Steuer: Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2014

10.04.2014 | Service


Der hef­tig dis­ku­tierte Ent­wurf eines Abga­ben­än­de­rungs­ge­set­zes 2014, das pri­mär zur fühl­ba­ren Stei­ge­rung der Steu­er­be­las­tung in Öster­reich füh­ren wird, ist nun­mehr Gesetz gewor­den, ver­öf­fent­licht im Bun­des­ge­setz­blatt I 13/​2014.
Von Her­bert Emberger*

Neben der Neu­ge­stal­tung bezie­hungs­weise Anhe­bung der motor­be­zo­ge­nen Ver­si­che­rungs­steuer und der KFZ-Steuer (dif­fe­ren­zierte Anhe­bung je nach Leis­tungs­stärke der KFZs), der Neu­ge­stal­tung der Norm­ver­brauchs­ab­gabe, der NoVA (als Maß­stab wer­den nun statt des Treib­stoff­ver­brauchs die CO2-Emis­sio­nen her­an­ge­zo­gen, was zu einer ent­spre­chen­den Belas­tung der stär­ke­ren KFZs füh­ren wird), kommt es u.a. zu einer deut­li­chen Erhö­hung der Schaum­wein­steuer, der Alko­hol­steuer und der Tabaksteuer.

Die fol­gen­den steu­er­li­chen Ände­run­gen sind aus dem Blick­win­kel der Ärz­te­schaft bei­spiel­haft anzuführen:

Der ein­kom­men­steu­er­li­che Gewinn­frei­be­trag
Zunächst wird die bis 2016 for­mu­lierte Befris­tung der damit ein­ge­führ­ten Staf­fe­lung und somit Redu­zie­rung des Höchst­be­trags an Gewinn­frei­be­trag besei­tigt. Das heißt diese Staf­fe­lung und somit Redu­zie­rung gilt nun unbefristet.

Der Grund­frei­be­trag (13 Pro­zent von bis zu 30.000 Euro Gewinn) bleibt unver­än­dert, das heißt er wird ohne Inves­ti­ti­ons­er­for­der­nisse pro Ver­an­la­gungs­jahr berücksichtigt.

Bei Gewin­nen über 30.000 Euro ist bis­her zusätz­lich der inves­ti­ti­ons­be­dingte Gewinn­frei­bei­trag inso­weit absetz­bar, als begüns­tigte Wirt­schafts­gü­ter ange­schafft wer­den. Begüns­tigte Wirt­schafts­gü­ter sind abnutz­bare kör­per­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens mit einer Nut­zungs­dauer von min­des­tens vier Jah­ren – aus­ge­nom­men sind PKWs, gering­wer­tige Wirt­schafts­gü­ter, gebrauchte Wirt­schafts­gü­ter usw. Begüns­tigte Wirt­schafts­gü­ter waren aber bis­her auch die im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz auf­ge­zähl­ten Wert­pa­piere. Wenn diese in den vier Jah­ren aus­schei­den, konnte die Nach­ver­steue­rung durch Anschaf­fung von absetz­ba­ren Anla­ge­gü­tern ver­mie­den wer­den. Wenn sol­che Wert­pa­piere vor­zei­tig getilgt wur­den, konn­ten zur Ver­mei­dung der Nach­ver­steue­rung ent­we­der begüns­tigte Anla­ge­gü­ter oder auch inner­halb von zwei Mona­ten wie­derum die im Gesetz auf­ge­zähl­ten Wert­pa­piere ange­schafft werden.

Mas­si­ver Pro­test aus dem Bereich der Wirt­schaft – aber auch sei­tens der ÖÄK – hat nun die ursprüng­li­che Absicht her­vor­ge­ru­fen, die Wert­pa­piere als Grund für den inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinn­frei­be­trag gänz­lich abzu­schaf­fen und auch bei vor­zei­ti­ger Til­gung der schon in der Ver­gan­gen­heit ange­schaff­ten Wert­pa­piere eine Nach­ver­steue­rung nur dann nicht durch­zu­füh­ren, wenn abnutz­bare Anla­ge­gü­ter (nicht mehr Wert­pa­piere) ersatz­be­schafft wer­den. Die Pro­teste wur­den u.a. auch damit begrün­det, dass der Gewinn­frei­be­trag sei­ner­zeit als ein­kom­men­steu­er­li­ches Äqui­va­lent der selb­stän­dig Erwerbs­tä­ti­gen für die begüns­tigte Besteue­rung des 13. und 14. Bezugs der Unselbst­stän­di­gen ein­ge­führt wurde. Die Strei­chung der Wert­pa­piere hätte also eine fühl­bare Zurück­nahme die­ses Äqui­va­lents bedeutet.

