Ärzte-Ausbildung neu: Wie geht es weiter?

10.09.2016 | Politik

Die ersten Ärztinnen und Ärzte haben nun die Basisausbildung, die im Zuge der neuen Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 geschaffen wurde, abgeschlossen. Aber wie geht es nun weiter? – Antworten darauf gibt es im folgenden Beitrag. Von Stefan Kastner*

Seit rund einem Jahr ist die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 neu in Kraft. Die ersten Kolleginnen und Kollegen haben die Basisausbildung absolviert und sind auf Grundlage des Ausbildungsplans auf der Suche nach geeigneten Ausbildungsstätten für die weitere Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt.

Im Rahmen der Ausbildungsreform werden nun schrittweise die Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin beziehungsweise zum Facharzt von der ÖÄK anerkannt; entsprechende Ausbildungsstätten sind schon in allen Bundesländern genehmigt worden. Falls noch keine Anerkennung als Ausbildungsstätte vorliegt, empfiehlt die ÖÄK, den betreffenden Arzt weiterhin auf der Basis-ausbildungsstelle zu melden. Sobald die Allgemeinmedizin- beziehungsweise Sonderfach-Grundausbildungs- beziehungsweise Sonderfach-Schwerpunkt-Stelle genehmigt wurde, ist der Arzt innerhalb eines Monats rückwirkend von der Basisausbildungsstelle abzumelden und auf dieser Stelle zu melden.

Was ist zu tun, wenn mein Wunsch-Krankenhaus noch keine genehmigte Ausbildungsstätte zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist? Die ÖÄK hat die Krankenanstaltenträger gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium informiert, dass die Ausbildung auch rückwirkend frühestens mit 1.3.2016, jedenfalls nach Ablauf der neunmonatigen Basisausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt – zumindest zum Großteil – auch ohne Ausbildungsstätten-Genehmigung angerechnet werden kann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1) Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin:

  • wenn in der Krankenanstalt schon nach der vorangegangenen Regelung eine uneingeschränkte Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin möglich war;
  • wenn nur so viele Ärzte in Ausbildung zum Allgemeinmediziner stehen als Fachärzte tätig sind.

2) Ausbildung zum Facharzt:

  • wenn die Ausbildungsstätte schon jetzt uneingeschränkt anerkannte Ausbildungsstätte zum Facharzt im jeweiligen Fach ist;
  • wenn für den Arzt eine „alte“ Ausbildungsstelle nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 zur Verfügung stehen würde und unter Anwendung der Stellenbelegungsregel eine neue Stelle besetzt werden könnte.

3) Der Krankenhausträger muss einen Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte gestellt haben.
Die ÖAK weist darauf hin, dass die Meldung auf der Ausbildungsstelle nur dann möglich ist, wenn diese Ausbildungsstelle nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (frühestens rückwirkend per 1.3.2016) anerkannt wurde. Darüber hinaus muss die Besetzung der Ausbildungsstelle mit den anderen Regelungen in Einklang stehen. Dies gilt zum Beispiel für die „Stellenbelegungsregel“, die vorgibt, dass eine neue Ausbildungsstelle nach ÄAO 2015 nur dann besetzt werden kann, wenn eine alte Stelle nach ÄAO 2006 frei ist oder nach der ÄAO 2015 mehr Ausbildungsstellen als nach ÄAO 2006 genehmigt wurden.

Vorteile der ÄAO neu

  • Wegfall der Gegenfächer;
  • Verlängerung der Ausbildungszeit im Hauptfach;
  • modulares Ausbildungssystem ermöglicht Schwerpunkte in der eigenen Ausbildung;
  • modernisierte Ausbildung in der Inneren Medizin als Anpassung an den übrigen deutschsprachigen Raum;
  • Ausbildungsqualität und Sicherung der Vermittelbarkeit der Inhalte durch Überprüfung der Leistungszahlen der einzelnen Abteilung schon bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte. Damit ist die Sicherheit, dass alle Inhalte in der Mindestausbildungszeit vermittelt werden können, deutlich gestiegen.
  • PhD im Rahmen des Wissenschaftsmoduls für neun Monate auf die Facharzt-Ausbildung anrechenbar;
  • verpflichtende Ausbildung in der Lehrpraxis (Allgemeinmedizin): Immer mehr Bundesländer erkennen die Notwendigkeit der Finanzierung durch die öffentliche Hand.

Ablauf der Anerkennungsverfahren
Zu aktuellen Informationen zum Ablauf des Anerkennungsverfahrens wird auf die Homepage der ÖÄK verwiesen:
www.aerztekammer.at/anerkennung-von-ausbildungstatten
An der Anerkennung der Ausbildungsstätten wird mit Hochdruck gearbeitet. Wie jede große Reform verlangt auch die der Ärzteausbildung allen Beteiligten in der Umsetzung so manche Anstrengung ab. Ich bin aber überzeugt, dass die durch diese Reform erreichten Vorteile und Möglichkeiten diese Mühen jedenfalls rechtfertigen werden.

*) VP Dr. Stefan Kastner ist Vorsitzender der Ausbildungskommission der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 17 / 10.09.2016