Steuer: Steu­er­re­form­ge­setz 2015/​2016 – Teil 2

25.09.2015 | Service


Nach­dem es im ers­ten Teil im Steu­er­re­form­ge­setz 2015/​2016 um Regis­trier­kas­sen, Beleg­ertei­lungs­pflicht sowie Kon­to­re­gis­ter gegan­gen ist, befasst sich der zweite Teil mit den Ände­run­gen beim Einkommensteuer‑, Umsatz­steuer- sowie Grund­er­werb­steu­er­ge­setz.

Von Her­bert Emberger*


Ein­kom­men­steu­er­ge­setz

Die Befrei­ungs­be­stim­mun­gen des Ein­kom­men­steu­er­rechts und des Sozi­al­ver­si­che­rungs­ge­set­zes wer­den (teil­weise) ver­ein­heit­licht. Das ist zu begrü­ßen. Einkommensteuer(Lohnsteuer)frei sind die Nut­zung von Ein­rich­tun­gen des betriebs­ärzt­li­chen Diens­tes, von Imp­fun­gen und Maß­nah­men zur Gesund­heits­för­de­rung und Prä­ven­tion, soweit letz­tere vom Leis­tungs­an­ge­bot der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung erfasst sind. Die Begüns­ti­gun­gen für Dienst­er­fin­dungs­prä­mien und der Jubi­lä­ums­gel­der wer­den ab 2016 gestri­chen, im Gegen­zug wird für Jubi­lä­ums­ge­schenke und zwar nur für Sach­zu­wen­dun­gen aus Anlass eines Dienst­ju­bi­lä­ums des Arbeits­neh­mers oder eines Fir­men­ju­bi­lä­ums bis zur Höhe von ins­ge­samt 186 Euro pro Jahr eine Lohn­steu­er­be­frei­ung vor­ge­se­hen. Betrieb­li­che Instand­set­zungs­auf­wen­dun­gen bei Gebäu­den, die ent­gelt­lich an fremde Arbeit­neh­mer für Wohn­zwe­cke über­las­sen wer­den, sind nicht mehr auf zehn, son­dern nur gleich­mä­ßig auf 15 Jahre – ab 2016 – ver­teilt absetz­bar. Bei davor erfolg­ten Instand­set­zun­gen ver­län­gert sich hin­sicht­lich der Beträge, die ab 2016 zu berück­sich­ti­gen sind, der Ver­tei­lungs­zeit­raum von zehn auf 15 Jahre. Instand­set­zungs­auf­wen­dun­gen bei (eige­nen) Arbei­ter­wohn­stät­ten sind von die­ser Ver­län­ge­rung nach wie vor aus­ge­nom­men. Betrieb­li­che Ver­luste aus der Ver­äu­ße­rung von Wirt­schafts­gü­tern und Deri­va­ten als Quelle von Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen, auf deren Erträge der beson­dere Steu­er­satz (25 oder 27,5 Pro­zent) anwend­bar ist, sind vor­ran­gig mit den posi­ti­ven Ein­künf­ten aus rea­li­sier­ten Wert­stei­ge­run­gen die­ser Wirt­schafts­gü­ter zu ver­rech­nen. Ein allen­falls ver­blei­ben­der Nega­tiv­über­hang soll ab 2016 zu 55 Pro­zent (bis­her nur bis zu 50 Pro­zent) aus­ge­gli­chen wer­den. Ähn­li­ches gilt auch für Betriebs­grund­stü­cke, bei denen Ver­luste aus der Ver­äu­ße­rung vor­ran­gig mit den ein­schlä­gi­gen Gewin­nen aus­zu­glei­chen sind, der Rest ist ab 2016 mit 60 Pro­zent (statt bis­her 50 Pro­zent) mit den betrieb­li­chen Ein­künf­ten ausgleichsfähig.

