Steuer: Aktu­elle steu­er­recht­li­che Judi­ka­tur – Teil 2

10.02.2015 | Service

Von Her­bert Emberger*

7. Häus­li­cher Unter­richt – keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung
(VwGH vom 26.06.2014, 2011/​15/​0065)

Nur die Kos­ten für die aus­schließ­li­che Kin­der­be­treu­ung kön­nen als Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten (außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung) gel­tend gemacht wer­den. Die Kos­ten der rei­nen Ver­pfle­gung und das reine Schul­geld für Pri­vat­schu­len sind nicht berück­sich­ti­gungs­fä­hig. Der Begriff „Betreu­ung“ ist also ein­schrän­kend zu ver­ste­hen und umfasst nicht jene Leis­tun­gen, bei denen es, wie beim rei­nen Schul­geld, um die unter­rich­tende Tätig­keit, also das Anstre­ben eines umfas­sen­den erzie­he­ri­schen Zie­les im Zusam­men­hang mit der Ver­mitt­lung von Kennt­nis­sen und Fer­tig­kei­ten geht.

8. Sti­pen­dien der Aka­de­mie der Wis­sen­schaf­ten – keine Ein­kom­men­steu­er­pflicht
(VwGH vom 29.07.2014, 2011/​13/​0060)

Der VwGH hat seine Ent­schei­dungs­reihe über die Steu­er­pflicht von Sti­pen­dien (das ÖÄK-Steu­er­re­fe­rat hat berich­tet) wie folgt fort­ge­setzt: Nach Ende des Dienst­ver­hält­nis­ses als Ver­trags­as­sis­tent erhielt der Betref­fende meh­rere Jahre ein DOC-Sti­pen­dium der öster­rei­chi­schen Aka­de­mie der Wis­sen­schaf­ten. Die­ses Sti­pen­dium wird im Rah­men des Dok­to­ran­den­pro­gramms der öster­rei­chi­schen Aka­de­mie der Wis­sen­schaf­ten und nicht im Rah­men einer post­dok­to­ra­len For­schung des Habi­li­tan­den­pro­gramms gewährt. Eine Erfas­sung sol­cher Bezüge als Ein­künfte aus selb­stän­di­ger Arbeit ist in jenen Fäl­len aus­zu­schlie­ßen, in denen bei Arbei­ten an eige­nen wis­sen­schaft­li­chen Auf­ga­ben ohne kon­krete Leis­tun­gen an den Sub­ven­ti­ons­ge­ber das für diese Ein­kunfts­art berufs­ty­pi­sche Ver­hal­ten, näm­lich Leis­tung, Gegen­leis­tung, fehlt. Das nicht mit der Mit­ar­beit an einem For­schungs­pro­jekt ver­bun­dene Ver­fas­sen einer Dis­ser­ta­tion stellt im kon­kre­ten Fall daher auch keine Berufs­aus­übung im Sinn des § 22 EStG und somit keine Erzie­lung selb­stän­di­ger Ein­künfte dar. Auf die Höhe des Sti­pen­di­ums kommt es dabei, ent­ge­gen den Lohn­steu­er­richt­li­nien 2002 Rz 33, nicht an.

9. The­ra­pie­hund – keine Wer­bungs­kos­ten bzw. Betriebs­aus­ga­ben
(UFS Linz, 09.12.2013, RV/​1383‑L/​12)

Nach § 20 Abs. 1 Z 2a EStG dür­fen Auf­wen­dun­gen oder Aus­ga­ben für die Lebens­füh­rung, selbst wenn sie die wirt­schaft­li­che oder gesell­schaft­li­che Stel­lung des Steu­er­pflich­ti­gen mit sich bringt und zur För­de­rung der beruf­li­chen Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen erfol­gen, nicht als Wer­bungs­kos­ten bezie­hungs­weise Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Bei ent­spre­chen­den Auf­wen­dun­gen, die eine pri­vate Ver­an­las­sung nahe­le­gen, darf die Ver­an­las­sung durch die Ein­kunfts­er­zie­lung nur ange­nom­men wer­den, wenn sich die Auf­wen­dun­gen als für die betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit not­wen­dig erwei­sen. Zu prü­fen ist, ob das Täti­gen der Auf­wen­dun­gen für die Erzie­lung von Ein­künf­ten objek­tiv sinn­voll ist. Bei dem Betref­fen­den war zwar das Mit­neh­men von Hun­den an den Arbeits­platz gestat­tet, weil es auch den Kon­takt zu Kli­en­ten erleich­tert, aber die Hal­tung eines The­ra­pie­hun­des war keine Vor­aus­set­zung für die Anstel­lung. Die ent­spre­chen­den Kos­ten waren daher keine Werbungskosten.

