Steuer: Steuercheckliste 2015

15.12.2015 | Service

Für alle Steuerpflichtigen – Unternehmer wie Arbeitnehmer – ist es ratsam, zum Jahreswechsel noch einiges im Bereich der Steuern zu berücksichtigen. Im Folgenden werden Möglichkeiten aufgezeigt, die Steuerbelastung etwas abzufedern – sofern sie noch dieses Jahr umgesetzt werden sollen.
Von Markus Metzl*

Für Unternehmer

Durch die Steuerreform 2016 kommt es zu zahlreichen Neuerungen. Mit gezielten Maßnahmen im Jahr 2015 kann die Steuer für 2016 zusätzlich optimiert werden.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert bis zu 400,– Euro (exkl. USt.) können sofort abgesetzt werden.
  • Jedem Steuerpflichtigen steht bis zu einem Gewinn von 30.000,– Euro ohne Investitionserfordernis ein Grundfreibetrag von 13 Prozent (maximal 3.900,– Euro) zu. Für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich (abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren). Als Investition in eine Finanzanlage stehen nunmehr nur die Wohnbauanleihen zur Disposition.
  • Nutzung des Zufluss- und Abflussprinzips bei EA-Rechnern: Diese haben die Möglichkeit, Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des § 19 EStG zu gestalten. Dies ist heuer besonders attraktiv, da sich im nächsten Jahr die Progression verringert. In diesem Zusammenhang sei die Beachtung der Umsatzgrenze von 30.000,– Euro für Kleinunternehmer erwähnt.
  • Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen, an die Erwachsenenbildung sowie an Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von zehn Prozent des laufenden Gewinns als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
  • Ausgaben für Zukunftssicherung der Dienstnehmer sind bis zu 300,– Euro pro Jahr steuerfrei (Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen).
  • Ausgaben für Weihnachtsgeschenke sind bis maximal 186 Euro jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Ausgaben für Betriebsveranstaltungen wie zum Beispiel für die Weihnachtsfeier sind bis zu 365,– Euro pro Arbeitnehmer jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Leistet ein Arbeitgeber an den Arbeitnehmer einen Zuschuss für Kinderbetreuungskosten von bis zu 1.000,– Euro pro Kind, ist dieser bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes ebenfalls lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (Jobticket) können seit 1.1.2013 steuerfrei vom Dienstnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei genützt werden, sofern kein Anspruch auf die Pendlerpauschale besteht.
  • Bildungsfreibetrag oder Bildungsprämie können in der Steuererklärung 2015 letztmalig angesetzt werden.
  • Für die mit der Steuerreform beschlossene Registrierkassenpflicht ab 1.1.2016 kann bereits in der Steuererklärung 2015 eine Prämie für die Anschaffung in Höhe von 200,– Euro beantragt werden.
  • Bei Kapitalgesellschaften sollten Gewinnausschüttungen wenn möglich noch 2015 erfolgen, um den niedrigeren KESt-Satz von 25 Prozent zu lukrieren (Ab 1.1.2016 sind es 27,5 Prozent.)
  • Des Weiteren kann ein Antrag auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung für Kleinund Mittelbetriebe bei Krankenständen ihrer Dienstnehmer (Voraussetzung: weniger als 51 Dienstnehmer und ab dem elften Krankenstandstag) gestellt werden. Dieser Antrag kann bis zu drei Jahre nach dem jeweiligen Entgeltfortzahlungsfall bei der AUVA beantragt werden.

Zusätzlich endet am 31.12.2015 die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2008. Ausnahmen bei der Aufbewahrung gibt es bei der Vermietung zu Wohnzwecken beziehungsweise bei unternehmerischer Nutzung von Grundstücken, die mit 1.4.2012 begonnen wurde. Da beträgt die Aufbewahrungspflicht aller Unterlagen 22 Jahre.

Für Arbeitnehmer

Grundsätzlich gilt für Werbungskosten, dass diese Ausgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit der nicht-selbstständigen Tätigkeit stehen und noch vor dem 31.12.2015 entrichtet werden müssen. Bei den meisten Dienstnehmern handelt es sich um berufsbedingte Aus- und Fortbildungskosten, die wie alle Werbungskosten entsprechend mit Rechnungen beziehungsweise einem Fahrtenbuch nachzuweisen sind. Aufgrund einer bereits in der Lohnsteuer berücksichtigten Werbungskostenpauschale wirken sich diese Ausgaben erst ab einem Betrag von 132,– Euro bei der Lohnsteuer aus.