Inter­es­sant auch für Ärzte ist die Ver­ein­heit­li­chung der Abset­zung für Abnüt­zung (AfA) für Betriebs­ge­bäude mit einem Satz von bis zu 2,5 Pro­zent. Bei für Wohn­zwe­cke über­las­se­nen Gebäu­den beträgt die AfA bis zu 1,5 Pro­zent (wie bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung). Damit ist eine Anhe­bung bei den Frei­be­ruf­lern von zwei Pro­zent auf 2,5 Pro­zent ver­bun­den. Die Rege­lung gilt ab 2016, das heißt, der bis­he­rige Satz von zwei Pro­zent erhöht sich ab die­sem Datum, was auch eine Ände­rung der vom AfA-Satz abge­lei­te­ten Rest­nut­zungs­dauer zur Folge hat. Bei den steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zü­gen ist im Zusam­men­hang mit der Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Kraft­fahr­zeu­gen eine Ermäch­ti­gung des Bun­des­mi­nis­ters für Finan­zen vor­ge­se­hen, im Inter­esse öko­lo­gi­scher Ziel­set­zun­gen Ermä­ßi­gun­gen und Befrei­un­gen von der Lohn­steu­er­pflicht vor­zu­se­hen. Das soll für PKWs mit nied­ri­gem CO2-Aus­stoß von höchs­tens 130 g/​Km und für PKWs mit Elek­tro­mo­to­ren gelten.

Nega­tiv zu bewer­ten – und auch ent­spre­chend kri­ti­siert – ist bei der Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, also beim Pri­vat­ver­mö­gen, die Ände­rung des Auf­tei­lungs­ver­hält­nis­ses bei den Anschaf­fungs­kos­ten eines bebau­ten Grund­stücks inso­fern, als ab 2016 als Anteil des Grund und Bodens 40 Pro­zent (bis­her 20 Pro­zent) aus­zu­schei­den sind, was eine Redu­zie­rung der Abschrei­bungs­ba­sis für das Gebäude auf 60 Pro­zent bedeu­tet. Es kann aller­dings der Finanz­mi­nis­ter anhand einer Ver­ord­nung abwei­chende Auf­tei­lungs­ver­hält­nisse zugrunde legen. Das gilt nur für ange­schaffte bebaute Grund­stü­cke des Pri­vat­ver­mö­gens. Ab 2016 muss somit die AfA dem neuen gesetz­li­chen Auf­tei­lungs­ver­hält­nis ent­spre­chend redu­ziert wer­den oder allen­falls ein davon abwei­chen­des Ver­hält­nis nach­ge­wie­sen wer­den. Das bedeu­tet eine fühl­bare Redu­zie­rung der Abschrei­bungs­an­teile bei der Anschaf­fung von bebau­ten Lie­gen­schaf­ten im Privatbereich.

Ent­schei­dende Ände­run­gen erge­ben sich bei den Son­der­aus­ga­ben: Die soge­nann­ten Topf­son­der­aus­ga­ben, also sol­che im Bereich der Wohn­raum­be­schaf­fung und Wohn­raum­sa­nie­rung sowie der Alters­ver­sor­gung, wer­den ersatz­los besei­tigt, und zwar mit Wir­kung ab 2020, das heißt, bei Ver­trä­gen, die vor dem Jän­ner 2016 abge­schlos­sen wer­den, soll die gel­tende Rege­lung noch fünf Jahre lang – eben bis inklu­sive 2020 – gel­ten. Bei Neu­ver­trä­gen soll es bereits ab 2016 keine Absetz­mög­lich­kei­ten mehr geben.

Die Bei­träge für eine frei­wil­lige Wei­ter­ver­si­che­rung ein­schließ­lich des Nach­kaufs von Ver­si­che­rungs­zei­ten in die gesetz­li­che Pen­si­ons­ver­si­che­rung und ver­gleich­bare Bei­träge an Ver­sor­gungs- und Unter­stüt­zungs­ein­rich­tun­gen der Kam­mern der selb­stän­dig Erwerbs­tä­ti­gen (also auch der Ärz­te­kam­mern) sind auch künf­tig als Son­der­aus­ga­ben absetzbar.

