Steuer: Änderung bei der PKW-Sachbezugshöhe

25.01.2016 | Service

Durch die Änderung der Sachbezugswerteverordnung BGBL II 2015/243 ergeben sich relevante Neuerungen im Bereich des PKW-Sachbezugs. Dieser ist seit 1. Jänner 2016 bei der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ bei der Gehaltsabrechnung anzusetzen.
Von Markus Metzl*

Die Höhe des PKW-Sachbezugs richtet sich ab dem kommenden Jahr einerseits wie bisher nach den Anschaffungskosten und nunmehr zusätzlich nach dem jeweiligen CO2– Ausstoß des PKWs. Für die Ermittlung des PKW-Sachbezugs sind folgende Parameter relevant:

  • Listenpreis zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung inklusive Sonderausstattung beziehungsweise die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten.
  • CO2-Emissionswert.

Für die Sachbezugshöhe 2016 sind die CO2-Grenzwerte im Jahr der (Erst-) Anschaffung von Relevanz. Der so festgelegte Sachbezug gilt solange – und zwar unabhängig davon, ob die zukünftigen Grenzen überschritten werden oder nicht – wie das KFZ im Betriebsvermögen verbleibt. Bei einer Neuanschaffung (auch wenn es sich um einen Gebrauchtwagen handelt) ist wiederum der aktuelle CO2– Wert der Erstzulassung – laut Zulassungsschein – maßgeblich. Der Emissionswert verringert sich ab 2017 bis 2020 um jährlich drei Gramm CO2. Inhaber eines neuen Scheckkarten-Zulassungsscheins können ganz einfach online durch Eingabe der neunstelligen Kartennummer und des Kennzeichens die am Chip gespeicherten Daten (CO2-Emission) abfragen. (www.scheckkartenzulassungsschein.at/abfrage.html)

Beispiel
Erstzulassung 2015
Listenpreis € 43.000,-
CO2-Emissionswert = 127 g/km
Anschaffungswert des Gebrauchtwagens
im Jahr 2018 um € 30.000,-.

Der maßgebliche CO2-Wert bei der Erstzulassung 2015 (Grenze 130 g/km) wird nicht überschritten. Daher gilt für das Jahr 2018 ein PKW-Sachbezug von € 645,- (1,5 Prozent von € 43.000,-).

Fuhrpark

Laut der neuen Sachbezugsverordnung gem. § 4 Abs. 6a sind bei abwechselnder Benützung von verschiedenen Fahrzeugen, die vom Kreis der betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig benützt werden, die Durchschnittswerte von allen KFZs zu ermitteln und anzuwenden. Wenn der Grenzwert mindestens eines PKWs den maßgeblichen Grenzwert (also zwei Prozent Sachbezug) übersteigt, gilt der Maximalwert von € 960.

Achtung: Wenn nur eine Person mehrere KFZs privat nützt, sind die Sachbezugswerte der einzelnen KFZs zusammenzurechnen und kein Durchschnittssatz zu bilden, obwohl die Person nur mit einem PKW zur selben Zeit fahren kann. Auch der Ansatz des höheren Sachbezugswerts alleine entspricht nicht der Verordnung.

Neu: Für Elektroautos ist ab 2016 kein PKW-Sachbezug anzusetzen. Hybridautos fallen nicht unter diese Begünstigung, auch wenn sie (kurzfristig) nur mit Elektroantrieb fahren können.

Zusammenhang CO2-Emissionswert & Prozentsatz für den PKW-Sachbezug

PKW-Sachbezug

Überschreiten des CO2-Emissionswerts

2% der Anschaffungskosten, max. € 960,- pro Monat

Nicht-Überschreitung des CO2-Emissionswerts

1,5% der Anschaffungskosten, max. € 720,- pro Monat

Tab. 1

CO2-Grenzwerte pro Jahr

Anschaffung 2016 und früher:

130 g / km

2017

127 g/ km

2018

124 g/ km

2019

121 g/ km

ab dem Jahr 2020:

118 g/ km

Tab. 2

Ermittlung des durchschnittlichen Sachbezugs bei Mehrfachnutzung

PKW

CO2-Emission

AK

Prozentsatz für den SB

Individueller SB

1

132

43.000,-

1,5

2

121

60.000,-

2

3

114

47.000,-

1,5

Durchschnitt

50.000,-

1,67%

€ 835,-

Tab. 3

*) Dr. Markus Metzl ist Bereichsleiter Finanzen in der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 1-2 / 25.01.2016