Steuer: Abgabenänderungsgesetz 2014

10.04.2014 | Service


Der heftig diskutierte Entwurf eines Abgabenänderungsgesetzes 2014, das primär zur fühlbaren Steigerung der Steuerbelastung in Österreich führen wird, ist nunmehr Gesetz geworden, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I 13/2014.
Von Herbert Emberger*

Neben der Neugestaltung beziehungsweise Anhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer und der KFZ-Steuer (differenzierte Anhebung je nach Leistungsstärke der KFZs), der Neugestaltung der Normverbrauchsabgabe, der NoVA (als Maßstab werden nun statt des Treibstoffverbrauchs die CO2-Emissionen herangezogen, was zu einer entsprechenden Belastung der stärkeren KFZs führen wird), kommt es u.a. zu einer deutlichen Erhöhung der Schaumweinsteuer, der Alkoholsteuer und der Tabaksteuer.

Die folgenden steuerlichen Änderungen sind aus dem Blickwinkel der Ärzteschaft beispielhaft anzuführen:

Der einkommensteuerliche Gewinnfreibetrag
Zunächst wird die bis 2016 formulierte Befristung der damit eingeführten Staffelung und somit Reduzierung des Höchstbetrags an Gewinnfreibetrag beseitigt. Das heißt diese Staffelung und somit Reduzierung gilt nun unbefristet.

Der Grundfreibetrag (13 Prozent von bis zu 30.000 Euro Gewinn) bleibt unverändert, das heißt er wird ohne Investitionserfordernisse pro Veranlagungsjahr berücksichtigt.

Bei Gewinnen über 30.000 Euro ist bisher zusätzlich der investitionsbedingte Gewinnfreibeitrag insoweit absetzbar, als begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft werden. Begünstigte Wirtschaftsgüter sind abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren – ausgenommen sind PKWs, geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter usw. Begünstigte Wirtschaftsgüter waren aber bisher auch die im Einkommensteuergesetz aufgezählten Wertpapiere. Wenn diese in den vier Jahren ausscheiden, konnte die Nachversteuerung durch Anschaffung von absetzbaren Anlagegütern vermieden werden. Wenn solche Wertpapiere vorzeitig getilgt wurden, konnten zur Vermeidung der Nachversteuerung entweder begünstigte Anlagegüter oder auch innerhalb von zwei Monaten wiederum die im Gesetz aufgezählten Wertpapiere angeschafft werden.

Massiver Protest aus dem Bereich der Wirtschaft – aber auch seitens der ÖÄK – hat nun die ursprüngliche Absicht hervorgerufen, die Wertpapiere als Grund für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gänzlich abzuschaffen und auch bei vorzeitiger Tilgung der schon in der Vergangenheit angeschafften Wertpapiere eine Nachversteuerung nur dann nicht durchzuführen, wenn abnutzbare Anlagegüter (nicht mehr Wertpapiere) ersatzbeschafft werden. Die Proteste wurden u.a. auch damit begründet, dass der Gewinnfreibetrag seinerzeit als einkommensteuerliches Äquivalent der selbständig Erwerbstätigen für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Bezugs der Unselbstständigen eingeführt wurde. Die Streichung der Wertpapiere hätte also eine fühlbare Zurücknahme dieses Äquivalents bedeutet.

Im Ergebnis sieht nun das Abgabenänderungsgesetz 2014 vor, dass immerhin Wohnbauanleihen als Wertpapiere für den investitionsbedingten Freibetrag anerkannt werden. Scheiden diese Wohnbauanleihen innerhalb von vier Jahren aus, kann eine Nachversteuerung durch Anschaffung abnutzbarer Anlagegüter vermieden werden. Werden Wohnbauanleihen künftig vorzeitig getilgt, können innerhalb von zwei Monaten solche Wohnbauanleihen ersatzbeschafft werden, ohne dass damit eine Nachversteuerung verbunden ist. Bei Anschaffung von Wertpapieren in der Vergangenheit konnte bei vorzeitiger Tilgung erreicht werden, dass unverändert alle im Gesetz bisher angeführten Wertpapiere als Ersatz beschafft werden können.

Die Neuregelung gilt ab der Veranlagung 2014 und ist bis einschließlich 2016 befristet; was von solchen Befristungen zu halten ist, zeigt allerdings die Aufhebung der Befristung bei der Reduzierung des investitionsbedingten Freibetrags.

