Steuer: Der Arzt und seine Mitarbeiter – Teil 2

10.03.2015 | Service

Während im ersten Teil dieses Beitrages die Sozialversicherung im Mittelpunkt stand, geht es im zweiten Teil um Lohnsteuer und Dienstnehmerveranlagung. Diese Ausführungen haben sowohl für Ärzte als Arbeitgeber wie auch als Arbeitnehmer Relevanz.
Von Wolfgang Leonhart*

V) Lohnsteuertarif, „Negativ-Steuer“

Der Steuertarif bleibt 2015 unverändert; für die Lohn- und Gehaltsverrechnung kann für 2015 die im Vorjahr verwendete Lohnsteuertabelle verwendet werden. Bei einem aktiven Arbeitnehmer im Angestelltenverhältnis (kein Alleinverdiener) tritt erst bei einem Bruttomonatsgehalt von 1.192,– Euro Steuerpflicht ein. (Nettobetrag: 1.012,37 Euro).

Alleinverdienerabsetzbetrag
Der Alleinverdiener- sowie der Alleinerzieherabsetzbetrag steht nur zu, wenn mindestens ein Kind (§ 106 EStG) vorliegt und beträgt jährlich:

  • 494,– Euro mit einem Kind;
  • 669,– Euro mit zwei Kindern;
  • ab drei Kindern zusätzlich 220,– Euro pro Kind.

Kleinverdiener unter den Dienstnehmern werden von der sogenannten „Negativsteuer“ begünstigt: Ist die nach Abzug aller Absetzbeträge (mit Ausnahme des Kinderabsetzbetrages) errechnete Steuer negativ, so sind

  • bei mindestens einem Kind der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in der oben genannten Höhe sowie
  • der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von höchstens zehn Prozent der einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge, maximal 110,– Euro, gutzuschreiben (bei Anspruch auf Pendlerpauschale 18 Prozent, Pendlerzuschlag auf 400,– Euro).

Die Gutschrift erfolgt immer im Rahmen einer Veranlagung durch das Finanzamt. Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist, dass der (Ehe-)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 6.000,– Euro jährlich aufweist.

VI) Lohnsteuerfreie Einkünfte

a) im Rahmen des Gehaltsbezuges, Überstunden
Für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten im Zusammenhang stehende Überstundenzuschläge ist ein Freibetrag von 360,– Euro monatlich vorgesehen. Dieser Freibetrag erhöht sich um 50 Prozent für jene Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit überwiegend in der Zeit zwischen 19 Uhr und sieben Uhr liegt. Weiters bleiben die Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat zusätzlich im Ausmaß von 50 Prozent des Grundlohnes – maximal 86,– Euro – steuerfrei.

Bei der Lohn- und Gehaltsverrechnung sind die jeweils gültigen Kollektivverträge zwischen den Landesärztekammern einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten andererseits zu berücksichtigen. Die Kollektivverträge enthalten im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen mit Ausnahme von bestimmten steuerfreien Zulagen.

Für die Angestellten von Zahnärzten und Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zum Beispiel gilt in allen Bundesländern einheitlich die im Kollektivvertrag festgesetzte Gefahrenzulage von 60,– Euro.

b) Zahlungen außerhalb des laufenden Gehaltsbezuges
Es gibt eine Reihe von Zuwendungen, die der Gesetzgeber ausdrücklich als nicht steuerpflichtig erklärt hat. Diese Zuwendungen sind gleichzeitig auch sozialversicherungsfrei und unterliegen nicht dem Dienstgeberbeitrag. Dazu zählen u.a. so wie bisher die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hierbei üblichen Sachzuwendungen, soweit deren Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen (bei Betriebsausflügen, kulturellen Veranstaltungen, Betriebsfeiern usw. ist die Teilnahme bis zu einem Betrag von 365,– Euro je Dienstnehmer steuerfrei; zusätzlich dürfen Sachzuwendungen, Weihnachtsgeschenke usw. bis zu 186,– Euro je Dienstnehmer jährlich steuerfrei gegeben werden), Getränke, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt, freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an Dienstnehmer gewährt, Kilometergelder in Höhe der amtlichen Kilometergeldsätze aus Anlass einer Dienstreise als Reisewegvergütungen, 300,– Euro pro Jahr Zukunftssicherung usw.