Posi­tiv ist die Neue­rung, dass Ver­luste auch von Ein­nah­men- und Aus­ga­ben­rech­nern wie bis­her bei Bilan­zie­ren­den zeit­lich unbe­grenzt vor­ge­tra­gen wer­den kön­nen. Vor­aus­set­zung ist, dass der Ver­lust­ab­zug auf­grund einer ord­nungs­ge­mä­ßen Gewinn­ermitt­lung fest­ge­stellt wurde. Das gilt ab 2016, das heißt bereits Ver­luste ab der Ver­an­la­gung 2013 sind nun zeit­lich unbe­grenzt unter den genann­ten Vor­aus­set­zun­gen vor­trags­fä­hig, das heißt von den künf­ti­gen Gewin­nen abzugsfähig.

Im Bereich der Pri­vat­spen­den, die als Son­der­aus­ga­ben abzugs­fä­hig sind, ergibt sich die ent­schei­dende Neue­rung inso­fern, als die Emp­fän­ger der Spen­den zur Mel­dung an die Abga­ben­be­hör­den per Finanz-online ver­pflich­tet wer­den. Das heißt der Steu­er­pflich­tige muss die Son­der­aus­ga­ben nicht mehr im Rah­men der Steu­er­erklä­rung bekannt­ge­ben; das Finanz­amt kann die Daten auto­ma­ti­siert auf­grund der Mel­dung der Emp­fän­ger der Spen­den in die Ver­an­la­gung über­neh­men. Das gilt aber nicht nur für Spen­den, son­dern auch für Bei­träge an Kir­chen und Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten und für Bei­träge für eine frei­wil­lige Wei­ter­ver­si­che­rung ein­schließ­lich des Nach­kaufs, also auch sol­che an Ver­sor­gungs- und Unter­stüt­zungs­ein­rich­tun­gen der Kam­mern der selbst­stän­dig Erwerbs­tä­ti­gen. Ob diese Rege­lung geeig­net ist, das Spen­den­auf­kom­men in Öster­reich zu erhö­hen was ja wün­schens­wert ist, kann durch­aus dahin­ge­stellt blei­ben. Merk­wür­dig mutet in dem Zusam­men­hang die Rege­lung an, dass im Falle der Nicht­er­fül­lung die­ser Ver­pflich­tung ein Zuschlag zur Kör­per­schafts­steuer in Höhe von 20 Pro­zent der zuge­wen­de­ten Beträge ver­hängt wer­den kann.

Die Neu­re­ge­lung über die Ver­pflich­tung der Mel­dung die­ser drei Arten von Leis­tun­gen gilt ab dem Jahr 2017. Bei Immo­bi­li­en­er­trä­gen sind auf­grund der Pau­schal­be­steue­rung Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben nicht abzugs­fä­hig. Wird aber die Regel­be­steue­rungs­op­tion aus­ge­übt, so wird klar­ge­stellt, dass Wer­bungs­kos­ten bezie­hungs­weise Betriebs­aus­ga­ben natür­lich abzugs­fä­hig sind.

