Steuer: Ände­rung bei der PKW-Sachbezugshöhe

25.01.2016 | Service

Durch die Ände­rung der Sach­be­zugs­wer­te­ver­ord­nung BGBL II 2015/​243 erge­ben sich rele­vante Neue­run­gen im Bereich des PKW-Sach­be­zugs. Die­ser ist seit 1. Jän­ner 2016 bei der Pri­vat­nut­zung eines arbeit­ge­ber­ei­ge­nen KFZ bei der Gehalts­ab­rech­nung anzu­set­zen.
Von Mar­kus Metzl*

Die Höhe des PKW-Sach­be­zugs rich­tet sich ab dem kom­men­den Jahr einer­seits wie bis­her nach den Anschaf­fungs­kos­ten und nun­mehr zusätz­lich nach dem jewei­li­gen CO2- Aus­stoß des PKWs. Für die Ermitt­lung des PKW-Sach­be­zugs sind fol­gende Para­me­ter relevant:

  • Lis­ten­preis zum Zeit­punkt der erst­ma­li­gen Zulas­sung inklu­sive Son­der­aus­stat­tung bezie­hungs­weise die nach­ge­wie­se­nen tat­säch­li­chen Anschaffungskosten.
  • CO2-Emis­si­ons­wert.

Für die Sach­be­zugs­höhe 2016 sind die CO2-Grenz­werte im Jahr der (Erst-) Anschaf­fung von Rele­vanz. Der so fest­ge­legte Sach­be­zug gilt solange – und zwar unab­hän­gig davon, ob die zukünf­ti­gen Gren­zen über­schrit­ten wer­den oder nicht – wie das KFZ im Betriebs­ver­mö­gen ver­bleibt. Bei einer Neu­an­schaf­fung (auch wenn es sich um einen Gebraucht­wa­gen han­delt) ist wie­derum der aktu­elle CO2- Wert der Erst­zu­las­sung – laut Zulas­sungs­schein – maß­geb­lich. Der Emis­si­ons­wert ver­rin­gert sich ab 2017 bis 2020 um jähr­lich drei Gramm CO2. Inha­ber eines neuen Scheck­kar­ten-Zulas­sungs­scheins kön­nen ganz ein­fach online durch Ein­gabe der neun­stel­li­gen Kar­ten­num­mer und des Kenn­zei­chens die am Chip gespei­cher­ten Daten (CO2-Emis­sion) abfra­gen. (www.scheckkartenzulassungsschein.at/abfrage.html)

Bei­spiel
Erst­zu­las­sung 2015
Lis­ten­preis € 43.000,-
CO2-Emis­si­ons­wert = 127 g/​km
Anschaf­fungs­wert des Gebraucht­wa­gens
im Jahr 2018 um € 30.000,-.

Der maß­geb­li­che CO2-Wert bei der Erst­zu­las­sung 2015 (Grenze 130 g/​km) wird nicht über­schrit­ten. Daher gilt für das Jahr 2018 ein PKW-Sach­be­zug von € 645,- (1,5 Pro­zent von € 43.000,-).

Fuhr­park

Laut der neuen Sach­be­zugs­ver­ord­nung gem. § 4 Abs. 6a sind bei abwech­seln­der Benüt­zung von ver­schie­de­nen Fahr­zeu­gen, die vom Kreis der betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer regel­mä­ßig benützt wer­den, die Durch­schnitts­werte von allen KFZs zu ermit­teln und anzu­wen­den. Wenn der Grenz­wert min­des­tens eines PKWs den maß­geb­li­chen Grenz­wert (also zwei Pro­zent Sach­be­zug) über­steigt, gilt der Maxi­mal­wert von € 960.

Ach­tung: Wenn nur eine Per­son meh­rere KFZs pri­vat nützt, sind die Sach­be­zugs­werte der ein­zel­nen KFZs zusam­men­zu­rech­nen und kein Durch­schnitts­satz zu bil­den, obwohl die Per­son nur mit einem PKW zur sel­ben Zeit fah­ren kann. Auch der Ansatz des höhe­ren Sach­be­zugs­werts alleine ent­spricht nicht der Verordnung. 

Neu: Für Elek­tro­au­tos ist ab 2016 kein PKW-Sach­be­zug anzu­set­zen. Hybrid­au­tos fal­len nicht unter diese Begüns­ti­gung, auch wenn sie (kurz­fris­tig) nur mit Elek­tro­an­trieb fah­ren können.

Zusam­men­hang CO2-Emis­si­ons­wert & Pro­zent­satz für den PKW-Sachbezug

PKW-Sach­be­zug

Über­schrei­ten des CO2-Emissionswerts

2% der Anschaf­fungs­kos­ten, max. € 960,- pro Monat

Nicht-Über­schrei­tung des CO2-Emissionswerts

1,5% der Anschaf­fungs­kos­ten, max. € 720,- pro Monat

Tab. 1

CO2-Grenz­werte pro Jahr

Anschaf­fung 2016 und früher:

130 g /​km

2017

127 g/​km

2018

124 g/​km

2019

121 g/​km

ab dem Jahr 2020:

118 g/​km

Tab. 2

Ermitt­lung des durch­schnitt­li­chen Sach­be­zugs bei Mehrfachnutzung

PKW

CO2-Emis­sion

AK

Pro­zent­satz für den SB

Indi­vi­du­el­ler SB

1

132

43.000,-

1,5

2

121

60.000,-

2

3

114

47.000,-

1,5

Durch­schnitt

50.000,-

1,67%

€ 835,-

Tab. 3

*) Dr. Mar­kus Metzl ist Bereichs­lei­ter Finan­zen in der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 1–2 /​25.01.2016