Der Abschreibungsaufwand bei Vermietung eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung berechnet sich nur vom Gebäudewert; daher muss bei der Berechnung eine Aufteilung in einen Gebäude- und Grundstückswert erfolgen. Diese neue Verordnung ist erstmalig für die Vermietung des Jahres 2016 anzuwenden.
Von Markus Metzl*
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© Österreichische Ärztezeitung Nr. 12 /25.06.2016