Steuer: Aktu­elle Judikatur

15.08.2016 | Service


1. Unter­halts­zah­lun­gen an Eltern als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung (VwGH vom 1.9.2015,
2012/​15/​0117)

Im Kon­kre­ten hat der Betref­fende Unter­halts­leis­tun­gen an seine Eltern, die nicht selbst erhal­tungs­fä­hig waren, als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gel­tend gemacht; die Zah­lun­gen wür­den in ers­ter Linie der Finan­zie­rung der Krank­heits- und Gesund­heits­kos­ten sowie der Mehr­be­las­tung auf­grund der Behin­de­rung der Eltern gedient haben.

Grund­sätz­lich sind sol­che Unter­halts­leis­tun­gen nur inso­weit abzieh­bar, als sie zur Deckung von Auf­wen­dun­gen gewährt wer­den, die beim Unter­halts­be­rech­tig­ten selbst eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar­stel­len wür­den. Dazu zäh­len auch Krank­heits- oder Pfle­ge­kos­ten. Die Eltern konn­ten sich – belegt durch die Ein­kom­mens­steu­er­be­scheide – nicht selbst erhal­ten. Wenn diese Zuwen­dun­gen in ers­ter Linie zur Abde­ckung der Krank­heits­kos­ten ver­wen­det wor­den sind, so kön­nen sie außer­ge­wöhn­lich belas­tend sein.

2. Erhöhte Fami­li­en­bei­hilfe – ärzt­li­ches Gut­ach­ten (VwGH vom 9.9.2015, 2013/​16/​0049)
Bei der Frage der erhöh­ten Fami­li­en­bei­hilfe für Kin­der zwi­schen dem 21. und 27. Lebens­jahr wegen kör­per­li­cher oder geis­ti­ger Behin­de­rung mit der Folge des dau­ern­den Außer­stan­des­eins sich selbst den Unter­halt zu ver­schaf­fen, kommt dem ärzt­li­chen Gut­ach­ten eine ent­schei­dende Bedeu­tung zu. Der VwGH führt aus­führ­lich aus, dass das Finanz­amt an das ärzt­lich-medi­zi­ni­sche Gut­ach­ten gebun­den ist, wel­ches die Basis für eine Beschei­ni­gung des Bun­des­am­tes für Sozia­les und Behin­der­ten­we­sen ist. Das Gut­ach­ten kann nur inso­fern geprüft wer­den, ob es schlüs­sig sowie voll­stän­dig ist und im Falle meh­re­rer Gut­ach­ten kein Wider­spruch die­ser Gut­ach­ten besteht.

3. Abzugs­fä­hig­keit von Bewir­tungs­spe­sen (VwGH vom 26.11.2015, 2012/​15/​0041)
Grund­sätz­lich sind Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wen­dun­gen nicht abzieh­bar. Dar­un­ter fal­len auch Auf­wen­dun­gen für die Bewir­tung von Geschäfts­freun­den. Wenn aller­dings nach­ge­wie­sen wird, dass die Bewir­tung der Wer­bung dient und die betrieb­li­che oder beruf­li­che Ver­an­las­sung weit­aus über­wiegt, kön­nen der­ar­tige Auf­wen­dun­gen bezie­hungs­weise Aus­ga­ben zur Hälfte abge­zo­gen wer­den. Es sind also zwei Tat­sa­chen nach­zu­wei­sen: Zum Ers­ten der Wer­be­zweck und zum Zwei­ten das erheb­li­che Über­wie­gen der betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Ver­an­las­sung. Eine bloße Glaub­haft­ma­chung die­ser Vor­aus­set­zun­gen reicht nicht aus; unter dem Begriff Wer­bung kann nichts ande­res als die Pro­dukt- und Leis­tungs­in­for­ma­tion ver­stan­den wer­den. Es ist nach­zu­wei­sen, dass anläss­lich der Bewir­tung jeweils eine auf die beruf­li­che Tätig­keit bezo­gene Leis­tungs­in­for­ma­tion gebo­ten wurde und dass die Bewir­tung damit über­wie­gend betrieb­lich oder beruf­lich ver­an­lasst war. Auf­wen­dun­gen im wei­tes­ten Sinne zur Kon­takt­pflege sowie letzt­lich zur Her­stel­lung einer gewis­sen posi­ti­ven Ein­stel­lung zum Wer­ben­den sind ledig­lich wer­be­ähn­lich und nicht absetzbar.