Die Laufzeit für Lebensversicherungen im Rahmen der steuerbefreiten Zukunftssicherung beträgt 15 Jahre.

Die Gewährung von Essensbons bis zu einem Wert von 1,10 Euro (Freigrenze) ist steuerfrei, auch wenn Bons zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nach Hause mitgenommen werden können, verwendet werden. Die Gewährung von Essensbons bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag ist dann steuerfrei, wenn die Speisen nicht nach Hause mitgenommen werden können und die Einlösung nur an Arbeitstagen in der Nähe des Arbeitsplatzes möglich ist.

c) Sonstige Bezüge (13. und 14. Gehalt), Abfertigungen
Für Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Belohnungen neben dem laufenden Arbeitslohn beträgt die Lohnsteuer – soweit diese sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620,– Euro übersteigen – sechs Prozent.

Die Besteuerung der sonstigen Bezüge unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens 2.100,– Euro beträgt. Der Freibetrag von 620,– Euro und die Freigrenze von 2.100,– Euro können bei jedem Dienstverhältnis berücksichtigt werden.

Der für die „sonstigen Bezüge“ (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, einmalige Prämien etc.) zustehende Freibetrag von 620,– Euro jährlich ist nur innerhalb des „Jahressechstels“ zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass jedenfalls ein Sechstel der laufenden Bezüge die Obergrenze für die Begünstigung der sonstigen Bezüge (fester Steuersatz von sechs Prozent) darstellt.

Sonstige Bezüge über 25.000,– Euro pa werden im Rahmen der neu eingeführten Solidarabgabe für Spitzenverdiener bis 2016 höher besteuert (für die nächsten 25.000,– Euro mit 27 Prozent, für weitere 33.333 Euro mit 35,75 Prozent).

Für gesetzliche Abfertigungen beträgt die Lohnsteuer einheitlich sechs Prozent. Dies gilt sowohl für die nach dem alten wie auch dem neuen System anfallenden Abfertigungszahlungen.

d) Zuschüsse des Arbeitgebers für Kinderbetreuung
Pro Kind und Kalenderjahr ist ein Zuschuss des Arbeitgebers von bis zu 1.000,– Euro jährlich steuerfrei. Voraussetzung ist, dass der Zuschuss

  • allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern;
  • für die Betreuung von Kindern, die zuBeginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  • an institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen oder an pädagogisch qualifizierte Personen

direkt überwiesen wird.

Der Arbeitnehmer hat dazu beim Arbeitgeber eine Erklärung zur Berücksichtigung eines steuerfreien Zuschusses für Kinderbetreuungskosten (Formular L35) abzugeben.

VII) Evidenzhaltung am Lohnkonto, Lohnzettel

Der Dienstgeber hat die monatliche Lohn- und Gehaltsverrechnung mittels eines sogenannten „Lohnkontos“ vorzunehmen und in Evidenz zu halten. Aufgrund der Lohnkontenverordnung wurde der Inhalt des Lohnkontos wesentlich ausgeweitet!

Weiters sind alle Arbeitgeber verpflichtet, ihrem Finanzamt für alle im abgelaufenen Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer Lohnzettel (Formular L16) zu übersenden. Frist: Bis Ende Jänner des folgenden Jahres für „Papier“- Lohnzettel, Ende Februar für EDV-Übermittlung.

Der Lohnzettel umfasst auch die SVBeitragsgrundlagen und muss bei Beendigung des Dienstverhältnisses schon bis zum Ende des folgenden Monats an das Finanzamt oder die Krankenkasse übermittelt werden.

VIII) Steuererklärungspflicht, Veranlagung von Dienstnehmern

Ein Arbeitnehmer wird veranlagt (Pflichtveranlagung)

  • wenn er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730,– Euro übersteigt;
  • wenn in einem Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden;
  • wenn im Kalenderjahr vorläufig besteuerte Bezüge wie Krankengeld oder Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz zugeflossen sind;
  • wenn für das Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid erlassen wurde, der nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht;
  • eine unrichtige Erklärung beim Pendlerpauschale abgegeben oder der Verpflichtung, etwaige Änderungen zu melden, nicht nachgekommen wurde;
  • wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, die Voraussetzungen dafür aber nichtnvorlagen;
  • bei bestimmten ausländischen Einkünften.

