Steuer: Tipps zum Jahresende

15.12.2016 | Service

Kurz vor dem Jah­res­wech­sel ist es rat­sam, sich Gedan­ken über die per­sön­li­che Steu­er­si­tua­tion zu machen: Was ist vor dem Jah­res­wech­sel noch unbe­dingt zu erle­di­gen? Wur­den auch alle Mög­lich­kei­ten lega­ler steu­er­li­cher Gestal­tun­gen genutzt und nichts über­se­hen? Von Mar­kus Metzl

Die meis­ten selbst­stän­di­gen Ärzte ermit­teln ihren Jah­res­ge­winn durch Ein­nah­men-Aus­ga­ben-Rech­nung. Bei die­ser Gewinn­ermitt­lungs­art gilt das Zufluss-Abfluss-Prin­zip. Die­ses besagt, dass eine Zah­lung (Ein­nahme) dem Kalen­der­jahr steu­er­lich zuzu­ord­nen ist, in dem die Zah­lung erfolgt/​zufließt. Die Zah­lung gilt als in dem Zeit­punkt zuge­flos­sen, in dem der Steu­er­pflich­tige über den Betrag die Ver­fü­gungs­macht erhält. Bei Bank­über­wei­sun­gen ist dies bei­spiels­weise am Tag der Kon­to­gut­schrift. Für die Zuord­nung von Aus­ga­ben gilt in ana­lo­ger Anwen­dung das „Abfluss­prin­zip”. Durch das Vor­zie­hen von Aus­ga­ben wie zum Beispiel

  • Ordi­na­ti­ons­ma­te­ria­lien,
  • gering­wer­tige Wirt­schafts­gü­ter (Wirt­schafts­gü­ter bis 400,- Euro exkl. USt kön­nen im Jahr der Anschaf­fung voll abge­schrie­ben werden),
  • Instand­hal­tungs­auf­wen­dun­gen etc.

ist es unter Umstän­den mög­lich, Vor­teile bei der Ein­kom­men­steu­er­pro­gres­sion zu erlangen.

Ach­tung: Bei regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den Ein­nah­men oder Aus­ga­ben wie zum Bei­spiel bei der Miete ist eine 15-tägige Zurech­nungs­frist zu beach­ten. Also wenn bei­spiels­weise die Dezem­ber­ge­häl­ter erst am 12. Jän­ner bezahlt wer­den, gel­ten sie noch im Dezem­ber des Vor­jah­res als Ausgabe.

Als „letzte” Betriebs­aus­gabe kann noch ein Gewinn­frei­be­trag von bis zu 13 Pro­zent des (vor­läu­fig ermit­tel­ten) Jah­res­er­geb­nis­ses die Ein­kom­men­steu­er­be­mes­sungs­grund­lage kür­zen. Im Ein­zel­nen besteht der Gewinn­frei­be­trag aus dem Grund­frei­be­trag (soweit der Gewinn bis 30.000,– Euro und davon 13 Pro­zent; maximal 3.900,– Euro); die­ser wird ohne Inves­ti­ti­ons­er­for­der­nis berück­sich­tigt. Der Grund­frei­be­trag steht – auch bei meh­re­ren Betrie­ben – nur ein­mal für Gewinne bis zu ins­ge­samt 30.000,– Euro zu.

Der inves­ti­ti­ons­be­dingte Gewinn­frei­be­trag (soweit der Gewinn die 30.000,– Euro über­steigt) muss durch Inves­ti­tio­nen in begüns­tigte Wirt­schafts­gü­ter gedeckt wer­den. Dazu zäh­len eben­falls Wohn­bau­an­lei­hen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz, wenn sie ab der Anschaf­fung min­des­tens vier Jahre dem Betrieb (durch Auf­nahme in ein zu füh­ren­des Ver­zeich­nis) gewid­met wer­den. Bitte beach­ten Sie, dass die Nach­frage zum Jah­res­ende sehr groß ist und die Ban­ken für die Anschaf­fung einige Tage benö­ti­gen. Es gilt der Aus­weis am Depot­aus­zug zum 31. Dezember.