Gehaltszahlungen über 500.000 Euro
Ab 28.02.2014 sind Ausgaben für das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen, die über dem Betrag von 500.000 Euro pro Person und Jahr liegen, nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig, sie gelten als Privataufwendungen. Entgelt ist dabei die Summe aller Geld- und Sachleistungen, ausgenommen Abfertigungen im Sinn des § 67 Abs. 3 EStG und Entgelte, die sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 darstellen, nur soweit sie mit den vorgesehenen sechs Prozent besteuert werden, sowie Aufwandsersätze. Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich an dieser Stelle wohl, es sei nur darauf verwiesen, dass jetzt schon verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung laut geworden sind.

Sonstige Bezüge, § 67 EStG („Golden Handshakes“)
Die Bundesregierung hat beschlossen, die steuerliche Begünstigung für die „Golden Handshakes“ abzuschaffen, um vor allem ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger in Beschäftigung zu halten. Auch diese ursprünglich vorgesehene Regelung hat massive Einwendungen aus dem Bereich der Unselbstständigen gebracht, insbesondere unter anderem auch, weil sogar Vergleichssummen und vor allem Kündigungsentschädigungen in die Beschränkung einbezogen werden sollten. Das Ergebnis ist nun folgendes:

Bei den freiwilligen Abfertigungen soll die Anwendung des begünstigten Steuersatzes von sechs Prozent mit dem Neunfachen der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2014: 4.530 Euro) gedeckelt werden. Das Gleiche geschieht bei den Vergleichssummen: Bisher sind 20 Prozent der Beträge steuerfrei, nun bleibt ein Fünftel höchstens des Neunfachen der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage steuerfrei.

Bei den Kündigungsentschädigungen soll die Begünstigung bleiben, hingegen sind Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume nicht mehr begünstigt. Bisher war die Kündigungsentschädigung insofern begünstigt, als 20 Prozent des erfassten Betrags steuerfrei bleiben. Künftig wird die gleiche Grenze wie vorstehend eingeführt, nämlich höchstens ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen ASVGHöchstbeitragsgrundlage kann steuerfrei bleiben.

All diese Änderungen sollen auf Auszahlungen anzuwenden sein, die nach dem 28.02.2014 erfolgen.

Bezüge aus Kranken- und Unfallversorgung

Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen – soweit diese Bezüge aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis resultieren -, sind 36,5 Prozent Lohnsteuer (bisher 22 Prozent) einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro (bisher 20 Euro) täglich übersteigen. Diese Anhebung der Steuereinbehalte gilt ab der Veranlagung 2014 beziehungsweise für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2013 enden.

Umsatzsteuer – Kleinbetragsrechnungen
Ab 1. März 2014 wird die Grenze für die vereinfachte umsatzsteuerliche Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnungen) von 150 auf 400 Euro pro Rechnung erhöht.

GmbH light
Ebenfalls massive Diskussionen hat die geplante Absicht der weitgehenden Einschränkung der erst unlängst eingeführten Möglichkeit der Gründung einer GmbH light nach sich gezogen. Es ist eine Entschärfung insofern letztendlich erreichbar gewesen, als nun Folgendes gilt:

Zunächst wird das Mindeststammkapital der GmbH ganz allgemein wiederum auf 35.000 Euro erhöht, wovon mindestens 17.500 Euro auch tatsächlich einzuzahlen sind. Das bedeutet für „alte“ GmbHs (vor dem 01.07.2013 gegründet) eine Mindeststeuer von 1.750 pro Jahr.

Für nach dem 30.06.2013 gegründete GmbHs soll für die ersten fünf Kalenderjahre ab Eintritt eine reduzierte Mindestbesteuerung in Höhe von 125 Euro pro Kalendervierteljahr, also 500 Euro pro Jahr, und für die folgenden fünf Kalenderjahre in Höhe von 250 Euro pro Kalendervierteljahr, also 1.000 Euro pro Jahr, eingeführt werden und damit eine Gründungsprivilegierung der GmbH geschaffen werden. Die Gründungsprivilegierung sieht nun so aus, dass die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen mindestens (nur) 10.000 Euro betragen muss, es müssen mindestens 5.000 Euro bar einbezahlt werden. Die Gründungsprivilegierung endet spätestens zehn Jahre nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch, außer es geschieht eine Änderung des Gesellschaftsvertrags. Die Gründungsprivilegierung gilt ab 1. März 2014; bei Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden, sind die vorherigen Bestimmungen (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2013) weiterhin anzuwenden. Gesellschaften, deren Stammkapital 35.000 Euro nicht erreicht, haben bis längstens 1. März 2024 eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag durchzuführen, was also auch für die gründungsprivilegierten Gesellschaften gilt.

*) HR Dr. Herbert Emberger ist Steuerkonsulent der Österreichischen Ärztekammer

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 7 / 10.04.2014