Steuer: Steu­er­check­liste 2015

15.12.2015 | Service

Für alle Steu­er­pflich­ti­gen – Unter­neh­mer wie Arbeit­neh­mer – ist es rat­sam, zum Jah­res­wech­sel noch eini­ges im Bereich der Steu­ern zu berück­sich­ti­gen. Im Fol­gen­den wer­den Mög­lich­kei­ten auf­ge­zeigt, die Steu­er­be­las­tung etwas abzu­fe­dern – sofern sie noch die­ses Jahr umge­setzt wer­den sol­len.
Von Mar­kus Metzl*

Für Unter­neh­mer

Durch die Steu­er­re­form 2016 kommt es zu zahl­rei­chen Neue­run­gen. Mit geziel­ten Maß­nah­men im Jahr 2015 kann die Steuer für 2016 zusätz­lich opti­miert werden.

  • Gering­wer­tige Wirt­schafts­gü­ter mit einem Anschaf­fungs­wert bis zu 400,– Euro (exkl. USt.) kön­nen sofort abge­setzt werden.
  • Jedem Steu­er­pflich­ti­gen steht bis zu einem Gewinn von 30.000,– Euro ohne Inves­ti­ti­ons­er­for­der­nis ein Grund­frei­be­trag von 13 Pro­zent (maximal 3.900,– Euro) zu. Für die Gel­tend­ma­chung eines höhe­ren Frei­be­trags sind ent­spre­chende Inves­ti­tio­nen erfor­der­lich (abnutz­bare kör­per­li­che Wirt­schafts­gü­ter mit einer Nut­zungs­dauer von min­des­tens vier Jah­ren). Als Inves­ti­tion in eine Finanz­an­lage ste­hen nun­mehr nur die Wohn­bau­an­lei­hen zur Disposition.
  • Nut­zung des Zufluss- und Abfluss­prin­zips bei EA-Rech­nern: Diese haben die Mög­lich­keit, Ein­nah­men und Aus­ga­ben im Rah­men des § 19 EStG zu gestal­ten. Dies ist heuer beson­ders attrak­tiv, da sich im nächs­ten Jahr die Pro­gres­sion ver­rin­gert. In die­sem Zusam­men­hang sei die Beach­tung der Umsatz­grenze von 30.000,– Euro für Klein­un­ter­neh­mer erwähnt.
  • Spen­den aus dem Betriebs­ver­mö­gen an bestimmte For­schungs­ein­rich­tun­gen, an die Erwach­se­nen­bil­dung sowie an Uni­ver­si­tä­ten kön­nen bis zu einem Maxi­mal­be­trag von zehn Pro­zent des lau­fen­den Gewinns als Betriebs­aus­gabe abge­setzt werden.
  • Aus­ga­ben für Zukunfts­si­che­rung der Dienst­neh­mer sind bis zu 300,– Euro pro Jahr steu­er­frei (Prä­mien für Lebens‑, Kran­ken- und Unfallversicherungen).
  • Aus­ga­ben für Weih­nachts­ge­schenke sind bis maximal 186 Euro jähr­lich lohn­steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Aus­ga­ben für Betriebs­ver­an­stal­tun­gen wie zum Bei­spiel für die Weih­nachts­feier sind bis zu 365,– Euro pro Arbeit­neh­mer jähr­lich lohn­steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Leis­tet ein Arbeit­ge­ber an den Arbeit­neh­mer einen Zuschuss für Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten von bis zu 1.000,– Euro pro Kind, ist die­ser bis zum zehn­ten Lebens­jahr des Kin­des eben­falls lohn­steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Kos­ten für ein öffent­li­ches Ver­kehrs­mit­tel (Job­ti­cket) kön­nen seit 1.1.2013 steu­er­frei vom Dienst­neh­mer lohn­steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei genützt wer­den, sofern kein Anspruch auf die Pend­ler­pau­schale besteht.
  • Bil­dungs­frei­be­trag oder Bil­dungs­prä­mie kön­nen in der Steu­er­erklä­rung 2015 letzt­ma­lig ange­setzt werden.
  • Für die mit der Steu­er­re­form beschlos­sene Regis­trier­kas­sen­pflicht ab 1.1.2016 kann bereits in der Steu­er­erklä­rung 2015 eine Prä­mie für die Anschaf­fung in Höhe von 200,– Euro bean­tragt werden.
  • Bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten soll­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen wenn mög­lich noch 2015 erfol­gen, um den nied­ri­ge­ren KESt-Satz von 25 Pro­zent zu lukrie­ren (Ab 1.1.2016 sind es 27,5 Prozent.)
  • Des Wei­te­ren kann ein Antrag auf Zuschuss zur Ent­gelt­fort­zah­lung für Klein­und Mit­tel­be­triebe bei Kran­ken­stän­den ihrer Dienst­neh­mer (Vor­aus­set­zung: weni­ger als 51 Dienst­neh­mer und ab dem elf­ten Kran­ken­stands­tag) gestellt wer­den. Die­ser Antrag kann bis zu drei Jahre nach dem jewei­li­gen Ent­gelt­fort­zah­lungs­fall bei der AUVA bean­tragt werden.