Einer der zen­tra­len Punkte der Ein­kom­men­steu­er­ge­setz­no­velle führt zu einer Anhe­bung der Kapi­tal­ertrag­steuer auf 27,5 Pro­zent bezie­hungs­weise dazu, dass der bis­he­rige Satz von 25 Pro­zent nur mehr für Geld­ein­la­gen und nicht ver­briefte sons­tige For­de­run­gen bei Kre­dit­in­sti­tu­ten – aus­ge­nom­men Aus­gleichs­zah­lun­gen und Leih­ge­büh­ren – gilt. Zu die­sem Zwe­cke war auch eine ver­fas­sungs­recht­li­che Ände­rung des End­be­steue­rungs­ge­set­zes not­wen­dig. Die Ände­run­gen tre­ten mit 1. Jän­ner 2016 in Kraft. Anzu­mer­ken ist, dass das zum Bei­spiel bei GmbHs eine Anhe­bung der bis­he­ri­gen Gesamt­steu­er­be­las­tung für aus­ge­schüt­tete Gewinne von 43,75 Pro­zent auf 45,625 Pro­zent bedeu­tet. Die Gewinne der GmbH blei­ben zwar mit 25 Pro­zent kör­per­schafts­steu­er­pflich­tig; die Erhö­hung der Aus­schüt­tun­gen auf 27,5 Pro­zent hat aber die ange­führte Wir­kung. Ent­spre­chend der Abschrei­bungs­frist bei Instand­set­zungs­auf­wen­dun­gen im betrieb­li­chen Bereich erfolgt auch eine Ver­län­ge­rung im Bereich der Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von zehn auf 15 Jahre. Ab 2016 bedeu­tet das eben­falls eine Neu­be­rech­nung der Höhe der Anteile (von einem Zehn­tel auf ein Fünfzehntel).

Wesent­li­che durch­aus nega­tive Ände­run­gen tre­ten sowohl bei pri­va­ten als auch bei betrieb­li­chen Ver­äu­ße­run­gen im Bereich der Immo­bi­li­en­er­trags­be­steue­rung ein. Zunächst wird der Infla­ti­ons­ab­schlag ab 1. Jän­ner 2016 besei­tigt, das sind bis­her zwei Pro­zent jähr­lich ab dem elf­ten Jahr nach dem Zeit­punkt der Anschaf­fung. Das betrifft nega­tiv vor allem lang­jäh­rige Lie­gen­schafts­ei­gen­tü­mer; der Infla­ti­ons­ab­schlag sollte bis­her die Infla­ti­ons­ent­wick­lung auf dem Preis­sek­tor aus­glei­chen. Das bedeu­tet: Letzt­lich wer­den Schein­ge­winne besteu­ert. Noch fühl­ba­rer ist aller­dings die Erhö­hung des pau­scha­len Steu­er­sat­zes von 25 auf 30 Prozent.

Die Anhe­bung gilt ab 2016. Sie führt auch für Alt­ver­mö­gen zu einer deut­li­chen Erhö­hung der Besteue­rung, näm­lich von 3,5 auf 4,2 Pro­zent für jene Grund­stü­cke, die vor dem 01.04.2002 erwor­ben wor­den sind. Wenn bei die­sen Alt­grund­stü­cken eine Umwid­mung gesche­hen ist, erhöht sich die steu­er­li­che Belas­tung von 15 auf 18 Pro­zent. Die Erhö­hung gilt nur für natür­li­che Per­so­nen bei Kör­per­schaf­ten bleibt es beim Satz von 25 Pro­zent und wird zu ent­spre­chen­den Reak­tio­nen füh­ren, so zum Bei­spiel könn­ten Ver­äu­ße­run­gen auf die Zeit vor dem 01.01.2016 vor­ge­zo­gen wer­den, soweit sie ohne­dies schon beab­sich­tigt sind. Ent­schei­dend für die Anhe­bung ist der Zeit­punkt der Ver­äu­ße­rung (Kauf­ver­trag) und nicht der Zufluss des Ent­gelts. Ver­luste bei pri­va­ten Grund­stücks­ver­äu­ße­run­gen kön­nen (ab 2016) bis zu 60 Pro­zent mit Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung (in einem Jahr oder ver­teilt auf 15 Jahre) aus­ge­gli­chen werden.

Die zen­tra­len Ände­run­gen des Ein­kom­men­steu­er­ta­rifs:

Der neue ab 2016 gel­tende Ein­kom­men­steu­er­ta­rif lautet:

Ein­kom­men – Tarif
für die ers­ten 11.000 Euro – 0%

für Ein­kom­mens­teile
über 11.000 bis 18.000 Euro – 25%

für Ein­kom­mens­teile
über 18.000 bis 31.000 Euro – 35%

für Ein­kom­mens­teile
über 31.000 bis 60.000 Euro – 42%

für Ein­kom­mens­teile
über 60.000 bis 90.000 Euro – 48%

für Ein­kom­mens­teile
über 90.000 Euro – 50%

Für Ein­kom­mens­teile über eine Mil­lion Euro beträgt der Steu­er­satz aller­dings befris­tet bis 2020 55 Pro­zent. (Was von Befris­tun­gen zu hal­ten ist, zeigt schon die Vergangenheit.)

