Ärzte-Aus­bil­dung neu: Wie geht es weiter?

10.09.2016 | Politik

Die ers­ten Ärz­tin­nen und Ärzte haben nun die Basis­aus­bil­dung, die im Zuge der neuen Ärz­tin­nen-/Ärzte-Aus­bil­dungs­ord­nung 2015 geschaf­fen wurde, abge­schlos­sen. Aber wie geht es nun wei­ter? – Ant­wor­ten dar­auf gibt es im fol­gen­den Bei­trag. Von Ste­fan Kastner*

Seit rund einem Jahr ist die Ärz­tin­nen-/Ärzte-Aus­bil­dungs­ord­nung 2015 neu in Kraft. Die ers­ten Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen haben die Basis­aus­bil­dung absol­viert und sind auf Grund­lage des Aus­bil­dungs­plans auf der Suche nach geeig­ne­ten Aus­bil­dungs­stät­ten für die wei­tere Aus­bil­dung zum Arzt für All­ge­mein­me­di­zin oder zum Facharzt.

Im Rah­men der Aus­bil­dungs­re­form wer­den nun schritt­weise die Aus­bil­dungs­stät­ten für die Aus­bil­dung zum Arzt für All­ge­mein­me­di­zin bezie­hungs­weise zum Fach­arzt von der ÖÄK aner­kannt; ent­spre­chende Aus­bil­dungs­stät­ten sind schon in allen Bun­des­län­dern geneh­migt wor­den. Falls noch keine Aner­ken­nung als Aus­bil­dungs­stätte vor­liegt, emp­fiehlt die ÖÄK, den betref­fen­den Arzt wei­ter­hin auf der Basis-aus­bil­dungs­stelle zu mel­den. Sobald die All­ge­mein­me­di­zin- bezie­hungs­weise Son­der­fach-Grund­aus­bil­dungs- bezie­hungs­weise Son­der­fach-Schwer­punkt-Stelle geneh­migt wurde, ist der Arzt inner­halb eines Monats rück­wir­kend von der Basis­aus­bil­dungs­stelle abzu­mel­den und auf die­ser Stelle zu melden.

Was ist zu tun, wenn mein Wunsch-Kran­ken­haus noch keine geneh­migte Aus­bil­dungs­stätte zum Arzt für All­ge­mein­me­di­zin oder zum Fach­arzt ist? Die ÖÄK hat die Kran­ken­an­stal­ten­trä­ger gemein­sam mit dem Gesund­heits­mi­nis­te­rium infor­miert, dass die Aus­bil­dung auch rück­wir­kend frü­hes­tens mit 1.3.2016, jeden­falls nach Ablauf der neun­mo­na­ti­gen Basis­aus­bil­dung zum Arzt für All­ge­mein­me­di­zin oder zum Fach­arzt – zumin­dest zum Groß­teil – auch ohne Aus­bil­dungs­stät­ten-Geneh­mi­gung ange­rech­net wer­den kann, wenn fol­gende Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

1) Aus­bil­dung zum Arzt für Allgemeinmedizin:

  • wenn in der Kran­ken­an­stalt schon nach der vor­an­ge­gan­ge­nen Rege­lung eine unein­ge­schränkte Aus­bil­dung zum Arzt für All­ge­mein­me­di­zin mög­lich war;
  • wenn nur so viele Ärzte in Aus­bil­dung zum All­ge­mein­me­di­zi­ner ste­hen als Fach­ärzte tätig sind.

2) Aus­bil­dung zum Facharzt:

  • wenn die Aus­bil­dungs­stätte schon jetzt unein­ge­schränkt aner­kannte Aus­bil­dungs­stätte zum Fach­arzt im jewei­li­gen Fach ist;
  • wenn für den Arzt eine „alte“ Aus­bil­dungs­stelle nach der Ärz­tin­nen-/Ärzte-Aus­bil­dungs­ord­nung 2006 zur Ver­fü­gung ste­hen würde und unter Anwen­dung der Stel­len­be­le­gungs­re­gel eine neue Stelle besetzt wer­den könnte.

3) Der Kran­ken­haus­trä­ger muss einen Antrag auf Aner­ken­nung als Aus­bil­dungs­stätte gestellt haben.
Die ÖAK weist dar­auf hin, dass die Mel­dung auf der Aus­bil­dungs­stelle nur dann mög­lich ist, wenn diese Aus­bil­dungs­stelle nach der Ärz­tin­nen-/Ärzte-Aus­bil­dungs­ord­nung 2015 (frü­hes­tens rück­wir­kend per 1.3.2016) aner­kannt wurde. Dar­über hin­aus muss die Beset­zung der Aus­bil­dungs­stelle mit den ande­ren Rege­lun­gen in Ein­klang ste­hen. Dies gilt zum Bei­spiel für die „Stel­len­be­le­gungs­re­gel“, die vor­gibt, dass eine neue Aus­bil­dungs­stelle nach ÄAO 2015 nur dann besetzt wer­den kann, wenn eine alte Stelle nach ÄAO 2006 frei ist oder nach der ÄAO 2015 mehr Aus­bil­dungs­stel­len als nach ÄAO 2006 geneh­migt wurden.

Vor­teile der ÄAO neu

  • Weg­fall der Gegenfächer;
  • Ver­län­ge­rung der Aus­bil­dungs­zeit im Hauptfach;
  • modu­la­res Aus­bil­dungs­sys­tem ermög­licht Schwer­punkte in der eige­nen Ausbildung;
  • moder­ni­sierte Aus­bil­dung in der Inne­ren Medi­zin als Anpas­sung an den übri­gen deutsch­spra­chi­gen Raum;
  • Aus­bil­dungs­qua­li­tät und Siche­rung der Ver­mit­tel­bar­keit der Inhalte durch Über­prü­fung der Leis­tungs­zah­len der ein­zel­nen Abtei­lung schon bei der Aner­ken­nung als Aus­bil­dungs­stätte. Damit ist die Sicher­heit, dass alle Inhalte in der Min­dest­aus­bil­dungs­zeit ver­mit­telt wer­den kön­nen, deut­lich gestiegen.
  • PhD im Rah­men des Wis­sen­schafts­mo­duls für neun Monate auf die Fach­arzt-Aus­bil­dung anrechenbar;
  • ver­pflich­tende Aus­bil­dung in der Lehr­pra­xis (All­ge­mein­me­di­zin): Immer mehr Bun­des­län­der erken­nen die Not­wen­dig­keit der Finan­zie­rung durch die öffent­li­che Hand.

Ablauf der Aner­ken­nungs­ver­fah­ren
Zu aktu­el­len Infor­ma­tio­nen zum Ablauf des Aner­ken­nungs­ver­fah­rens wird auf die Home­page der ÖÄK ver­wie­sen:
www.aerztekammer.at/anerkennung-von-ausbildungstatten
An der Aner­ken­nung der Aus­bil­dungs­stät­ten wird mit Hoch­druck gear­bei­tet. Wie jede große Reform ver­langt auch die der Ärz­te­aus­bil­dung allen Betei­lig­ten in der Umset­zung so man­che Anstren­gung ab. Ich bin aber über­zeugt, dass die durch diese Reform erreich­ten Vor­teile und Mög­lich­kei­ten diese Mühen jeden­falls recht­fer­ti­gen werden.

*) VP Dr. Ste­fan Kast­ner ist Vor­sit­zen­der der Aus­bil­dungs­kom­mis­sion der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 17 /​10.09.2016