Im Ergeb­nis sieht nun das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2014 vor, dass immer­hin Wohn­bau­an­lei­hen als Wert­pa­piere für den inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Frei­be­trag aner­kannt wer­den. Schei­den diese Wohn­bau­an­lei­hen inner­halb von vier Jah­ren aus, kann eine Nach­ver­steue­rung durch Anschaf­fung abnutz­ba­rer Anla­ge­gü­ter ver­mie­den wer­den. Wer­den Wohn­bau­an­lei­hen künf­tig vor­zei­tig getilgt, kön­nen inner­halb von zwei Mona­ten sol­che Wohn­bau­an­lei­hen ersatz­be­schafft wer­den, ohne dass damit eine Nach­ver­steue­rung ver­bun­den ist. Bei Anschaf­fung von Wert­pa­pie­ren in der Ver­gan­gen­heit konnte bei vor­zei­ti­ger Til­gung erreicht wer­den, dass unver­än­dert alle im Gesetz bis­her ange­führ­ten Wert­pa­piere als Ersatz beschafft wer­den können.

Die Neu­re­ge­lung gilt ab der Ver­an­la­gung 2014 und ist bis ein­schließ­lich 2016 befris­tet; was von sol­chen Befris­tun­gen zu hal­ten ist, zeigt aller­dings die Auf­he­bung der Befris­tung bei der Redu­zie­rung des inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Freibetrags.

Gehalts­zah­lun­gen über 500.000 Euro
Ab 28.02.2014 sind Aus­ga­ben für das Ent­gelt für Arbeits- oder Werk­leis­tun­gen, die über dem Betrag von 500.000 Euro pro Per­son und Jahr lie­gen, nicht mehr als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig, sie gel­ten als Pri­vat­auf­wen­dun­gen. Ent­gelt ist dabei die Summe aller Geld- und Sach­leis­tun­gen, aus­ge­nom­men Abfer­ti­gun­gen im Sinn des § 67 Abs. 3 EStG und Ent­gelte, die sons­tige Bezüge nach § 67 Abs. 6 dar­stel­len, nur soweit sie mit den vor­ge­se­he­nen sechs Pro­zent besteu­ert wer­den, sowie Auf­wands­er­sätze. Nähere Aus­füh­run­gen dazu erüb­ri­gen sich an die­ser Stelle wohl, es sei nur dar­auf ver­wie­sen, dass jetzt schon ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken gegen diese Rege­lung laut gewor­den sind.

Sons­tige Bezüge, § 67 EStG („Gol­den Hand­shakes“)
Die Bun­des­re­gie­rung hat beschlos­sen, die steu­er­li­che Begüns­ti­gung für die „Gol­den Hand­shakes“ abzu­schaf­fen, um vor allem ältere Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer län­ger in Beschäf­ti­gung zu hal­ten. Auch diese ursprüng­lich vor­ge­se­hene Rege­lung hat mas­sive Ein­wen­dun­gen aus dem Bereich der Unselbst­stän­di­gen gebracht, ins­be­son­dere unter ande­rem auch, weil sogar Ver­gleichs­sum­men und vor allem Kün­di­gungs­ent­schä­di­gun­gen in die Beschrän­kung ein­be­zo­gen wer­den soll­ten. Das Ergeb­nis ist nun folgendes:

Bei den frei­wil­li­gen Abfer­ti­gun­gen soll die Anwen­dung des begüns­tig­ten Steu­er­sat­zes von sechs Pro­zent mit dem Neun­fa­chen der monat­li­chen ASVG-Höchst­bei­trags­grund­lage (2014: 4.530 Euro) gede­ckelt wer­den. Das Glei­che geschieht bei den Ver­gleichs­sum­men: Bis­her sind 20 Pro­zent der Beträge steu­er­frei, nun bleibt ein Fünf­tel höchs­tens des Neun­fa­chen der monat­li­chen ASVG-Höchst­bei­trags­grund­lage steuerfrei.

Bei den Kün­di­gungs­ent­schä­di­gun­gen soll die Begüns­ti­gung blei­ben, hin­ge­gen sind Zah­lun­gen für den Ver­zicht auf Arbeits­leis­tung für künf­tige Lohn­zah­lungs­zeit­räume nicht mehr begüns­tigt. Bis­her war die Kün­di­gungs­ent­schä­di­gung inso­fern begüns­tigt, als 20 Pro­zent des erfass­ten Betrags steu­er­frei blei­ben. Künf­tig wird die glei­che Grenze wie vor­ste­hend ein­ge­führt, näm­lich höchs­tens ein Fünf­tel des Neun­fa­chen der monat­li­chen ASVGHöchst­bei­trags­grund­lage kann steu­er­frei bleiben.