Es erge­ben sich also sechs Tarif­stu­fen, wodurch alle Ein­kom­mens­be­rei­che ent­las­tet wer­den. Der Arbeit­neh­mer­ab­setz­be­trag und der Ver­kehrs­ab­setz­be­trag wer­den ab 2016 ver­ein­heit­licht und die bis­he­rige Gesamt­summe von 345 Euro auf 400 Euro pro Jahr ange­ho­ben. Gering­ver­die­nen­den Pend­lern soll ein erhöh­ter Ver­kehrs­ab­setz­be­trag von 690 Euro zuste­hen. Bei Arbeit­neh­mern, die auf­grund ihres gerin­gen Ein­kom­mens keine Ein­künfte erzie­len, sol­len die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge teil­weise rück­erstat­tet wer­den. Das waren bis­her zehn Pro­zent, maximal 110 Euro jähr­lich (soge­nannte Nega­tiv­steuer). Das wird ange­ho­ben auf 50 Pro­zent, maximal 400 Euro jähr­lich. Auch Pen­sio­nis­ten mit gerin­gem Ein­kom­men, die also keine Ein­kom­men­steuer zah­len, sol­len eben­falls 50 Pro­zent der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge, maximal jedoch 110 Euro im Jahr, erhal­ten, wobei die­ser Steu­er­vor­teil ab 2016 ein­tritt. Im Jahr 2015 soll dies in redu­zier­ter Form, näm­lich 55 Euro, bereits gel­ten. Sicher­lich inter­es­sant ist die vor­ge­se­hene Mög­lich­keit eines amts­we­gi­gen Jah­res­aus­gleichs für Arbeit­neh­mer. Eine sol­che Ver­an­la­gung ist vor­zu­neh­men, wenn anzu­neh­men ist, dass aus­schließ­lich lohn­steu­er­pflich­tige Ein­künfte bestehen, vor­aus­sicht­lich eine Steu­er­gut­schrift zu erwar­ten ist usw. Die vor­läu­fige Besteue­rung von Bezü­gen aus der gesetz­li­chen Kran­ken- und Unfall­ver­si­che­rung sowie von Reha­bi­li­ta­ti­ons­geld wird von 36,5 Pro­zent auf 25 Pro­zent redu­ziert. Damit wird der neue pro­gres­sive Tarif berücksichtigt.

Eine Ver­schär­fung der Kon­troll­tä­tig­kei­ten der Finanz­äm­ter ist im Ein­kom­men­steu­er­recht inso­fern vor­ge­se­hen, als diese berech­tigt sind, Maß­nah­men gegen Schwarz­ar­beit, ins­be­son­dere auch außer­halb der Nach­bar­schafts­hilfe im Rah­men des pri­va­ten Haus­baus, zu kon­trol­lie­ren. Davon soll nicht nur die Erbrin­gung von Leis­tun­gen durch nicht­be­fugte Per­so­nen umfasst sein, son­dern auch die Beauf­tra­gung sol­cher Per­so­nen. Der Kin­der­frei­be­trag wird von 220 auf 440 Euro jähr­lich ange­ho­ben. Das ist zwar posi­tiv zu bewer­ten, ändert aber nichts an der Tat­sa­che, dass die Steu­er­re­form eine zu geringe Berück­sich­ti­gung der Besteue­rung der Fami­lien mit sich bringt. In den Über­gangs­be­stim­mun­gen zu den ein­kom­men­steu­er­recht­li­chen Ände­run­gen fin­den sich auch die Rege­lun­gen über die Berück­sich­ti­gung der Anschaf­fungs­kos­ten von Regis­trier­kas­sen bezie­hungs­weise die Inan­spruch­nahme von Prä­mien in die­sem Zusam­men­hang; siehe dazu auch das Kapi­tel Regis­trier­kas­sen im Teil 1 (erschie­nen in der ÖÄZ 17/​10. Sep­tem­ber 2015).

