Steuer: Steu­er­re­form­ge­setz 2015/​2016

10.09.2015 | Service

Von Her­bert Emberger*

Der Natio­nal­rat hat am 7. Juli 2015 das Steu­er­re­form­ge­setz 2015/​2016, das in etwa 21 Bun­des­ge­setze ändert und im BGBl I 118/​2015 ver­öf­fent­licht ist, ver­ab­schie­det. Im Wesent­li­chen ist der Gesetz­ge­ber bei den Schwer­punk­ten der Ent­wurfs­be­stim­mun­gen, über die die ÖÄZ bereits berich­tet hat, geblie­ben; in eini­gen Punk­ten ist es zu Adap­tie­run­gen und Ver­än­de­run­gen gekom­men. In Summe ändern diese Adap­tie­run­gen nichts an der Grund­dia­gnose, dass es sich im Gegen­satz zum Titel um keine grund­sätz­li­che Steu­er­re­form, son­dern um eine Tarif­re­form durch die Neu­ge­stal­tung des Ein­kom­men­steu­er­ta­rifs han­delt – gar­niert mit eini­gen wei­te­ren Ände­run­gen teils posi­ti­ver, aber auch nega­ti­ver Art unter dem Titel „Gegen­fi­nan­zie­rung“. Zur all­ge­mein gefor­der­ten Ver­ein­fa­chung des Steu­er­sys­tems wird durch die vor­lie­gen­den Geset­zes­no­vel­len (fast) nichts bei­getra­gen; eher das Gegen­teil ist der Fall.

Der fol­gende Über­blick über die Ände­run­gen beschränkt sich ange­sichts des gro­ßen Volu­mens auf die wesent­lichs­ten aus dem Blick­win­kel der Ärz­te­schaft inter­es­san­ten Gesichts­punkte.

Bun­des­ab­ga­ben­ord­nung – Regis­trier­kasse – Beleg­ertei­lungs­pflicht

Bei den not­wen­di­gen Ein­tra­gun­gen zu steu­er­li­chen Vor­gän­gen fin­det sich aus­drück­lich der Hin­weis auf die täg­li­che ein­zelne Ein­tra­gung aller Bar­ge­schäfte, ebenso die Mög­lich­keit für den Finanz­mi­nis­ter, bei der Füh­rung von Büchern und Auf­zeich­nun­gen sowie bei der Ver­wen­dung eines elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­tems (Regis­trier­kas­sen) und bei der Beleg­ertei­lungs­ver­pflich­tung ent­spre­chende Erleich­te­run­gen per Ver­ord­nung durch­zu­füh­ren. Die Ein­zel­auf­zeich­nungs­ver­pflich­tung erfasst auch die Ein­künfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung und die sons­ti­gen Ein­künfte. Bar­um­sätze sind ab dem ers­ten Euro zu erfassen.

Eine zen­trale Rege­lung trifft aber § 131b BAO über die Pflicht zur Anschaf­fung von Registrierkassen.

Dem­nach haben ab 01.01.2016 Betriebe alle Bar­ein­nah­men zum Zwe­cke der Losungs­er­mitt­lung mit elek­tro­ni­scher Regis­trier­kasse und ähn­li­chen Sys­te­men zu erfas­sen. Die Ver­pflich­tung zur Ver­wen­dung eines elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­tems (Regis­trier­kasse) besteht ab einem Jah­res­um­satz von 15.000 Euro je Betrieb, sofern die Bar­um­sätze die­ses Betriebs 7.500 Euro im Jahr über­schrei­ten. Bar­um­sätze sind Umsätze, bei denen die Gegen­leis­tung (Ent­gelt) durch Bar­zah­lung erfolgt. Als Bar­zah­lung gilt auch die Zah­lung mit Ban­ko­mat- oder Kre­dit­kar­ten oder durch andere ver­gleich­bare elek­tro­ni­sche Zah­lungs­for­men, die Hin­gabe von Bar­schecks sowie vom Unter­neh­mer aus­ge­ge­bene und von ihm an Gel­des statt ange­nom­mene Gut­scheine, Bons, Geschenk­mün­zen und der­glei­chen. Keine Bar­um­sätze sind nach­träg­li­che Zah­lun­gen mit Erlag­schein oder e‑Banking.

