Steuer: Aktu­elle Judi­ka­tur – Teil 1

10.06.2014 | Service

Von Her­bert Emberger*

1. Aus­lands­schul­be­such – Kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung (VwGH vom 25.05.2013, 2009/​13/​0026)
Berufs­aus­bil­dungs­kos­ten eines Kin­des kön­nen grund­sätz­lich keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung sein. Aus­nah­men gibt es nur unter der Vor­aus­set­zung, dass im Ein­zugs­be­reich des Wohn­or­tes keine ent­spre­chende Aus­bil­dungs­mög­lich­keit besteht. Dann wird die außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung durch Abzug eines Pau­schal­be­trags von 110 Euro pro Monat berück­sich­tigt. Aus­wär­tige Berufs­aus­bil­dung ist dem Grunde nach dann gebo­ten, wenn am Wohn­ort des Steu­er­pflich­ti­gen oder in des­sen Ein­zugs­be­reich unter Berück­sich­ti­gung der Talente des Kin­des eine ent­spre­chende Aus­bil­dungs­mög­lich­keit nicht besteht. Im Kon­kre­ten wurde aber die Aus­bil­dung in den USA zu dem Zweck unter­nom­men, sich für ein bestimm­tes Stu­dium an einer ame­ri­ka­ni­schen Uni­ver­si­tät zu qua­li­fi­zie­ren. Von der Gleich­ar­tig­keit der Berufs­aus­bil­dung am Wohn­sitz war schon des­halb nicht mehr aus­zu­ge­hen, daher wurde fest­ge­stellt, dass die Kos­ten außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung sind.

2. Exis­tenz­ge­fähr­dung als Vor­aus­set­zung für eine Abga­ben­nach­sicht (VwGH vom 27.06.2013, 2013/​15/​0173)
Vor­aus­set­zung für eine Abga­ben­nach­sicht ist eine Unbil­lig­keit der Ent­rich­tung, die einer­seits in der wirt­schaft­li­chen Situa­tion des Betref­fen­den lie­gen kann, aber auch in ande­ren per­sön­li­chen Umstän­den des Betref­fen­den. Eine per­sön­li­che Unbil­lig­keit ist dann nicht gege­ben, wenn die finan­zi­elle Situa­tion so schlecht ist, dass auch die Gewäh­rung der bean­trag­ten Nach­sicht kei­nen Sanie­rungs­ef­fekt hätte. Im kon­kre­ten Fall war die Steu­er­schuld ledig­lich ein gerin­ger Teil der Gesamt­ver­bind­lich­kei­ten des Betref­fen­den. Das heißt diese Ver­bind­lich­kei­ten wür­den auch bei Nach­sicht der Abga­ben­schuld unver­än­dert bestehen blei­ben. Die Gesamt­ver­bind­lich­kei­ten über­stei­gen noch beträcht­lich den Wert der vor­han­de­nen Ver­mö­gens­ge­gen­stände. Das heißt die bean­tragte Nach­sicht der Abga­ben könnte nichts ander Exis­tenz­ge­fähr­dung desv Beschwer­de­füh­rers ändern. Damit war das Ansu­chen auf Nach­sicht abzuweisen.

3. Aus­tausch Gas­ein­zel­ofen durch Gas­eta­gen­hei­zung – Sofor­tige Betriebs­aus­gabe (VwGH vom 23.10.2013, 2010/​13/​0147)
Die vor­han­de­nen Gas­ein­zel­ofen­hei­zun­gen wur­den durch eine Gas­eta­gen­hei­zung ersetzt. Strit­tig war, ob die Aus­ga­ben für den Aus­tausch Her­stel­lungs­auf­wand sind oder aber sofort abzugs­fä­hi­ger Erhal­tungs­auf­wand. Nach dem VwGH liegt Her­stel­lungs­auf­wand im Sinne des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes bei einem nicht neu­ge­schaf­fe­nen Wirt­schafts­gut vor, wenn durch auf Wert­erhö­hung gerich­tete Maß­nah­men auf ein bestehen­des Wirt­schafts­gut des­sen Wesens­art geän­dert werde, was ins­be­son­dere gege­ben ist, wenn die Maß­nahme zur Erwei­te­rung, Auf­sto­ckung eines Gebäu­des oder zur über den ursprüng­li­chen Zustand hin­aus­ge­hen­den wesent­li­chen Ver­bes­se­rung führt. Eine wesent­li­che Erhö­hung des Nut­zungs­wer­tes oder eine Ver­län­ge­rung der Nut­zungs­dauer eines Wirt­schafts­gu­tes und damit auch der Aus­tausch eines wesent­li­chen Tei­les eines Wirt­schafts­gu­tes im Sinne einer Gene­ral­sa­nie­rung bedeu­ten noch keine Her­stel­lungs­maß­nahme, solange die Wesens­art des Wirt­schafts­gu­tes bei­be­hal­ten bleibt. Das war kon­kret im Anlass­fall zu unter­stel­len. Durch Ersatz von Gas­ein­zel­ofen­hei­zun­gen durch Gas­eta­gen­hei­zun­gen war keine Ände­rung der Wesens­art des Gebäu­des ein­ge­tre­ten. Der Fall ist ähn­lich jenem schon län­ger zurück­lie­gen­den, in dem ein Über­gang von Koks- zu Ölfeue­rung als Erhal­tungs­auf­wand beur­teilt wurde. Die Kos­ten waren also als Betriebs­aus­ga­ben sofort abzugs­fä­hig und muss­ten nicht als Her­stel­lungs­auf­wand akti­viert werden.

4. Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­lie­rung – Bei­träge zum Wohl­fahrts­fonds der Ärz­te­kam­mer (UFS vom 09.08.2012, RV/​3788‑W/​09)
Nach dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz sind jeden­falls Betriebs­aus­ga­ben die Pflicht­bei­träge zu den Ver­sor­gungs- und Unter­stüt­zungs­ein­rich­tun­gen der Kam­mern der selbst­stän­dig Erwerbs­tä­ti­gen, soweit diese Ein­rich­tun­gen der Kranken‑, Unfall‑, Alters‑, Inva­li­di­täts- und Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung die­nen. Diese Leis­tun­gen sind nach dem Ärz­te­ge­setz aus Mit­teln des Wohl­fahrts­fonds‘ zu gewäh­ren. Bei­träge an die Wohl­fahrts­fonds‘ sind somit nach § 17 Abs. 1 in Ver­bin­dung mit § 4 Abs. 4 Z 1 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz neben der in Anspruch genom­me­nen Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­lie­rung geson­dert im vol­len Betrag als Betriebs­aus­ga­ben abzugsfähig.

Teil 2 erscheint in der nächs­ten Aus­gabe der ÖÄZ.

*) Zusam­men­ge­stellt von HR Dr. Her­bert Ember­ger, Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 11 /​10.06.2014