Steuer: Alters­teil­zeit und Teilpension

10.06.2016 | Service

Durch die Ein­füh­rung der Teil­pen­sion mit 1. Jän­ner 2016 soll das fak­ti­sche Pen­si­ons­an­tritts­al­ter ange­ho­ben wer­den. Den Dienst­ge­bern wer­den bei der so genann­ten „erwei­ter­ten Alters­teil­zeit“ die ent­stan­de­nen Zusatz­kos­ten in vol­ler Höhe vom AMS erstat­tet. Die Teil­pen­sion ist eine Son­der­form des Alters­teil­zeit­gel­des. Von Mar­kus Metzl*

Die erwei­terte Alters­teil­zeit ist nach Voll­endung des 62. Lebens­jah­res des Dienst­neh­mers bezie­hungs­weise auch für bereits lau­fende Alters­teil­zeit­ver­ein­ba­run­gen mög­lich, wobei eine Gesamt­höchst­dauer von fünf Jah­ren nicht über­schrit­ten wer­den darf. Der Dienst­neh­mer muss die vor­he­rige Nor­mal­ar­beits­zeit um min­des­tens 40 Pro­zent redu­zie­ren, höchs­tens ist jedoch eine Ver­kür­zung um 60 Pro­zent zuläs­sig. Eine kon­ti­nu­ier­li­che Arbeits­zeit­ver­kür­zung in der Teil­pen­sion liegt vor, wenn die Arbeits­zeit gleich­mä­ßig redu­ziert wird oder der Aus­gleich von Zeit­gut­ha­ben mit Zeit­schul­den inner­halb von zwölf Mona­ten erfolgt. Der finan­zi­elle Vor­teil der erwei­ter­ten Alters­teil­zeit liegt aus­schließ­lich beim Arbeit­ge­ber. Bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen ist beim zustän­di­gen AMS ein Antrag zu stel­len. Eine auto­ma­ti­sche Über­füh­rung der „nor­ma­len Alters­teil­zeit“ in eine für den Dienst­ge­ber kos­ten­neu­trale „Teil­pen­sion“ sieht das Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­ge­setz (AlVG) nicht vor.

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen Dienst­neh­mer für die Teil­pen­sion erfül­len?
Der Dienst­neh­mer muss das 62. Lebens­jahr voll­endet haben (Frauen kön­nen daher eine Teil­pen­sion erst ab dem Jahr 2028 bean­tra­gen) und kann 39,5 Ver­si­che­rungs­jahre (ab dem Jahr 2017: 40 Jahre) nach­wei­sen. Des Wei­te­ren müs­sen in den letz­ten 25 Jah­ren vor Beginn der Alters­teil­zeit 180 arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­pflich­tige Bei­trags­mo­nate vor­lie­gen. Bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel kann die Teil­pen­sion erst nach einer min­des­tens drei­mo­na­ti­gen Beschäf­ti­gung bean­tragt wer­den. Abschlie­ßend darf der Dienst­neh­mer das Regel­pen­si­ons­al­ter noch nicht erreicht haben.

Hin­weis: Da beim Modell der Teil­pen­sion eine Block­zeit­va­ri­ante nicht vor­ge­se­hen ist, ent­fällt auch die Ein­stel­lungs­ver­pflich­tung einer Ersatzarbeitskraft.

Wie­viel bekommt der Dienst­ge­ber bei einer Hal­bie­rung der Nor­mal­ar­beits­zeit eines Mit­ar­bei­ters vom AMS erstat­tet?
Bei­spiel: Ein 62-jäh­ri­ger Ange­stell­ter (Bei­trags­gruppe D3u) mit einem Brut­to­ge­halt von 3.000 Euro erfüllt die Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen für die Kor­ri­dor­pen­sion. Er schließt mit sei­nem Dienst­ge­ber eine Teil­pen­si­ons­ver­ein­ba­rung ab und arbei­tet anschlie­ßend nur noch 20 Stun­den pro Woche (= Reduk­tion der Arbeits­zeit auf 50 Pro­zent) und erhält dafür brutto 1.500 Euro und einen Lohn­aus­gleich von 750 Euro (= 2.250 Euro). Dem Dienst­ge­ber wer­den ab 1. Jän­ner 2016 100 Pro­zent der Kos­ten vom AMS ersetzt:

Lohn­aus­gleich

€ 750,00

DG-Anteil KV, PV, AV, IE (ohne WF); 19,68 % von € 750,00

€ 147,60

DG- und DN-Anteil KV, PV, AV, IE (ohne WF, AK); 36,80 % von € 750,00

€ 276,00

Gesamt

€ 1.173,60

Wel­che Vor­teile bringt ein spä­te­rer Pen­si­ons­an­tritt dem Dienstnehmer?