Bei der Arbeitnehmerveranlagung können die Werbungskosten und die subjektiven Umstände, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen, berücksichtigt werden. Das sind zum Beispiel:

  • Aus- und Weiterbildung, Computer, Fachliteratur, Mitgliedsbeiträge, Fahrkosten, auswärtige Nächtigung;
  • doppelte Haushaltsführung;
  • Haushaltshilfe, Kindergartenkosten, Internatskosten (2.300,– Euro pro Kind und Jahr)
  • Kinderfreibetrag (132,– beziehungsweise 220,– Euro)

Eine Antragsveranlagung ist innerhalb von fünf Jahren zu stellen. Für das Jahr 2010 läuft die Frist am 31.12.2015 ab.

Zusätzlich zu den Werbungskosten können Sonderausgaben (Änderung ab 2016!) und außergewöhnliche Belastungen (abhängig vom Selbstbehalt maximal zwölf Prozent) geltend gemacht werden. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Freiwillige Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung;
  • Wohnraumschaffung und Sanierung;
  • freiwillige Weiterversicherung in der Pension;
  • Nachkauf von Schulzeiten;
  • Pendlerpauschale;
  • Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag
  • Kirchenbeiträge bis maximal 400,– Euro p.a.;
  • bestimmte Spenden etc.

Sonderausgaben können bis zum eigenen Höchstbetrag (maximal 2.920,– Euro) auch für den Partner oder die gemeinsamen Kinder (Familienbeihilfebezug) angesetzt werden. Die sogenannten „Topf-Sonderausgaben“ können ab 2016 nur noch dann abgesetzt werden, wenn der Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde. Daher ist der Stichtag 31.12.2015 für die künftige Berücksichtigung von Sonderausgaben von wesentlicher Bedeutung.

Gründe, die jedenfalls für eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung sprechen, sind:

  • unterjähriger Wechsel des Arbeitgebers;
  • Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge und Ferialpraktikanten;
  • Karenz;
  • eine nicht ganzjährige Beschäftigung;
  • schwankende Bezüge (Überstunden, Prämien etc.);
  • Verluste aus anderen Einkünften (zum Beispiel Vermietung).

Im Zweifel sollte immer ein Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden. Sofern bei einer freiwilligen Veranlagung eine Nachzahlung resultiert, kann diese widerrufen werden. In diesem Zusammenhang sei auch der Anspruch auf Negativsteuer (110,– Euro) bei geringen Bezügen erwähnt.

Gibt der Dienstnehmer Zahlungen an ÖGB, Kirchen etc. rechtzeitig bekannt, können diese im Zuge der Dezember-Abrechnung 2015 aufgerollt und ausgeglichen werden. Damit erspart sich der Dienstnehmer eventuell eine Arbeitnehmerveranlagung.

Wurde im Jahr 2015 aufgrund einer Mehrfachversicherung die monatliche Höchstbeitragsgrundlage von 4.650,– Euro überschritten, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge bis 31.12.2018 bei der Gebietskrankenkasse möglich. Die rückerstatteten Beträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich wieder lohnsteuerpflichtig.

Die Arbeitnehmerveranlagung kann per Internet via FinanzOnline elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Zusätzlich steht auch eine „virtuelle Papiererklärung“ über FinanzOnline zur Verfügung, die mit dem Papierformular ident ist und somit das Ausfüllen erleichtert.

*) Dr. Markus Metzl ist Bereichsleiter Finanzen in der ÖÄK

Exkurs FSVG:

Sollte man als Arzt/Ärztin nur über geringe Einkünfte verfügen und außerdem erst neu in die Pflichtversicherung eingetreten sein oder eine bestimmte Altersgrenze bereits überschritten haben, kann man sich von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung im FSVG entbinden lassen.

Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn man innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach dem GSVG/FSVG pflichtversichert war oder das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat. Eine zusätzliche Ausnahme von der Pflichtversicherung gibt es, sofern man bereits das 57. Lebensjahr vollendet hat und die Umsätze 30.000,– Euro im Jahr nicht übersteigen sowie der Gewinn aus dieser Tätigkeit 4.871,76 Euro im Jahr (Wert 2015) nicht übersteigen wird.

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 23-24 / 15.12.2015