Die Ver­pflich­tung zur Nut­zung von gesi­cher­ten Regis­trier­kas­sen soll erst ab 01.01.2017 bestehen. Die Regis­trier­kasse tritt ver­pflich­tend mit Beginn des viert­fol­gen­den Monats nach Ablauf des Vor­anmel­dungs­zeit­raums ein, in dem beide zitier­ten Gren­zen (15.000 Euro je Betrieb bezie­hungs­weise 7.500 Euro Bar­um­sätze) erst­ma­lig über­schrit­ten wurden.

Der Finanz­mi­nis­ter kann durch Ver­ord­nung Ein­zel­hei­ten zu tech­ni­schen Sicher­heits­ein­rich­tun­gen, Erleich­te­run­gen bezüg­lich der zeit­li­chen Erfas­sung bei Ein­nah­men von betrieb­li­chen Umsät­zen, die außer­halb der Betriebs­stätte getä­tigt wur­den, regeln. Die in der Ver­ord­nung vor­ge­se­he­nen mög­li­chen Erleich­te­run­gen betref­fen vor allem Leis­tun­gen außer­halb von Betriebs­stät­ten wie zum Bei­spiel Fri­seure, Mas­seure, Heb­am­men, Tier­ärzte, Rei­se­lei­ter; geson­dert auf­ge­zählt in den Erläu­te­run­gen sind auch die Ärzte. Für diese Umsätze außer­halb der Betriebs­stätte wie zum Bei­spiel bei Haus­be­su­chen wird zunächst ein Beleg (Para­gon, hän­di­sche Rech­nung) zu ertei­len sein, und im Nach­hin­ein sind die Geschäfts­vor­gänge also auch von den Ärz­ten durch Ein­gabe der Beleg­durch­schrif­ten in der elek­tro­ni­schen Regis­trier­kasse zu erfassen.

Zur Erleich­te­rung der Anschaf­fung bezie­hungs­weise Umrüs­tung ist ein­kom­men­steu­er­lich die Sofort­ab­schrei­bung der Anschaf­fungs- bezie­hungs­weise Umrüs­tungs­kos­ten vor­ge­se­hen. Detto ist für die Anschaf­fung bezie­hungs­weise Umrüs­tung eine Prä­mie bis zu 200 Euro gel­tend­mach­bar. Wenn für die Anschaf­fung die Prä­mie bean­sprucht wurde, kann für die Umrüs­tung die­ser Ein­heit keine neu­er­li­che Prä­mie gel­tend gemacht wer­den. Die Begüns­ti­gun­gen gel­ten für Anschaf­fun­gen bezie­hungs­weise Umrüs­tun­gen nach dem 28. Februar 2015 und vor dem 1. Jän­ner 2017. Das heißt Anschaf­fun­gen oder Umrüs­tun­gen nach dem 31.12.2016, wenn zum Bei­spiel die Ver­pflich­tung erst nach­her ein­tritt, sind nicht mehr begüns­tigt. Die Prä­mie ist keine Betriebseinnahme.

Die vor­sätz­li­che Ver­let­zung der Ver­pflich­tung zur Ver­wen­dung einer Regis­trier­kasse ist – sofern nicht ein ande­res Finanz­ver­ge­hen ver­wirk­licht wird – eine straf­bare Finanz­ord­nungs­wid­rig­keit und kann zu Schät­zun­gen des Finanz­am­tes führen.

Die mas­si­ven Pro­teste der Wirt­schaft und auch der Öster­rei­chi­schen Ärz­te­kam­mer gegen die Ein­füh­rung der Regis­trier­kas­sen­pflicht haben also an den grund­sätz­li­chen Plä­nen nichts oder nur wenig geän­dert. Aus dem Blick­win­kel der Ärz­te­schaft hat die ÖÄK in ihrer Stel­lung­nahme schon auf etwa fol­gende Umstände hin­ge­wie­sen:
Die Vor­aus­set­zung, das Über­schrei­ten des Jah­res­um­sat­zes von 15.000 Euro, wird bei den Kas­sen­ärz­ten und den Wahl­ärz­ten gege­ben sein. Die zweite Vor­aus­set­zung erfasst die Bar­um­sätze mit 7.500 Euro pro Jahr. Sol­che Bar­um­sätze sind vor­lie­gend, wenn per Erlag­schein, also mit Zah­lungs­ziel, bezahlt wird; das Glei­che gilt bei e‑Banking. Die ech­ten Bar­um­sätze in ers­ter Linie bei den Wahl­ärz­ten wer­den die Frage nach der Anschaf­fungs­ver­pflich­tung einer Regis­trier­kasse nach sich zie­hen. Wohn­sitz­ärzte wer­den nur betrof­fen sein, wenn sie neben der Umsatz­grenze von 15.000 Euro rele­vante über der Grenze von 7.500 Euro pro Jahr lie­gende Bar­um­sätze tätigen.

