Patienten aus der EU: Verpflichtende Preisinformation

25.11.2014 | Politik

Eine Ergänzung im Ärztegesetz sieht eine verpflichtende und klare Preisinformation des Arztes über die von ihm zu erbringende Leistung vor, sofern diese nicht direkt über die Sozialversicherung abgerechnet wird.
Von Renate Wagner-Kreimer*

Eine Stärkung des Vertrauens der Unionsbürger als Patienten in eine „sichere und hochwertige grenzübergreifende Gesundheitsversorgung, als Voraussetzung der gemeinschaftsweiten Patientenmobilität“ – dieses Ziel wurde in Umsetzung der Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (RL 2011/24/EU) nunmehr im Ärztegesetz 1998 verankert.

Als Angehöriger eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz hat man im Rahmen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung das Recht, über die voraussichtlichen Kosten für Leistungen aus dem Bereich der sozialen Sicherheit aufgeklärt zu werden. Dies besagt die genannte Richtlinie, die wie alle europäischen Richtlinien in innerstaatliches Recht umzusetzen ist. Die verpflichtende Preisinformation wurde daher im § 51 Ärztegesetz 1998 ergänzt.

Dieser Bestimmung zufolge ist der Arzt – wie auch schon bisher – grundsätzlich verpflichtet, über jede Person, die zur Beratung oder Behandlung kommt, Aufzeich-nungen zu führen. Ebenso müssen diesen Personen oder der jeweils gesetzlich befugten Vertretung alle Auskünfte erteilt sowie Einsicht in die Dokumentation gewährt werden.

Die Neuerung

Neu hinzugefügt wurde Abs. 1a. Damit soll gewährleistet werden, dass der Arzt vorab eine klare Preisinformation über die von ihm zu erbringende ärztliche Leistung zur Verfügung stellen muss für den Fall, dass keine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt. Nach der ärztlichen Leistung muss der Arzt dem Betroffenen für die Beratung oder Behandlung eine Rechnung ausstellen. Diese Vorgangsweise korrespondiert mit den europarechtlichen Regelungen über die Erstattung von Behandlungskosten im Rahmen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. Ebenso ist auch die Vorgangsweise bei einer im jeweiligen Mitgliedsland vorgesehenen Vorabgenehmigung für Leistungen aus der jeweiligen Sozialversicherung geregelt.

Die Regelungen bezüglich der Leistungen, die in einem Krankenhaus erbracht werden, finden sich in den Krankenanstaltengesetzen (vgl. Bundes-Krankenanstaltengesetz, KAKuG beziehungsweise die entsprechenden Ausführungsgesetze der Länder). Im KAKuG wird die Preisinformationspflicht in den neu zu § 5a KAKuG eingefügten Absätzen 4 und 5 normiert. Nunmehr ist es als Pflicht des Krankenanstaltenträgers formuliert, den „Pfleglingen“ (also den Patientinnen und Patienten) „klare Preisinformationen über die im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbaren Leistungen zur Verfügung zu stellen“. Es handelt sich also nicht um eine Pflicht der Ärzte, sondern trifft in diesem Fall den Träger der jeweiligen Krankenanstalt. Im stationären Bereich besteht diese Pflicht dann nicht, wenn die Leistungskosten von einem inländischen Sozialversicherungsträger beziehungsweise der Krankenfürsorge getragen werden. Auch bei einer landesfondsfinanzierten Krankenanstalt besteht diese Pflicht nicht, da in all diesen Fällen keine Abrechnung mit dem Patienten selbst erfolgt.

*) Dr. Renate Wagner-Kreimer ist Juristin in der ÖÄK

Ärztegesetz § 51 Abs. 1a

Im Rahmen der Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 hat der Arzt der zur Beratung oder Behandlung übernommenen oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person aus einem EU-Mitgliedstaat insbesondere eine klare Preisinformation über die von ihm zu erbringende ärztliche Leistung zur Verfügung zu stellen, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt. Nach erbrachter ärztlicher Leistung hat der Arzt eine Rechnung auszustellen. Der Arzt hat sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien erstellt wird.
Vgl. BGBl. I Nr. 32/2014

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 22 / 25.11.2014