Stand­punkt – Präs. Artur Wech­sel­ber­ger: Pati­en­ten­nähe gefragt

10.03.2014 | Standpunkt

© Dietmar Mathis

Beschränkt ein Staat die Nie­der­las­sungs­frei­heit, indem er Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren vor­schreibt, um Lücken in der Gesund­heits­ver­sor­gung zu schlie­ßen oder Dop­pel­ver­sor­gung zu ver­mei­den, gilt es, bestimmte Vor­aus­set­zun­gen zu erfül­len, so der EuGH in einem jüngst ergan­ge­nen Urteil. Der Staat muss eine Gesund­heits­ver­sor­gung sicher­stel­len, die den Bedürf­nis­sen der Bevöl­ke­rung ange­passt ist, das gesamte Hoheits­ge­biet abdeckt und geo­gra­fisch iso­lierte oder in sons­ti­ger Weise benach­tei­ligte Regio­nen berück­sich­tigt. Die Fest­le­gung des Bedarfs am Kri­te­rium einer fixen Zahl darf dabei nicht die Gefahr in sich ber­gen, dass für bestimmte Per­so­nen, ins­be­son­dere für Men­schen mit ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät, die in länd­li­chen und abge­le­ge­nen Regio­nen woh­nen, kein glei­cher und ange­mes­se­ner Zugang zu den Leis­tun­gen der bedarfs­ge­prüf­ten Ver­sor­ger gege­ben ist. Die öster­rei­chi­sche Rege­lung zur Bedarfs­prü­fung von öffent­li­chen Apo­the­ken – um diese han­delt es sich bei der beschrie­be­nen Vor­ab­ent­schei­dung des EuGH – wider­spricht damit dem Recht der Niederlassungsfreiheit. 

Sie ver­hin­dert näm­lich mit der Fest­set­zung einer star­ren Zahl, nach der min­des­tens 5.500 „wei­ter­hin zu ver­sor­gende Per­so­nen“ der bestehen­den Apo­theke ver­blei­ben müs­sen, die Ent­schei­dungs­mög­lich­kei­ten der natio­na­len Behörde. Eine sol­che ist aber not­wen­dig, um ört­li­che und demo­gra­fi­sche Beson­der­hei­ten berück­sich­ti­gen zu kön­nen. Denn diese Rück­sicht­nahme ist für eine kohä­rente, also schlüs­sige Beschrän­kung der Nie­der­las­sungs­frei­heit Voraussetzung.

Hört! Hört! – Es geht also um die Berück­sich­ti­gung benach­tei­lig­ter, weil länd­li­cher und ent­le­ge­ner Regio­nen. Es geht um demo­gra­fi­sche Beson­der­hei­ten die­ser Gebiete, in denen die Bevöl­ke­rung im All­ge­mei­nen ver­streut ange­sie­delt und weni­ger zahl­reich ist. Dort hat sich – erklärt der EuGH – der Ver­sor­gungs­be­darf ins­be­son­dere an den älte­ren Men­schen, Men­schen mit Behin­de­rung und Kran­ken, die zeit­wei­lig oder län­ger­fris­tig über eine ein­ge­schränkte Mobi­li­tät ver­fü­gen, zu orientieren.

Damit las­sen sich alle vom Euro­päi­schen Gerichts­hof ange­führ­ten Argu­mente ana­log auch auf die Kilo­me­ter­be­gren­zun­gen für die ärzt­li­chen Haus­apo­the­ken anwen­den. Wer kennt sie nicht: die lan­gen und letzt­lich abschlä­gig beschie­de­nen Ver­fah­ren um eine Haus­apo­the­ken­kon­zes­sion, die an der star­ren Grenze von sechs Kilo­me­tern zur nächs­ten öffent­li­chen Apo­theke schei­ter­ten. Es ist auch keine Sel­ten­heit, dass zum Erhalt einer Haus­apo­theke teure und ver­sor­gungs­tech­nisch ungüns­tige Ver­le­gun­gen von Arzt­pra­xen not­wen­dig waren, nur um dem star­ren Schutz­gür­tel einer öffent­li­chen Apo­theke zu ent­ge­hen. Nur allzu oft konn­ten Arzt­pra­xen, nach­dem sie die Haus­apo­theke ver­lo­ren hat­ten, nicht mehr nach­be­setzt wer­den und blie­ben für immer geschlossen.

Trotz der häu­fig damit ver­bun­de­nen wesent­li­chen Ver­schlech­te­rung der haus­ärzt­li­chen und medi­ka­men­tö­sen Ver­sor­gung rückte der Bun­des­ge­setz­ge­ber bis­her nicht von der restrik­ti­ven Rege­lung für ärzt­li­che Haus­apo­the­ken ab. Da hal­fen weder lokale und regio­nale Appelle der Bevöl­ke­rung und deren Gemein­de­man­da­tare noch Land­tags­ent­schlie­ßun­gen der betrof­fe­nen Länder.

Steht nur zu hof­fen, dass das vor­lie­gende EuGH-Erkennt­nis und des­sen Begrün­dung dem Gesetz­ge­ber vor Augen führt, dass die Ver­sor­gung von Gegen­den mit geo­gra­fi­schen und demo­gra­fi­schen Beson­der­hei­ten im Fokus gesetz­li­cher Rege­lun­gen ste­hen muss. Rege­lungs­mög­lich­kei­ten gäbe es zuhauf: Von der Mini­mal­va­ri­ante der Abschaf­fung der Sechs-Kilo­me­ter-Grenze zur Ver­hin­de­rung einer wei­te­ren Aus­dün­nung der Ver­sor­gung des länd­li­chen Raums bis hin zu Lösun­gen, die die medi­ka­men­töse und all­ge­mein­me­di­zi­ni­sche Ver­sor­gung nach­hal­tig ver­bes­sern wür­den. Ein all­ge­mei­nes Dis­pen­sier­recht für die dort täti­gen Haus­ärzte wäre eine davon.

Die an sich banale Erkennt­nis, dass gene­rell die Qua­li­tät der Gesund­heits­ver­sor­gung an der Erfül­lung der Bedürf­nisse der betrof­fe­nen Bevöl­ke­rung zu mes­sen ist, wird in der Argu­men­ta­tion des EuGH ein­dring­lich bestä­tigt. Diese Bin­sen­weis­heit sollte die Ent­schei­dun­gen zum „Best Point of Ser­vice“ ebenso lei­ten wie die Frage der Zutei­lung von Finanzmitteln.

Auch restrik­tive, berufs­recht­li­che Rege­lun­gen und Hemm­nisse in der Zusam­men­ar­beit von Ärz­ten mit unan­ge­mes­se­nen Bedarfs­prü­fun­gen, wie sie für Grup­pen­pra­xen gel­ten, soll­ten im Lichte des EuGH-Urteils gese­hen und drin­gend geän­dert werden.

Artur Wech­sel­ber­ger
Prä­si­dent der Öster­rei­chi­schen Ärztekammer

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 5 /​10.03.2014