10. Kos­ten für Kon­takt­lin­sen, Arbeits­schuhe – keine Wer­bungs­kos­ten
(BFG 03.03.2014, RV/​710 1330/​2013)

Krank­heits­kos­ten sind grund­sätz­lich Kos­ten der Lebens­füh­rung, Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit Krank­hei­ten kom­men nur dann als Wer­bungs­kos­ten in Betracht, wenn es sich um typi­sche Berufs­krank­hei­ten han­delt. (Unab­hän­gig davon ist natür­lich die Frage nach Vor­lie­gen einer all­fäl­li­gen Abzugs­fä­hig­keit als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung zu stel­len.) Wirt­schafts­gü­ter des höchst­per­sön­li­chen Gebrauchs wie Bril­len sind auch dann nicht abzugs­fä­hig, wenn sie bei der Berufs­aus­übung benö­tigt wer­den. Das Tra­gen von Bril­len oder Kon­takt­lin­sen ist nicht durch die Berufs­aus­übung, son­dern durch eine Erkran­kung indi­ziert. Fehl­sich­tig­keit ist keine für Fach­ärzte für Psych­ia­trie typi­sche Berufs­krank­heit. Nur wenn Bril­len anläss­lich der Berufs­aus­übung beschä­digt wer­den, kön­nen bei Ersatz­be­schaf­fung Wer­bungs­kos­ten vor­lie­gen. An der Nicht­ab­zugs­fä­hig­keit ändert auch der Umstand nichts, dass die Kon­takt­lin­sen im Kon­kre­ten bes­ser ver­tra­gen wor­den sind als Bril­len. Auf­wen­dun­gen für opti­sche Bril­len oder Kon­takt­lin­sen sind somit keine Wer­bungs­kos­ten. Unter Umstän­den, wie schon ange­führt, kön­nen sie als Krank­heits­kos­ten (außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung) abzugs­fä­hig sein.

Auch Klei­dung gehört regel­mä­ßig zu den nicht abzugs­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen der Lebens­füh­rung, was auch gilt, wenn sie nahezu aus­schließ­lich für die Berufs­aus­übung benö­tigt wird. Sol­che Aus­ga­ben füh­ren nur dann zu Wer­bungs­kos­ten, wenn es sich um typi­sche Berufs­klei­dung oder um Arbeits­schutz­klei­dung han­delt wie zum Bei­spiel Uni­for­men, Arbeits­män­tel, wei­ßer Man­tel, Lei­nen­hose eines Arz­tes. Auch wenn die Pan­tof­fel und Sport­schuhe nur wäh­rend der Tätig­keit als Arzt ver­wen­det wer­den, ändert das nichts daran, dass der­ar­tige Klei­dungs­stü­cke all­ge­mein auch außer­halb einer beruf­li­chen Tätig­keit ver­wen­det wer­den kön­nen. Die Kos­ten waren daher nicht als Wer­bungs­kos­ten abzugsfähig.

11. Kos­ten alter­na­ti­ver The­ra­pien bei einem Kind – außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung? (BFG vom 20.03.3014, RV 5100682/​2013)

Ein behin­der­tes Kind ist an Autis­mus erkrankt. Alter­na­tive Behand­lungs­the­ra­pien wie Musik­the­ra­pie, Cra­ni­o­sa­krale The­ra­pie, Kine­sio­lo­gie wur­den zur Anwen­dung gebracht. Für die Aner­ken­nung von Krank­heits­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ist es erfor­der­lich, dass nach­weis­lich eine Krank­heit vor­liegt, die Behand­lung in direk­tem Zusam­men­hang mit die­ser Krank­heit steht und eine taug­li­che Maß­nahme zur Lin­de­rung oder Hei­lung der Krank­heit dar­stellt. Unter Krank­heit ist eine gesund­heit­li­che Beein­träch­ti­gung zu ver­ste­hen, die eine Heil­be­hand­lung erfor­dert. Auf­wen­dun­gen für Behand­lungs­leis­tun­gen durch nicht­ärzt­li­ches Per­so­nal sind nur dann als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung anzu­er­ken­nen, wenn diese Leis­tun­gen ärzt­lich ver­schrie­ben oder die Kos­ten teil­weise von der Sozi­al­ver­si­che­rung ersetzt wer­den. Kos­ten für alter­na­tive Behand­lungs­the­ra­pien stel­len dann eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar, wenn ihre durch die Krank­heit bedingte Zwangs­läu­fig­keit und Not­wen­dig­keit mit­tels ärzt­li­cher Ver­ord­nung nach­ge­wie­sen wird.

