Standpunkt – Präs. Artur Wechselberger: Patientennähe gefragt

10.03.2014 | Standpunkt

© Dietmar Mathis

Beschränkt ein Staat die Niederlassungsfreiheit, indem er Genehmigungsverfahren vorschreibt, um Lücken in der Gesundheitsversorgung zu schließen oder Doppelversorgung zu vermeiden, gilt es, bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, so der EuGH in einem jüngst ergangenen Urteil. Der Staat muss eine Gesundheitsversorgung sicherstellen, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt. Die Festlegung des Bedarfs am Kriterium einer fixen Zahl darf dabei nicht die Gefahr in sich bergen, dass für bestimmte Personen, insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, die in ländlichen und abgelegenen Regionen wohnen, kein gleicher und angemessener Zugang zu den Leistungen der bedarfsgeprüften Versorger gegeben ist. Die österreichische Regelung zur Bedarfsprüfung von öffentlichen Apotheken – um diese handelt es sich bei der beschriebenen Vorabentscheidung des EuGH – widerspricht damit dem Recht der Niederlassungsfreiheit.

Sie verhindert nämlich mit der Festsetzung einer starren Zahl, nach der mindestens 5.500 „weiterhin zu versorgende Personen“ der bestehenden Apotheke verbleiben müssen, die Entscheidungsmöglichkeiten der nationalen Behörde. Eine solche ist aber notwendig, um örtliche und demografische Besonderheiten berücksichtigen zu können. Denn diese Rücksichtnahme ist für eine kohärente, also schlüssige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit Voraussetzung.

Hört! Hört! – Es geht also um die Berücksichtigung benachteiligter, weil ländlicher und entlegener Regionen. Es geht um demografische Besonderheiten dieser Gebiete, in denen die Bevölkerung im Allgemeinen verstreut angesiedelt und weniger zahlreich ist. Dort hat sich – erklärt der EuGH – der Versorgungsbedarf insbesondere an den älteren Menschen, Menschen mit Behinderung und Kranken, die zeitweilig oder längerfristig über eine eingeschränkte Mobilität verfügen, zu orientieren.

Damit lassen sich alle vom Europäischen Gerichtshof angeführten Argumente analog auch auf die Kilometerbegrenzungen für die ärztlichen Hausapotheken anwenden. Wer kennt sie nicht: die langen und letztlich abschlägig beschiedenen Verfahren um eine Hausapothekenkonzession, die an der starren Grenze von sechs Kilometern zur nächsten öffentlichen Apotheke scheiterten. Es ist auch keine Seltenheit, dass zum Erhalt einer Hausapotheke teure und versorgungstechnisch ungünstige Verlegungen von Arztpraxen notwendig waren, nur um dem starren Schutzgürtel einer öffentlichen Apotheke zu entgehen. Nur allzu oft konnten Arztpraxen, nachdem sie die Hausapotheke verloren hatten, nicht mehr nachbesetzt werden und blieben für immer geschlossen.

Trotz der häufig damit verbundenen wesentlichen Verschlechterung der hausärztlichen und medikamentösen Versorgung rückte der Bundesgesetzgeber bisher nicht von der restriktiven Regelung für ärztliche Hausapotheken ab. Da halfen weder lokale und regionale Appelle der Bevölkerung und deren Gemeindemandatare noch Landtagsentschließungen der betroffenen Länder.

Steht nur zu hoffen, dass das vorliegende EuGH-Erkenntnis und dessen Begründung dem Gesetzgeber vor Augen führt, dass die Versorgung von Gegenden mit geografischen und demografischen Besonderheiten im Fokus gesetzlicher Regelungen stehen muss. Regelungsmöglichkeiten gäbe es zuhauf: Von der Minimalvariante der Abschaffung der Sechs-Kilometer-Grenze zur Verhinderung einer weiteren Ausdünnung der Versorgung des ländlichen Raums bis hin zu Lösungen, die die medikamentöse und allgemeinmedizinische Versorgung nachhaltig verbessern würden. Ein allgemeines Dispensierrecht für die dort tätigen Hausärzte wäre eine davon.

Die an sich banale Erkenntnis, dass generell die Qualität der Gesundheitsversorgung an der Erfüllung der Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung zu messen ist, wird in der Argumentation des EuGH eindringlich bestätigt. Diese Binsenweisheit sollte die Entscheidungen zum „Best Point of Service“ ebenso leiten wie die Frage der Zuteilung von Finanzmitteln.

Auch restriktive, berufsrechtliche Regelungen und Hemmnisse in der Zusammenarbeit von Ärzten mit unangemessenen Bedarfsprüfungen, wie sie für Gruppenpraxen gelten, sollten im Lichte des EuGH-Urteils gesehen und dringend geändert werden.

Artur Wechselberger
Präsident der Österreichischen Ärztekammer

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 5 / 10.03.2014