Im kon­kre­ten Fall ist es um den Auf­wand eines Wirt­schafts­treu­hän­ders gegan­gen, der nach­zu­wei­sen hätte, dass die Bewir­tungs­spe­sen anläss­lich der Bewir­tung jeweils eine auf seine beruf­li­che Tätig­keit bezo­gene Leis­tungs­in­for­ma­tion wie etwa den beruf­li­chen Wer­de­gang, die Rechts­ge­biete, auf dem der Betref­fende tätig ist und etwa­ige Fach­pu­bli­ka­tio­nen betrof­fen haben. Ebenso, dass die Bewir­tung über­wie­gend betrieb­lich oder beruf­lich ver­an­lasst war. Die Offen­le­gung von der Schwei­ge­pflicht unter­lie­gen­den Anga­ben der Kli­en­ten ist dabei nicht erfor­der­lich. Es ist aller­dings auf die in sol­chen Fäl­len gestei­gerte Mit­wir­kungs­ver­pflich­tung des Betref­fen­den hin­zu­wei­sen.

4. Immo­bi­li­en­er­trags­steuer – Kor­rek­tur nur durch Ver­an­la­gung (VwGH vom 26.11.2015,
RO 2015/​15/​0005)

Die ein­kom­mens­steu­er­recht­li­che Erfas­sung pri­va­ter Grund­stücks­ge­schäfte erfolgt in der Regel so, dass der Par­tei­en­ver­tre­ter die Immo­bi­li­en­er­trags­steuer berech­net und dem Finanz­amt abführt. Wird diese Steuer durch den Par­tei­en­ver­tre­ter kor­rekt berech­net und ent­rich­tet, so sind damit die Ein­künfte aus pri­va­ten Grund­stücks­ver­äu­ße­run­gen abge­gol­ten. Eine Kor­rek­tur des vom Par­tei­en­ver­tre­ter unrich­tig errech­ne­ten Betra­ges an Immo­bi­li­en­er­trags­steuer ist nicht mög­lich. Die Kor­rek­tur kann nur durch den Antrag auf Ver­an­la­gung zur Ein­kom­mens­steuer in die Wege gelei­tet werden.

5. Dis­ser­ta­tion – Preis nicht ein­kom­men­steu­er­pflich­tig (VwGH vom 16.12.2015, 2013/​15/​0150)
Der VwGH setzt seine lau­fende Recht­spre­chung zu die­sem Thema inso­ferne fort, als er die Arbeit an einer Dis­ser­ta­tion als keine Teil­nahme am Wirt­schafts­le­ben bezeich­net; Sinn der Dis­ser­ta­tion ist näm­lich die Erlan­gung eines aka­de­mi­schen Gra­des. Das bloße Ein­rei­chen der Dis­ser­ta­tion ist keine rele­vante Markt­teil­nahme. Der Vor­gang erfüllt kei­nen Ein­kunfts­tat­be­stand im Sinne des Ein­kom­mens­steu­er­ge­set­zes. Es kommt durch die Aus­zeich­nung mit meh­re­ren Wis­sen­schafts­prei­sen zu kei­nem Ent­gelt­cha­rak­ter. Anders wäre die Situa­tion nur, wenn der Betref­fende gegen­über Per­so­nen Rechte an der Dis­ser­ta­tion ein­räumt oder das Recht auf Ver­öf­fent­li­chung oder einer ander­wär­ti­gen Ver­wer­tung sei­ner Dok­tor­ar­beit. Das Glei­che würde gel­ten, wenn die Dis­ser­ta­tion als Auf­trags­for­schung dar­ge­stellt ist, für die der För­de­rer oder eine dritte Per­son Ent­gelt leistet.

6. Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tel – Vit­amin­prä­pa­rate; außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung? (VwGH vom 11.2.2016, 2013/​15/​0254)
Der Betref­fende hat einen Behin­de­rungs­grad von 60 Pro­zent in Folge eines Wir­bel­säu­len­syn­droms mit Funk­ti­ons­ein­schrän­kung, bei­der­sei­ti­gen Knie­schmer­zen ohne Bewe­gungs­ein­schrän­kung, bei­der­sei­tig wie­der­keh­rende Fuß­schmer­zen, Gas­tri­tis. Für die gel­tend gemach­ten Kos­ten für Vit­amin­prä­pa­rate und Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tel brachte er eine ärzt­li­che Bestä­ti­gung bei; er habe auf­grund der behin­de­rungs­be­ding­ten not­wen­di­gen Medi­ka­men­ten­ein­nah­men starke Magen­schmer­zen. Wegen der Gefahr der Man­gel­er­näh­rung durch seine Schon­kost sei die Ein­nahme von Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­teln und Vit­amin­prä­pa­ra­ten not­wen­dig. Sie die­nen unmit­tel­bar der Lin­de­rung der Krankheit.