All diese Ände­run­gen sol­len auf Aus­zah­lun­gen anzu­wen­den sein, die nach dem 28.02.2014 erfol­gen.

Bezüge aus Kran­ken- und Unfall­ver­sor­gung

Bei Aus­zah­lung von Bezü­gen aus einer gesetz­li­chen Kran­ken- oder Unfall­ver­sor­gung sowie aus einer Kran­ken- oder Unfall­ver­sor­gung der Ver­sor­gungs- und Unter­stüt­zungs­ein­rich­tun­gen der Kam­mern der selb­stän­dig Erwerbs­tä­ti­gen – soweit diese Bezüge aus einem bestehen­den oder frü­he­ren Dienst­ver­hält­nis resul­tie­ren -, sind 36,5 Pro­zent Lohn­steuer (bis­her 22 Pro­zent) ein­zu­be­hal­ten, soweit diese Bezüge 30 Euro (bis­her 20 Euro) täg­lich über­stei­gen. Diese Anhe­bung der Steu­er­ein­be­halte gilt ab der Ver­an­la­gung 2014 bezie­hungs­weise für Lohn­zah­lungs­zeit­räume, die nach dem 31.12.2013 enden.

Umsatz­steuer – Klein­be­trags­rech­nun­gen
Ab 1. März 2014 wird die Grenze für die ver­ein­fachte umsatz­steu­er­li­che Rech­nungs­aus­stel­lung (Klein­be­trags­rech­nun­gen) von 150 auf 400 Euro pro Rech­nung erhöht.

GmbH light
Eben­falls mas­sive Dis­kus­sio­nen hat die geplante Absicht der weit­ge­hen­den Ein­schrän­kung der erst unlängst ein­ge­führ­ten Mög­lich­keit der Grün­dung einer GmbH light nach sich gezo­gen. Es ist eine Ent­schär­fung inso­fern letzt­end­lich erreich­bar gewe­sen, als nun Fol­gen­des gilt: 

Zunächst wird das Min­dest­stamm­ka­pi­tal der GmbH ganz all­ge­mein wie­derum auf 35.000 Euro erhöht, wovon min­des­tens 17.500 Euro auch tat­säch­lich ein­zu­zah­len sind. Das bedeu­tet für „alte“ GmbHs (vor dem 01.07.2013 gegrün­det) eine Min­dest­steuer von 1.750 pro Jahr.

Für nach dem 30.06.2013 gegrün­dete GmbHs soll für die ers­ten fünf Kalen­der­jahre ab Ein­tritt eine redu­zierte Min­dest­be­steue­rung in Höhe von 125 Euro pro Kalen­der­vier­tel­jahr, also 500 Euro pro Jahr, und für die fol­gen­den fünf Kalen­der­jahre in Höhe von 250 Euro pro Kalen­der­vier­tel­jahr, also 1.000 Euro pro Jahr, ein­ge­führt wer­den und damit eine Grün­dungs­pri­vi­le­gie­rung der GmbH geschaf­fen wer­den. Die Grün­dungs­pri­vi­le­gie­rung sieht nun so aus, dass die Summe der grün­dungs­pri­vi­le­gier­ten Stamm­ein­la­gen min­des­tens (nur) 10.000 Euro betra­gen muss, es müs­sen min­des­tens 5.000 Euro bar ein­be­zahlt wer­den. Die Grün­dungs­pri­vi­le­gie­rung endet spä­tes­tens zehn Jahre nach Ein­tra­gung der Gesell­schaft im Fir­men­buch, außer es geschieht eine Ände­rung des Gesell­schafts­ver­trags. Die Grün­dungs­pri­vi­le­gie­rung gilt ab 1. März 2014; bei Gesell­schaf­ten, die vor dem 1. März 2014 zur Ein­tra­gung in das Fir­men­buch ange­mel­det wur­den, sind die vor­he­ri­gen Bestim­mun­gen (Gesell­schafts­rechts­än­de­rungs­ge­setz 2013) wei­ter­hin anzu­wen­den. Gesell­schaf­ten, deren Stamm­ka­pi­tal 35.000 Euro nicht erreicht, haben bis längs­tens 1. März 2024 eine Kapi­tal­erhö­hung auf die­sen oder einen höhe­ren Betrag durch­zu­füh­ren, was also auch für die grün­dungs­pri­vi­le­gier­ten Gesell­schaf­ten gilt.

*) HR Dr. Her­bert Ember­ger ist Steu­er­kon­su­lent der Öster­rei­chi­schen Ärztekammer

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 7 /​10.04.2014