Steuer: Tipps zum Jahresende

15.12.2016 | Service

Kurz vor dem Jahreswechsel ist es ratsam, sich Gedanken über die persönliche Steuersituation zu machen: Was ist vor dem Jahreswechsel noch unbedingt zu erledigen? Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen genutzt und nichts übersehen? Von Markus Metzl

Die meisten selbstständigen Ärzte ermitteln ihren Jahresgewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Bei dieser Gewinnermittlungsart gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dieses besagt, dass eine Zahlung (Einnahme) dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen ist, in dem die Zahlung erfolgt/zufließt. Die Zahlung gilt als in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem der Steuerpflichtige über den Betrag die Verfügungsmacht erhält. Bei Banküberweisungen ist dies beispielsweise am Tag der Kontogutschrift. Für die Zuordnung von Ausgaben gilt in analoger Anwendung das „Abflussprinzip”. Durch das Vorziehen von Ausgaben wie zum Beispiel

  • Ordinationsmaterialien,
  • geringwertige Wirtschaftsgüter (Wirtschaftsgüter bis 400,- Euro exkl. USt können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden),
  • Instandhaltungsaufwendungen etc.

ist es unter Umständen möglich, Vorteile bei der Einkommensteuerprogression zu erlangen.

Achtung: Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen oder Ausgaben wie zum Beispiel bei der Miete ist eine 15-tägige Zurechnungsfrist zu beachten. Also wenn beispielsweise die Dezembergehälter erst am 12. Jänner bezahlt werden, gelten sie noch im Dezember des Vorjahres als Ausgabe.

Als „letzte” Betriebsausgabe kann noch ein Gewinnfreibetrag von bis zu 13 Prozent des (vorläufig ermittelten) Jahresergebnisses die Einkommensteuerbemessungsgrundlage kürzen. Im Einzelnen besteht der Gewinnfreibetrag aus dem Grundfreibetrag (soweit der Gewinn bis 30.000,– Euro und davon 13 Prozent; maximal 3.900,– Euro); dieser wird ohne Investitionserfordernis berücksichtigt. Der Grundfreibetrag steht – auch bei mehreren Betrieben – nur einmal für Gewinne bis zu insgesamt 30.000,– Euro zu.

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (soweit der Gewinn die 30.000,– Euro übersteigt) muss durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter gedeckt werden. Dazu zählen ebenfalls Wohnbauanleihen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Einkommensteuergesetz, wenn sie ab der Anschaffung mindestens vier Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis) gewidmet werden. Bitte beachten Sie, dass die Nachfrage zum Jahresende sehr groß ist und die Banken für die Anschaffung einige Tage benötigen. Es gilt der Ausweis am Depotauszug zum 31. Dezember.

Der Grundfreibetrag steht auch bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung (unabhängig von der Rechtsgrundlage der Pauschalierung) zu. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann hingegen bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung nicht beansprucht werden.

  • Aufgrund gesetzlicher Anordnung sei erwähnt, dass auch Spenden als Betriebsausgabe (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet und betragsmäßig begrenzt) oder ansonsten als Sonderausgabe (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) abzugsfähig sind.
  • Geschenke für Mitarbeiter – zum Beispiel zu Weihnachten – sind bis zu einem Betrag von jährlich 365,– Euro pro Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei und reduzieren beim Unternehmer die Ertragsteuer.
  • Nicht vergessen: Für die neu angeschaffte Registrierkasse eine Prämie in Höhe von 200,– Euro in der Steuererklärung beantragen.

Alternativ können Steuerpflichtige im Rahmen ihrer Einnahmenund Ausgabenrechnung bestimmte Betriebsausgaben auch pauschal ansetzen. Dies ist eine legale Methode, ohne Nachweis von Rechnungen und einem tatsächlichen Geldfluss den Gewinn zu reduzieren. Hat ein Spitalsarzt zum Beispiel hohe Sonderklassegelder, aber relativ wenige Ausgaben, die steuerlich verwertbar sind, dann könnte die Pauschalierung der Betriebsausgaben eine interessante Alternative darstellen. Der Durchschnittssatz beträgt grundsätzlich zwölf Prozent (höchstens 26.400,– Euro vom Umsatz). Bei manchen Einkünften kommt der reduzierte Pauschalsatz von sechs Prozent zur Anwendung. Zusätzlich dürfen neben dem Pauschale noch folgende Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für Behandlungsmaterial (Hilfsstoffe), Handelswaren (Medikamente), Ausgaben für die Ordinationshilfe inklusive Lohnnebenkosten, Vertretungshonorare, Beiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie der schon erwähnte Grundfreibetrag. Tipp: Fragen Sie Ihren Steuerberater nach dieser Möglichkeit der Gewinnermittlung.

Jedem Elternteil steht ein jährlicher Freibetrag von 300,– Euro pro Kind zu. Wird er nur von einem Elternteil geltend gemacht, beträgt der Freibetrag ab 2016 insgesamt 440,– Euro. Auch Aufwendungen für die Betreuung von Kindern (bis zum zehnten Lebensjahr) dürfen unter bestimmten Voraussetzungen jährlich bis maximal 2.300,– Euro als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Tipp: Mit Jahresende läuft die Möglichkeit einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 aus.

*) Dr. Markus Metzl ist Bereichsleiter Finanzen in der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 23-24 / 15.12.2016