ÖÄK: 131. Ärztekammertag

25.06.2015 | Politik

ÖÄK beschließt KEF- und RZ-Verordnung

Die Vollversammlung der ÖÄK hat im Rahmen des 131. Ärztekammertages im oberösterreichischen Geinberg Ende Juni die Verordnung über die Ausbildungsinhalte sowie die Rasterzeugnisse (KEF- und RZ-Verordnung) beschlossen. Die KEF- (Kenntnisse, Erfahrungen, Fertigkeiten) und RZ- (Rasterzeugnisse) Verordnung regeln die Inhalte der neuen ärztlichen Ausbildung, die einzelnen Ausbildungsschritte sowie die Dokumentation in den Rasterzeugnissen. Damit ist der Reformprozess der ärztlichen Ausbildung formell abgeschlossen. Entscheidend ist nun jedoch, der KEF- und RZ-Verordnung einen Vertrauensvorschuss zu geben. Auch muss entsprechend den Ergebnissen der begleitenden Auswertung bei Bedarf eine Anpassung erfolgen; so ist gewährleistet, dass auch eine Adaptierung an eventuell geänderte Voraussetzungen möglich ist. Allerdings gilt es jetzt, bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. So muss etwa die nach wie vor ungeklärte Frage der Finanzierung der Lehrpraxen gelöst werden. Bei kleineren Spitälern wiederum ist eine gezielte Koordination der Ausbildungsstätten erforderlich, um unnötige Wartezeiten zu verhindern.

Impfpflicht: Bundeskurie Angestellte sieht Politik am Zug

Die Bundeskurie angestellte Ärzte wiederum hat sich in ihrer Sitzung ausführlich mit dem Thema Impfpflicht auseinandergesetzt, nachdem sich die Bioethikkommission kürzlich für eine Impfpflicht des Gesundheitspersonals ausgesprochen hatte. Die Bundeskurie hat sich in einem einstimmigen Beschluss der Ansicht der Bioethikkommission angeschlossen und fordert die politisch Verantwortlichen auf, entsprechende Maßnahmen zu setzen. Allerdings müsse sich der Gesetzgeber, sofern er eine gesetzliche Impfplicht einführen wolle, zuerst mit der Frage befassen, ob eine Impfpflicht in die Persönlichkeitsrechte eingreife. Abschließend wurde festgehalten, dass Angehörige von Gesundheitsberufen aus ethischer Sicht selbstverständlich geimpft sein sollten und sie auch eine Vorbildfunktion wahrnehmen müssten.

Resolutionen zu Vorsorgemedizin und Mystery Shopping

Bekräftigt hat die ÖÄK auch zwei Resolutionen der Bundeskurie niedergelassene Ärzte zur Vorsorgemedizin sowie zum Mystery Shopping. So heißt es etwa in der Resolution zur Vorsorgemedizin: „Trotz der hohen Bedeutung der Vorsorgemedizin verhindert die Sozialversicherung eine zeitgemäße Weiterentwicklung von Präventionsmaßnahmen.“ Dies zeige das Scheitern der jüngsten Verhandlungen zum Vorsorgeuntersuchungsprogramm. Anregungen und innovative Ideen der Ärzteschaft zu mehreren Bereichen der Gesundheitsvorsorge würden ignoriert, weil hier wohl ein kurzfristiger Sparwille ohne langfristige Perspektive überwiege. Da zu befürchten sei, dass Österreich bei Früherkennungsprogrammen hinter den Möglichkeiten zurückbleibe, fordern die Ärzte die Verantwortlichen des Hauptverbandes auf, die Blockadehaltung zu beenden und das Angebot der Ärztekammer zum konstruktiven Dialog anzunehmen.

In der zweiten Resolution zum geplanten Mystery Shopping lehnt die ÖÄK dies zur Bekämpfung des sozialen Missbrauchs in ärztlichen Ordinationen und Spitälern „als völlig unangemessen“ ab. „Ordinationen sind Stätten der ärztlichen Hilfe und nicht Bereitstellungsraum für staatliche Bespitzelungsaktivitäten“, so der Wortlaut. Die Observierung von Patienten und Ärzten bedeute eine „schwere Störung“ des Arzt-Patienten-Verhältnisses. Um sozialem Missbrauch zu begegnen, seien jedenfalls andere Maßnahmen zu wählen – etwa ein Foto auf der E-Card.

Die ÖÄK sehe „in den geplanten gesetzlich sanktionierten Überwachungsattacken in Arztpraxen und Spitalsambulanzen einen durch nichts zu rechtfertigenden, unsachlichen Plan der Legislative, der dem Ausgleich von Managementdefiziten und Verwaltungsschwächen der österreichischen Sozialversicherungen“ dienen solle. Die ÖÄK besteht daher auf der ersatzlosen Streichung von Maßnahmen staatlicher Bespitzelung in den Einrichtungen des Gesundheitswesens. Die Ärzteschaft werde geeignete Initiativen setzen, um die Bevölkerung flächendeckend über die geplante, substantielle Beschneidung ihrer Persönlichkeitsrechte zu informieren.

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 12 / 25.06.2015