Umsatz­steu­er­ge­setz

Wenn das Ent­gelt vom Nomi­nal­wert abweicht, soll die­ser grund­sätz­lich der Umsatz­be­steue­rung zugrunde gelegt wer­den. Bei steu­er­ba­ren Lie­fe­run­gen oder Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von Grund­stü­cken durch Kör­per­schaf­ten öffent­li­chen Rechts soll aber das ver­ein­barte Ent­gelt aner­kannt wer­den, das heißt die Nomi­nal­wert­be­stim­mung ist nicht her­an­zu­zie­hen. Bei Kör­per­schaf­ten öffent­li­chen Rechts kann davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass das ver­rech­nete Ent­gelt dem Nomi­nal­wert ent­spricht. Es ist unver­än­dert bei der Ein­füh­rung eines 13-pro­zen­ti­gen Umsatz­steu­er­sat­zes geblie­ben, der u.a. die Beher­ber­gungs­um­sätze, die Umsätze als Künst­ler, von Schwimm­bä­dern, von Thea­tern, von Musik- und Gesangs­auf­füh­run­gen, Muse­ums­be­triebe, Film­vor­füh­run­gen, Zir­kus­vor­füh­run­gen, sport­li­chen Ver­an­stal­tun­gen usw. betrifft. Die ein­zige Klar­stel­lung war, dass dann, wenn die Beher­ber­gung auch ein orts­üb­li­ches Früh­stück umfasst, die­ses wei­ter­hin dem Steu­er­satz von zehn Pro­zent unter­lie­gen kann. Bei Betriebs-Per­so­nen­kraft­wa­gen oder ‑Kom­bi­kraft­wa­gen mit einem CO2-Emis­si­ons­wert von 0 Gramm pro Kilo­me­ter, zum Bei­spiel bei PKWs mit aus­schließ­lich elek­tri­schem oder elek­tro­hy­drau­li­schen Antrieb soll ein Vor­steu­er­ab­zug unter den all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen des Umsatz­steu­er­ge­set­zes mög­lich sein. Andere Per­so­nen­kraft­wa­gen oder Kom­bi­na­ti­ons­kraft­wa­gen, zum Bei­spiel Hybrid­fahr­zeuge, die sowohl mit Elek­tro­mo­tor als auch mit Ver­bren­nungs­mo­tor ange­trie­ben wer­den kön­nen, sol­len wei­ter­hin grund­sätz­lich nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen.

Grund­er­werb­steu­er­ge­setz

Weit­rei­chende und im Vor­feld auch hef­tig dis­ku­tierte Ände­run­gen tre­ten beim Grund­er­werb­steu­er­ge­setz in Kraft. Beim unent­gelt­li­chen Erwerb von Grund­stü­cken wird die Steuer grund­sätz­lich vom Grund­stücks­wert errech­net, und zwar nach fol­gen­dem Tarif:

