Steuer: Aktu­elle Judi­ka­tur – Teil 2

25.06.2014 | Service

Von Her­bert Emberger*


5. KFZ-Unfall­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben

Die in jüngs­ter Zeit zuneh­mend vor­kom­men­den Ent­schei­dun­gen zur Frage der Abzugs­fä­hig­keit von KFZ-Unfall­kos­ten bei betrieb­li­chen Fahr­ten wer­den um wei­tere bereichert:

  • UFS vom 07.03.2013, RV/​0093‑L/​08
    Grund­sätz­lich stellt der UFS wie­der fest, dass die Frage, ob ein Ver­kehrs­un­fall beruf­lich oder pri­vat ver­an­lasst ist, vom Grad des Ver­schul­dens des Len­kers abhängt. Wenn der Unfall zum Bei­spiel auf Alko­ho­li­sie­rung des Arbeit­neh­mers zurück­zu­füh­ren ist oder wenn die Miss­ach­tung der Ver­kehrs­vor­schrif­ten nicht bloß leicht fahr­läs­sig geschieht, ist eine Abzugs­fä­hig­keit der Kos­ten aus­zu­schlie­ßen. Im kon­kre­ten Fall war unbe­strit­ten, dass eine beruf­lich ver­an­lasste Fahrt gege­ben ist. Ein KFZ-Len­ker ist rück­wärts aus einer Haus­ein­fahrt hin­aus­ge­fah­ren, das die Straße ent­lang­kom­mende Auto musste der Len­ker ver­rei­ßen und hatte in der Folge eine Kol­li­sion mit einer Gara­gen­mauer. Die­ser Len­ker ist aller­dings nicht auf halbe Sicht gefah­ren, das heißt mit circa 50 km/​h. Das Mit­ver­schul­den des Len­kers des geschä­dig­ten Kraft­fahr­zeugs wurde vom Gericht mit einer Ver­schul­den­s­tei­lung beur­teilt, letzt­lich aber wurde nur leichte Fahr­läs­sig­keit des Len­kers dadurch fest­ge­stellt, dass er nicht auf halbe Sicht gefah­ren ist, die not­wen­dige Geschwin­dig­keit wäre knapp unter 40 km/​h gele­gen. Ein Mit­ver­schul­den von einem Drit­tel bedeu­tet aber jeden­falls noch nicht grobe Fahr­läs­sig­keit. Daher waren die Kos­ten als Wer­bungs­kos­ten abzugsfähig.
  • UFS vom 18.03.2013, RV/​3408‑W/​07
    Das vor dem KFZ des Betref­fen­den fah­rende Auto hat offen­sicht­lich abge­lenkt durch Bau­ar­bei­ten in der Nähe der Bun­des­straße uner­war­tet abge­bremst, ist abrupt lang­sa­mer gewor­den, was trotz sofor­ti­ger Voll­brem­sung des Betref­fen­den auf­grund der etwas ver­schmutz­ten Straße dazu geführt hat, dass eine Kol­li­sion mit dem abge­brems­ten Vor­der­auto gesche­hen ist. Außer­or­dent­li­che Ver­hält­nisse, näm­lich in Gang befind­li­che Bau­ar­bei­ten in unmit­tel­ba­rer Nähe der Bun­des­straße sowie eine aus die­sem Grund ver­schmutzte Fahr­bahn haben unfall­ver­ur­sa­chend gewirkt. Diese Ver­hält­nisse hät­ten zwar gebo­ten, beson­ders auf­merk­sam zu fah­ren und das Ver­kehrs­ge­sche­hen ent­spre­chend wahr­zu­neh­men, durch Unauf­merk­sam­keit gegen­über dem vor dem Betref­fen­den fah­ren­den Fahr­zeug und dem zu gering bemes­se­nen Sicher­heits­ab­stand wurde zwar unbe­strit­ten fahr­läs­sig gehan­delt, aber die Unauf­merk­sam­keit alleine war noch nicht als grobe Fahr­läs­sig­keit zu bezeich­nen. Das wäre nur dann der Fall gewe­sen, wenn noch ein wei­te­rer Tat­be­stand wie zum Bei­spiel abge­fah­rene Rei­fen, man­gel­hafte Brem­sen, Alko­ho­li­sie­rung, über­höhte Geschwin­dig­keit usw., gege­ben gewe­sen wären. Die Repa­ra­tur­kos­ten waren daher betrieb­lich ver­an­lasst und konn­ten steu­er­lich gel­tend gemacht werden.
  • UFS vom 25.09.2013, RV/​0169‑K/​11
    Unfall‑, das heißt Repa­ra­tur­kos­ten sind dann keine Betriebs­aus­ga­ben, wenn der Unfall in alko­ho­li­sier­tem Zustand ver­ur­sacht wurde. Im vor­lie­gen­den Fall war der Grad der fest­ge­stell­ten Alko­ho­li­sie­rung 1,7‰. Das heißt jeden­falls so erheb­lich, dass das Ver­hal­ten des Fahr­zeug­len­kers als grob fahr­läs­sig zu qua­li­fi­zie­ren und somit die Aner­ken­nung als Betriebs­aus­ga­ben abzu­leh­nen ist.
  • UFS vom 06.12.2013, RV/​3823‑W/​08
    Die Betref­fende sei in einem Auto mit einer Geschwin­dig­keit von 45 bis 50 km/​h unter­wegs gewe­sen, ist dann auf­grund von Glatt­eis mit dem Auto ins Schleu­dern gekom­men und in wei­te­rer Folge gegen zwei links am Stra­ßen­rand geparkte Fahr­zeuge gesto­ßen. Beide Fahr­zeuge sind beschä­digt wor­den. Die Fahr­bahn sei – laut der Betref­fen­den – zu die­sem Zeit­punkt nicht gestreut gewe­sen und sie hatte auch nicht bemerkt, dass die Straße eisig sei. Der Unfall hat sich Anfang Novem­ber am spä­ten Abend ereig­net; es musste der Betref­fen­den bekannt gewe­sen sein, dass es zu die­ser Jah­res­zeit zu wech­seln­den Stra­ßen­ver­hält­nis­sen kom­men könnte. Es wäre daher die Fahr­weise auf die herr­schen­den Stra­ßen­ver­hält­nisse anzu­pas­sen gewe­sen. Da die Fahr­ge­schwin­dig­keit aber nicht an die Stra­ßen­ver­hält­nisse ange­passt war, wurde die erfor­der­li­che Sorg­falt außer Acht gelas­sen, das Ver­hal­ten war grob fahr­läs­sig, die Repa­ra­tur­kos­ten waren nicht abzugsfähig.