Zusätz­lich endet am 31.12.2015 die sie­ben­jäh­rige Auf­be­wah­rungs­pflicht für Geschäfts­un­ter­la­gen des Jah­res 2008. Aus­nah­men bei der Auf­be­wah­rung gibt es bei der Ver­mie­tung zu Wohn­zwe­cken bezie­hungs­weise bei unter­neh­me­ri­scher Nut­zung von Grund­stü­cken, die mit 1.4.2012 begon­nen wurde. Da beträgt die Auf­be­wah­rungs­pflicht aller Unter­la­gen 22 Jahre.

Für Arbeit­neh­mer

Grund­sätz­lich gilt für Wer­bungs­kos­ten, dass diese Aus­ga­ben in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit der nicht-selbst­stän­di­gen Tätig­keit ste­hen und noch vor dem 31.12.2015 ent­rich­tet wer­den müs­sen. Bei den meis­ten Dienst­neh­mern han­delt es sich um berufs­be­dingte Aus- und Fort­bil­dungs­kos­ten, die wie alle Wer­bungs­kos­ten ent­spre­chend mit Rech­nun­gen bezie­hungs­weise einem Fahr­ten­buch nach­zu­wei­sen sind. Auf­grund einer bereits in der Lohn­steuer berück­sich­tig­ten Wer­bungs­kos­ten­pau­schale wir­ken sich diese Aus­ga­ben erst ab einem Betrag von 132,– Euro bei der Lohn­steuer aus.

Bei der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung kön­nen die Wer­bungs­kos­ten und die sub­jek­ti­ven Umstände, die zur Erwer­bung, Siche­rung oder Erhal­tung der Ein­nah­men geleis­tet wer­den oder den Steu­er­pflich­ti­gen unfrei­wil­lig tref­fen, berück­sich­tigt wer­den. Das sind zum Beispiel:

  • Aus- und Wei­ter­bil­dung, Com­pu­ter, Fach­li­te­ra­tur, Mit­glieds­bei­träge, Fahr­kos­ten, aus­wär­tige Nächtigung;
  • dop­pelte Haushaltsführung;
  • Haus­halts­hilfe, Kin­der­gar­ten­kos­ten, Inter­nats­kos­ten (2.300,– Euro pro Kind und Jahr)
  • Kin­der­frei­be­trag (132,– bezie­hungs­weise 220,– Euro)

Eine Antrags­ver­an­la­gung ist inner­halb von fünf Jah­ren zu stel­len. Für das Jahr 2010 läuft die Frist am 31.12.2015 ab.

Zusätz­lich zu den Wer­bungs­kos­ten kön­nen Son­der­aus­ga­ben (Ände­rung ab 2016!) und außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen (abhän­gig vom Selbst­be­halt maximal zwölf Pro­zent) gel­tend gemacht wer­den. Dazu zäh­len zum Beispiel:

  • Frei­wil­lige Lebens‑, Unfall- und Krankenversicherung;
  • Wohn­raum­schaf­fung und Sanierung;
  • frei­wil­lige Wei­ter­ver­si­che­rung in der Pension;
  • Nach­kauf von Schulzeiten;
  • Pend­ler­pau­schale;
  • Allein­ver­die­ner- bzw. Allein­er­zie­her­ab­setz­be­trag samt Kinderzuschlag
  • Kir­chen­bei­träge bis maximal 400,– Euro p.a.;
  • bestimmte Spen­den etc.