  • Anstieg der Ver­si­che­rungs­jahre durch die Altersteilzeit
  • Absin­ken des Abschlags durch das höhere Pen­si­ons­an­tritts­al­ter. Der nor­male Abschlag beträgt vor dem Regel­pen­si­ons­al­ter drei Pro­zent der Bemes­sungs­grund­lage pro Jahr. Zusätz­lich kommt noch ein Kor­ri­dor­ab­schlag von 2,1 Pro­zent pro Jahr hinzu.

Tabelle 1 zeigt, um wie­viel die monat­li­che Pen­sion ansteigt, wenn ein 62-jäh­ri­ger Mann (bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen für die Kor­ri­dor­pen­sion und unter der Annahme, dass in den letz­ten 17 Jah­ren die Höchst­bei­trags­grund­lage zugrunde lag) den Pen­si­ons­an­tritt um ein bezie­hungs­weise zwei Jahre ver­schiebt oder anstatt in die Kor­ri­dor­pen­sion in Teil­pen­sion (erwei­terte Alters­teil­zeit) geht.

Tabelle 1:

Mit 62 Jah­ren sind fol­gende Bei­trags­jahre vorhanden

Pro Jahr – Teil­pen­sion (erwei­terte Alters­teil­zeit) statt Korridorpension

Ers­tes Jahr von 62 auf 63 Jahre

Zwei­tes Jahr von 63 auf 64 Jahre*

40 Ver­si­che­rungs­jahre

300 € pro Monat

260 € pro Monat

41 Ver­si­che­rungs­jahre

300 € pro Monat

180 € pro Monat

42 Ver­si­che­rungs­jahre

300 € pro Monat

100 € pro Monat

43 Ver­si­che­rungs­jahre

220 € pro Monat

100 € pro Monat

*für ein wei­te­res Arbeits­jahr von 64 auf 65 Jahre, unab­hän­gig davon wie viele Ver­si­che­rungs­jahre vor­lie­gen, beträgt die Stei­ge­rung p. M. 100 Euro. Da die Zahl der für die Pen­si­ons­höhe her­an­zu­zie­hen­den Ver­si­che­rungs­jahre limi­tiert ist, brin­gen wei­tere Ver­si­che­rungs­jahre keine Pen­si­ons­stei­ge­rung mehr.

Eine Alters­teil­zeit ist vom Dienst­neh­mer nicht erzwing­bar. Wenn der Dienst­ge­ber aber zustimmt, ist in einem ers­ten Schritt eine ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung mit bestimm­ten Min­dest­in­hal­ten zu treffen.

Check­liste für Teilpensionsvereinbarungen:

  • Abklä­rung des Vor­lie­gens einer spe­zi­ell ein­zu­hal­ten­den Betriebsvereinbarung
  • Zeit­punkt: Frü­hes­tens fünf Jahre vor dem frü­hes­ten Pensionsstichtag
  • Wahl des Modells (kon­ti­nu­ier­lich oder Block) und die Dauer
  • Ver­ein­ba­rung des Aus­ma­ßes der Arbeits­zeit­re­duk­tion, Ent­gelt­höhe und Lohnausgleich
  • Abklä­rung, ob für das Ende der Alters­teil­zeit auch ein­ver­nehm­lich das Ende des Dienst­ver­hält­nis­ses gilt
  • Abklä­rung der Berech­nung der Sonderzahlungen
  • Abklä­rung der Behand­lung eines wäh­rend der Alters­teil­zeit fäl­li­gen Jubiläumsgeldes
  • Abklä­rung, ob der Lohn­aus­gleich mit der Höchst­bei­trags­grund­lage limi­tiert ist
  • Abklä­rung der Über­tra­gung von Urlaubs­stän­den (zeit­mä­ßig oder wert­mä­ßig) sowie des Anstiegs des Urlaubs­an­spruchs von fünf auf sechs Wochen wäh­rend der Altersteilzeit
  • Abklä­rung, ob für die Dauer der Alters­teil­zeit ein beid­sei­ti­ger Kün­di­gungs­ver­zicht ver­ein­bart wird
  • Berech­nung der Abfer­ti­gung (alt)

Gesetz­lich ist alles rund um das Thema Alters­teil­zeit in den §§ 27, 27a, 28, 79 Abs. 103, 122 und 123 und § 82 AlVG geregelt.

*) Dr. Mar­kus Metzl ist Bereichs­lei­ter Finan­zen in der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 11 /​10.06.2016