Für die ers­ten 250.000 Euro 0,5 Pro­zent, für die nächs­ten 150.000 Euro zwei Pro­zent, dar­über hin­aus­ge­hend 3,5 Pro­zent. Das gilt auch bei teil­ent­gelt­li­chen Erwer­ben für jenen Teil, für den keine Gegen­leis­tung erbracht wird. Inso­weit eine Gegen­leis­tung (teil­weise) erbracht wird, gilt all­ge­mein der Steu­er­satz von 3,5 Pro­zent. Wenn die Gegen­leis­tung mehr als 30 Pro­zent, höchs­tens aber 70 Pro­zent beträgt, ist bei der Steu­er­satz­er­mitt­lung eine ent­spre­chende Auf­spal­tung durch­zu­füh­ren. Gegen­leis­tun­gen über 70 Pro­zent füh­ren immer zur Ent­gelt­lich­keit. Der Erwerb gilt jeden­falls als unent­gelt­lich, wenn er durch Erb­an­fall, durch Ver­mächt­nis, durch Erfül­lung eines Pflicht­teil­an­spruchs usw. erfolgt. Erwerbe unter Leben­den im Rah­men der Fami­lie gel­ten als unent­gelt­lich, wobei der zum Fami­li­en­ver­band zäh­lende Per­so­nen­kreis durch das Gerichts­ge­büh­ren­ge­setz defi­niert wird. Gegen­leis­tun­gen im Fami­li­en­ver­band haben für die Unent­gelt­lich­keit keine Aus­wir­kung. Im Wesent­li­chen fal­len dar­un­ter die Ehe­part­ner, ein­ge­tra­gene Part­ner und Lebens­ge­fähr­ten mit gemein­sa­mem Haupt­wohn­sitz, Eltern, Kin­der, Enkel usw. in gera­der Linie, auch Pfle­ge­kin­der, Adop­tiv- und Schwie­ger­kin­der usw., Geschwis­ter sowie Nich­ten und Nef­fen. Es könn­ten Über­le­gun­gen durch jene Per­so­nen, die nach der alten Rege­lung nicht zum begüns­tig­ten Per­so­nen­kreis gehört haben, wie zum Bei­spiel Geschwis­ter, emp­feh­lens­wert sein. Bei der Ermitt­lung des anzu­wen­den­den Steu­er­sat­zes sind von der­sel­ben Per­son an die­selbe Per­son anfal­lende Erwerbe inner­halb der letz­ten fünf Jahre zusam­men­zu­rech­nen. Eine Zusam­men­rech­nung hat auch zu erfol­gen, wenn durch zwei oder meh­rere Erwerbs­vor­gänge eine wirt­schaft­li­che Ein­heit inner­halb der Fünf­jah­res­frist an die­selbe Per­son anfällt. Wenn zum Bei­spiel Vater und Mut­ter das ihnen je zur Hälfte gehö­rende Ein­fa­mi­li­en­haus an ihr Kind schen­ken, dann errech­net sich die Grund­er­werbs­steuer aus dem gesamt Wert­be­trag des Ein­fa­mi­li­en­hau­ses und nicht jeweils zwei Mal aus der Hälfte des Betrags.

Bei Über­tra­gung einer wirt­schaft­li­chen Ein­heit an meh­rere Per­so­nen wird der Stu­fen­ta­rif auf den jewei­li­gen Anteil ange­wen­det. Bei unent­gelt­li­chen oder teil­ent­gelt­li­chen Erwer­ben eines Betriebs­grund­stücks im Rah­men einer begüns­tig­ten Betriebs­über­tra­gung wird der Betriebs­frei­be­trag von 365.000 Euro auf 900.000 Euro erhöht und im Übri­gen mit 0,5 Pro­zent des Grund­stücks­wer­tes begrenzt. Bei teil­ent­gelt­li­chen Vor­gän­gen tritt eine ali­quote Kür­zung des Frei­be­trags ein. Teil­ent­gelt­li­che Über­tra­gun­gen im Fami­li­en­ver­band gel­ten auch im Betriebs­be­reich als unent­gelt­lich. Befreit sind Erwerbe von Grund­stü­cken unter Leben­den durch die Ehe­gat­ten oder Part­ner unmit­tel­bar zum Zwe­cke der gleich­tei­li­gen Anschaf­fung oder Errich­tung einer Wohn­stätte zur Befrie­di­gung des drin­gen­den Wohn­be­dürf­nis­ses der Ehe­gat­ten oder Part­ner, soweit – und das ist neu – die Wohn­flä­che 150 m² nicht über­steigt. Das heißt. gegen­über bis­her, wo ein Über­schrei­ten der 150 m² zum Ver­lust der Begüns­ti­gung geführt hat, bleibt die Begüns­ti­gung für die ers­ten 150 m² auf­recht, steu­er­pflich­tig sind nur die allen­falls dar­über­lie­gen­den Flä­chen­aus­maße. Befreit wird der Erwerb einer Wohn­stätte oder eines Anteils durch Erb­an­fall, durch Ver­mächt­nis oder Erfül­lung eines Pflicht­teil­an­spruchs durch den Ehe­gat­ten oder ein­ge­tra­ge­nen Part­ner, wenn das Grund­stück dem Erwer­ber zum Zeit­punkt des Todes als Haupt­wohn­sitz gedient hat und soweit die Wohn­sitz­flä­che 150 m² (wie­derum eine Frei­grenze) nicht über­steigt. Im Hin­blick auf die viel­fach dis­ku­tier­ten Pro­bleme bei der Ermitt­lung des Grund­stücks­wer­tes bei unent­gelt­li­chen oder teil­ent­gelt­li­chen Über­tra­gun­gen fin­det sich im Gesetz nun für die Wert­ermitt­lung fol­gende Regelung:

