Steuer: Aktuelle Judikatur – Teil 1

10.06.2014 | Service

Von Herbert Emberger*

1. Auslandsschulbesuch – Kosten als außergewöhnliche Belastung (VwGH vom 25.05.2013, 2009/13/0026)
Berufsausbildungskosten eines Kindes können grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung sein. Ausnahmen gibt es nur unter der Voraussetzung, dass im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Dann wird die außergewöhnliche Belastung durch Abzug eines Pauschalbetrags von 110 Euro pro Monat berücksichtigt. Auswärtige Berufsausbildung ist dem Grunde nach dann geboten, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich unter Berücksichtigung der Talente des Kindes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit nicht besteht. Im Konkreten wurde aber die Ausbildung in den USA zu dem Zweck unternommen, sich für ein bestimmtes Studium an einer amerikanischen Universität zu qualifizieren. Von der Gleichartigkeit der Berufsausbildung am Wohnsitz war schon deshalb nicht mehr auszugehen, daher wurde festgestellt, dass die Kosten außergewöhnliche Belastung sind.

2. Existenzgefährdung als Voraussetzung für eine Abgabennachsicht (VwGH vom 27.06.2013, 2013/15/0173)
Voraussetzung für eine Abgabennachsicht ist eine Unbilligkeit der Entrichtung, die einerseits in der wirtschaftlichen Situation des Betreffenden liegen kann, aber auch in anderen persönlichen Umständen des Betreffenden. Eine persönliche Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht keinen Sanierungseffekt hätte. Im konkreten Fall war die Steuerschuld lediglich ein geringer Teil der Gesamtverbindlichkeiten des Betreffenden. Das heißt diese Verbindlichkeiten würden auch bei Nachsicht der Abgabenschuld unverändert bestehen bleiben. Die Gesamtverbindlichkeiten übersteigen noch beträchtlich den Wert der vorhandenen Vermögensgegenstände. Das heißt die beantragte Nachsicht der Abgaben könnte nichts ander Existenzgefährdung desv Beschwerdeführers ändern. Damit war das Ansuchen auf Nachsicht abzuweisen.

3. Austausch Gaseinzelofen durch Gasetagenheizung – Sofortige Betriebsausgabe (VwGH vom 23.10.2013, 2010/13/0147)
Die vorhandenen Gaseinzelofenheizungen wurden durch eine Gasetagenheizung ersetzt. Strittig war, ob die Ausgaben für den Austausch Herstellungsaufwand sind oder aber sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand. Nach dem VwGH liegt Herstellungsaufwand im Sinne des Einkommensteuergesetzes bei einem nicht neugeschaffenen Wirtschaftsgut vor, wenn durch auf Werterhöhung gerichtete Maßnahmen auf ein bestehendes Wirtschaftsgut dessen Wesensart geändert werde, was insbesondere gegeben ist, wenn die Maßnahme zur Erweiterung, Aufstockung eines Gebäudes oder zur über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung führt. Eine wesentliche Erhöhung des Nutzungswertes oder eine Verlängerung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes und damit auch der Austausch eines wesentlichen Teiles eines Wirtschaftsgutes im Sinne einer Generalsanierung bedeuten noch keine Herstellungsmaßnahme, solange die Wesensart des Wirtschaftsgutes beibehalten bleibt. Das war konkret im Anlassfall zu unterstellen. Durch Ersatz von Gaseinzelofenheizungen durch Gasetagenheizungen war keine Änderung der Wesensart des Gebäudes eingetreten. Der Fall ist ähnlich jenem schon länger zurückliegenden, in dem ein Übergang von Koks- zu Ölfeuerung als Erhaltungsaufwand beurteilt wurde. Die Kosten waren also als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig und mussten nicht als Herstellungsaufwand aktiviert werden.

4. Betriebsausgabenpauschalierung – Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer (UFS vom 09.08.2012, RV/3788-W/09)
Nach dem Einkommensteuergesetz sind jedenfalls Betriebsausgaben die Pflichtbeiträge zu den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen. Diese Leistungen sind nach dem Ärztegesetz aus Mitteln des Wohlfahrtsfonds‘ zu gewähren. Beiträge an die Wohlfahrtsfonds‘ sind somit nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 1 Einkommensteuergesetz neben der in Anspruch genommenen Betriebsausgabenpauschalierung gesondert im vollen Betrag als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Teil 2 erscheint in der nächsten Ausgabe der ÖÄZ.

*) Zusammengestellt von HR Dr. Herbert Emberger, Steuerkonsulent der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 11 / 10.06.2014