Steuer: Aktu­elle steu­er­recht­li­che Judi­ka­tur – Teil 1

25.01.2015 | Service

Von Her­bert Emberger*

1. Kir­chen­bei­träge als Son­der­aus­ga­ben nur bei gesetz­lich aner­kann­ten Reli­gi­ons­ge­sell­schaf­ten
(VfGH vom 07.10.2014, B 905/​2013)

Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof hat gegen die recht­li­che Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen aner­kann­ten und nicht aner­kann­ten Reli­gi­ons­ge­sell­schaf­ten bei der Behand­lung der Kir­chen­bei­träge als Son­der­aus­ga­ben keine ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken. Die unter­schied­li­che Hand­ha­bung ist dann ver­fas­sungs­recht­lich unbe­denk­lich, wenn sie begründ­bar ist und die Aner­ken­nung der Reli­gi­ons­ge­sell­schaft nach sach­li­chen Gesichts­punk­ten erfolgt und wenn sie bei Vor­lie­gen der im Gesetz umschrie­be­nen Vor­aus­set­zun­gen auch durch­setz­bar ist. Der Gesetz­ge­ber ver­fügt bei der Fest­le­gung von Son­der­aus­ga­ben­tat­be­stän­den, die pri­va­tes Han­deln im Wege einer ein­kom­men­steu­er­li­chen Ent­las­tung för­dern, über einen wei­ten rechts­po­li­ti­schen Gestal­tungs­spiel­raum. Die­sen hat der Gesetz­ge­ber nicht über­schrit­ten, wenn er auf aner­kannte Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten für die Abzugs­fä­hig­keit der Kir­chen­bei­träge als Son­der­aus­ga­ben abstellt und somit nicht aner­kannte Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten von die­ser Begüns­ti­gung aus­schließt. Das gilt auch aus dem Blick­win­kel der euro­päi­schen Menschenrechtskonvention.

2. Aus­tausch von Roh­ren im Was­ser­lei­tungs­netz – akti­vie­rungs­pflich­ti­ger Her­stel­lungs­auf­wand
(VwGH vom 21.11.2013, 2011/​15/​0114)

Akti­vie­rungs­pflich­tige Her­stel­lung mit der Folge der Ver­tei­lung der Kos­ten auf die Jahre der Nut­zung (AfA) liegt vor, wenn ein Wirt­schafts­gut erst­mals geschaf­fen wird; ebenso, wenn durch auf Wert­erhö­hung gerich­tete Maß­nah­men auf ein bestehen­des Wirt­schafts­gut des­sen Wesens­art geän­dert wird. Das ist ins­be­son­dere gege­ben, wenn die Maß­nah­men zur Erwei­te­rung wie zum Bei­spiel Auf­sto­ckung eines Gebäu­des oder zu über den ursprüng­li­chen Zustand hin­aus­ge­hen­den wesent­li­chen Ver­bes­se­run­gen führen.

Der Aus­tausch eines wesent­li­chen Teils eines Wirt­schafts­guts im Sinne einer Gene­ral­sa­nie­rung stellt aller­dings keine Her­stel­lungs­maß­nahme dar, wenn die Wesens­art des Wirt­schafts­guts bei­be­hal­ten bleibt. Daran ändert auch die Ver­wen­dung eines bes­se­ren Mate­ri­als oder eine moderne Aus­füh­rung nichts. Im kon­kre­ten Fall wur­den aller­dings bei einem umfang­rei­chen Was­ser­lei­tungs­netz die bestehen­den Rohre durch brei­tere Rohre ersetzt, das heißt die Maß­nahme war auf Erhö­hung der Was­ser­durch­fluss­menge, das heißt auch eine Kapa­zi­täts­aus­wei­tung um über 50 Pro­zent aus­ge­rich­tet. Damit ist die Qua­li­fi­ka­tion als akti­vie­rungs­pflich­ti­ger Her­stel­lungs­auf­wand nicht als rechts­wid­rig zu erkennen.

3. Aus­lands­schul­jahr – Kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung
(VwGH vom 10.01.2014, 2012/​15/​0037)

Die Toch­ter des Steu­er­pflich­ti­gen hat in ihren Besuch eines Ober­stu­fen­re­al­gym­na­si­ums ein Aus­lands­schul­jahr an einer High School in Kap­stadt, Süd­afrika, ein­ge­scho­ben, um ihre Eng­lisch­kennt­nisse fun­diert zu ver­tie­fen und sich inter­kul­tu­rell wei­ter­zu­bil­den. Das Aus­lands-Schul­jahr wurde als sechste AHS-Schul­stufe aner­kannt. Der VwGH hat fest­ge­stellt, dass die Kos­ten im Wege des monat­li­chen Pau­schal­be­trags von 110 Euro als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung anzu­er­ken­nen sind. Dies des­halb, da der Gesetz­ge­ber nach den schul­recht­li­chen Bestim­mun­gen von einem eige­nen Aus­bil­dungs­wert eines begrenz­ten Aus­lands­schul­be­suchs im Hin­blick auf das Ziel der Ver­stär­kung der Fremd­spra­chen­kom­pe­tenz aus­geht. Diese Ver­stär­kung besteht unab­hän­gig von einem inlän­di­schen Fremd­spra­chen­un­ter­richt. Im Ein­zugs­ge­biet des Wohn­or­tes bestand keine ent­spre­chende Aus­bil­dungs­mög­lich­keit, die einem fremd­spra­chi­gen Aus­lands­schul­be­such gleich­wer­tig wäre. Daher sind die Auf­wen­dun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung mit dem Pausch­be­trag zu berücksichtigen.