Der Grund­frei­be­trag steht auch bei Inan­spruch­nahme einer Pau­scha­lie­rung (unab­hän­gig von der Rechts­grund­lage der Pau­scha­lie­rung) zu. Der inves­ti­ti­ons­be­dingte Gewinn­frei­be­trag kann hin­ge­gen bei Inan­spruch­nahme einer Pau­scha­lie­rung nicht bean­sprucht werden.

  • Auf­grund gesetz­li­cher Anord­nung sei erwähnt, dass auch Spen­den als Betriebs­aus­gabe (wenn aus dem Betriebs­ver­mö­gen geleis­tet und betrags­mä­ßig begrenzt) oder ansons­ten als Son­der­aus­gabe (wenn aus dem Pri­vat­ver­mö­gen geleis­tet) abzugs­fä­hig sind.
  • Geschenke für Mit­ar­bei­ter – zum Bei­spiel zu Weih­nach­ten – sind bis zu einem Betrag von jähr­lich 365,– Euro pro Arbeit­neh­mer lohn­steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei und redu­zie­ren beim Unter­neh­mer die Ertragsteuer.
  • Nicht ver­ges­sen: Für die neu ange­schaffte Regis­trier­kasse eine Prä­mie in Höhe von 200,– Euro in der Steu­er­erklä­rung beantragen.

Alter­na­tiv kön­nen Steu­er­pflich­tige im Rah­men ihrer Ein­nah­men­und Aus­ga­ben­rech­nung bestimmte Betriebs­aus­ga­ben auch pau­schal anset­zen. Dies ist eine legale Methode, ohne Nach­weis von Rech­nun­gen und einem tat­säch­li­chen Geld­fluss den Gewinn zu redu­zie­ren. Hat ein Spi­tals­arzt zum Bei­spiel hohe Son­der­klas­se­gel­der, aber rela­tiv wenige Aus­ga­ben, die steu­er­lich ver­wert­bar sind, dann könnte die Pau­scha­lie­rung der Betriebs­aus­ga­ben eine inter­es­sante Alter­na­tive dar­stel­len. Der Durch­schnitts­satz beträgt grund­sätz­lich zwölf Pro­zent (höchs­tens 26.400,– Euro vom Umsatz). Bei man­chen Ein­künf­ten kommt der redu­zierte Pau­schal­satz von sechs Pro­zent zur Anwen­dung. Zusätz­lich dür­fen neben dem Pau­schale noch fol­gende Betriebs­aus­ga­ben abge­setzt wer­den: Aus­ga­ben für Behand­lungs­ma­te­rial (Hilfs­stoffe), Han­dels­wa­ren (Medi­ka­mente), Aus­ga­ben für die Ordi­na­ti­ons­hilfe inklu­sive Lohn­ne­ben­kos­ten, Ver­tre­tungs­ho­no­rare, Bei­träge zu Ver­sor­gungs- und Unter­stüt­zungs­ein­rich­tun­gen der Kam­mern und Pflicht­bei­träge zur gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung sowie der schon erwähnte Grund­frei­be­trag. Tipp: Fra­gen Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter nach die­ser Mög­lich­keit der Gewinnermittlung.

Jedem Eltern­teil steht ein jähr­li­cher Frei­be­trag von 300,– Euro pro Kind zu. Wird er nur von einem Eltern­teil gel­tend gemacht, beträgt der Frei­be­trag ab 2016 ins­ge­samt 440,– Euro. Auch Auf­wen­dun­gen für die Betreu­ung von Kin­dern (bis zum zehn­ten Lebens­jahr) dür­fen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen jähr­lich bis maximal 2.300,– Euro als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abge­setzt werden.

Tipp: Mit Jah­res­ende läuft die Mög­lich­keit einer Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung für das Jahr 2011 aus.

*) Dr. Mar­kus Metzl ist Bereichs­lei­ter Finan­zen in der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 23–24 /​15.12.2016