Steuer: Jährliche Steuertermine

10.09.2016 | Service

Jedes Jahr am 30. September laufen bestimmte Fristen ab. Die aufgelisteten Fälligkeiten gelten grundsätzlich für alle Steuerpflichtigen, egal ob diese als Einzelunternehmer oder in Form einer Kapitalgesellschaft selbstständig tätig sind. Von Markus Metzl

Jahresabschluss
Kapitalgesellschaften (GmbH) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer, mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag. Als Folge des Budgetbegleitgesetzes 2011 wird über Unternehmen und deren Organe, die ab 2011 bei der Offenlegung des Jahresabschlusses säumig sind, automationsunterstützt sofort eine Zwangsstrafe von 700 Euro bis zu 3.600 Euro verhängt.

Vorsteuerrückerstattung
Noch bis 30.9. kann die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der EU aus dem Vorjahr elektronisch beantragt werden.

Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Diese Möglichkeit sollte überlegt werden, wenn der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der für die Vorauszahlungsbemessung.

Anspruchsverzinsung
Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2015 zu laufen. Ergibt sich aus der bescheidmäßigen Veranlagung 2015 eine Nachzahlung oder eine Gutschrift an Einkommensteuer, so wird diese ab 1.10.2016 bis zum Bescheiddatum verzinst. Der variable Zinssatz liegt pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz (derzeit bei 1,38% p.a.).

Arbeitnehmerveranlagung
Für freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen haben Steuerzahler grundsätzlich fünf Jahre Zeit. Belege über steuerlich absetzbareWerbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen für das Jahr 2011 sind für eine Arbeitnehmerveranlagung bis 31.12.2016 einzureichen. Wenn gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse bestehen, ist eine Arbeitnehmerveranlagung verpflichtend, wobei die Einreichfrist dafür am 30.9. des Folgejahres endet.

Tipp für Neugründer
Eine betriebliche Neugründung liegt vor, wenn man als Freiberuflicher eine Ordination eröffnet und man bisher nicht in einer vergleichbaren Art betrieblich tätig war. Für zwölf Monate ab Beginn der Beschäftigung des ersten Dienstnehmers (innerhalb der ersten drei Jahre ab der Gründung) müssen für alle Dienstnehmer folgende Lohnabgaben nicht bezahlt werden:

  • Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichfonds (4,5 Prozent)
  • Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers (0,5 Prozent)
  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (1,4 Prozent) und
  • die anfallende Kammerumlage 2 (zwischen 0,36 Prozent und 0,44 Prozent).

Insgesamt daher maximal 6,84 Prozent. Bei einer Neugründung sollte der Steuerberater nach den Begünstigungen des Neugründungsförderungsgesetzes gefragt werden.

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 17 / 10.09.2016