Steuer: Aktu­elle steu­er­recht­li­che Judi­ka­tur – Teil 2

25.02.2014 | Service

Von Her­bert Emberger*

9. Steu­er­pflicht eines Jour­na­lis­ten­prei­ses bzw. von Wis­sen­schafts­prei­sen (UFS vom 15.07.2013, RV/3503- W/​10 und RV/​1504‑W/​13)

In der Ent­schei­dung vom 12.02.2013, RV/​0379‑L/​12 (wir haben dar­über berich­tet) wurde die Steu­er­pflicht eines Wis­sen­schafts­prei­ses, sprich eines Prei­ses im Zusam­men­hang mit einer Dis­ser­ta­tion, bejaht. Das Preis­geld wurde als Ein­kunft aus selbst­stän­di­ger Tätig­keit qua­li­fi­ziert. Diese Rechts­frage hat der Betref­fende dann beim Ver­wal­tungs­ge­richts­hof anhän­gig gemacht. In der Zwi­schen­zeit ist eine Ent­schei­dung eines UFS zur Steu­er­bar­keit eines Jour­na­lis­ten­prei­ses ergan­gen, in der die Steu­er­pflicht nun, im Gegen­satz zur erst­zi­tier­ten Ent­schei­dung, ver­neint wurde. Dies mit fol­gen­der Begrün­dung: Ob Preis­gel­der steu­er­bar oder der pri­va­ten Sphäre zuzu­rech­nen sind, hängt ent­schei­dend davon ab, ob ein Leis­tungs­aus­tausch oder eine nicht steu­er­bare ein­sei­tige Berei­che­rung vor­liegt. Für einen Leis­tungs­aus­tausch spricht, wenn das Preis­geld den Cha­rak­ter einer Ent­loh­nung für eine Leis­tung hat, wenn das Geld also sowohl Ziel als auch unmit­tel­bare Folge der Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen ist. Eine Rolle spielt auch die Frage, ob die Preis­ver­lei­hung die per­sön­li­chen oder fach­li­chen Vor­aus­set­zun­gen der Ein­kunfts­er­zie­lung des Steu­er­pflich­ti­gen för­dert. Pri­vat hin­ge­gen sind Preise ver­an­lasst, wenn ein sol­cher Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zwi­schen Leis­tung und Ver­lei­hung des Prei­ses fehlt. Das ist dann der Fall, wenn der Preis in ers­ter Linie dazu bestimmt ist, das Lebens­werk oder das Gesamt­schaf­fen des Emp­fän­gers zu wür­di­gen, die Per­sön­lich­keit des Preis­trä­gers zu ehren, eine Grund­hal­tung aus­zu­zeich­nen oder eine Vor­bild­funk­tion her­aus­zu­stel­len. Der Ent­gelt­cha­rak­ter wird in der Regel bei Archi­tek­ten­wett­be­wer­ben, Lite­ra­tur- oder Musik­wett­be­wer­ben zutref­fen, hin­ge­gen bei Preis­aus­schrei­ben, in denen Wis­sens­fra­gen zu beant­wor­ten sind oder Rät­sel gelöst wer­den, wird in der Regel keine ent­gelt­li­che Leis­tung erbracht. Einem Preis, mit dem ex post bestimmte Ein­zel­leis­tun­gen, zum Bei­spiel eine Publi­ka­tion oder ein Gesamt­werk aus­ge­zeich­net wer­den, fehlt es eben­falls an einer Leis­tung gegen Ent­gelt, weil das Ver­hal­ten nicht gesetzt wurde, um ein Ent­gelt zu erhal­ten oder weil ein Ent­gelt erwar­tet wer­den konnte. Im Kon­kre­ten hat der Jour­na­list mit sei­ner Arti­kel­se­rie gegen­über dem Her­aus­ge­ber einer Zei­tung keine Leis­tung erbracht und auch die Repor­tage und Arti­kel­se­rie nicht mit dem Ziel der Erlan­gung eines Prei­ses ver­fasst. Die Preise wur­den viel­mehr im Nach­hin­ein für eine längst davor erschie­nene Repor­tage bezie­hungs­weise Arti­kel­se­rie zuer­kannt. Daher ist die Ver­wen­dung der Preis­gel­der nicht in eine bestimmte Rich­tung zweck­ge­bun­den. Es kommt ihnen also nicht der Cha­rak­ter einer Ent­loh­nung für eine Leis­tung zu, ein Leis­tungs­aus­tausch liegt nicht vor. Die Preise waren nicht steu­er­pflich­tig. Das Finanz­amt hat gegen diese Ent­schei­dung Amts­be­schwerde an den Ver­wal­tungs­ge­richts­hof ergrif­fen, wobei es sich offen­sicht­lich auch auf die Ein­kom­men­steu­er­richt­li­nien (Rand­zahl 101a) bezieht, die die nicht steu­er­ba­ren und die steu­er­ba­ren Gewinne und Preise aufzählen.

