Steuer: För­de­rung von Handwerkerleistungen

15.07.2014 | Service

Im Bun­des­ge­setz­blatt I 31/​2014 wurde das Bun­des­ge­setz über die För­de­rung von Hand­wer­kerleis­tun­gen veröffentlicht.

Das Gesetz sieht die För­de­rung der Inan­spruch­nahme von Arbeits­leis­tun­gen für Maß­nah­men im Zusam­men­hang mit der Reno­vie­rung, Erhal­tung und Moder­ni­sie­rung von im Inland gele­ge­nem Wohn­raum vor. Geför­dert wer­den nur die Kos­ten für die reine Arbeits­leis­tung (inklu­sive Fahrt­kos­ten); nicht geför­dert wer­den Mate­ri­al­kos­ten, Kos­ten für Waren sowie die Kos­ten der Ent­sor­gung. Leis­tungs­er­brin­ger muss ein Unter­neh­men sein, das zur Aus­übung des ent­spre­chen­den Gewer­bes befugt ist. Über die Erbrin­gung der Maß­nah­men muss der För­de­rungs­wer­ber eine End­rech­nung im Sinne des Umsatz­steu­er­ge­set­zes vor­le­gen. In die­ser End­rech­nung müs­sen die Kos­ten für die reine Arbeits­leis­tung und die Fahrt­kos­ten geson­dert aus­ge­wie­sen wer­den. Über­dies muss der För­de­rungs­wer­ber nach­wei­sen, dass die Zah­lung auf das Konto des Unter­neh­mens erfolgt ist. Für die Maß­nah­men dür­fen keine geför­der­ten Dar­le­hen oder steu­er­freien Zuschüsse oder sons­tige För­de­run­gen in Anspruch genom­men werden.

Die zu för­dern­den Maß­nah­men müs­sen nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 31. Dezem­ber 2015 beginnen.

För­der­bar sind nur Arbeits­leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit dem vom För­de­rungs­wer­ber für eigene Wohn­zwe­cke genutz­ten Wohn­raum, wobei der Rechts­ti­tel für die Nut­zung – also bei­spiels­weise Eigen­tum, Woh­nungs­ei­gen­tum, Mit­ei­gen­tum, Miete – unbe­acht­lich ist.

Die Höhe der För­de­rung beträgt 20 Pro­zent der för­der­ba­ren Kos­ten ohne Umsatz­steuer, wenn die Kos­ten je Rech­nung min­des­tens 200 Euro betra­gen. Die Höchst­grenze der för­der­ba­ren Kos­ten pro För­de­rungs­wer­ber, Wohn­ein­heit und Jahr beträgt 3.000 Euro ohne Umsatz­steuer, das heißt der maxi­male För­de­rungs­be­trag ist 600 Euro, wenn die Kos­ten 3.000 Euro betra­gen oder dar­über lie­gen. Pro Jahr kann nur ein För­de­rungs­an­trag pro För­de­rungs­wer­ber gestellt werden.

Über­dies ist das Gesamt­vo­lu­men der För­de­run­gen im Jahr 2014 mit zehn Mil­lio­nen Euro und für das Jahr 2015 mit 20 Mil­lio­nen Euro begrenzt. Da erhebt sich sofort die Frage, was pas­siert mit jenen För­de­run­gen, die über die­sen Gren­zen lie­gen. Ein erfolg­lo­ses Ansu­chen wird wenig Freude bei den Betrof­fe­nen nach sich ziehen.

Die Abwick­lung soll nicht über das Finanz­amt, son­dern über eine eigene Abwick­lungs­stelle erfol­gen, wobei der Finanz­mi­nis­ter ermäch­tigt ist, die Abwick­lungs­stel­len mit Ver­ord­nung fest­zu­le­gen, einen Ver­trag mit der Abwick­lungs­stelle abzu­schlie­ßen und letzt­lich auch Richt­li­nien für die Durch­füh­rung der För­de­run­gen zu erlassen.

Nicht zu ver­heh­len ist die Tat­sa­che, dass durch­aus Zwei­fel an der Errei­chung der in die­sem Gesetz for­mu­lier­ten Ziele näm­lich Bekämp­fung der Schwarz­ar­beit, Stär­kung der red­li­chen Wirt­schaft und Set­zung von wachs­tums- und struk­tur­be­le­ben­den Impul­sen bestehen.


*) HR Dr. Her­bert Ember­ger ist Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 13–14 /​15.07.2014