Der Dienstnehmer kann darüber hinaus von sich aus eine Veranlagung beantragen (Antragsveranlagung), um beispielsweise Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend zu machen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren gestellt werden.

Empfehlenswert ist für den Dienstnehmer eine Veranlagung, wenn

  • Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag besteht, dieser jedoch nicht geltend gemacht wurde;
  • in einem Kalenderjahr mehrere Dienstverhältnisse hintereinander ausgeübt wurden;
  • Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen etc. vorliegen und beim laufenden Steuerabzug nicht berücksichtigt wurden;
  • Anspruch auf die „Negativsteuer“ besteht.

IX) Mitteilungen über bestimmte Honorare

Es besteht die Verpflichtung für den Auftraggeber, über bestimmte ausbezahlte Honorare eine jährliche Mitteilung an das Finanzamt zu senden. Durch das Finanzministerium wurde mittels Verordnung festgelegt, für welche Art von Honoraren eine solche Mitteilungspflicht des Auftraggebers besteht. In dieser Verordnung werden die an freie Dienstnehmer bezahlten Honorare ausdrücklich angeführt.

Für Bagatellfälle (Honorar im Einzelfall nicht mehr als 450,– Euro beziehungsweise für ein Kalenderjahr 900,– Euro) kann die Mitteilung entfallen. Die Mitteilung ist bis Ende Jänner des Folgejahres mit einem eigenen Formular (E18) durch den Auftraggeber an das Finanzamt durchzuführen. Auch der Honorarempfänger muss eine Kopie dieser Meldung erhalten.

X) Zuschüsse bei Unfällen und Krankenständen durch die AUVA

a) bei Arbeits- und Freizeitunfällen
Die Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) leistet Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung bei Freizeit- und Arbeitsunfällen. Unternehmen mit bis zu 50 Dienstnehmern können eine Vergütung von 50 Prozent der Entgeltfortzahlungskosten für Freizeit- und Arbeitsunfälle beantragen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert. Ein Antrag kann innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Entgeltfortzahlungsanspruches an die zuständige AUVA-Zweigstelle gestellt werden. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent des tatsächlich fortgezahlten Entgelts für längstens 42 Kalendertage je Dienstverhältnis pro Jahr.

b) bei Krankenständen
Vorgesehen ist, dass bei „normalen“ Krankenständen gleichfalls auf Antrag dem Arbeitgeber von der AUVA eine 50-prozentige Vergütung bezahlt wird. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als zehn Tage dauert. In diesem Fall wird ab dem elften Tag (für höchstens 42 Tage) die Entgelterstattung von 50 Prozent geleistet. Entsprechende Anträge müssen bei der jeweiligen Landesstelle der AUVA gestellt werden.

XI) E-Card und Service-Entgelt

Anstelle der Krankenscheingebühr hat der Dienstgeber jährlich ein Service-Entgelt von 10,85 Euro einzuheben und an die Gebietskrankenkasse abzuführen. Kein Service-Entgelt muss u.a. eingehoben werden, wenn es nachweislich schon von einem anderen Dienstgeber eingehoben wird oder eine Befreiung von der Rezeptgebühr vorliegt.

XII) Verschärfung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Bereits seit 2011 drohen – wenn der aufgrund von Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Grundlohn unterschritten wird – hohe Strafen. Ab 1.1.2015 wird nicht mehr auf den zustehenden Grundlohn abgestellt, sondern es muss auf das gesamte durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien abgestellt werden.

XIII) Erleichterungen bei den Arbeitszeitaufzeichnungen

Bei Arbeitnehmern mit fixer Arbeitszeiteinteilung muss die Arbeitszeit nicht mehr laufend aufgezeichnet werden. Es genügt, wenn die schriftlich festgehaltene fixe Arbeitszeiteinteilung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode vom Arbeitgeber bestätigt wird. Nur Abweichungen (Mehrarbeitsstunden, Überstunden, Änderung der Lage der Arbeitszeit usw.) sind aufzuzeichnen.

*) Mag. Wolfgang Leonhart ist Steuerberater in Wien; sein Buch „Arzt und Steuer“ ist bereits in 5. Auflage im „Verlagshaus der Ärzte“ erschienen.

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 5 / 10.03.2015