Auf die von der ÖÄK auf­ge­wor­fene Frage, wie die Rezept­ge­büh­ren bei den haus­apo­the­ken füh­ren­den Ärz­ten zu behan­deln sind, wurde im Rah­men der Gesetz­wer­dung bezie­hungs­weise der Erläu­te­run­gen nicht ein­ge­gan­gen. Die Öster­rei­chi­sche Ärz­te­kam­mer wird die Frage, ob die Rezept­ge­büh­ren als Durch­lau­fer Bar­um­sätze sind, in Kon­tak­ten mit dem Bun­des­mi­nis­te­rium für Finan­zen zu klä­ren versuchen.

Teil der Ände­run­gen der Bun­des­ab­ga­ben­ord­nung sind auch die Bestim­mun­gen über die Beleg­ertei­lungs­pflicht. Das heißt dem die Bar­zah­lung Leis­ten­den ist ein Beleg über die emp­fan­gene Bar­zah­lung für Lie­fe­run­gen oder sons­tige Leis­tun­gen zu erstel­len. Der Leis­tungs­emp­fän­ger hat den Beleg ent­ge­gen­zu­neh­men und bis außer­halb der Geschäfts­räum­lich­kei­ten mit­zu­neh­men. Vom Beleg ist eine Durch­schrift anzu­fer­ti­gen. Die Auf­be­wah­rungs­pflicht gilt sie­ben Jahre ab Schluss des Kalen­der­jah­res, in dem der Beleg aus­ge­stellt wurde. Zur Sinn­haf­tig­keit der Mit­nah­me­ver­pflich­tung für den Beleg­emp­fän­ger erüb­ri­gen sich wohl Aus­füh­run­gen, vor allem ange­sichts der Fest­stel­lung in den Erläu­te­run­gen, dass der Emp­fän­ger keine finanz­straf­recht­li­chen Fol­gen zu gewär­ti­gen hat, wenn er den Beleg nicht vor­wei­sen kann.

Finanz­straf­ge­setz
Zur Wahr­neh­mung des beson­de­ren Rechts­schut­zes in ver­wal­tungs­be­hörd­li­chen Finanz­straf­ver­fah­ren wird ein Rechts­schutz­be­auf­trag­ter mit zwei Stell­ver­tre­tern beim Bun­des­mi­nis­te­rium für Finan­zen ein­ge­rich­tet. Dem Rechts­schutz­be­auf­trag­ten kom­men ent­spre­chende Kom­pe­ten­zen zu.

Bank­we­sen­ge­setz, Kon­to­re­gis­ter – Kon­to­ein­schau­ge­setz

Auf­he­bung des Bank­ge­heim­nis­ses
Durch das ent­spre­chende Gesetz (BGBl I 116/​2015) kommt es zur Ein­rich­tung eines Kon­ten­re­gis­ters über die Kon­ten im Ein­la­ge­ge­schäft, im Giro­ge­schäft, im Bau­spar­ge­schäft sowie über die Depots im Depot­ge­schäft der Kre­dit­in­sti­tute. Das Kon­ten­re­gis­ter beinhal­tet keine (Detail)angaben über Kon­to­stände, die Kre­dit­in­sti­tute sind ver­pflich­tet, die nöti­gen Daten nach dem Stand 1. März 2015 sowie die lau­fen­den Daten an das Kon­ten­re­gis­ter zu über­mit­teln.

Aus­künfte aus dem Kon­ten­re­gis­ter

Diese sind zu ertei­len: Für straf­recht­li­che Zwe­cke den Staats­an­walt­schaf­ten und Straf­ge­rich­ten, für finanz­straf­recht­li­che Zwe­cke den Finanz­be­hör­den und dem Bun­des­fi­nanz­ge­richt und, wenn es im Inter­esse der Abga­ben­er­he­bung zweck­mä­ßig und ange­mes­sen ist, den Abga­ben­be­hör­den und dem Bun­des­fi­nanz­ge­richt. Im Ver­fah­ren zur Ver­an­la­gung der Einkommen‑, Kör­per­schafts- oder Umsatz­steuer sind Aus­künfte nicht zuläs­sig, außer wenn die Abga­ben­be­hörde Beden­ken gegen die Rich­tig­keit der Abga­ben­er­klä­rung hat, ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren nach der BAO ein­lei­tet und der Abga­be­pflich­tige vor­her Gele­gen­heit zur Stel­lung­nahme hatte. Die Stel­lung­nahme ist akten­kun­dig zu machen. Über die durch­ge­führte Kon­ten­re­gis­ter­ein­sicht ist der Abga­be­pflich­tige zu infor­mie­ren. Gegen die Ein­sicht­nahme in das Kon­ten­re­gis­ter steht kein geson­der­tes Rechts­mit­tel zu. Im Rah­men von Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gun­gen wer­den die Vor­aus­set­zun­gen für eine Aus­kunfts­ein­ho­lung in der Regel nicht vorliegen.