Blei­ben also für diese Frage die end­gül­ti­gen Ent­schei­dun­gen des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs abzuwarten.

10. Abzugs­fä­hig­keit von Spen­den – Liste der berech­tig­ten Spen­den­emp­fän­ger (UFS vom 17.07.2013, RV/​1132‑W/​12)

Ein Ange­stell­ter hat zwei Spen­den an zwei ver­schie­dene Spen­den­emp­fän­ger ange­wie­sen. Das Finanz­amt hat zu Recht die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit mit der Begrün­dung ver­neint, dass die Vor­aus­set­zung für die Abzugs­fä­hig­keit nur dann gege­ben ist, wenn der Spen­den­emp­fän­ger im Zeit­punkt der Zuwen­dung in der Liste der begüns­tig­ten Spen­den­emp­fän­ger im Sinn des § 4a Z 3 EStG bzw. § 18 Abs. 1 Z 8 lit a) EStG ein­ge­tra­gen ist. Diese Ein­tra­gung in die vom Finanz­amt Wien 1/​23 geführte Liste der spen­den­be­güns­tig­ten Orga­ni­sa­tio­nen ent­fal­tet kon­sti­tu­tive Wir­kung. Es steht und stand den kon­kret genann­ten Orga­ni­sa­tio­nen jeder­zeit frei, einen Antrag auf Auf­nahme in die Liste der begüns­tig­ten Spen­den­emp­fän­ger zu stel­len. Dies gilt auch für aus­län­di­sche Orga­ni­sa­tio­nen, die sehr wohl dem Kreis der begüns­tig­ten Spen­den­emp­fän­ger ange­hö­ren können.

11. Aus­bil­dung zum Not­fall­sa­ni­tä­ter – Anspruch auf Fami­li­en­bei­hilfe (UFS vom 23.07.2013, RV/​0533‑G/​12)

Der voll­jäh­rige Sohn hat im kon­kre­ten Fall die Aus­bil­dung zum Not­fall­sa­ni­tä­ter begon­nen. Es ging um die Frage der Fami­li­en­bei­hilfe wäh­rend die­ser Aus­bil­dungs­zeit. Der UFS hat die­sen Anspruch auf Fami­li­en­bei­hilfe mit fol­gen­der Begrün­dung bejaht:

Zu prü­fen ist, ob die Aus­bil­dung wäh­rend ihrer Dauer und der Vor­be­rei­tung für die abzu­le­gen­den Prü­fun­gen und der Aus­ar­bei­tung von Haus­ar­bei­ten im jewei­li­gen Kalen­der­mo­nat in quan­ti­ta­ti­ver Hin­sicht die volle Arbeits­kraft gebun­den hat. Per­so­nen haben Anspruch auf Fami­li­en­bei­hilfe auch für voll­jäh­rige Kin­der, die das 26. Lebens­jahr (das war bis zum 30.06.2011 gül­tig) noch nicht voll­endet haben und die für einen Beruf aus­ge­bil­det oder in einem erlern­ten Beruf in einer Fach­hoch­schule fort­ge­bil­det wer­den, wenn ihnen durch den Schul­be­such die Aus­übung ihres Berufs nicht mög­lich ist. Für die Qua­li­fi­ka­tion als Berufs­aus­bil­dung ist somit nicht nur der Lehr­in­halt bestim­mend, son­dern auch die Art der Aus­bil­dung und deren Rah­men, ins­be­son­dere Art und Umfang der Lehr­ver­an­stal­tun­gen. Die­ser Zeit­raum muss zumin­dest annä­hernd dem eines Voll­zeit­dienst­ver­hält­nis­ses ent­spre­chen. Ent­schei­dend ist, ob in den jeweils ein­zeln zu betrach­ten­den Mona­ten eine ent­spre­chende zeit­li­che Inten­si­tät gege­ben ist. Im Kon­kre­ten hat der Betref­fende die Aus­bil­dung zum Not­fall­sa­ni­tä­ter mit einem wöchent­li­chen Beschäf­ti­gungs­aus­maß von 40 Stun­den begon­nen, somit lagen die Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung der Fami­li­en­bei­hilfe vor.

