Registrierkassenpflicht: Keine Verfassungswidrigkeit

10.04.2016 | Service

Die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Anschaffung und zum Betrieb einer Registrierkasse hat der Verfassungsgerichtshof als verfassungskonformm bezeichnet. Die Verpflichtung muss frühestens ab 1. Mai 2016 erfüllt sein.
Von Herbert Emberger*

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9. März 2016, G 606/2015-14, G 644/2015-14, G 649/2015-14, die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Anschaffung und zum Betrieb einer Registrierkasse als verfassungskonform bezeichnet. Lediglich zum vorgesehenen Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung erfüllt sein muss – nämlich 1. Jänner 2016 – stellt der Verfassungsgerichtshof fest, dass diese Verpflichtung frühestens erst ab 1. Mai 2016 besteht. Die Gleichstellung der Zahlungen mit Bankomat-, Kreditkarte oder mit vergleichbaren elektronischen Zahlungsformen mit den Barzahlungen wurde vom VfGH bestätigt.

Antragsteller waren drei Unternehmer: zwei Kleinunternehmer und ein größerer handwerklicher Betrieb. Anfechtungsgründe waren die Unverletzlichkeit des Eigentums, das Grundrecht der Freiheit der Erwerbstätigkeit und die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

In der Sache selbst hält der VfGH zunächst fest, dass er sich bei seiner Prüfung auf die konkret in den verfassungsrechtlichen Eingaben aufgeworfenen Fragen zu beschränken hat, also ausschließlich zu beurteilen hat, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrags dargelegten Gründen verfassungswidrig ist.

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Freiheit der Erwerbsausübung ist durch die angefochtenen Bestimmungen nicht verletzt. Der Gesetzgeber verfolgt das öffentliche Interesse der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und der Erhöhung des Steueraufkommens. Die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkende Regelungen sind nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und sonst fachlich zu rechtfertigen sind. Durch die Registrierkassenpflicht werden Manipulationsmöglichkeiten verringert, was auch für die technischen Anforderungen an den Manipulationsschutz gilt. Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse ist daher im öffentlichen Interesse. Die Registrierkassenregelung ist aber auch bei Kleinunternehmern verhältnismäßig. Die Regelung zielt nicht nur auf Erhöhung des Steueraufkommens, sondern auch auf Vermeidung von Steuerausfällen durch Umsatzverkürzungen aus Bargeschäften ab. Sie dient damit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Der Gesetzgeber kann die Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse an Umsatzgrenzen knüpfen und zwar so, dass die Einbeziehung einer möglichst großen Zahl von Unternehmen gewährleistet ist. Das gilt auch für Unternehmen mit Umsätzen von weniger als 30.000 Euro, also von Umsätzen, die der Kleinunternehmerregelung unterliegen und somit umsatzsteuerbefreit sind. Die Aufwendungen zur Anschaffung der Registrierkasse und zur Führung mögen zwar bei Kleinunternehmen größer sein als bei Großunternehmen; trotzdem kann damit nicht Unverhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung belegt werden.

Bei der Frage, wann die Rechtsfolgen der Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse eintreten, nämlich nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen bei Überschreiten der Grenzen bis September 2015 mit 1. Jänner 2016, stellt der Verfassungsgerichtshof unmissverständlich fest, dass dieses Wirksamwerden frühestens erst mit 1. Mai 2016 eintritt. Das heißt: Wenn das erstmalige Überschreiten der vorgesehenen Grenzen im Jänner 2016 stattfindet, tritt die Verpflichtung zur Registrierkasse (mit Beginn des viertfolgenden Monats) erst mit 1. Mai 2016 ein. Wenn die Grenzen erst in einem späteren Voranmeldungszeitraum zum Beispiel des Jahres 2016 überschritten werden, tritt die Verpflichtung später, das heißt mit Beginn des viertfolgenden Monats ein.

Der Verfassungsgerichtshof verwirft auch die Kritik an der Verwendung unterschiedlicher Begriffe wie Bareinnahmen, Barumsätze und Ähnliches in den einschlägigen Bestimmungen der BAO. Schließlich wird auch die Gleichstellung von Bankomat- oder Kreditkartenumsätzen oder von solchen durch andere elektronische Zahlungsformen mit Barumsätzen als verfassungskonform bestätigt.

*) HR Dr. Herbert Emberger ist Steuerkonsulent der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 7 / 10.04.2016