Klarstellung zur Registrierkassenpflicht: Belegerteilung bei durchlaufenden Posten

25.04.2016 | Service

Bei Durchlaufposten wie etwa Rezeptgebühren oder Portogebühren besteht – sowohl bei Ärzten, die unter die Registrierkassenpflicht fallen, als auch für jene, die nicht davon betroffen sind – keine Belegerteilungspflicht. Von Markus Metzl*

Laut § 132a Abs. 1 BAO hat der Unternehmer dem Barzahlungsleistenden einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen iSd UStG zu erteilen. Unbestritten besteht bei durchlaufenden Posten z.B. Rezeptgebühren, Portogebühren etc. Einzelaufzeichnungspflicht. Eine Verpflichtung zur Belegerteilung, für die mittels einer Registrierkasse erfassten durchlaufenden Posten, kann nicht abgeleitet werden.

Auszug aus dem Erlass:

„(…) Werden Belege mittels Registrierkasse ausgestellt, müssen diese den Anforderungen an Registrierkassenbelege entsprechen. (…)“

Speziell für die Ärzteschaft ergeben sich zwei Anwendungsfälle:

  • Ein Arzt, der nicht unter die Registrierkassenpflicht fällt; Besteht für diesen eine Belegerteilungspflicht für durchlaufenden Posten?
  • Ein Arzt, der unter die Registrierkassenpflicht fällt; Besteht für diesen iSd Erlasses eine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht für durchlaufende Posten?

Die beiden Fragen können wie folgt beantwortet werden:

  1. In beiden Fällen besteht keine Belegerteilungsverpflichtung gemäß § 132a BAO und auch keine Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO. Durchlaufende Posten sind keine Barumsätze und daher außerhalb der verpflichtenden Regelungen angesiedelt. (Eine freiwillige Erfassung in der Registrierkasse beziehungsweise eine freiwillige Belegausstellung ist möglich.) Werden hingegen durchlaufende Posten gemeinsam mit einem Barumsatz (Barzahlung für Lieferung oder sonstige Leistung) in der elektronischen Aufzeichnung (Registrierkasse) erfasst, unterliegen diese Aufzeichnungen den allgemeinen Verpflichtungen der §§ 131b, 132a BAO einschließlich der nachgelagerten Bestimmungen der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV).
  2. Der (gemeinsame) Beleg, auf dem sich auch der durchlaufende Posten als Geschäftsfall mit dem Barumsatzgeschäftsfall befindet, ist dann in dieser Fallkonstellation auch durch die Registrierkasse zu signieren.
  3. Wenn durchlaufende Posten freiwillig als einzelne, selbstständige Geschäftsvorfälle gesondert in der Registrierkasse erfasst werden (wozu keine gesetzliche Verpflichtung gemäß der RKSV besteht), ist der ausgedruckte Beleg auch nicht zu signieren.

Ergänzend darf auch noch auf die Aufzeichnungspflicht nach § 124 (freiwillige Buchführungspflicht nach dem Unternehmensgesetzbuch) iVm § 131 BAO (ordnungsgemäße Buchführung) hingewiesen werden.

*) Dr. Markus Metzl ist Bereichsleiter Finanzen in der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 8 / 25.04.2016