Klar­stel­lung zur Regis­trier­kas­sen­pflicht: Beleg­ertei­lung bei durch­lau­fen­den Posten

25.04.2016 | Service

Bei Durch­lauf­pos­ten wie etwa Rezept­ge­büh­ren oder Por­to­ge­büh­ren besteht – sowohl bei Ärz­ten, die unter die Regis­trier­kas­sen­pflicht fal­len, als auch für jene, die nicht davon betrof­fen sind – keine Beleg­ertei­lungs­pflicht. Von Mar­kus Metzl*

Laut § 132a Abs. 1 BAO hat der Unter­neh­mer dem Bar­zah­lungs­leis­ten­den einen Beleg über emp­fan­gene Bar­zah­lun­gen für Lie­fe­run­gen und sons­tige Leis­tun­gen iSd UStG zu ertei­len. Unbe­strit­ten besteht bei durch­lau­fen­den Pos­ten z.B. Rezept­ge­büh­ren, Por­to­ge­büh­ren etc. Ein­zel­auf­zeich­nungs­pflicht. Eine Ver­pflich­tung zur Beleg­ertei­lung, für die mit­tels einer Regis­trier­kasse erfass­ten durch­lau­fen­den Pos­ten, kann nicht abge­lei­tet wer­den.

Aus­zug aus dem Erlass:

„(…) Wer­den Belege mit­tels Regis­trier­kasse aus­ge­stellt, müs­sen diese den Anfor­de­run­gen an Regis­trier­kas­sen­be­lege entsprechen. (…)“

Spe­zi­ell für die Ärz­te­schaft erge­ben sich zwei Anwendungsfälle:

  • Ein Arzt, der nicht unter die Regis­trier­kas­sen­pflicht fällt; Besteht für die­sen eine Beleg­ertei­lungs­pflicht für durch­lau­fen­den Posten?
  • Ein Arzt, der unter die Regis­trier­kas­sen­pflicht fällt; Besteht für die­sen iSd Erlas­ses eine Regis­trier­kas­sen- und Beleg­ertei­lungs­pflicht für durch­lau­fende Posten?

Die bei­den Fra­gen kön­nen wie folgt beant­wor­tet werden:

  1. In bei­den Fäl­len besteht keine Beleg­ertei­lungs­ver­pflich­tung gemäß § 132a BAO und auch keine Regis­trier­kas­sen­pflicht nach § 131b BAO. Durch­lau­fende Pos­ten sind keine Bar­um­sätze und daher außer­halb der ver­pflich­ten­den Rege­lun­gen ange­sie­delt. (Eine frei­wil­lige Erfas­sung in der Regis­trier­kasse bezie­hungs­weise eine frei­wil­lige Beleg­aus­stel­lung ist mög­lich.) Wer­den hin­ge­gen durch­lau­fende Pos­ten gemein­sam mit einem Bar­um­satz (Bar­zah­lung für Lie­fe­rung oder sons­tige Leis­tung) in der elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nung (Regis­trier­kasse) erfasst, unter­lie­gen diese Auf­zeich­nun­gen den all­ge­mei­nen Ver­pflich­tun­gen der §§ 131b, 132a BAO ein­schließ­lich der nach­ge­la­ger­ten Bestim­mun­gen der Regis­trier­kas­sen­si­cher­heits­ver­ord­nung (RKSV).
  2. Der (gemein­same) Beleg, auf dem sich auch der durch­lau­fende Pos­ten als Geschäfts­fall mit dem Bar­um­satz­ge­schäfts­fall befin­det, ist dann in die­ser Fall­kon­stel­la­tion auch durch die Regis­trier­kasse zu signieren.
  3. Wenn durch­lau­fende Pos­ten frei­wil­lig als ein­zelne, selbst­stän­dige Geschäfts­vor­fälle geson­dert in der Regis­trier­kasse erfasst wer­den (wozu keine gesetz­li­che Ver­pflich­tung gemäß der RKSV besteht), ist der aus­ge­druckte Beleg auch nicht zu signieren.

Ergän­zend darf auch noch auf die Auf­zeich­nungs­pflicht nach § 124 (frei­wil­lige Buch­füh­rungs­pflicht nach dem Unter­neh­mens­ge­setz­buch) iVm § 131 BAO (ord­nungs­ge­mäße Buch­füh­rung) hin­ge­wie­sen werden.

*) Dr. Mar­kus Metzl ist Bereichs­lei­ter Finan­zen in der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 8 /​25.04.2016