6. Nicht medi­zi­nisch indi­zierte kos­me­ti­sche Ope­ra­tion keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung (UFS vom 26.11.2013, RV/​0848‑L/​11)

Als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung kön­nen Auf­wen­dun­gen, die durch eine Krank­heit des Steu­er­pflich­ti­gen ver­ur­sacht wer­den, abzugs­fä­hig sein. Krank­heit ist eine gesund­heit­li­che Beein­träch­ti­gung, die eine Heil­be­hand­lung bezie­hungs­weise Heil­be­treu­ung erfor­dert. Nicht abzugs­fä­hig sind daher Auf­wen­dun­gen für die Vor­beu­gung von Krank­hei­ten wie zum Bei­spiel pro­phy­lak­ti­sche Schutz­imp­fun­gen sowie für die Erhal­tung der Gesund­heit etwa all­ge­meine Stär­kungs­mit­tel, Kos­ten für eine Frisch­zel­len­be­hand­lung sowie für medi­zi­nisch nicht indi­zierte kos­me­ti­sche Ope­ra­tio­nen. Es ging dabei um die von der Betref­fen­den gel­tend gemach­ten neu­er­li­chen Ope­ra­ti­ons­kos­ten nach einem Unfall in der Kind­heit mit Facia­lis- Parese. Viele Jahre bereits vor die­ser kos­me­ti­schen Ope­ra­tion wurde eine sol­che zur Wie­der­her­stel­lung durch­ge­führt, aller­dings offen­bar mit nicht zufrie­den­stel­len­dem Erfolg. Die Kran­ken­kasse hat eine medi­zi­ni­sche Indi­ka­tion für den vor­ge­nom­me­nen Ein­griff ver­neint, da es sich um eine rein kos­me­ti­sche Ope­ra­tion handle. Ein Gut­ach­ten die medi­zi­ni­sche Indi­ka­tion der Ope­ra­tion betref­fend wurde nicht vor­ge­legt. Das heißt die Kos­ten wur­den zu Recht nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung anerkannt.

7. Aus­bil­dungs­kos­ten zum Arbeits­me­di­zi­ner – Wer­bungs­kos­ten (UFS vom 11.12.2013, RV/​2409‑W/​11)
Die berufs­ge­gen­ständ­li­chen Aus­bil­dungs­aus­ga­ben für die Aus­bil­dung zum Arbeits­me­di­zi­ner fal­len grund­sätz­lich unter die abzugs­fä­hi­gen Fort- bezie­hungs­weise Aus­bil­dungs­auf­wen­dun­gen. Berufs­aus­bil­dung liegt u.a. dann vor, wenn die Maß­nah­men zur Erlan­gung eines ande­ren Berufs die­nen. Um beruf­li­che Fort­bil­dung han­delt es sich dann, wenn der Betref­fende seine bis­he­ri­gen beruf­li­chen Kennt­nisse und Fähig­kei­ten ver­bes­sert, um im bereits aus­ge­üb­ten Beruf auf dem Lau­fen­den zu blei­ben und den jewei­li­gen Anfor­de­run­gen gerecht zu wer­den. Steht eine Bil­dungs­maß­nahme im Zusam­men­hang mit der bereits aus­ge­üb­ten Tätig­keit, ist eine Unter­schei­dung in Fort- oder Aus­bil­dung nicht erfor­der­lich. In bei­den Fäl­len ist Abzugs­fä­hig­keit gege­ben. Spe­zia­li­sie­rung eines (in Tur­nus­aus­bil­dung befind­li­chen) Arz­tes wie zum Bei­spiel der Besuch eines Lehr­gan­ges für Tro­pen­me­di­zin oder für Aku­punk­tur sind ebenso abzugs­fä­hig wie die Kos­ten der Aus­bil­dung zum Arbeitsmediziner.

*) Zusam­men­ge­stellt von HR Dr. Her­bert Ember­ger, Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 12 /​25.06.2014