Steuer: Steuerreform oder nur „Tarifreform“?

10.06.2015 | Service

Den positiven Effekten der Tarifreform stehen etliche äußerst negative Effekte gegenüber wie zum Beispiel der Bereich der Gegenfinanzierung, der primär den Mittelstand treffen wird. Für die Ärzte ergibt sich etwa durch die Einführung der Registrierkassenpflicht eine Fülle von Fragen.
Von Herbert Emberger*

Mit einiger Verspätung ist es nun so weit: Von Dienstag, dem 19., auf Mittwoch, den 20. Mai 2015 sind die äußerst voluminösen Entwürfe unter dem Arbeitstitel „Steuerreform 2015“ mit einer unzumutbar kurzen Begutachtungsfrist (bis zum 5. Juni 2015) versendet worden.

Nach einigen grundsätzlichen Anmerkungen soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Details des Entwurfs gegeben werden.

Die geplante Einkommensteuertarif-Reform wird für Einkommen- und Lohnsteuerpflichtige durchaus fühlbare Entlastungen im Gesamtdurchschnitt von 3,2 Prozent – konkret zwischen 0,8 und 3,8 Prozent – bringen. Was fehlt, ist die Umsetzung der langjährigen Forderung nach laufender Valorisierung im Sinne der Dynamisierung der Einkommensteuerstufen und somit Anpassung an die Geldentwertung. Nur damit kann die sogenannte kalte Progression, die in den letzten Jahrzehnten die Effekte der Steuerreformmaßnahmen immer innerhalb weniger Jahre aufgehoben hat, vermieden werden.

Eine Steuerreform, das heißt eine Strukturreform, ist mit den vorgelegten Vorschlägen inklusive der Tarifreform allerdings nicht erreicht. Das Gleiche gilt für die mehrfach als Ziel formulierte Absicht der Vereinfachung und Begradigung der steuerrechtlichen Bestimmungen. Dieses Ziel ist nur äußerst kursorisch und in geringen Ansätzen verwirklicht. Inwieweit die Maßnahmen geeignet sind, die exorbitant hohe Abgabenquote in Österreich und damit seinen Ruf als Höchststeuerland auf Dauer zu reduzieren, ist zumindest zu bezweifeln.

Unter das Kapitel „Unerfreulichkeit“ ist auch die Tatsache einzureihen, dass die Entlastung für Haushalte mit Kindern mit 3,1 Prozent geringer ist als die Entlastung der Haushalte ohne Kinder mit 3,4 Prozent. Die niedrigen Einkommen bleiben weiterhin von den Sozialversicherungsbeiträgen stärker betroffen; die Negativsteuer kann dies bestenfalls abmildern.

Das finanzielle Ausmaß, das laut Erläuterungen bewegt werden soll, ist mit dem Betrag von 5,2 Milliarden Euro pro Jahr durchaus beträchtlich; ebenso beträchtlich ist aber der Widerstand gegen die unter dem Titel „Gegenfinanzierung“ vorgesehenen Maßnahmen; diese treffen primär den gesellschaftlichen Mittelstand, die selbstständigen Unternehmer im weiteren Sinne. Statt privates Engagement zu fördern, wird der Mittelstand, aus dem die Mehrzahl der Arbeitsplätze stammt, deutlich belastet. Damit sind auch die Ärztinnen und Ärzte, die diesem Mittelstand angehören, von den vorgesehenen Maßnahmen betroffen, wie zum Beispiel Anhebung der Immobilienertragsteuer, Anhebung der Kapitalertragsteuer für gewisse Kapitalveranlagungen, Streichung der sogenannten Topfsonderausgaben, Verlängerung der Abschreibungsdauer für Instandsetzungs-Aufwendungen, Anhebung der ermäßigten Umsatzsteuer von zehn auf 13 Prozent, Neuregelung der Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen. Betroffen in doppeltem Wortsinne ist der Mittelstand vor allem vom Generalverdacht betrügerischen Verhaltens und den dagegen geplanten Maßnahmen: Die Schaffung eines Kontenregisters und Durchbrechung des Bankgeheimnisses nahezu bei jedem abgabenrechtlichen Verfahren, die Einführung der Registrierkassenpflicht – eine Maßnahme, die in ihrer Kompliziertheit dem Steuervereinfachungsprinzip Hohn spricht – kombiniert mit der Belegerteilungsverpflichtung beziehungsweise der Belegübernahmeverpflichtung durch den Kunden. Dazu gehören auch nichtsteuerliche Pläne, die unter dem Begriff „Bekämpfung von Sozialbetrug“ zusammengefasst werden; bei Ärzten zum Beispiel das sogenannte Mystery Shopping, missbräuchliche Krankenstände, E-Card-Missbrauch usw.

