Steuer: Aktuelle steuerrechtliche Judikatur – Teil 2

10.02.2015 | Service

Von Herbert Emberger*

7. Häuslicher Unterricht – keine außergewöhnliche Belastung
(VwGH vom 26.06.2014, 2011/15/0065)

Nur die Kosten für die ausschließliche Kinderbetreuung können als Kinderbetreuungskosten (außergewöhnliche Belastung) geltend gemacht werden. Die Kosten der reinen Verpflegung und das reine Schulgeld für Privatschulen sind nicht berücksichtigungsfähig. Der Begriff „Betreuung“ ist also einschränkend zu verstehen und umfasst nicht jene Leistungen, bei denen es, wie beim reinen Schulgeld, um die unterrichtende Tätigkeit, also das Anstreben eines umfassenden erzieherischen Zieles im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten geht.

8. Stipendien der Akademie der Wissenschaften – keine Einkommensteuerpflicht
(VwGH vom 29.07.2014, 2011/13/0060)

Der VwGH hat seine Entscheidungsreihe über die Steuerpflicht von Stipendien (das ÖÄK-Steuerreferat hat berichtet) wie folgt fortgesetzt: Nach Ende des Dienstverhältnisses als Vertragsassistent erhielt der Betreffende mehrere Jahre ein DOC-Stipendium der österreichischen Akademie der Wissenschaften. Dieses Stipendium wird im Rahmen des Doktorandenprogramms der österreichischen Akademie der Wissenschaften und nicht im Rahmen einer postdoktoralen Forschung des Habilitandenprogramms gewährt. Eine Erfassung solcher Bezüge als Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist in jenen Fällen auszuschließen, in denen bei Arbeiten an eigenen wissenschaftlichen Aufgaben ohne konkrete Leistungen an den Subventionsgeber das für diese Einkunftsart berufstypische Verhalten, nämlich Leistung, Gegenleistung, fehlt. Das nicht mit der Mitarbeit an einem Forschungsprojekt verbundene Verfassen einer Dissertation stellt im konkreten Fall daher auch keine Berufsausübung im Sinn des § 22 EStG und somit keine Erzielung selbständiger Einkünfte dar. Auf die Höhe des Stipendiums kommt es dabei, entgegen den Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 33, nicht an.

9. Therapiehund – keine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
(UFS Linz, 09.12.2013, RV/1383-L/12)

Nach § 20 Abs. 1 Z 2a EStG dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und zur Förderung der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei entsprechenden Aufwendungen, die eine private Veranlassung nahelegen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Zu prüfen ist, ob das Tätigen der Aufwendungen für die Erzielung von Einkünften objektiv sinnvoll ist. Bei dem Betreffenden war zwar das Mitnehmen von Hunden an den Arbeitsplatz gestattet, weil es auch den Kontakt zu Klienten erleichtert, aber die Haltung eines Therapiehundes war keine Voraussetzung für die Anstellung. Die entsprechenden Kosten waren daher keine Werbungskosten.

10. Kosten für Kontaktlinsen, Arbeitsschuhe – keine Werbungskosten
(BFG 03.03.2014, RV/710 1330/2013)

Krankheitskosten sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung, Aufwendungen im Zusammenhang mit Krankheiten kommen nur dann als Werbungskosten in Betracht, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt. (Unabhängig davon ist natürlich die Frage nach Vorliegen einer allfälligen Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung zu stellen.) Wirtschaftsgüter des höchstpersönlichen Gebrauchs wie Brillen sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie bei der Berufsausübung benötigt werden. Das Tragen von Brillen oder Kontaktlinsen ist nicht durch die Berufsausübung, sondern durch eine Erkrankung indiziert. Fehlsichtigkeit ist keine für Fachärzte für Psychiatrie typische Berufskrankheit. Nur wenn Brillen anlässlich der Berufsausübung beschädigt werden, können bei Ersatzbeschaffung Werbungskosten vorliegen. An der Nichtabzugsfähigkeit ändert auch der Umstand nichts, dass die Kontaktlinsen im Konkreten besser vertragen worden sind als Brillen. Aufwendungen für optische Brillen oder Kontaktlinsen sind somit keine Werbungskosten. Unter Umständen, wie schon angeführt, können sie als Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastung) abzugsfähig sein.