Das Kon­ten­re­gis­ter­ein­schau­ge­setz sieht schließ­lich noch zur Wah­rung des beson­de­ren Rechts­schut­zes im Abga­ben­ver­fah­ren im Zusam­men­hang mit Aus­künf­ten aus dem Kon­to­re­gis­ter die Ver­pflich­tung der Abga­ben­be­hörde vor, dem Rechts­schutz­be­auf­trag­ten Ein­blick zu gewäh­ren, Aus­künfte zu ertei­len usw.

Aus­künfte inhalt­li­cher Natur
Die Novelle des Bank­we­sen­ge­set­zes (BGBl I 116/​2015) sieht vor, dass das Bank­ge­heim­nis nicht besteht:

  • in einem Straf­ver­fah­ren gegen­über den Staats­an­walt­schaf­ten und Gerich­ten nach der StPO, das heißt die rei­nen Kon­to­re­gis­ter­da­ten ste­hen der Staats­an­walt­schaft offen, die inhalt­li­chen Daten bedür­fen aber wie bis­her einer gericht­li­chen Bewilligung.
  • in einem Straf­ver­fah­ren wegen vor­sätz­li­cher Finanz­ver­ge­hen gegen­über den Finanz­straf­be­hör­den. Nach dem Finanz­straf­ge­setz muss eine Anord­nung des Vor­sit­zen­den des Spruch­se­nats vor­lie­gen. Dage­gen kann vom Beschul­dig­ten Beschwerde an das Bun­des­fi­nanz­ge­richt erho­ben werden.
  • Das Bank­ge­heim­nis gilt wei­ters nicht gegen­über Abga­ben­be­hör­den, wenn Zwei­fel an der Rich­tig­keit der Anga­ben des Abga­be­pflich­ti­gen bestehen, die Aus­kunft geeig­net scheint, Zwei­fel auf­zu­klä­ren, und der Ein­griff ver­hält­nis­mä­ßig ist. Aus­kunfts­ver­lan­gen sind vom Lei­ter der Abga­ben­be­hörde zu unter­fer­ti­gen und zu doku­men­tie­ren. Im Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren (Einkommen‑, Körperschafts‑, Umsatz­steuer) sind Aus­kunfts­ver­lan­gen nicht zuläs­sig, außer wenn trotz Kon­tak­ten mit dem Steu­er­pflich­ti­gen Beden­ken gegen die Rich­tig­keit der Abga­ben­er­klä­rung bestehen und der Abga­be­pflich­tige vor­her Gele­gen­heit zur Stel­lung­nahme hatte. Diese ist akten­kun­dig zu machen. Als beson­de­rer Rechts­schutz ist bei die­sen inhalt­li­chen Aus­kunfts­ver­lan­gen im Abga­ben­ver­fah­ren die Bewil­li­gung durch das Bun­des­fi­nanz­ge­richt ein­zu­ho­len, wobei die­ses tun­lichst inner­halb von drei Tagen zu ent­schei­den hat. Gegen den Beschluss des Bun­des­fi­nanz­ge­richts kann Rekurs ein­ge­legt wer­den, der aller­dings keine auf­schie­bende Wir­kung hat. Wenn die­ser erfolg­reich ist, das heißt die Kon­ten­ein­schau zu Unrecht bewil­ligt wurde, gilt Beweis­ver­wer­tungs­ver­bot im kon­kre­ten Abga­ben­ver­fah­ren. Wie bei der Ein­schau in das Kon­to­re­gis­ter wird auch die Aus­kunfts­ein­ho­lung aus Bank­kon­ten bei rou­ti­ne­mä­ßi­gen Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gun­gen nicht in Frage kommen.

Teil 2 folgt in der nächs­ten Aus­gabe der ÖÄZ

*) HR Dr. Her­bert Ember­ger ist Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 17 /​10.09.2015