Steuer: Aktuelle Judikatur – Teil 2

25.06.2014 | Service

Von Herbert Emberger*


5. KFZ-Unfallkosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben

Die in jüngster Zeit zunehmend vorkommenden Entscheidungen zur Frage der Abzugsfähigkeit von KFZ-Unfallkosten bei betrieblichen Fahrten werden um weitere bereichert:

  • UFS vom 07.03.2013, RV/0093-L/08
    Grundsätzlich stellt der UFS wieder fest, dass die Frage, ob ein Verkehrsunfall beruflich oder privat veranlasst ist, vom Grad des Verschuldens des Lenkers abhängt. Wenn der Unfall zum Beispiel auf Alkoholisierung des Arbeitnehmers zurückzuführen ist oder wenn die Missachtung der Verkehrsvorschriften nicht bloß leicht fahrlässig geschieht, ist eine Abzugsfähigkeit der Kosten auszuschließen. Im konkreten Fall war unbestritten, dass eine beruflich veranlasste Fahrt gegeben ist. Ein KFZ-Lenker ist rückwärts aus einer Hauseinfahrt hinausgefahren, das die Straße entlangkommende Auto musste der Lenker verreißen und hatte in der Folge eine Kollision mit einer Garagenmauer. Dieser Lenker ist allerdings nicht auf halbe Sicht gefahren, das heißt mit circa 50 km/h. Das Mitverschulden des Lenkers des geschädigten Kraftfahrzeugs wurde vom Gericht mit einer Verschuldensteilung beurteilt, letztlich aber wurde nur leichte Fahrlässigkeit des Lenkers dadurch festgestellt, dass er nicht auf halbe Sicht gefahren ist, die notwendige Geschwindigkeit wäre knapp unter 40 km/h gelegen. Ein Mitverschulden von einem Drittel bedeutet aber jedenfalls noch nicht grobe Fahrlässigkeit. Daher waren die Kosten als Werbungskosten abzugsfähig.
  • UFS vom 18.03.2013, RV/3408-W/07
    Das vor dem KFZ des Betreffenden fahrende Auto hat offensichtlich abgelenkt durch Bauarbeiten in der Nähe der Bundesstraße unerwartet abgebremst, ist abrupt langsamer geworden, was trotz sofortiger Vollbremsung des Betreffenden aufgrund der etwas verschmutzten Straße dazu geführt hat, dass eine Kollision mit dem abgebremsten Vorderauto geschehen ist. Außerordentliche Verhältnisse, nämlich in Gang befindliche Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe der Bundesstraße sowie eine aus diesem Grund verschmutzte Fahrbahn haben unfallverursachend gewirkt. Diese Verhältnisse hätten zwar geboten, besonders aufmerksam zu fahren und das Verkehrsgeschehen entsprechend wahrzunehmen, durch Unaufmerksamkeit gegenüber dem vor dem Betreffenden fahrenden Fahrzeug und dem zu gering bemessenen Sicherheitsabstand wurde zwar unbestritten fahrlässig gehandelt, aber die Unaufmerksamkeit alleine war noch nicht als grobe Fahrlässigkeit zu bezeichnen. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn noch ein weiterer Tatbestand wie zum Beispiel abgefahrene Reifen, mangelhafte Bremsen, Alkoholisierung, überhöhte Geschwindigkeit usw., gegeben gewesen wären. Die Reparaturkosten waren daher betrieblich veranlasst und konnten steuerlich geltend gemacht werden.
  • UFS vom 25.09.2013, RV/0169-K/11
    Unfall-, das heißt Reparaturkosten sind dann keine Betriebsausgaben, wenn der Unfall in alkoholisiertem Zustand verursacht wurde. Im vorliegenden Fall war der Grad der festgestellten Alkoholisierung 1,7‰. Das heißt jedenfalls so erheblich, dass das Verhalten des Fahrzeuglenkers als grob fahrlässig zu qualifizieren und somit die Anerkennung als Betriebsausgaben abzulehnen ist.
  • UFS vom 06.12.2013, RV/3823-W/08
    Die Betreffende sei in einem Auto mit einer Geschwindigkeit von 45 bis 50 km/h unterwegs gewesen, ist dann aufgrund von Glatteis mit dem Auto ins Schleudern gekommen und in weiterer Folge gegen zwei links am Straßenrand geparkte Fahrzeuge gestoßen. Beide Fahrzeuge sind beschädigt worden. Die Fahrbahn sei – laut der Betreffenden – zu diesem Zeitpunkt nicht gestreut gewesen und sie hatte auch nicht bemerkt, dass die Straße eisig sei. Der Unfall hat sich Anfang November am späten Abend ereignet; es musste der Betreffenden bekannt gewesen sein, dass es zu dieser Jahreszeit zu wechselnden Straßenverhältnissen kommen könnte. Es wäre daher die Fahrweise auf die herrschenden Straßenverhältnisse anzupassen gewesen. Da die Fahrgeschwindigkeit aber nicht an die Straßenverhältnisse angepasst war, wurde die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, das Verhalten war grob fahrlässig, die Reparaturkosten waren nicht abzugsfähig.


6. Nicht medizinisch indizierte kosmetische Operation keine außergewöhnliche Belastung (UFS vom 26.11.2013, RV/0848-L/11)

Als außergewöhnliche Belastung können Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, abzugsfähig sein. Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Heilbehandlung beziehungsweise Heilbetreuung erfordert. Nicht abzugsfähig sind daher Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten wie zum Beispiel prophylaktische Schutzimpfungen sowie für die Erhaltung der Gesundheit etwa allgemeine Stärkungsmittel, Kosten für eine Frischzellenbehandlung sowie für medizinisch nicht indizierte kosmetische Operationen. Es ging dabei um die von der Betreffenden geltend gemachten neuerlichen Operationskosten nach einem Unfall in der Kindheit mit Facialis- Parese. Viele Jahre bereits vor dieser kosmetischen Operation wurde eine solche zur Wiederherstellung durchgeführt, allerdings offenbar mit nicht zufriedenstellendem Erfolg. Die Krankenkasse hat eine medizinische Indikation für den vorgenommenen Eingriff verneint, da es sich um eine rein kosmetische Operation handle. Ein Gutachten die medizinische Indikation der Operation betreffend wurde nicht vorgelegt. Das heißt die Kosten wurden zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

7. Ausbildungskosten zum Arbeitsmediziner – Werbungskosten (UFS vom 11.12.2013, RV/2409-W/11)
Die berufsgegenständlichen Ausbildungsausgaben für die Ausbildung zum Arbeitsmediziner fallen grundsätzlich unter die abzugsfähigen Fort- beziehungsweise Ausbildungsaufwendungen. Berufsausbildung liegt u.a. dann vor, wenn die Maßnahmen zur Erlangung eines anderen Berufs dienen. Um berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Betreffende seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich. In beiden Fällen ist Abzugsfähigkeit gegeben. Spezialisierung eines (in Turnusausbildung befindlichen) Arztes wie zum Beispiel der Besuch eines Lehrganges für Tropenmedizin oder für Akupunktur sind ebenso abzugsfähig wie die Kosten der Ausbildung zum Arbeitsmediziner.

*) Zusammengestellt von HR Dr. Herbert Emberger, Steuerkonsulent der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 12 / 25.06.2014