Dazu und zu anderen Details der umfassenden Entwürfe wird noch Einiges – auch wenn nur wenig Zeit ist – zu sagen sein. Wir nehmen an, dass politische Debatten wie derzeit über das Bankgeheimnis auch im Nationalrat stattfinden werden.

Im Folgenden ein kurzer Überblick über die wichtigsten Einzelheiten:

Einkommen-/Lohnsteuer

Der neue Einkommen-/Lohnsteuertarif sieht künftig statt der bisherigen drei nun sechs Tarifstufen vor. Die erste Tarifstufe beginnt mit 25 Prozent (eine Absenkung der bisherigen 36,5 Prozent), für Einkommensteile über eine Million Euro soll befristet ein Steuersatz von 55 Prozent zur Anwendung kommen. Die Spezialisten sind sich einig, dass Letzteres eine bloße Berücksichtigung der Umverteilungswünsche verschiedener Kreise ist und sich weder für das Steueraufkommen noch für das Steuersystem als günstig herausstellt – ganz im Gegenteil: Wir kommen damit im OECD-Schnitt weiterhin an die Spitze der Einkommensteuerbelastung. Der höchste Steuersatz von 50 Prozent soll im Übrigen erst bei Einkommen ab 90.000 Euro anfallen (statt bisher ab 60.000 Euro).

Der Arbeitnehmerabsetzbetrag und der Verkehrsabsetzbetrag sollen gemeinsam ausgeschüttet werden und insgesamt von 345 Euro auf 400 Euro erhöht werden.

Geringverdiener, die keine Einkommensteuer zahlen, sollen Sozialversicherungsbeiträge bis zu 400 Euro jährlich rückerstattet bekommen (bisher 110 Euro); für Pendler erhöht sich der Erstattungsbetrag auf maximal 500 Euro; Pensionisten mit geringem Einkommen sollen bis zu 110 Euro jährlich an Sozialversicherungsbeiträgen rückerstattet bekommen. Die Sozialversicherungsbeiträge bleiben allerdings unverändert hoch.

Zu den Unerfreulichkeiten gehört die Streichung von begünstigten Besteuerungsbestimmungen für Jubiläumsgelder oder Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge. Das Gleiche gilt für die Streichung der Topfsonderausgaben, das heißt diese können nur noch bis zum Jahr 2020 abgesetzt werden. Gerade diese Regelung ist ohnedies einkommensabhängig stark eingeschränkt und trifft diejenigen Personen, die geringe Einkommen erzielen, zum Beispiel für ihre Wohnraumund Versicherungsausgaben.

Zu begrüßen – wenn auch eine ungenügende Maßnahme – ist die Verdoppelung des Kinderfreibetrags von 220 Euro auf 440 Euro pro Kind. Weitergehende steuerliche Maßnahmen für die Familien sind dringend notwendig.

Abzuwarten bleibt der Effekt der geplanten elektronischen Übermittlung von Spendendaten durch die Spendenempfänger an die betreffenden Finanzämter. Das macht eine individuelle Geltendmachung durch den Steuerpflichtigen überflüssig; der Hintergrund dürfte aber wohl auch hier die Vermutung sein, dass die in Steuererklärungen geltend gemachten Spendenbeträge nicht immer zutreffend sind.