12. Zeit­punkt des Antrags auf Pra­xis­pau­scha­lie­rung (UFS vom 30.08.2013, RV/​0747‑W/​11)

Bei Ein­künf­ten aus selbst­stän­di­ger Arbeit oder aus Gewer­be­be­trieb kön­nen die Betriebs­aus­ga­ben im Rah­men der Gewinn­ermitt­lung gemäß § 17 Abs. 1 EStG mit einem Durch­schnitts­satz ermit­telt wer­den; die­ser Durch­schnitts­satz beträgt bei frei­be­ruf­li­chen oder gewerb­li­chen Ein­künf­ten aus einer kauf­män­ni­schen oder tech­ni­schen Bera­tung, einer Tätig­keit im Sinne des § 22 Z 2 (sons­tige selb­stän­dige Arbeit) sowie aus einer schrift­stel­le­ri­schen, vor­tra­gen­den, wis­sen­schaft­li­chen, unter­rich­ten­den oder erzie­he­ri­schen Tätig­keit sechs Pro­zent der Umsätze, höchs­tens 13.200 Euro, sonst zwölf Pro­zent, höchs­tens 26.400 Euro. Die Pau­scha­lie­rung kann nur dann in Anspruch genom­men wer­den, wenn keine Buch­füh­rungs­pflicht besteht und wenn die Umsätze des vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jahrs nicht mehr als 220.000 Euro betra­gen. Über­dies muss in der Steu­er­erklä­rung für die betref­fende Ver­an­la­gung her­vor­ge­hen, dass der Steu­er­pflich­tige von der Pau­scha­lie­rung Gebrauch macht. Das heißt die Pra­xis­pau­scha­lie­rung muss nicht geson­dert bean­tragt wer­den; es genügt, wenn der Steu­er­pflich­tige die Inan­spruch­nahme ein­deu­tig doku­men­tiert. Die Pau­scha­lie­rung kann daher bis zur Rechts­kraft des Beschei­des des betref­fen­den Jah­res in Anspruch genom­men bezie­hungs­weise auch wider­ru­fen wer­den. Im Kon­kre­ten hat der Beschwer­de­füh­rer vor Rechts­kraft des betref­fen­den Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des die Pra­xis­pau­scha­lie­rung in Anspruch genom­men, sodass die­ser zufolge auch die Betriebs­aus­ga­ben mit zwölf Pro­zent der Ein­nah­men zu ermit­teln sind.

13. Fuß­pfle­ge­kos­ten für einen Behin­der­ten – Kos­ten der Heil­be­hand­lung? (UFS vom 13.10.2013, RV/​1857‑W/​13)

Bei Steu­er­pflich­ti­gen mit nach­ge­wie­se­ner eige­ner Behin­de­rung sind neben den in § 35 EStG vor­ge­se­he­nen gestaf­fel­ten Pau­schal­be­trä­gen die Kos­ten der Heil­be­hand­lung im nach­ge­wie­se­nen Aus­maß zu berück­sich­ti­gen. Als Kos­ten der Heil­be­hand­lung gel­ten Arzt‑, Spitals‑, ärzt­lich ver­ord­nete Kur- und The­ra­pie­kos­ten sowie die Kos­ten für Medi­ka­mente, sofern sie im Zusam­men­hang mit der Behin­de­rung ste­hen. Das heißt Kos­ten, die nicht unter diese Kate­go­rien fal­len, sind mit dem vor­ge­se­he­nen Pausch­be­trag abge­gol­ten. Auf­wen­dun­gen für Fuß­pflege kön­nen ebenso wenig wie die Kos­ten für eine Sai­son­ka­bine im städ­ti­schen Bad als Arzt- oder The­ra­pie­kos­ten ange­se­hen wer­den, da diese Leis­tun­gen unab­hän­gig von bestehen­den Erkran­kun­gen für einen sehr gro­ßen Bevöl­ke­rungs­kreis aus unter­schied­li­chen Grün­den anfal­len. Fuß­pfle­ge­kos­ten stel­len auch bei Vor­lie­gen einer Behin­de­rung keine Kos­ten für ärzt­lich ver­ord­nete The­ra­pie dar, son­dern wer­den vom Behin­der­ten­pausch­be­trag abgedeckt.


*) HR Dr. Her­bert Ember­ger ist Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 4 /​25.02.2014

Wei­tere Arti­kel, die Sie inter­es­sie­ren könnten: