Steuer: Steuerreformgesetz 2015/2016

10.09.2015 | Service

Von Herbert Emberger*

Der Nationalrat hat am 7. Juli 2015 das Steuerreformgesetz 2015/2016, das in etwa 21 Bundesgesetze ändert und im BGBl I 118/2015 veröffentlicht ist, verabschiedet. Im Wesentlichen ist der Gesetzgeber bei den Schwerpunkten der Entwurfsbestimmungen, über die die ÖÄZ bereits berichtet hat, geblieben; in einigen Punkten ist es zu Adaptierungen und Veränderungen gekommen. In Summe ändern diese Adaptierungen nichts an der Grunddiagnose, dass es sich im Gegensatz zum Titel um keine grundsätzliche Steuerreform, sondern um eine Tarifreform durch die Neugestaltung des Einkommensteuertarifs handelt – garniert mit einigen weiteren Änderungen teils positiver, aber auch negativer Art unter dem Titel „Gegenfinanzierung“. Zur allgemein geforderten Vereinfachung des Steuersystems wird durch die vorliegenden Gesetzesnovellen (fast) nichts beigetragen; eher das Gegenteil ist der Fall.

Der folgende Überblick über die Änderungen beschränkt sich angesichts des großen Volumens auf die wesentlichsten aus dem Blickwinkel der Ärzteschaft interessanten Gesichtspunkte.

Bundesabgabenordnung – Registrierkasse – Belegerteilungspflicht

Bei den notwendigen Eintragungen zu steuerlichen Vorgängen findet sich ausdrücklich der Hinweis auf die tägliche einzelne Eintragung aller Bargeschäfte, ebenso die Möglichkeit für den Finanzminister, bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Registrierkassen) und bei der Belegerteilungsverpflichtung entsprechende Erleichterungen per Verordnung durchzuführen. Die Einzelaufzeichnungsverpflichtung erfasst auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die sonstigen Einkünfte. Barumsätze sind ab dem ersten Euro zu erfassen.

Eine zentrale Regelung trifft aber § 131b BAO über die Pflicht zur Anschaffung von Registrierkassen.

Demnach haben ab 01.01.2016 Betriebe alle Bareinnahmen zum Zwecke der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse und ähnlichen Systemen zu erfassen. Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Registrierkasse) besteht ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze dieses Betriebs 7.500 Euro im Jahr überschreiten. Barumsätze sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung (Entgelt) durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarten oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, die Hingabe von Barschecks sowie vom Unternehmer ausgegebene und von ihm an Geldes statt angenommene Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen. Keine Barumsätze sind nachträgliche Zahlungen mit Erlagschein oder e-Banking.

Die Verpflichtung zur Nutzung von gesicherten Registrierkassen soll erst ab 01.01.2017 bestehen. Die Registrierkasse tritt verpflichtend mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ein, in dem beide zitierten Grenzen (15.000 Euro je Betrieb beziehungsweise 7.500 Euro Barumsätze) erstmalig überschritten wurden.

Der Finanzminister kann durch Verordnung Einzelheiten zu technischen Sicherheitseinrichtungen, Erleichterungen bezüglich der zeitlichen Erfassung bei Einnahmen von betrieblichen Umsätzen, die außerhalb der Betriebsstätte getätigt wurden, regeln. Die in der Verordnung vorgesehenen möglichen Erleichterungen betreffen vor allem Leistungen außerhalb von Betriebsstätten wie zum Beispiel Friseure, Masseure, Hebammen, Tierärzte, Reiseleiter; gesondert aufgezählt in den Erläuterungen sind auch die Ärzte. Für diese Umsätze außerhalb der Betriebsstätte wie zum Beispiel bei Hausbesuchen wird zunächst ein Beleg (Paragon, händische Rechnung) zu erteilen sein, und im Nachhinein sind die Geschäftsvorgänge also auch von den Ärzten durch Eingabe der Belegdurchschriften in der elektronischen Registrierkasse zu erfassen.

Zur Erleichterung der Anschaffung beziehungsweise Umrüstung ist einkommensteuerlich die Sofortabschreibung der Anschaffungs- beziehungsweise Umrüstungskosten vorgesehen. Detto ist für die Anschaffung beziehungsweise Umrüstung eine Prämie bis zu 200 Euro geltendmachbar. Wenn für die Anschaffung die Prämie beansprucht wurde, kann für die Umrüstung dieser Einheit keine neuerliche Prämie geltend gemacht werden. Die Begünstigungen gelten für Anschaffungen beziehungsweise Umrüstungen nach dem 28. Februar 2015 und vor dem 1. Jänner 2017. Das heißt Anschaffungen oder Umrüstungen nach dem 31.12.2016, wenn zum Beispiel die Verpflichtung erst nachher eintritt, sind nicht mehr begünstigt. Die Prämie ist keine Betriebseinnahme.

Die vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse ist – sofern nicht ein anderes Finanzvergehen verwirklicht wird – eine strafbare Finanzordnungswidrigkeit und kann zu Schätzungen des Finanzamtes führen.

Die massiven Proteste der Wirtschaft und auch der Österreichischen Ärztekammer gegen die Einführung der Registrierkassenpflicht haben also an den grundsätzlichen Plänen nichts oder nur wenig geändert. Aus dem Blickwinkel der Ärzteschaft hat die ÖÄK in ihrer Stellungnahme schon auf etwa folgende Umstände hingewiesen:
Die Voraussetzung, das Überschreiten des Jahresumsatzes von 15.000 Euro, wird bei den Kassenärzten und den Wahlärzten gegeben sein. Die zweite Voraussetzung erfasst die Barumsätze mit 7.500 Euro pro Jahr. Solche Barumsätze sind vorliegend, wenn per Erlagschein, also mit Zahlungsziel, bezahlt wird; das Gleiche gilt bei e-Banking. Die echten Barumsätze in erster Linie bei den Wahlärzten werden die Frage nach der Anschaffungsverpflichtung einer Registrierkasse nach sich ziehen. Wohnsitzärzte werden nur betroffen sein, wenn sie neben der Umsatzgrenze von 15.000 Euro relevante über der Grenze von 7.500 Euro pro Jahr liegende Barumsätze tätigen.

Auf die von der ÖÄK aufgeworfene Frage, wie die Rezeptgebühren bei den hausapotheken führenden Ärzten zu behandeln sind, wurde im Rahmen der Gesetzwerdung beziehungsweise der Erläuterungen nicht eingegangen. Die Österreichische Ärztekammer wird die Frage, ob die Rezeptgebühren als Durchlaufer Barumsätze sind, in Kontakten mit dem Bundesministerium für Finanzen zu klären versuchen.

Teil der Änderungen der Bundesabgabenordnung sind auch die Bestimmungen über die Belegerteilungspflicht. Das heißt dem die Barzahlung Leistenden ist ein Beleg über die empfangene Barzahlung für Lieferungen oder sonstige Leistungen zu erstellen. Der Leistungsempfänger hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen. Vom Beleg ist eine Durchschrift anzufertigen. Die Aufbewahrungspflicht gilt sieben Jahre ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde. Zur Sinnhaftigkeit der Mitnahmeverpflichtung für den Belegempfänger erübrigen sich wohl Ausführungen, vor allem angesichts der Feststellung in den Erläuterungen, dass der Empfänger keine finanzstrafrechtlichen Folgen zu gewärtigen hat, wenn er den Beleg nicht vorweisen kann.

Finanzstrafgesetz
Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren wird ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet. Dem Rechtsschutzbeauftragten kommen entsprechende Kompetenzen zu.

Bankwesengesetz, Kontoregister – Kontoeinschaugesetz

Aufhebung des Bankgeheimnisses
Durch das entsprechende Gesetz (BGBl I 116/2015) kommt es zur Einrichtung eines Kontenregisters über die Konten im Einlagegeschäft, im Girogeschäft, im Bauspargeschäft sowie über die Depots im Depotgeschäft der Kreditinstitute. Das Kontenregister beinhaltet keine (Detail)angaben über Kontostände, die Kreditinstitute sind verpflichtet, die nötigen Daten nach dem Stand 1. März 2015 sowie die laufenden Daten an das Kontenregister zu übermitteln.

Auskünfte aus dem Kontenregister

Diese sind zu erteilen: Für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten, für finanzstrafrechtliche Zwecke den Finanzbehörden und dem Bundesfinanzgericht und, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, den Abgabenbehörden und dem Bundesfinanzgericht. Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommen-, Körperschafts- oder Umsatzsteuer sind Auskünfte nicht zulässig, außer wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren nach der BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. Über die durchgeführte Kontenregistereinsicht ist der Abgabepflichtige zu informieren. Gegen die Einsichtnahme in das Kontenregister steht kein gesondertes Rechtsmittel zu. Im Rahmen von Arbeitnehmerveranlagungen werden die Voraussetzungen für eine Auskunftseinholung in der Regel nicht vorliegen.

Das Kontenregistereinschaugesetz sieht schließlich noch zur Wahrung des besonderen Rechtsschutzes im Abgabenverfahren im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Kontoregister die Verpflichtung der Abgabenbehörde vor, dem Rechtsschutzbeauftragten Einblick zu gewähren, Auskünfte zu erteilen usw.

Auskünfte inhaltlicher Natur
Die Novelle des Bankwesengesetzes (BGBl I 116/2015) sieht vor, dass das Bankgeheimnis nicht besteht:

  • in einem Strafverfahren gegenüber den Staatsanwaltschaften und Gerichten nach der StPO, das heißt die reinen Kontoregisterdaten stehen der Staatsanwaltschaft offen, die inhaltlichen Daten bedürfen aber wie bisher einer gerichtlichen Bewilligung.
  • in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen gegenüber den Finanzstrafbehörden. Nach dem Finanzstrafgesetz muss eine Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenats vorliegen. Dagegen kann vom Beschuldigten Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben werden.
  • Das Bankgeheimnis gilt weiters nicht gegenüber Abgabenbehörden, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, die Auskunft geeignet scheint, Zweifel aufzuklären, und der Eingriff verhältnismäßig ist. Auskunftsverlangen sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen und zu dokumentieren. Im Veranlagungsverfahren (Einkommen-, Körperschafts-, Umsatzsteuer) sind Auskunftsverlangen nicht zulässig, außer wenn trotz Kontakten mit dem Steuerpflichtigen Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung bestehen und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Diese ist aktenkundig zu machen. Als besonderer Rechtsschutz ist bei diesen inhaltlichen Auskunftsverlangen im Abgabenverfahren die Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht einzuholen, wobei dieses tunlichst innerhalb von drei Tagen zu entscheiden hat. Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts kann Rekurs eingelegt werden, der allerdings keine aufschiebende Wirkung hat. Wenn dieser erfolgreich ist, das heißt die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, gilt Beweisverwertungsverbot im konkreten Abgabenverfahren. Wie bei der Einschau in das Kontoregister wird auch die Auskunftseinholung aus Bankkonten bei routinemäßigen Arbeitnehmerveranlagungen nicht in Frage kommen.

Teil 2 folgt in der nächsten Ausgabe der ÖÄZ

*) HR Dr. Herbert Emberger ist Steuerkonsulent der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 17 / 10.09.2015