Der VwGH führte wie­der­holt schon in der Ver­gan­gen­heit aus, dass diese Maß­nah­men zur Hei­lung oder Lin­de­rung einer Krank­heit nach­weis­lich not­wen­dig sein müs­sen, um eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar­zu­stel­len. Sie müs­sen mit einer kon­kre­ten Heil­be­hand­lung ver­bun­den sein und nicht nur der blo­ßen Vor­beu­gung von Krank­hei­ten die­nen. Das Bestehen eines ärzt­lich dia­gnos­ti­zier­ten Vit­amin­man­gels in Folge der ver­ord­ne­ten Schon­diät wurde nicht behaup­tet. Auch das Vor­lie­gen eines Behand­lungs­plans war nicht zu ent­neh­men. Die ohne kon­krete ärzt­li­che Ver­ord­nung ein­ge­nom­me­nen Vit­amin­prä­pa­rate und Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tel sind daher nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung anzu­er­ken­nen. Zur nach­träg­lich vor­ge­leg­ten ärzt­li­chen Bestä­ti­gung wird ange­merkt, dass diese erst nach Erge­hen des Beschei­des ver­fasst wurde und schon aus die­sem Grunde nicht geeig­net war, die außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung anzu­er­ken­nen.

7. Sta­tio­nä­rer Auf­ent­halt Ein­bett­zim­mer – außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung? (VwGH vom 11.2.2016, 2013/​13/​0064)

Der Betref­fende bean­tragte als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung bei eige­ner Behin­de­rung u.a. die Berück­sich­ti­gung der Kos­ten für die Unter­brin­gung in einem Ein­bett­zim­mer wäh­rend meh­re­rer Kran­ken­haus­auf­ent­halte. Es liegt eine ärzt­li­che Bestä­ti­gung eines Fach­arz­tes vor, der zufolge in einem zeit­li­chen Aus­maß von 24 Stun­den volle Pfle­ge­be­dürf­tig­keit besteht. Das Aus­maß der Pflege soll die Unter­brin­gung in einem Ein­bett­zim­mer bei einem sta­tio­nä­ren Auf­ent­halt erfor­dert haben.

Der VwGH weist wie­der­holt dar­auf hin, dass nur Auf­wen­dun­gen für sol­che Maß­nah­men absetz­bar sind, die zur Hei­lung oder Lin­de­rung einer Krank­heit nach­weis­lich not­wen­dig sind. Auch Auf­wen­dun­gen, die von einer gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung getra­gen wer­den, kön­nen als zwangs­läu­fig erwach­sen ange­se­hen wer­den, wenn sie aus trif­ti­gen Grün­den medi­zi­nisch gebo­ten sind. Das Finanz­amt sieht über die fach­ärzt­li­che Bestä­ti­gung hin­weg, dass das erfor­der­li­che Aus­maß an Pflege zur Zwangs­läu­fig­keit der Kos­ten für die Unter­brin­gung in einem Ein­bett­zim­mer führt. Die Ent­schei­dung des Finanz­am­tes war daher auf­zu­he­ben und die Sache an das Finanz­amt zur neu­er­li­chen Ent­schei­dung rückzuverweisen.