Son­der­aus­ga­ben kön­nen bis zum eige­nen Höchst­be­trag (maximal 2.920,– Euro) auch für den Part­ner oder die gemein­sa­men Kin­der (Fami­li­en­bei­hil­fe­be­zug) ange­setzt wer­den. Die soge­nann­ten „Topf-Son­der­aus­ga­ben“ kön­nen ab 2016 nur noch dann abge­setzt wer­den, wenn der Ver­trag vor dem 1.1.2016 abge­schlos­sen wurde. Daher ist der Stich­tag 31.12.2015 für die künf­tige Berück­sich­ti­gung von Son­der­aus­ga­ben von wesent­li­cher Bedeutung.

Gründe, die jeden­falls für eine frei­wil­lige Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung spre­chen, sind:

  • unter­jäh­ri­ger Wech­sel des Arbeitgebers;
  • Teil­zeit­be­schäf­tigte, Lehr­linge und Ferialpraktikanten;
  • Karenz;
  • eine nicht ganz­jäh­rige Beschäftigung;
  • schwan­kende Bezüge (Über­stun­den, Prä­mien etc.);
  • Ver­luste aus ande­ren Ein­künf­ten (zum Bei­spiel Vermietung).

Im Zwei­fel sollte immer ein Antrag zur Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung gestellt wer­den. Sofern bei einer frei­wil­li­gen Ver­an­la­gung eine Nach­zah­lung resul­tiert, kann diese wider­ru­fen wer­den. In die­sem Zusam­men­hang sei auch der Anspruch auf Nega­tiv­steuer (110,– Euro) bei gerin­gen Bezü­gen erwähnt.

Gibt der Dienst­neh­mer Zah­lun­gen an ÖGB, Kir­chen etc. recht­zei­tig bekannt, kön­nen diese im Zuge der Dezem­ber-Abrech­nung 2015 auf­ge­rollt und aus­ge­gli­chen wer­den. Damit erspart sich der Dienst­neh­mer even­tu­ell eine Arbeitnehmerveranlagung.

Wurde im Jahr 2015 auf­grund einer Mehr­fach­ver­si­che­rung die monat­li­che Höchst­bei­trags­grund­lage von 4.650,– Euro über­schrit­ten, ist ein Antrag auf Rück­zah­lung der Pen­si­ons- und Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­träge bis 31.12.2018 bei der Gebiets­kran­ken­kasse mög­lich. Die rück­erstat­te­ten Beträge sind im Jahr der Rück­über­wei­sung grund­sätz­lich wie­der lohnsteuerpflichtig.

Die Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung kann per Inter­net via Finan­zOn­line elek­tro­nisch an das Finanz­amt über­mit­telt wer­den. Zusätz­lich steht auch eine „vir­tu­elle Papier­er­klä­rung“ über Finan­zOn­line zur Ver­fü­gung, die mit dem Papier­for­mu­lar ident ist und somit das Aus­fül­len erleichtert.

*) Dr. Mar­kus Metzl ist Bereichs­lei­ter Finan­zen in der ÖÄK

Exkurs FSVG:

Sollte man als Arzt/​Ärztin nur über geringe Ein­künfte ver­fü­gen und außer­dem erst neu in die Pflicht­ver­si­che­rung ein­ge­tre­ten sein oder eine bestimmte Alters­grenze bereits über­schrit­ten haben, kann man sich von der Pflicht­ver­si­che­rung in der Pen­si­ons- und Kran­ken­ver­si­che­rung im FSVG ent­bin­den lassen.

Die­ser Antrag kann gestellt wer­den, wenn man inner­halb der letz­ten 60 Kalen­der­mo­nate nicht mehr als zwölf Kalen­der­mo­nate nach dem GSVG/​FSVG pflicht­ver­si­chert war oder das 60. Lebens­jahr bereits voll­endet hat. Eine zusätz­li­che Aus­nahme von der Pflicht­ver­si­che­rung gibt es, sofern man bereits das 57. Lebens­jahr voll­endet hat und die Umsätze 30.000,– Euro im Jahr nicht über­stei­gen sowie der Gewinn aus die­ser Tätig­keit 4.871,76 Euro im Jahr (Wert 2015) nicht über­stei­gen wird.

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 23–24 /​15.12.2015