4. Tier­arzt­kos­ten für Haus­tiere – keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung
(VwGH vom 30.01.2014, 2010/​15/​0191)

Zur Anschaf­fung von Haus­tie­ren für pri­vate Zwe­cke ent­schei­det sich der Steu­er­pflich­tige aus freien Stü­cken. Eine recht­li­che oder sitt­li­che Ver­pflich­tung zur Hal­tung von Haus­tie­ren besteht nicht. Somit sind die Tier­arzt­kos­ten für die Behand­lung einer Krebs­er­kran­kung eines Hun­des nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung absetzbar.

5. Nicht­ärzt­li­cher Chi­ro­prak­ti­ker – keine Umsatz­steu­er­be­frei­ung
(VwGH vom 27.02.2014, 2009/​15/​0212)

Der Betref­fende hat von sei­nem Vater das Wis­sen über Chi­ro­prak­tik erwor­ben. Er hat dann nach dem Tod des Vaters ver­sucht, die Chi­ro­prak­tik aus­zu­üben und seit etli­chen Jah­ren beschäf­tigt er sich aus­schließ­lich mit sei­ner Tätig­keit als Chi­ro­prak­ti­ker. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG sind u.a. Umsätze von Ärz­ten von der Umsatz­steuer unecht befreit. Eine gene­relle Ein­be­zie­hung arzt­ähn­li­cher Berufe ist im Umsatz­steu­er­ge­setz nicht erfolgt. Nach den EU-Richt­li­nien würde gegen den Grund­satz der steu­er­li­chen Neu­tra­li­tät ver­sto­ßen, wenn nach­ge­wie­sen wer­den kann, dass Per­so­nen, die die Tätig­keit aus­üben, über die not­wen­dige beruf­li­che Qua­li­fi­ka­tion ver­fü­gen, sodass die Behand­lun­gen den­je­ni­gen qua­li­ta­tiv gleich­wer­tig sind, die von den Per­so­nen erbracht wer­den, die nach den natio­na­len Rechts­vor­schrif­ten in den Genuss der Befrei­ung gelan­gen. Eine Ver­gleich­bar­keit mit den Tätig­kei­ten der Ärzte ist im Anlass­fall man­gels Aus­bil­dung nicht gege­ben, ebenso nicht mit den Tätig­kei­ten eines Heil­mas­seurs oder Heil­prak­ti­kers, da auch die dazu not­wen­dige ver­gleich­bare Aus­bil­dung vor allem zum Heil­mas­seur nicht vor­liegt. Die Tätig­keit die­ses als Chi­ro­prak­ti­ker täti­gen Selb­stän­di­gen ist somit nicht unecht umsatzsteuerbefreit.

6. Ver­si­che­rungs­ent­schä­di­gun­gen für den Ver­dienst­ent­gang – Betriebs­ein­nah­men
(VwGH vom 24.04.2014, 2011/​15/​0197)

Der Betref­fende hat eine Ver­si­che­rungs­leis­tung im Zusam­men­hang mit einem Motor­rad­un­fall erhal­ten. Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof führt aus, dass zu Betriebs­ein­nah­men auch Scha­den­er­satz­leis­tun­gen gehö­ren, wenn sie mit dem Betrieb im Zusam­men­hang ste­hen. Ent­schä­di­gun­gen für den Ver­dienst­ent­gang sind Betriebs­ein­nah­men, ebenso Ver­si­che­rungs­ent­schä­di­gun­gen, wenn sie für eine betrieb­li­che Tätig­keit oder für Betriebs­ver­mö­gen gewährt wer­den. Im Kon­kre­ten hat die Ver­si­che­rungs­leis­tung zumin­dest zu einem Teil den bereits ein­ge­tre­te­nen und künf­tig mög­li­chen Ver­dienst­ent­gang des Beschwer­de­füh­rers als Selb­stän­di­ger betrof­fen. Damit sind diese Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen Betriebseinnahmen.

*) HR Dr. Her­bert Ember­ger ist Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

Teil 2 erscheint in der nächs­ten Aus­gabe der ÖÄZ.

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 1–2 /​25.01.2015