ÖÄK kritisiert Optiker: Information ist keine Werbung

15.07.2016 | Politik

Ein Gerichtsurteil, das in einem Rechtsstreit zwischen einem Optiker und einem Augenarzt zu Ungunsten des Optikers ausgefallen ist, ist Anlass für den aktuellen Disput.
Von Agnes M. Mühlgassner

Eine Novellierung der Werberichtlinie, die die Vollversammlung der ÖÄK im Dezember 2015 beschlossen und von der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Gesundheitsministerium, genehmigt wurde, ist Hintergrund für die aktuelle Auseinandersetzung zwischen Augenärzten und Optikern. Genau genommen geht es dabei um folgenden harmlosen, klarstellenden Satz, der eingefügt wurde. „Zulässig ist die sachliche, wahre und das Ansehen der Ärzteschaft nicht beeinträchtigende Information über Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige Medizinprodukte sowie über deren Hersteller und Vertreiber in Ausübung des ärztlichen Berufes.“

Die Bundesinnung der Optiker reagierte daraufhin mit einer Presseaussendung, in der die Novellierung der Werberichtlinie heftig kritisiert wird. Darin heißt es u.a.: „Es ist nun erlaubt beziehungsweise unter dem Deckmantel einer ‚sachlichen Information‘ empfohlen, auf Handel und Fertigung bezogene Vermerke (Markennennungen, Verkaufsstellen etc.) auf Verordnungen anzubringen.“ Darin sieht die Bundesinnung der Optiker eine „rein wirtschaftlich motivierte Strategie“. Und weiter: „Die Bundesinnung gibt zu bedenken, dass Ärzte demnach Empfehlungen ausstellten, die nicht von ihrer Fachkompetenz und Zuständigkeit abgedeckt sind und dabei in die Produkthaftung des Augenoptikers eingreifen, was zu einem Gesetzeskonflikt führt“, so Bundesinnungsmeister Anton Koller. Und weiter heißt es in dieser Presseaussendung: „Damit ist der Korruption Tür und Tor geöffnet“, so Koller.

Als „völlig haltlos“ bezeichnet Helga Azem, Bundesfachgruppenobfrau für Augenheilkunde und Optometrie der ÖÄK, diese Argumentation. Schließlich habe man mit der Liberalisierung der Verordnung die Versorgung der Patienten im Sinn einer „one stop – one shop“-Lösung verbessert. „Die Ärzte schaffen die Infrastruktur für das Angebot, wenn zum Beispiel ein Augenarzt einen Augenoptikermeister anstellt.“ Es handle sich dabei um eine „zeitgemäße Form“, den Patienten zu beraten und ihm mit „möglichst geringen Aufwand“ das zu geben, was er brauche. „Ärzte informieren über Medizinprodukte. Das ist Information und nicht Werbung“, unterstreicht Azem.

Schon allein aufgrund ihrer Ausbildung seien Augenärzte umfassend befähigt, tätig zu werden, betont Azem: „Unsere Ausbildung umfasst das gesamte Gebiet der Optometrie. Wir sind daher in allen diesbezüglichen Fragen ausgebildet ebenso auch in punkto Kontaktlinsen.“

„Klagswürdig“

Nahezu alle Augenärzte seien – sofern sie über eine Gewerbeberechtigung als Kontaktlinsen-Optiker verfügen – auch Pflicht-Mitglieder der Wirtschaftskammer und als solche auch gleichzeitig Kontaktlinsen-Optiker. Umso befremdlicher ist es daher für die Bundesfachgruppenobfrau, „wenn die Wirtschaftskammer hier gegen ihre eigenen Mitglieder vorgeht“. Noch einen Schritt weiter geht der Bundeskurienobmann der niedergelassenen Ärzte in der ÖÄK, Johannes Steinhart: „Ich halte diese Wortmeldungen aus der Wirtschaftskammer für potentiell klagswürdige Entgleisungen.“

Der Anlassfall

Beim Rechtsstreit zwischen Optiker, Wirtschaftskammer Wien und Augenarzt ist es kurz um Folgendes gegangen: Einem Wiener Augenarzt wurde vorgeworfen, mit unlauteren Mitteln Werbung für einzelne Optiker zu machen. Ein anderes Optikstudio hatte sich benachteiligt gefühlt und gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Wien (Fachgruppe für Gesundheitsberufe) auf Unterlassung geklagt; im Verfahren wurde festgestellt, dass es sich lediglich um zulässige Informationen gehandelt hat; das Gericht konnte keine unlauteren Geschäftspraktiken erkennen und hat das umfangreiche Klagsbegehren in sämtlichen Punkten abgewiesen.

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 13-14 / 15.07.2016