Steuer: Förderung von Handwerkerleistungen

15.07.2014 | Service

Im Bundesgesetzblatt I 31/2014 wurde das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen veröffentlicht.

Das Gesetz sieht die Förderung der Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von im Inland gelegenem Wohnraum vor. Gefördert werden nur die Kosten für die reine Arbeitsleistung (inklusive Fahrtkosten); nicht gefördert werden Materialkosten, Kosten für Waren sowie die Kosten der Entsorgung. Leistungserbringer muss ein Unternehmen sein, das zur Ausübung des entsprechenden Gewerbes befugt ist. Über die Erbringung der Maßnahmen muss der Förderungswerber eine Endrechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorlegen. In dieser Endrechnung müssen die Kosten für die reine Arbeitsleistung und die Fahrtkosten gesondert ausgewiesen werden. Überdies muss der Förderungswerber nachweisen, dass die Zahlung auf das Konto des Unternehmens erfolgt ist. Für die Maßnahmen dürfen keine geförderten Darlehen oder steuerfreien Zuschüsse oder sonstige Förderungen in Anspruch genommen werden.

Die zu fördernden Maßnahmen müssen nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 31. Dezember 2015 beginnen.

Förderbar sind nur Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit dem vom Förderungswerber für eigene Wohnzwecke genutzten Wohnraum, wobei der Rechtstitel für die Nutzung – also beispielsweise Eigentum, Wohnungseigentum, Miteigentum, Miete – unbeachtlich ist.

Die Höhe der Förderung beträgt 20 Prozent der förderbaren Kosten ohne Umsatzsteuer, wenn die Kosten je Rechnung mindestens 200 Euro betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Jahr beträgt 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer, das heißt der maximale Förderungsbetrag ist 600 Euro, wenn die Kosten 3.000 Euro betragen oder darüber liegen. Pro Jahr kann nur ein Förderungsantrag pro Förderungswerber gestellt werden.

Überdies ist das Gesamtvolumen der Förderungen im Jahr 2014 mit zehn Millionen Euro und für das Jahr 2015 mit 20 Millionen Euro begrenzt. Da erhebt sich sofort die Frage, was passiert mit jenen Förderungen, die über diesen Grenzen liegen. Ein erfolgloses Ansuchen wird wenig Freude bei den Betroffenen nach sich ziehen.

Die Abwicklung soll nicht über das Finanzamt, sondern über eine eigene Abwicklungsstelle erfolgen, wobei der Finanzminister ermächtigt ist, die Abwicklungsstellen mit Verordnung festzulegen, einen Vertrag mit der Abwicklungsstelle abzuschließen und letztlich auch Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.

Nicht zu verhehlen ist die Tatsache, dass durchaus Zweifel an der Erreichung der in diesem Gesetz formulierten Ziele nämlich Bekämpfung der Schwarzarbeit, Stärkung der redlichen Wirtschaft und Setzung von wachstums- und strukturbelebenden Impulsen bestehen.


*) HR Dr. Herbert Emberger ist Steuerkonsulent der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 13-14 / 15.07.2014