Der Grund­stück­wert ist ent­we­der als Summe des hoch­ge­rech­ne­ten (antei­li­gen) drei­fa­chen gemei­nen Boden­wer­tes nach dem Bewer­tungs­ge­setz und des antei­li­gen Wer­tes des Gebäu­des zu ermit­teln oder in Höhe eines von einem geeig­ne­ten Immo­bi­li­en­preis­spie­gel abge­lei­te­ten Wer­tes zu berech­nen. Dabei hat der Finanz­mi­nis­ter eine Ver­ord­nung zu erlas­sen, die die nähe­ren Umstände für die Hoch­rech­nung des Boden­wer­tes (Hoch­rech­nungs­fak­tor pro Gemeinde) und Ermitt­lung des Gebäu­de­wer­tes, sowie auch den anzu­wen­den­den Immo­bi­li­en­preis­spie­gel, samt Höhe eines Abschla­ges (30 Pro­zent) fest­legt. Wenn der Steu­er­pflich­tige einen gerin­ge­ren gemei­nen Wert nach­weist, und zwar anhand eines Schätz­gut­ach­tens, dann hat die­ses Schätz­gut­ach­ten die Ver­mu­tung der Rich­tig­keit. Die Ände­run­gen tre­ten mit 1. Jän­ner 2016 in Kraft und sind auf Erwerbs­vor­gänge anzu­wen­den, die nach dem 31.12.2015 ver­wirk­licht wer­den oder wenn der Erb­las­ser nach dem 31.12.2015 ver­stor­ben ist. Bei Ver­wirk­li­chung vor dem 1. Jän­ner 2016 oder Ver­ster­ben des Erb­las­sers vor die­sem Datum und Ent­ste­hen der Steu­er­schuld nach dem 31. Dezem­ber 2015 kann der Steu­er­schuld­ner gegen­über dem Finanz­amt erklä­ren, dass er die Besteue­rung nach den bis­he­ri­gen Bestim­mun­gen des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes vor­neh­men möchte. Als eine der Fol­gen – ohne Anspruch auf Voll­stän­dig­keit – die­ser sehr kom­pli­zier­ten Neu­re­ge­lung wer­den jeden­falls im unent­gelt­li­chen Erwerbs­be­reich Gebäu­de­inves­ti­tio­nen im heu­ri­gen Jahr wahr­schein­lich behin­dert, da damit der Erwerb ab 2016 durch die Grund­er­werb­steu­er­be­las­tung ver­teu­ert sein könnte. Ent­spre­chende Grund­stücks­maß­nah­men noch heuer set­zen jeden­falls Ver­gleichs­rech­nun­gen nach Vor­lie­gen der Ver­ord­nun­gen voraus!

*) HR Dr. Her­bert Ember­ger ist Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 18 /​25.09.2015