Eher zu den (überflüssigen) Kuriositäten gehört die vorgesehene Einschränkung der Steuerfreiheit der Mitarbeiterrabatte (bis zu zehn Prozent beziehungsweise 500 Euro jährlich).

Eine zentrale Rolle wird der Anhebung der Immobilienertragsteuer ab 2016 von 25 auf 30 Prozent zugeschrieben. Die Anhebung gilt auch für die pauschale Besteuerung der Veräußerung des Altvermögens. Der Inflationsabschlag soll entfallen. Insgesamt werden somit Grundstückstransaktionen deutlich verteuert.

Die Vereinheitlichung der Betriebsgebäude-Abschreibungen auf 2,5 Prozent pro Jahr ist sinnvoll. Die im Gegenzug vorgesehene Verlängerung der Abschreibungsdauer der Instandsetzungs- und Instandhaltungs-Aufwendungen von zehn auf 15 Jahre ist hingegen sachlich nicht gerechtfertigt.

Positiv ist die Einführung eines zeitlich unbegrenzten Verlustvortrags für die Einnahmen- und Ausgabenrechner.

Die Kapitalertragsteuer wird gesplittet, das heißt sie beträgt nur noch bei Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten 25 Prozent und wird ansonsten auf 27,5 Prozent angehoben. Dazu ist sogar ein Verfassungsgesetz notwendig.

Umsatzsteuer

Die Anhebung des begünstigten Steuersatzes von zehn auf 13 Prozent ist insbesondere im Bereich der Kunst, Kultur, Museen, Theater problematisch und eines Landes, das sich der kulturellen Atmosphäre international rühmt, nicht würdig.

Positiv ist die Einräumung des Vorsteuerabzugs für unternehmerisch genutzte Personenkraftwagen ohne CO2-Ausstoß, zum Beispiel für Elektrokraftfahrzeuge; auch bei Hybridfahrzeugen sollte ein teilweiser Vorsteuerabzug möglich sein.

Grunderwerbsteuer

Anstelle der nicht aktuellen Einheitswerte soll künftig bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerbsvorgängen von Grundstücken der aktuelle gemeine Wert als Grundstückswert unterstellt werden. Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bleibt es beim Einheitswert. Angekündigt ist für die problematische und teure Ermittlung des gemeinen Wertes (Gutachten) eine Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, mit der die Wertermittlungsrichtlinien formuliert werden sollen. Die Steuersätze sind 0,5 Prozent bis 250.000 Euro, zwei Prozent bis 400.000 und 3,5 Prozent über 400.000 Euro. Die vielzitierten Abfederungsmaßnahmen sind folgende:

Der Betriebsfreibetrag soll von 365.000 auf 900.000 Euro – für unentgeltliche oder teilentgeltliche Übertragungen – angehoben werden. Der unentgeltliche Anteil bei Betriebsübertragungen – also für Betriebsgrundstücke – ist mit 0,5 Prozent des gemeinen Wertes des Grundstücks gedeckelt. Der Erwerb von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner hinsichtlich des Hauptwohnsitzes ist befreit, soweit dieser Hauptwohlsitz 150 m2 Wohnfläche nicht überschreitet. Die nach dem Stufentarif – also für unentgeltliche Übertragungen ermittelte Steuer – kann auf fünf Jahre verteilt entrichtet werden; selbstverständlich nicht ohne Erhöhung des Steuerbetrags um bis zu zehn Prozent. Diese Bestimmungen gelten natürlich auch für die unentgeltlichen Praxisübergaben beziehungsweise die darin enthaltenen Grundstücke und Gebäude. Die Hauptwohnsitzbegünstigung bei Erwerb für Wohnzwecke bis 150 m2 Wohnfläche wird insofern verbessert, als dann, wenn die Wohnung mehr als 150 m2 ausmacht, nur der übersteigende Wert steuerpflichtig sein soll.

