Regis­trier­kas­sen­pflicht: Keine Verfassungswidrigkeit

10.04.2016 | Service

Die Bestim­mun­gen über die Ver­pflich­tung zur Anschaf­fung und zum Betrieb einer Regis­trier­kasse hat der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof als ver­fas­sungs­kon­formm bezeich­net. Die Ver­pflich­tung muss frü­hes­tens ab 1. Mai 2016 erfüllt sein.
Von Her­bert Emberger*

Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof hat in sei­ner Ent­schei­dung vom 9. März 2016, G 606/2015–14, G 644/2015–14, G 649/2015–14, die Bestim­mun­gen über die Ver­pflich­tung zur Anschaf­fung und zum Betrieb einer Regis­trier­kasse als ver­fas­sungs­kon­form bezeich­net. Ledig­lich zum vor­ge­se­he­nen Zeit­punkt, zu dem die Ver­pflich­tung erfüllt sein muss – näm­lich 1. Jän­ner 2016 – stellt der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof fest, dass diese Ver­pflich­tung frü­hes­tens erst ab 1. Mai 2016 besteht. Die Gleich­stel­lung der Zah­lun­gen mit Bankomat‑, Kre­dit­karte oder mit ver­gleich­ba­ren elek­tro­ni­schen Zah­lungs­for­men mit den Bar­zah­lun­gen wurde vom VfGH bestätigt.

Antrag­stel­ler waren drei Unter­neh­mer: zwei Klein­un­ter­neh­mer und ein grö­ße­rer hand­werk­li­cher Betrieb. Anfech­tungs­gründe waren die Unver­letz­lich­keit des Eigen­tums, das Grund­recht der Frei­heit der Erwerbs­tä­tig­keit und die Ver­let­zung des Gleichheitsgrundsatzes.

In der Sache selbst hält der VfGH zunächst fest, dass er sich bei sei­ner Prü­fung auf die kon­kret in den ver­fas­sungs­recht­li­chen Ein­ga­ben auf­ge­wor­fe­nen Fra­gen zu beschrän­ken hat, also aus­schließ­lich zu beur­tei­len hat, ob die ange­foch­tene Bestim­mung aus den in der Begrün­dung des Antrags dar­ge­leg­ten Grün­den ver­fas­sungs­wid­rig ist.

Das ver­fas­sungs­ge­setz­lich gewähr­leis­tete Recht der Frei­heit der Erwerbs­aus­übung ist durch die ange­foch­te­nen Bestim­mun­gen nicht ver­letzt. Der Gesetz­ge­ber ver­folgt das öffent­li­che Inter­esse der Bekämp­fung von Steu­er­hin­ter­zie­hung und der Erhö­hung des Steu­er­auf­kom­mens. Die Erwerbs­aus­übungs­frei­heit beschrän­kende Rege­lun­gen sind nur dann zuläs­sig, wenn sie durch das öffent­li­che Inter­esse gebo­ten, zur Ziel­er­rei­chung geeig­net, adäquat und sonst fach­lich zu recht­fer­ti­gen sind. Durch die Regis­trier­kas­sen­pflicht wer­den Mani­pu­la­ti­ons­mög­lich­kei­ten ver­rin­gert, was auch für die tech­ni­schen Anfor­de­run­gen an den Mani­pu­la­ti­ons­schutz gilt. Die Ver­pflich­tung zur Ver­wen­dung einer Regis­trier­kasse ist daher im öffent­li­chen Inter­esse. Die Regis­trier­kas­sen­re­ge­lung ist aber auch bei Klein­un­ter­neh­mern ver­hält­nis­mä­ßig. Die Rege­lung zielt nicht nur auf Erhö­hung des Steu­er­auf­kom­mens, son­dern auch auf Ver­mei­dung von Steu­er­aus­fäl­len durch Umsatz­ver­kür­zun­gen aus Bar­ge­schäf­ten ab. Sie dient damit dem Grund­satz der Gleich­mä­ßig­keit der Besteue­rung. Der Gesetz­ge­ber kann die Pflicht zur Ver­wen­dung einer Regis­trier­kasse an Umsatz­gren­zen knüp­fen und zwar so, dass die Ein­be­zie­hung einer mög­lichst gro­ßen Zahl von Unter­neh­men gewähr­leis­tet ist. Das gilt auch für Unter­neh­men mit Umsät­zen von weni­ger als 30.000 Euro, also von Umsät­zen, die der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung unter­lie­gen und somit umsatz­steu­er­be­freit sind. Die Auf­wen­dun­gen zur Anschaf­fung der Regis­trier­kasse und zur Füh­rung mögen zwar bei Klein­un­ter­neh­men grö­ßer sein als bei Groß­un­ter­neh­men; trotz­dem kann damit nicht Unver­hält­nis­mä­ßig­keit der gesetz­li­chen Rege­lung belegt werden.

Bei der Frage, wann die Rechts­fol­gen der Ver­pflich­tung zur Ver­wen­dung einer Regis­trier­kasse ein­tre­ten, näm­lich nach Auf­fas­sung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Finan­zen bei Über­schrei­ten der Gren­zen bis Sep­tem­ber 2015 mit 1. Jän­ner 2016, stellt der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof unmiss­ver­ständ­lich fest, dass die­ses Wirk­sam­wer­den frü­hes­tens erst mit 1. Mai 2016 ein­tritt. Das heißt: Wenn das erst­ma­lige Über­schrei­ten der vor­ge­se­he­nen Gren­zen im Jän­ner 2016 statt­fin­det, tritt die Ver­pflich­tung zur Regis­trier­kasse (mit Beginn des viert­fol­gen­den Monats) erst mit 1. Mai 2016 ein. Wenn die Gren­zen erst in einem spä­te­ren Vor­anmel­dungs­zeit­raum zum Bei­spiel des Jah­res 2016 über­schrit­ten wer­den, tritt die Ver­pflich­tung spä­ter, das heißt mit Beginn des viert­fol­gen­den Monats ein.

Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof ver­wirft auch die Kri­tik an der Ver­wen­dung unter­schied­li­cher Begriffe wie Bar­ein­nah­men, Bar­um­sätze und Ähn­li­ches in den ein­schlä­gi­gen Bestim­mun­gen der BAO. Schließ­lich wird auch die Gleich­stel­lung von Ban­ko­mat- oder Kre­dit­kar­ten­um­sät­zen oder von sol­chen durch andere elek­tro­ni­sche Zah­lungs­for­men mit Bar­um­sät­zen als ver­fas­sungs­kon­form bestätigt.

*) HR Dr. Her­bert Ember­ger ist Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 7 /​10.04.2016