Steuer: Jähr­li­che Steuertermine

10.09.2016 | Service

Jedes Jahr am 30. Sep­tem­ber lau­fen bestimmte Fris­ten ab. Die auf­ge­lis­te­ten Fäl­lig­kei­ten gel­ten grund­sätz­lich für alle Steu­er­pflich­ti­gen, egal ob diese als Ein­zel­un­ter­neh­mer oder in Form einer Kapi­tal­ge­sell­schaft selbst­stän­dig tätig sind. Von Mar­kus Metzl

Jah­res­ab­schluss
Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (GmbH) müs­sen spä­tes­tens neun Monate nach dem Bilanz­stich­tag den Jah­res­ab­schluss beim Fir­men­buch ein­rei­chen. Für Unter­neh­mer, mit Bilanz­stich­tag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte frist­ge­rechte Abga­be­tag. Als Folge des Bud­get­be­gleit­ge­set­zes 2011 wird über Unter­neh­men und deren Organe, die ab 2011 bei der Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses säu­mig sind, auto­ma­ti­ons­un­ter­stützt sofort eine Zwangs­strafe von 700 Euro bis zu 3.600 Euro verhängt.

Vor­steu­er­rück­erstat­tung
Noch bis 30.9. kann die Rück­erstat­tung von Vor­steu­er­be­trä­gen inner­halb der EU aus dem Vor­jahr elek­tro­nisch bean­tragt werden. 

Her­ab­set­zung der Ein­kom­men­steuer-Vor­aus­zah­lun­gen
Für die Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen des lau­fen­den Jah­res kann noch bis zum 30.9. eine Her­ab­set­zung bean­tragt wer­den. Diese Mög­lich­keit sollte über­legt wer­den, wenn der dies­jäh­rige Gewinn vor­aus­sicht­lich nied­ri­ger sein wird als der für die Vorauszahlungsbemessung.

Anspruchs­ver­zin­sung
Ab 1.10. beginnt die Anspruchs­ver­zin­sung für Steu­er­nach­zah­lun­gen aus dem Jahr 2015 zu lau­fen. Ergibt sich aus der bescheid­mä­ßi­gen Ver­an­la­gung 2015 eine Nach­zah­lung oder eine Gut­schrift an Ein­kom­men­steuer, so wird diese ab 1.10.2016 bis zum Bescheid­da­tum ver­zinst. Der varia­ble Zins­satz liegt pro Jahr 2% über dem Basis­zins­satz (der­zeit bei 1,38% p.a.).

Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung
Für frei­wil­lige Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gun­gen haben Steu­er­zah­ler grund­sätz­lich fünf Jahre Zeit. Belege über steu­er­lich absetz­ba­re­Wer­bungs­kos­ten, Son­der­aus­ga­ben oder außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen für das Jahr 2011 sind für eine Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung bis 31.12.2016 ein­zu­rei­chen. Wenn gleich­zei­tig meh­rere Dienst­ver­hält­nisse bestehen, ist eine Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung ver­pflich­tend, wobei die Ein­reich­frist dafür am 30.9. des Fol­ge­jah­res endet.

Tipp für Neu­grün­der
Eine betrieb­li­che Neu­grün­dung liegt vor, wenn man als Frei­be­ruf­li­cher eine Ordi­na­tion eröff­net und man bis­her nicht in einer ver­gleich­ba­ren Art betrieb­lich tätig war. Für zwölf Monate ab Beginn der Beschäf­ti­gung des ers­ten Dienst­neh­mers (inner­halb der ers­ten drei Jahre ab der Grün­dung) müs­sen für alle Dienst­neh­mer fol­gende Lohn­ab­ga­ben nicht bezahlt werden:

  • Dienst­ge­ber­bei­träge zum Fami­li­en­las­ten­aus­gleich­fonds (4,5 Prozent)
  • Wohn­bau­för­de­rungs­bei­träge des Dienst­ge­bers (0,5 Prozent)
  • Bei­träge zur gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung (1,4 Pro­zent) und
  • die anfal­lende Kam­mer­um­lage 2 (zwi­schen 0,36 Pro­zent und 0,44 Prozent).

Ins­ge­samt daher maximal 6,84 Pro­zent. Bei einer Neu­grün­dung sollte der Steu­er­be­ra­ter nach den Begüns­ti­gun­gen des Neu­grün­dungs­för­de­rungs­ge­set­zes gefragt werden.

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 17 /​10.09.2016