Auch Kleidung gehört regelmäßig zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung, was auch gilt, wenn sie nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird. Solche Ausgaben führen nur dann zu Werbungskosten, wenn es sich um typische Berufskleidung oder um Arbeitsschutzkleidung handelt wie zum Beispiel Uniformen, Arbeitsmäntel, weißer Mantel, Leinenhose eines Arztes. Auch wenn die Pantoffel und Sportschuhe nur während der Tätigkeit als Arzt verwendet werden, ändert das nichts daran, dass derartige Kleidungsstücke allgemein auch außerhalb einer beruflichen Tätigkeit verwendet werden können. Die Kosten waren daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

11. Kosten alternativer Therapien bei einem Kind – außergewöhnliche Belastung? (BFG vom 20.03.3014, RV 5100682/2013)

Ein behindertes Kind ist an Autismus erkrankt. Alternative Behandlungstherapien wie Musiktherapie, Craniosakrale Therapie, Kinesiologie wurden zur Anwendung gebracht. Für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist es erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit steht und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstellt. Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung erfordert. Aufwendungen für Behandlungsleistungen durch nichtärztliches Personal sind nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn diese Leistungen ärztlich verschrieben oder die Kosten teilweise von der Sozialversicherung ersetzt werden. Kosten für alternative Behandlungstherapien stellen dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn ihre durch die Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit mittels ärztlicher Verordnung nachgewiesen wird.

Das heißt es muss sich dabei um eine Maßnahme im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplans handeln. Eine Behandlung wird dann ärztlich verordnet, wenn diese Behandlung durch einen Vertrags- oder Wahlarzt verschrieben wird. Eine ärztliche Empfehlung stellt hingegen keine hinreichend bescheinigte ärztliche Verordnung dar. Die Behandlungsleistung muss zusätzlich vor Beginn der Behandlung (Therapie) verordnet worden sein.

Im konkreten Fall wurden ärztliche Verordnungen nicht vorgelegt, die Folgekostenbelege konnten nicht als gültige ärztliche Verordnung für die durchgeführten Therapien (Musiktherapie, Craniosakrale Therapie, kinesiologische Behandlung) anerkannt werden; unter anderem deshalb, weil lediglich unbeglaubigte Kopien, die nicht einmal ein Ausstellungsdatum aufweisen, vorgelegt worden sind. Ebenso wenig wurde nachgewiesen, dass die Therapien auch tatsächlich vor deren Beginn ärztlich angeordnet worden sind. Schließlich verweist das Bundesfinanzgericht noch darauf, dass bei abgabenrechtlichen Begünstigungen – zu denen gehört die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen – der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungen insofern in den Hintergrund tritt, als der Partei eine besondere Behauptungs- und Beweislast obliegt. Die Kosten für die alternativen Behandlungstherapien waren daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

12. Kosten für Fitnessstudio – keine außergewöhnliche Belastung
(VwGH vom 04.09.2014, 2012/15/0136, BFG 30.10.2014, RV/7104255/2014)

Der VwGH und in der Folge das BFG hatten sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Fortsetzung von Massagen und Heilgymnastik bei einem Physiotherapeuten (verordnet von einem Arzt für Allgemeinmedizin) in einem Fitnessstudio eine außergewöhnliche Belastung darstellt. Die fortgesetzten Übungen im Fitnessstudio wurden vom Physiotherapeuten angeordnet und von diesem auch überwacht.

Der VwGH und in Folge aufgrund der Aufhebung der Erstentscheidung das Bundesfinanzgericht haben die Abzugsfähigkeit der Kosten des Fitnessstudios als außergewöhnliche Belastung verneint. Dies im Wesentlichen mit der auch in der vorstehend wiedergegebenen Entscheidung formulierten Begründung. Die Abzugsfähigkeit setzt also eine genaue ärztliche Anordnung vor Beginn mit festem Trainingsplan voraus; die Anordnung durch den Physiotherapeuten reicht nicht aus. Die ärztlich angeordnetenn Trainingseinheiten müssen ärztlich überwacht werden.

*) HR Dr. Herbert Emberger ist Steuerkonsulent der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 3 / 10.02.2015