Steuer: Aktuelle steuerrechtliche Judikatur – Teil 1

25.01.2015 | Service

Von Herbert Emberger*

1. Kirchenbeiträge als Sonderausgaben nur bei gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften
(VfGH vom 07.10.2014, B 905/2013)

Der Verfassungsgerichtshof hat gegen die rechtliche Differenzierung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgesellschaften bei der Behandlung der Kirchenbeiträge als Sonderausgaben keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die unterschiedliche Handhabung ist dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie begründbar ist und die Anerkennung der Religionsgesellschaft nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt und wenn sie bei Vorliegen der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen auch durchsetzbar ist. Der Gesetzgeber verfügt bei der Festlegung von Sonderausgabentatbeständen, die privates Handeln im Wege einer einkommensteuerlichen Entlastung fördern, über einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum. Diesen hat der Gesetzgeber nicht überschritten, wenn er auf anerkannte Religionsgemeinschaften für die Abzugsfähigkeit der Kirchenbeiträge als Sonderausgaben abstellt und somit nicht anerkannte Religionsgemeinschaften von dieser Begünstigung ausschließt. Das gilt auch aus dem Blickwinkel der europäischen Menschenrechtskonvention.

2. Austausch von Rohren im Wasserleitungsnetz – aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand
(VwGH vom 21.11.2013, 2011/15/0114)

Aktivierungspflichtige Herstellung mit der Folge der Verteilung der Kosten auf die Jahre der Nutzung (AfA) liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut erstmals geschaffen wird; ebenso, wenn durch auf Werterhöhung gerichtete Maßnahmen auf ein bestehendes Wirtschaftsgut dessen Wesensart geändert wird. Das ist insbesondere gegeben, wenn die Maßnahmen zur Erweiterung wie zum Beispiel Aufstockung eines Gebäudes oder zu über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserungen führen.

Der Austausch eines wesentlichen Teils eines Wirtschaftsguts im Sinne einer Generalsanierung stellt allerdings keine Herstellungsmaßnahme dar, wenn die Wesensart des Wirtschaftsguts beibehalten bleibt. Daran ändert auch die Verwendung eines besseren Materials oder eine moderne Ausführung nichts. Im konkreten Fall wurden allerdings bei einem umfangreichen Wasserleitungsnetz die bestehenden Rohre durch breitere Rohre ersetzt, das heißt die Maßnahme war auf Erhöhung der Wasserdurchflussmenge, das heißt auch eine Kapazitätsausweitung um über 50 Prozent ausgerichtet. Damit ist die Qualifikation als aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand nicht als rechtswidrig zu erkennen.

3. Auslandsschuljahr – Kosten als außergewöhnliche Belastung
(VwGH vom 10.01.2014, 2012/15/0037)

Die Tochter des Steuerpflichtigen hat in ihren Besuch eines Oberstufenrealgymnasiums ein Auslandsschuljahr an einer High School in Kapstadt, Südafrika, eingeschoben, um ihre Englischkenntnisse fundiert zu vertiefen und sich interkulturell weiterzubilden. Das Auslands-Schuljahr wurde als sechste AHS-Schulstufe anerkannt. Der VwGH hat festgestellt, dass die Kosten im Wege des monatlichen Pauschalbetrags von 110 Euro als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Dies deshalb, da der Gesetzgeber nach den schulrechtlichen Bestimmungen von einem eigenen Ausbildungswert eines begrenzten Auslandsschulbesuchs im Hinblick auf das Ziel der Verstärkung der Fremdsprachenkompetenz ausgeht. Diese Verstärkung besteht unabhängig von einem inländischen Fremdsprachenunterricht. Im Einzugsgebiet des Wohnortes bestand keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit, die einem fremdsprachigen Auslandsschulbesuch gleichwertig wäre. Daher sind die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung mit dem Pauschbetrag zu berücksichtigen.

4. Tierarztkosten für Haustiere – keine außergewöhnliche Belastung
(VwGH vom 30.01.2014, 2010/15/0191)

Zur Anschaffung von Haustieren für private Zwecke entscheidet sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken. Eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Haltung von Haustieren besteht nicht. Somit sind die Tierarztkosten für die Behandlung einer Krebserkrankung eines Hundes nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

5. Nichtärztlicher Chiropraktiker – keine Umsatzsteuerbefreiung
(VwGH vom 27.02.2014, 2009/15/0212)

Der Betreffende hat von seinem Vater das Wissen über Chiropraktik erworben. Er hat dann nach dem Tod des Vaters versucht, die Chiropraktik auszuüben und seit etlichen Jahren beschäftigt er sich ausschließlich mit seiner Tätigkeit als Chiropraktiker. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG sind u.a. Umsätze von Ärzten von der Umsatzsteuer unecht befreit. Eine generelle Einbeziehung arztähnlicher Berufe ist im Umsatzsteuergesetz nicht erfolgt. Nach den EU-Richtlinien würde gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen, wenn nachgewiesen werden kann, dass Personen, die die Tätigkeit ausüben, über die notwendige berufliche Qualifikation verfügen, sodass die Behandlungen denjenigen qualitativ gleichwertig sind, die von den Personen erbracht werden, die nach den nationalen Rechtsvorschriften in den Genuss der Befreiung gelangen. Eine Vergleichbarkeit mit den Tätigkeiten der Ärzte ist im Anlassfall mangels Ausbildung nicht gegeben, ebenso nicht mit den Tätigkeiten eines Heilmasseurs oder Heilpraktikers, da auch die dazu notwendige vergleichbare Ausbildung vor allem zum Heilmasseur nicht vorliegt. Die Tätigkeit dieses als Chiropraktiker tätigen Selbständigen ist somit nicht unecht umsatzsteuerbefreit.

6. Versicherungsentschädigungen für den Verdienstentgang – Betriebseinnahmen
(VwGH vom 24.04.2014, 2011/15/0197)

Der Betreffende hat eine Versicherungsleistung im Zusammenhang mit einem Motorradunfall erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass zu Betriebseinnahmen auch Schadenersatzleistungen gehören, wenn sie mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen. Entschädigungen für den Verdienstentgang sind Betriebseinnahmen, ebenso Versicherungsentschädigungen, wenn sie für eine betriebliche Tätigkeit oder für Betriebsvermögen gewährt werden. Im Konkreten hat die Versicherungsleistung zumindest zu einem Teil den bereits eingetretenen und künftig möglichen Verdienstentgang des Beschwerdeführers als Selbständiger betroffen. Damit sind diese Versicherungsleistungen Betriebseinnahmen.

*) HR Dr. Herbert Emberger ist Steuerkonsulent der ÖÄK

Teil 2 erscheint in der nächsten Ausgabe der ÖÄZ.

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 1-2 / 25.01.2015