abs1 EMRK. Zudem könn­ten Richt­li­nien des Haupt­ver­ban­des über­haupt nur eine Bin­dungs­wir­kung für die Sozi­al­ver­si­che­run­gen, nicht jedoch für deren ärzt­li­che Ver­trags­part­ner entfalten.

Nach­dem die Lan­des­schieds­kom­mis­sion und die Bun­des­schieds­kom­mis­sion die Fest­stel­lungs­an­träge der Ärz­te­ver­tre­ter abge­lehnt hat­ten, wies auch der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof vier Jahre spä­ter die Beschwerde der Ärz­te­kam­mer ab.

Uni­sono stell­ten die drei Instan­zen fest: Es bestün­den keine Beden­ken gegen die Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung des ASVG zur Erlas­sung von Richt­li­nien öko­no­mi­scher Kran­ken­be­hand­lung und deren Ver­bind­lich­keit für die Ver­trags­part­ner der Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­ger. Die Richt­li­nien bedeu­ten auch kei­nen Ein­griff in die kol­lek­tiv­ver­trags­ar­tige Auto­no­mie der Gesamt­ver­trags­par­teien. Ebenso sei es unbe­denk­lich, die leis­tungs­er­brin­gen­den Ver­trags­part­ner zur Ein­hal­tung der auf­ge­stell­ten öko­no­mi­schen Grund­sätze zu verpflichten.

Neben der all­ge­mei­nen Ver­pflich­tung der Ver­trags­part­ner, die Kran­ken­be­hand­lung so zu erbrin­gen oder zu ver­an­las­sen, dass diese den öko­no­mi­schen Grund­sät­zen ent­spricht, unter­stri­chen die Haupt­ver­bands­richt­li­nien das Wirt­schaft­lich­keits­ge­bot noch mit der Ein­füh­rung der chef­ärzt­li­chen Bewil­li­gungs­pflicht für bestimmte dia­gnos­ti­sche und the­ra­peu­ti­sche Leis­tun­gen. In den RöK fin­den sich zudem Bestim­mun­gen zur Über­prü­fung der Ein­hal­tung der öko­no­mi­schen Grund­sätze. Dafür haben die Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­ger regel­mä­ßig Stich­pro­ben durch­zu­füh­ren sowie in begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len gezielt die Ver­trags­part­ner zu über­prü­fen sowie deren Abrech­nun­gen zu kon­trol­lie­ren. Als Sank­tio­nen für unöko­no­mi­sches Ver­hal­ten gelte es, Gesprä­che zu füh­ren, erfor­der­li­chen­falls auch ver­trag­lich und gesetz­lich vor­ge­se­hene Schritte zu set­zen. Objekte der Über­prü­fung seien neben ärzt­li­chen Leis­tun­gen oder ärzt­lich ver­ord­ne­ten Leis­tun­gen bei­spiels­weise auch die Häu­fig­keit von Über­wei­sun­gen und Ein­wei­sun­gen aber auch die Fest­stel­lung der Arbeits­un­fä­hig­keit oder Transportanweisungen.

Alle diese Leis­tun­gen, ein­schließ­lich der Erhe­bung der ver­ur­sach­ten Kos­ten und Fol­ge­kos­ten, fin­den sich zwei Jahr­zehnte spä­ter auch im Prüf­pro­gramm der „Mys­tery Shop­per“ wie­der. Dabei sol­len ver­deckte Ermitt­ler der Kran­ken­kas­sen die rechts- und ver­trags­kon­forme Arbeits­weise der Ver­trags­part­ne­rin­nen und Ver­trags­part­ner über­prü­fen. Und dies wie schon vor der Ein­füh­rung der Lock­spit­zel der Kran­ken­kas­sen: stich­pro­ben­weise oder anlass­be­zo­gen. Aus­ge­hend vom Argu­ment, unge­recht­fer­tigte Krank­mel­dun­gen auf­de­cken zu wol­len, soll der Agent Pro­vo­ca­teur, der dem Arzt vor­täuscht, Pati­ent zu sein, auch Abrech­nungs­be­trug oder Kor­rup­tion bei Ter­min­ver­ga­ben aufspüren.

Dass – wie nam­hafte Gut­ach­ter bestä­ti­gen – gegen den neuen ASVG-Para­gra­fen, wel­cher die Tat­pro­vo­ka­tion der „Mys­tery Shop­per“ erlaubt, mas­sive ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken bestehen, beein­druckt dabei die Scharf­ma­cher, die die Kon­trol­len for­dern, nicht. Ebenso lässt sie die Tat­sa­che unbe­rührt, dass nicht zuletzt das aus­ufernde Kon­troll­re­gime der letz­ten 20 Jahre dazu bei­getra­gen hat, Kas­sen­ver­träge zu Laden­hü­tern ver­kom­men zu lassen.

Die freien Kas­sen­stel­len und die stei­gende Zahl der Wahl­ärzte zei­gen deut­lich: Ärzte wie Pati­en­ten ver­su­chen, dem per­ma­nen­ten Öko­no­mie­druck zu ent­kom­men und dem über­kon­trol­lier­ten und über­re­gle­men­tier­ten öffent­li­chen Sys­tem zu entfliehen.

Bedin­gun­gen, die eine Ärz­te­ge­ne­ra­tion zur Zeit der Ärz­te­schwemme vor 20 Jah­ren noch zäh­ne­knir­schend schlu­cken musste, beschleu­ni­gen in einer Zeit des Ärz­te­man­gels den Ero­si­ons­pro­zess unse­res sozia­len Gesundheitswesens.

Artur Wech­sel­ber­ger
Prä­si­dent der Öster­rei­chi­schen Ärztekammer

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 7 /​10.04.2016