Arbeits- und Sozialversicherungsrecht: Aktuelles und Änderungen

25.03.2016 | Service

Zusätzlich zur Steuerreform sind mit Jänner 2016 zahlreiche Änderungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht in Kraft getreten. Einerseits haben Gesetzesänderungen wie die „Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung“ ihren Weg zu den Gerichten gefunden, andererseits bringen Neuerungen im Bereich der Arbeitsverträge mehr Transparenz für den Arbeitnehmer. Von Markus Metzl*

Vertragsklauseln, Dienstzettel

In allen Dienstverträgen, die ab 29. Dezember 2015 neu ausgestellt werden beziehungsweise wenn sich bei bestehenden Dienstverträgen der Grundlohn ändert (aufgrund einer Vorrückung oder Umstufung), ist zusätzlich der Grundlohn betragsmäßig anzugeben. Diese Bestimmung dient vor allem der Transparenz bei All-in-Vereinbarungen. Die folgenden Bezeichnungen sind dafür möglich:

  • Grundlohn oder Entgelt für die Normalarbeitszeit
  • Überzahlung, Zusatzentgelt, Abgeltung sämtlicher sonstiger Entgeltbestandteile

Quelle: § 2 Abs. 2 Z 9 AVRAG

Konkurrenzklauseln und Konventionalstrafe

Zukünftig vereinbarte Konkurrenzklauseln (mit der sich der Dienstnehmer verpflichtet, bis zu einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in der Branche des alten Arbeitgebers tätig zu werden) werden nur wirksam, wenn das Entgelt des Dienstnehmers die 20-fach tägliche ASVG-Höchstgrenze übersteigt:

Vereinbarungen vor dem 29.12.2015

Vereinbarungen ab dem 29.12.2015

€ 2.754,- inkl. aliquoter Sonderzahlungen

€ 3.240,- exkl. Sonderzahlungen

Bei Verstößen gegen die Konkurrenzklausel wird die Konventionalstrafe auf maximal sechs Monatsentgelte beschränkt.
Quelle: § 2c AVRAG, § 36 Abs 2 AngG

Arbeitsmarktmittel/Beschäftigung

Ab diesem Jahr wird der Hauptverband jährlich im Nachhinein alle Arbeitgeber informieren, die durchschnittlich zumindest 25 Arbeitnehmer beschäftigen, ob diese mehr oder weniger ältere Personen (55+) im Verhältnis zum Branchendurchschnitt beschäftigen. Diese Maßnahme soll der Tatsache entgegenwirken, dass in der Altersgruppe der „55+“ die Beschäftigung zwar steigt, aber die Arbeitslosigkeit beinahe fünfmal so stark wächst.
Quelle: § 31 Abs. 14 ASVG

IESG-Zuschlag und Sozialversicherungsbeiträge

Der Beitrag zum Insolvenz-Entgelt-Fonds sinkt zum 1.1.2016 um 0,1 Prozent auf 0,35 Prozent. Diese Maßnahme reduziert den Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (Lohnnebenkosten). Zusätzlich wurde die Angleichung der SV-Beitragssätze für Arbeiter und Angestellte ab 1.1.2016 beschlossen.

Übersicht der aktuellen Beitragssätze:

2015

2016

Angestellte/Arbeiter

Angestellte/Arbeiter

DN-Anteil:

18,07% / 18,20%

18,12%

DG-Anteil*:

21,63% / 21,50%

21,48%

Gesamt:

39,70% / 39,70%

39,60%

*Senkung des IESG-Zuschlags bereits berücksichtigt.

Quelle: BGBL II 2015/375

Novelle MSchG/VKG

Ab 1.1.2016 gilt das Beschäftigungsverbot gemäß MSchG auch für freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG. Im Fall einer Fehlgeburt besteht ebenfalls für die Zeit von vier Wochen danach ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Lockerung bei den Meldefristen für Elternkarenz: Wenn ein Elternteil keinen Karenzanspruch hat (zum Beispiel Selbstständigkeit), kann der andere Elternteil seine Karenz nicht nur wie bisher unmittelbar nach dem Mutterschutz, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt beginnen.

Wird eine Dienstnehmerin während einer Elternkarenz wieder schwanger, hat sie ab dem Jahr 2016 unter den folgenden Voraussetzungen keinen erneuten Anspruch auf Wochengeld:

  • Bei Wahl einer der beiden Kurzvarianten des Kinderbetreuungsgeldes (15 +3 und 12 +2 Monaten) ist die Bezugsdauer kürzer als die maximale gesetzliche Karenzeit (2. Geburtstag des Kindes).
  • Geringfügig beschäftigte Angestellte ohne § 19a ASVG (Selbstversicherung).

Begründung: Der § 14 Abs. 2 MSchG bezieht sich für die Zeit eines individuellen Beschäftigungsverbots strikt auf den Entgeltschnitt der letzten 13 Wochen vor Beginn des Mutterschutzes. Des Weiteren besteht auch kein Anspruch auf Entgelt für sechs Wochen nach der Entbindung, wenn die Dienstnehmerin zuvor in Karenz beziehungsweise in einer Karenzverlängerung war. In diesem Fall ist der Arbeitgeber wieder in der Pflicht, da der § 8 Abs 4 AngG folgendes besagt: „Hat aber eine schwangere Angestellte bei einem aufrechten Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf Wochengeld, so steht ihr nach der Entbindung für die Dauer von sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zu.“

Zusätzlich neu geregelt wurde die Elternteilzeit für Kinder. Diese unterliegt ab sofort einer Bandbreite, in der eine Arbeitszeitreduktion mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren ist. Diese beträgt:

  • eine Mindestarbeitszeit von zwölf Wochenstunden und
  • eine Mindestabsenkung der Normalarbeitszeit um mindestens 20 Prozent.