Bekämpfung der (vermuteten) Steuerhinterziehung

Kontenregister, Bankgeheimnis
Breitester Raum wird in den Entwürfen den verschiedenen Maßnahmen zugeordnet, die dazu dienen sollen, die Steuerhinterziehung zu reduzieren. Dies unter der durchaus nicht grundsätzlich falschen Begründung, dass steuerehrliche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger durch Steuerunehrlichkeit benachteiligt werden. Was allerdings mit Nachdruck zu bezweifeln ist, ist einerseits der damit unterstellte Umfang der durchgeführten Steuerhinterziehung in Österreich. Zum anderen ist der damit bekundete Generalverdacht nahezu allen Österreicherinnen und Österreichern gegenüber entschieden abzulehnen.

Zu diesen Themen gehören:
Die österreichweite Einrichtung eines Kontenregisters für alle Bankkonten, in das auch die Finanzverwaltung in bloßen Abgabeverfahren Einblickrecht hat. Darin befinden sich noch keine Angaben von Vermögensbeträgen, diese sind in den Bankkonten enthalten. Durch Lockerung um nicht zu sagen Beseitigung des Bankgeheimnisses im Bankenwesen-Gesetz sollen neben den Anforderungen im Rahmen von Finanzstrafverfahren auch praktisch beim normalen Abgabeverfahren weitgehende Einblickrechte (ohne ausdrückliche Beschlüsse) formuliert sein. So zum Beispiel genügen schon bloße Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung. Das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf eine Privatheit in Finanzangelegenheiten wird damit durchlöchert; die Gefahr von willkürlichen Vorgangsweisen ist nicht von der Hand zu weisen. Es ist anzunehmen, dass dieses Thema noch heftig im Zuge der Gesetzwerdung diskutiert wird. Im Grunde sollte davon Abstand genommen werden.

Wenn es doch zu Regelungen kommt, so muss gesichert sein, dass geringfügige Verdachtsmomente für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses nicht ausreichen. Es muss auch gesichert sein, dass vor Einblicknahme die Abgabepflichtigen selbst zur entsprechenden Aufklärung und zu Detailangaben aufgefordert werden, ebenso dass die geplante Einsichtnahme dem Abgabepflichtigen gegenüber angekündigt wird. Gegen die Beschlüsse über die Einblicknahme sind den Abgabepflichtigen gesonderte Rechtsmittel einzuräumen. Die derzeit diskutierte Alternative ist die richterliche Genehmigung, zum Beispiel durch das Bundesfinanzgericht. Dies umso mehr, als bei Strafverfahren Gerichtsbeschlüsse Voraussetzung für die Einblicknahme bleiben.

Belegerteilungspflicht und Belegannahmepflicht
Eine Belegerteilungspflicht soll eingeführt werden, um das Risiko von „Schwarzkassen“ (so die Erläuterungen) zu minimieren. Zu den Skurrilitäten – auch wenn es dies in anderen Ländern in Europa schon gibt – gehört die Belegannahmepflicht, die mit der Pflicht zur Mitnahme des Belegs bis zum Verlassen des Geschäftslokals verbunden ist. Es wird in den Erläuterungen ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Kunde den Beleg dann außerhalb des Geschäftslokals nicht mehr vorweisen kann, zu keiner Finanzstrafe führen kann; trotzdem ist hier höchste Vorsicht am Platz.

Wenn auch ohne steuerlichen Inhalt – aber zur Komplettheit der sehr umfassenden geplanten Maßnahmen – gehört die verstärkte Bekämpfung von Schwarzarbeit im Bereich der Errichtung und Sanierung von Gebäuden und Wohnungen. Die Finanzpolizei soll verstärkt den Bereich der Errichtung und Sanierung von Gebäuden und Wohnungen, speziell auch im privaten Hausbau kontrollieren. Dabei drohen Strafen nicht nur für die dort beschäftigten Personen, sondern auch für die Bauherren, die im privaten Bereich solche Personen beschäftigen.

