Steuer: Altersteilzeit und Teilpension

10.06.2016 | Service

Durch die Einführung der Teilpension mit 1. Jänner 2016 soll das faktische Pensionsantrittsalter angehoben werden. Den Dienstgebern werden bei der so genannten „erweiterten Altersteilzeit“ die entstandenen Zusatzkosten in voller Höhe vom AMS erstattet. Die Teilpension ist eine Sonderform des Altersteilzeitgeldes. Von Markus Metzl*

Die erweiterte Altersteilzeit ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Dienstnehmers beziehungsweise auch für bereits laufende Altersteilzeitvereinbarungen möglich, wobei eine Gesamthöchstdauer von fünf Jahren nicht überschritten werden darf. Der Dienstnehmer muss die vorherige Normalarbeitszeit um mindestens 40 Prozent reduzieren, höchstens ist jedoch eine Verkürzung um 60 Prozent zulässig. Eine kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung in der Teilpension liegt vor, wenn die Arbeitszeit gleichmäßig reduziert wird oder der Ausgleich von Zeitguthaben mit Zeitschulden innerhalb von zwölf Monaten erfolgt. Der finanzielle Vorteil der erweiterten Altersteilzeit liegt ausschließlich beim Arbeitgeber. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist beim zuständigen AMS ein Antrag zu stellen. Eine automatische Überführung der „normalen Altersteilzeit“ in eine für den Dienstgeber kostenneutrale „Teilpension“ sieht das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) nicht vor.

Welche Voraussetzungen müssen Dienstnehmer für die Teilpension erfüllen?
Der Dienstnehmer muss das 62. Lebensjahr vollendet haben (Frauen können daher eine Teilpension erst ab dem Jahr 2028 beantragen) und kann 39,5 Versicherungsjahre (ab dem Jahr 2017: 40 Jahre) nachweisen. Des Weiteren müssen in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit 180 arbeitslosenversicherungspflichtige Beitragsmonate vorliegen. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann die Teilpension erst nach einer mindestens dreimonatigen Beschäftigung beantragt werden. Abschließend darf der Dienstnehmer das Regelpensionsalter noch nicht erreicht haben.

Hinweis: Da beim Modell der Teilpension eine Blockzeitvariante nicht vorgesehen ist, entfällt auch die Einstellungsverpflichtung einer Ersatzarbeitskraft.

Wieviel bekommt der Dienstgeber bei einer Halbierung der Normalarbeitszeit eines Mitarbeiters vom AMS erstattet?
Beispiel: Ein 62-jähriger Angestellter (Beitragsgruppe D3u) mit einem Bruttogehalt von 3.000 Euro erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension. Er schließt mit seinem Dienstgeber eine Teilpensionsvereinbarung ab und arbeitet anschließend nur noch 20 Stunden pro Woche (= Reduktion der Arbeitszeit auf 50 Prozent) und erhält dafür brutto 1.500 Euro und einen Lohnausgleich von 750 Euro (= 2.250 Euro). Dem Dienstgeber werden ab 1. Jänner 2016 100 Prozent der Kosten vom AMS ersetzt:

Lohnausgleich

€ 750,00

DG-Anteil KV, PV, AV, IE (ohne WF); 19,68 % von € 750,00

€ 147,60

DG- und DN-Anteil KV, PV, AV, IE (ohne WF, AK); 36,80 % von € 750,00

€ 276,00

Gesamt

€ 1.173,60

Welche Vorteile bringt ein späterer Pensionsantritt dem Dienstnehmer?

  • Anstieg der Versicherungsjahre durch die Altersteilzeit
  • Absinken des Abschlags durch das höhere Pensionsantrittsalter. Der normale Abschlag beträgt vor dem Regelpensionsalter drei Prozent der Bemessungsgrundlage pro Jahr. Zusätzlich kommt noch ein Korridorabschlag von 2,1 Prozent pro Jahr hinzu.

Tabelle 1 zeigt, um wieviel die monatliche Pension ansteigt, wenn ein 62-jähriger Mann (bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Korridorpension und unter der Annahme, dass in den letzten 17 Jahren die Höchstbeitragsgrundlage zugrunde lag) den Pensionsantritt um ein beziehungsweise zwei Jahre verschiebt oder anstatt in die Korridorpension in Teilpension (erweiterte Altersteilzeit) geht.

Tabelle 1:

Mit 62 Jahren sind folgende Beitragsjahre vorhanden

Pro Jahr – Teilpension (erweiterte Altersteilzeit) statt Korridorpension

Erstes Jahr von 62 auf 63 Jahre

Zweites Jahr von 63 auf 64 Jahre*

40 Versicherungsjahre

300 € pro Monat

260 € pro Monat

41 Versicherungsjahre

300 € pro Monat

180 € pro Monat

42 Versicherungsjahre

300 € pro Monat

100 € pro Monat

43 Versicherungsjahre

220 € pro Monat

100 € pro Monat

*für ein weiteres Arbeitsjahr von 64 auf 65 Jahre, unabhängig davon wie viele Versicherungsjahre vorliegen, beträgt die Steigerung p. M. 100 Euro. Da die Zahl der für die Pensionshöhe heranzuziehenden Versicherungsjahre limitiert ist, bringen weitere Versicherungsjahre keine Pensionssteigerung mehr.

Eine Altersteilzeit ist vom Dienstnehmer nicht erzwingbar. Wenn der Dienstgeber aber zustimmt, ist in einem ersten Schritt eine vertragliche Vereinbarung mit bestimmten Mindestinhalten zu treffen.

Checkliste für Teilpensionsvereinbarungen:

  • Abklärung des Vorliegens einer speziell einzuhaltenden Betriebsvereinbarung
  • Zeitpunkt: Frühestens fünf Jahre vor dem frühesten Pensionsstichtag
  • Wahl des Modells (kontinuierlich oder Block) und die Dauer
  • Vereinbarung des Ausmaßes der Arbeitszeitreduktion, Entgelthöhe und Lohnausgleich
  • Abklärung, ob für das Ende der Altersteilzeit auch einvernehmlich das Ende des Dienstverhältnisses gilt
  • Abklärung der Berechnung der Sonderzahlungen
  • Abklärung der Behandlung eines während der Altersteilzeit fälligen Jubiläumsgeldes
  • Abklärung, ob der Lohnausgleich mit der Höchstbeitragsgrundlage limitiert ist
  • Abklärung der Übertragung von Urlaubsständen (zeitmäßig oder wertmäßig) sowie des Anstiegs des Urlaubsanspruchs von fünf auf sechs Wochen während der Altersteilzeit
  • Abklärung, ob für die Dauer der Altersteilzeit ein beidseitiger Kündigungsverzicht vereinbart wird
  • Berechnung der Abfertigung (alt)

Gesetzlich ist alles rund um das Thema Altersteilzeit in den §§ 27, 27a, 28, 79 Abs. 103, 122 und 123 und § 82 AlVG geregelt.

*) Dr. Markus Metzl ist Bereichsleiter Finanzen in der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 11 / 10.06.2016