Standpunkt – Vize-Präs. Karl Forstner: Ménage à trois

10.10.2014 | Standpunkt

© ÄK für Salzburg

Der Salzburger Pinzgau ist zweifelsfrei ein Hot Spot im österreichischen Wintertourismus. Er hat nunmehr aber auch gute Aussichten, als Schauplatz für eine bundesweite fundamentale Bedrohung der Gesamtverträge der Landesärztekammern mit der Sozialversicherung einen weitaus größeren Bekanntheitsgrad zu erlangen.

Zunächst zu den Fakten. Durch die tatkräftige Zusammenarbeit von Salzburger Gebietskrankenkasse mit dem Land Salzburg sollen zwei Radiologie-Ordinationen, die durch die berufsbiographischen Gegebenheiten der derzeitigen Vertragsinhaber in absehbarer Zeit zur Neubesetzung anstehen, nicht mehr nachbesetzt werden. Die radiologischen Leistungen sollen künftig durch Vertragszuordnung zum Krankenhaus Zell am See von diesem erbracht werden. Es geht hier also nicht um einen auch in der Vergangenheit immer wieder auftretenden Meinungsunterschied zwischen Kammer und Sozialversicherung über den Bedarf von medizinischen Leistungen im Grundsätzlichen oder über dessen Verortung, sondern um die Einlagerung in ein Spital.

Das grundsätzlich Bedenkliche an diesen Plänen ist also nicht das Infragestellen von Nachbesetzungen. Dafür gibt es auch bei diametralen Positionen von Kammer und Sozialversicherung einen „kultivierten“ Rechtsweg zur Klärung innerhalb der Systematik des Gesamtvertrages. Hier soll aber – im konkreten Fall – diese Systematik grundsätzlich gesprengt werden. Damit wäre die Geschäftsgrundlage von Gesamtverträgen prinzipiell mit Wirkung für ganz Österreich zerstört. Sozialversicherungen könnten – wo immer sie das für richtig hielten – unter Umgehung der Stellenpläne Planstellen nicht mehr nachbesetzen und die Leistungen in Krankenhäuser verlagern. Als unmittelbare Folge wären hier Verhandlungen über Kassenplanstellen im sozialpartnerschaftlichen Zusammenwirken weitgehend obsolet.

Mittelbar entsteht hier ein Machtzuwachs für die Sozialversicherung und auch ein Druckmittel – beides könnte auch in allen anderen Bereichen – etwa bei Honorarverhandlungen – zu einer völligen Asymmetrie der Verhandlungspositionen führen. Tatsächlich entsteht hier das Beziehungsgeflecht, das gemeinhin einer Ménage à trois entspricht.

Entgegen der bisherigen Gepflogenheit einer nicht immer problemfreien, aber gefestigten Beziehung zweier Partner, will hier die Sozialversicherung mit den Krankenhäusern eine zweite Partnerschaft. Damit wäre die Systematik des Gesamtvertrages als sozialpartnerschaftliches Konstrukt grundsätzlich in Frage gestellt. Naturgemäß kann die Standesvertretung der österreichischen Ärztinnen und Ärzte das nicht akzeptieren und wird hier alle erforderlichen Rechtsmittel ausschöpfen. Sollte sich – wider Erwarten – der Standpunkt der Sozialversicherung behaupten, würden Gesamtverträge zur Disposition stehen.

Karl Forstner
1. Vize-Präsident der Österreichischen Ärztekammer

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 19 / 10.10.2014