Zusammenfassend ist noch einmal zu unterstreichen, dass den positiven Effekten der Tarifreform etliche äußerst negative Effekte gegenüberstehen wie zum Beispiel der Bereich der Gegenfinanzierung, der primär den Mittelstand als den Träger der zentralen Wirtschaft und der Sicherung der Arbeitsplätze treffen wird. Ebenso ist äußerst kritisch der Generalverdacht der Steuerhinterziehung allen Österreicherinnen und Österreichern gegenüber zu bewerten, der zur Umsetzung von zusätzlichen Kontrollmaßnahmen führen soll, die überzogen und im Detail äußerst kompliziert sind.

*) HR Dr. Herbert Emberger ist Steuerkonsulent der Österreichischen Ärztekammer

Registrierkassenpflicht

Vorgesehen ist eine generelle Aufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen mittels Registrierkassen ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro bei Betrieben, die in überwiegender Anzahl Barumsätze tätigen. Es wird also als eine Voraussetzung auf die Anzahl der Barumsätze, die überwiegen müssen, abgestellt. Barumsätze sind bezeichnenderweise nicht nur reine Barzahlungen, sondern auch solche mit Bankomat-, Kreditkarte oder einer anderen vergleichbaren elektronischen Zahlungsform. Auch die Hingabe von Barschecks ist damit umfasst. Warum Bankomat- und Kreditkartenumsätze ebenfalls Barumsätze sind, ist nicht ersichtlich – sind diese Umsätze ja über die Abrechnung der Kreditkarteninstitute beziehungsweise beim Bankomat über die Bankauszüge als solches feststellbar. Bei sogenannten mobilen Dienstleistern, die also nicht in feststehenden Unternehmenseinrichtungen tätig werden, soll ein handschriftlicher Paragon – also eine Art Kassenbeleg in Durchschrift – ausgestellt und im Nachhinein in die Registrierkasse eingegeben werden. Hier sind einige Berufe aufgezählt; bezeichnenderweise nicht die Ärztinnen und Ärzte mit ihren Hausbesuchen. Die Anschaffung der Registrierkasse, die dann letztlich erst ab 2017 vorgeschrieben ist, wird mit 200 Euro Direktprämie gefördert; im Übrigen sind die Anschaffungskosten bis zu 2.000 Euro als vorzeitige Abschreibung sofort absetzbare Betriebsausgaben.

Nach Medienberichten werden ungefähr 120.000 bis 150.000 Betriebe davon betroffen sein; freuen wird sich natürlich die Ausstatterindustrie, deren Registrierkassen-Umsätze in die Höhe schnellen werden.

Für den Bereich der Ärzteschaft ergibt sich aus dieser Regelung eine Fülle von Fragen. Werden die Umsätze mit den Pflichtkrankenkassen bei der Überschreitung der 15.000 Euro Jahresgrenze mitgezählt? Nach der jetzigen Textierung vermutlich schon. Betrifft die Anzahl der Barumsätze, die überwiegen muss, nur echte Barumsätze oder sind eben auch zum Beispiel Umsätze und Tätigkeiten für pflichtkrankenversicherte Patienten damit mitzuzählen? Die Barumsätze der Wahlärzte wären offensichtlich von der Neuregelung erfasst, wobei sich hier die Frage nach dem Warum erhebt, denn gerade die Wahlärzte stellen Honorarnoten schon deshalb aus, weil der Patient diese Honorarnoten zum Rückersatz an seine Pflichtversicherung einreicht.

Bei Hausapotheken ergeben sich spezielle Fragen. Hier erfolgt die Abrechnung mit der Kasse direkt, aber die Rezeptgebühren sind vom Arzt nur als Durchlaufer zu vereinnahmen. Das dürfen keine Barumsätze sein! Es werden auch Überweisungen, bei denen die Zahlung nicht sofort erfolgt, sondern eine Zahlungsfrist eingeräumt wird, nicht als Barumsätze gesehen werden, was zugleich auch unter Umständen ein Ausweg von der Registrierkassenpflicht sein könnte.

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 11 / 10.06.2015