In allen anderen Fällen, zum Beispiel bei einer Reduktion um nur zehn Prozent der Normalarbeitszeit, liegt (nur) eine Bagatellverschiebung vor. Achtung: Mangels gesetzlicher Regelung könnte diese Umgehung ebenfalls als vollwertige Elternteilzeit mit Kündigungs- und Entlassungsschutz gewertet werden. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte bei einer Bagatellverschiebung entscheiden werden.
Quelle: § 10 Abs. 1a, § 14 Abs. 2, § 15 Abs 3,
§ 15h Abs. 1 MSchG, § 8 Abs. 1 VKG, § 8 Abs. 4 AngG.

Rehabilitationsgeld

Wenn ein Arbeitnehmer bei einem aufrechten Dienstverhältnis Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld für mindestens ein Jahr bezieht, ruht automatisch die Entgeltfortzahlungspflicht und es wird von Gesetzes wegen Karenz (ohne Vereinbarung) angeordnet. Alle dienstzeitabhängigen Ansprüche ruhen. Es ist eine Abmeldung mit Ende des Entgeltbezugs bei gleichzeitig aufrechtem Dienstverhältnis an die GKK zu übermitteln.
Quelle: § 15b Abs 1,2 AVRAG

Ausbildungskostenrückersatz

Für alle neuen Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen gilt eine maximale Bindungsdauer von vier Jahren (in besonderen Fällen wie die Pilotenausbildung acht Jahre). Die Kosten sind monatlich zu aliquotieren. Für jede neue Ausbildung muss zusätzlich eine weitere (neue) Vereinbarung mit dem Dienstnehmer abgeschlossen werden.

Arbeitszeitrecht/Reisezeiten

Bei aktiver Reisezeit ist ab 2016 eine tägliche Arbeitszeit von bis zu zwölf Stunden (2015 waren es nur zehn Stunden) möglich, wenn der Arbeitnehmer (Personen ab 18 Jahren) auf Anordnung des Arbeitgebers das Fahrzeug lenkt. Eine aktive Reisezeit im Sinne des AZG muss ausdrücklich oder schlüssig vereinbart werden. Die Höchstgrenze gem. § 9 AZG von 50 Wochenstunden bleibt unverändert aufrecht.
Quelle: § 20b Abs 6 AZG; Quelle: § 2d Abs 3 AVRAG

Sonderüberstunden

In Betrieben ohne Betriebsrat können bei vorübergehend auftretendem erhöhten Arbeitsbedarf zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils durch Betriebsvereinbarung, die den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist, in höchstens 24 Wochen des Kalenderjahres Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zugelassen werden, wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar sind.

Zusätzlich ist ein arbeitsmedizinisches Gutachten zwecks Unbedenklichkeit dieser zusätzlichen Überstunden einzuholen. In Betrieben mit Betriebsrat reicht dafür eine Betriebsvereinbarung. Die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit entfällt.

Gründe für Sonderüberstunden sind zum Beispiel bestimmte Großprojekte mit erhöhtem Arbeitsbedarf, die nur von eingeschultem Personal zu erledigen sind und bei Verzug eine Pönalezahlung beziehungsweie der Verlust von Folgeaufträgen droht.

Nach den 24 Wochen ist unbedingt eine achtwöchige Pause (normale Überstunden bis 50 Wochenstunden sind währenddessen erlaubt) einzuhalten, bevor erneut Sonderüberstunden geleistet werden können. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, diese Sonderüberstunden jederzeit ohne Benachteiligung abzulehnen (§ 7 Abs. 6a AZG).

Abschließend noch ein Hinweis an alle Steuerzahler: Zwischen Februar und Juli 2016 werden alle Banken bei Überweisung auf eine IBAN eines Finanzamtes die verpflichtende Verwendung der „Finanzamtszahlung“ umsetzen. Eine Überweisung an das Finanzamt hat danach grundsätzlich im Sinne des § 211 Abs. 5 BAO/FinanzOnline-Verordnung 2006 zu erfolgen,

  • wenn das dem Zahlungspflichtigen von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System die Funktion „Finanzamtszahlung“ beinhaltet, dann im Wege einer solchen
  • oder in Form des dem Zahlungspflichtigen im System Finanz-Online zur Verfügung gestellten „eps“-Verfahrens (e-payment standard) und
  • wenn der Steuerpflichtige über einen Internet-Anschluss verfügt.

Im Umkehrschluss bedeutet das: Wenn man zwar über einen Internetanschluss verfügt, aber bisher kein Electronic-Banking-System verwendet, kann man die Abgaben weiterhin mit den herkömmlichen Zahlungsanweisungen überweisen. Wichtig wird aber sein, regelmäßig zu prüfen, ob die Zahlungen richtig zugeordnet und die Selbstbemessungsabgaben (wie zum Beispiel Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag u.ä.) auch richtig erfasst wurden. Ist jemandem im Sinn der Verordnung eine elektronische Überweisung zumutbar, das Electronic-Banking-System verfügt aber nicht über die Funktion „Finanzamtszahlung“, müssen die Abgaben im Wege des eps-Verfahrens über FinanzOnline bezahlt werden.
Quelle: § 7 Abs. 4 und 4a AZG

*) Dr. Markus Metzl ist Bereichsleiter Finanzen in der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 6 / 25.03.2016