8. Miet­ver­träge – Aner­ken­nung wegen Fremd­üb­lich­keit (BFG vom 28.9.2015, RV/​3100391/​2011)
Miet­ver­träge zwi­schen nahen Ange­hö­ri­gen sind nur anzu­er­ken­nen, wenn sie nach außen aus­rei­chend zum Aus­druck kom­men und einen ein­deu­tig kla­ren und jeden Zwei­fel aus­schlie­ßen­den Inhalt haben und auch zwi­schen Fami­lien und Frem­den unter den glei­chen Bedin­gun­gen abge­schlos­sen wor­den wären (Fremd­ver­gleich). Beim Fremd­ver­gleich kommt es vor allem auf die Höhe des Miet­zin­ses sowie auf die tat­säch­li­che Ent­rich­tung an. Irgend­wel­che ein­zelne Ver­trags­be­stim­mun­gen des Miet­ver­tra­ges bezie­hungs­weise deren man­gel­hafte Umset­zung zum Bei­spiel Zah­lung des Zin­ses erst am 19. statt am 1. des Monats sind dabei nicht ent­schei­dend. Die Berück­sich­ti­gung bau­li­cher Wün­sche des Mie­ters ist eben­falls nicht unüblich.

Wenn aller­dings im Miet­ver­trag keine Ver­ein­ba­rung über die Index­an­pas­sung des Miet­ent­gel­tes getrof­fen wurde, so ist der Fremd­ver­gleich eher nicht erbracht. Im kon­kre­ten Fall lag aller­dings eine Index­an­pas­sungs­be­stim­mung dem Grunde nach vor.

9. Werbe‑, Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wand durch einen Fach­arzt (BFG vom 8.1.2016, GZ.RV/7100579/2014) – s. dazu auch die Ent­schei­dung des VwGH vom 26.11.2015, 2012/​15/​0041

Der Betref­fende hat die Auf­wen­dun­gen für die Miete eines Rau­mes, von Tisch und Stüh­len, Cate­ring und Tisch­de­ko­ra­tio­nen im Zusam­men­hang mit einer Ver­an­stal­tung, bei der rund 90 Per­so­nen (Ärzte und ihre Beglei­tung) anwe­send waren, steu­er­lich gel­tend gemacht. Nicht abge­zo­gen wer­den dür­fen Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wen­dun­gen wie zum Bei­spiel Auf­wen­dun­gen oder Aus­ga­ben anläss­lich der Bewir­tung von Geschäfts­freun­den außer der Steu­er­pflich­tige weist nach, dass die Bewir­tung der Wer­bung dient und die betrieb­li­che oder beruf­li­che Ver­an­las­sung weit­aus über­wiegt, dann kön­nen diese Auf­wen­dun­gen zur Hälfte abge­zo­gen werden.

Das BFG führt aus, dass für diese Wer­be­auf­wen­dun­gen eine erhöhte Beweis­pflicht sei­tens des Betref­fen­den gege­ben ist. Die behaup­te­ten fach­li­chen Infor­ma­tio­nen, die auch schrift­lich in Form eines Rede­kon­zep­tes vor­lie­gen, konn­ten nicht nach­ge­wie­sen wer­den. Ein auf­fäl­li­ger Zeu­gen­be­weis sei­tens der Teil­neh­mer wurde von der betref­fen­den Ärz­tin nicht gewünscht. Ein Beweis für die Vor­lage ein­schlä­gi­ger Unter­la­gen wie Ein­la­dun­gen und Pro­gramm­ab­lauf, schrift­li­che Infor­ma­tio­nen für die Gäste wäre mög­lich gewe­sen. Diese Beweise wur­den nicht vor­ge­legt. Es kann daher nicht fest­ge­stellt wer­den, dass im Zuge der Bewir­tung gegen­über den Gäs­ten tat­säch­lich eine Pro­dukt- bezie­hungs­weise Leis­tungs­in­for­ma­tion betref­fend die Ordi­na­tion gege­ben wurde. Die Auf­wen­dun­gen wur­den daher nicht anerkannt.

10. Funk­ti­ons­ge­büh­ren – kein Gewinn­frei­be­trag (BFG vom 4.2.2016, GZ.RV/7103478/2012)
Der 13-pro­zen­tige Gewinn­frei­be­trag kann nur im Rah­men betrieb­li­cher Ein­künfte gel­tend gemacht wer­den. Wenn es sich bei den Ein­künf­ten um Funk­ti­ons­ge­büh­ren gemäß § 29 Z 4 Ein­kom­mens­steu­erG han­delt, dann besteht zwar die Qua­li­fi­ka­tion als sons­tige steu­er­pflich­tige Ein­künfte, nicht aber als betrieb­li­che Ein­künfte, das heißt eine Berück­sich­ti­gung des Gewinn­frei­be­tra­ges kommt nicht in Betracht.

Zusam­men­ge­stellt von HR Dr. Her­bert Ember­ger, Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 15–16 /​15.08.2016