Das heißt es muss sich dabei um eine Maß­nahme im Rah­men eines ärzt­li­chen Behand­lungs­plans han­deln. Eine Behand­lung wird dann ärzt­lich ver­ord­net, wenn diese Behand­lung durch einen Ver­trags- oder Wahl­arzt ver­schrie­ben wird. Eine ärzt­li­che Emp­feh­lung stellt hin­ge­gen keine hin­rei­chend beschei­nigte ärzt­li­che Ver­ord­nung dar. Die Behand­lungs­leis­tung muss zusätz­lich vor Beginn der Behand­lung (The­ra­pie) ver­ord­net wor­den sein.

Im kon­kre­ten Fall wur­den ärzt­li­che Ver­ord­nun­gen nicht vor­ge­legt, die Fol­ge­kos­ten­be­lege konn­ten nicht als gül­tige ärzt­li­che Ver­ord­nung für die durch­ge­führ­ten The­ra­pien (Musik­the­ra­pie, Cra­ni­o­sa­krale The­ra­pie, kine­sio­lo­gi­sche Behand­lung) aner­kannt wer­den; unter ande­rem des­halb, weil ledig­lich unbe­glau­bigte Kopien, die nicht ein­mal ein Aus­stel­lungs­da­tum auf­wei­sen, vor­ge­legt wor­den sind. Ebenso wenig wurde nach­ge­wie­sen, dass die The­ra­pien auch tat­säch­lich vor deren Beginn ärzt­lich ange­ord­net wor­den sind. Schließ­lich ver­weist das Bun­des­fi­nanz­ge­richt noch dar­auf, dass bei abga­ben­recht­li­chen Begüns­ti­gun­gen – zu denen gehört die Gel­tend­ma­chung außer­ge­wöhn­li­cher Belas­tun­gen – der Grund­satz der amts­we­gi­gen Ermitt­lun­gen inso­fern in den Hin­ter­grund tritt, als der Par­tei eine beson­dere Behaup­tungs- und Beweis­last obliegt. Die Kos­ten für die alter­na­ti­ven Behand­lungs­the­ra­pien waren daher nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugsfähig.

12. Kos­ten für Fit­ness­stu­dio – keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung
(VwGH vom 04.09.2014, 2012/​15/​0136, BFG 30.10.2014, RV/​7104255/​2014)

Der VwGH und in der Folge das BFG hat­ten sich mit der Frage zu beschäf­ti­gen, ob die Fort­set­zung von Mas­sa­gen und Heil­gym­nas­tik bei einem Phy­sio­the­ra­peu­ten (ver­ord­net von einem Arzt für All­ge­mein­me­di­zin) in einem Fit­ness­stu­dio eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar­stellt. Die fort­ge­setz­ten Übun­gen im Fit­ness­stu­dio wur­den vom Phy­sio­the­ra­peu­ten ange­ord­net und von die­sem auch überwacht.

Der VwGH und in Folge auf­grund der Auf­he­bung der Erstent­schei­dung das Bun­des­fi­nanz­ge­richt haben die Abzugs­fä­hig­keit der Kos­ten des Fit­ness­stu­dios als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ver­neint. Dies im Wesent­li­chen mit der auch in der vor­ste­hend wie­der­ge­ge­be­nen Ent­schei­dung for­mu­lier­ten Begrün­dung. Die Abzugs­fä­hig­keit setzt also eine genaue ärzt­li­che Anord­nung vor Beginn mit fes­tem Trai­nings­plan vor­aus; die Anord­nung durch den Phy­sio­the­ra­peu­ten reicht nicht aus. Die ärzt­lich ange­ord­ne­tenn Trai­nings­ein­hei­ten müs­sen ärzt­lich über­wacht werden.

*) HR Dr. Her­bert Ember­ger ist Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 3 /​10.02.2015