Steuer: Der Arzt und seine Mitarbeiter – Teil 1

10.02.2013 | Service


Bei allen Dienstnehmern ergeben sich für 2013 gegenüber dem Vorjahr eine Reihe von Neuerungen, die für alle Ärzte mit eigenen Mitarbeitern sowie auch für alle angestellten Ärzte wichtig sind.
Von Wolfgang Leonhart*

1. Die für Ärzte wesentlichen Änderungen in der Personalverrechnung ab 2013

  • Neue Höchstbeitragsgrundlagen
  • Neue Geringfügigkeitsgrenzen
  • Auflösungsabgabe bei Beendigung von Dienstverhältnissen
  • Neue Sachbezüge für Dienstwohnungen
  • Neuregelung des Pendlerpauschales, Einführung des Pendlereuros
  • Neuer Sachbezug für Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse
  • Kein Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages ab dem 58. Lebensjahr
  • Änderungen in der Altersteilzeit

2. Anmeldung des Arbeitnehmers, Dienstzettel
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer einen Dienstzettel auszuhändigen. Ausnahme: Dauer des Arbeitsverhältnisses höchstens ein Monat oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde ausgehändigt.

Die Anmeldung muss vor Arbeitsantritt erfolgen und ist in zwei Varianten möglich:

1. Doppelmeldung (beide Meldungen müssen jeweils vollständig ausgefüllt werden)

a. Mindestangabenmeldung vor Arbeitsantritt, anzugeben sind

  • Kontonummer des Dienstgebers
  • Name des Dienstnehmers
  • Versicherungsnummer oder Geburtsdatum des Dienstnehmers
  • Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme

b. Vollmeldung (fehlende Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Arbeitsbeginn)

  • Geringfügige Beschäftigung ja/nein
  • Beginn Beitragspflicht Mitarbeitervorsorgekasse
  • Entgelt
  • Anzuwendende Regelungen (Angestelltengesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz)
  • Art der Beschäftigung (Ausmaß, Arbeiter, Angestellter)


2. Vollmeldung vor Arbeitsantritt

Die Variante „Vollmeldung vor Arbeitsantritt“ verringert den Arbeitsaufwand und ist dringend zu empfehlen. Tritt der Dienstnehmer die Arbeit nicht an, muss die Meldung storniert werden.

a) Sozialversicherungspflicht auch für „freie Dienstverträge“

Melde- und damit sozialversicherungspflichtig sind neben den Dienstnehmern auch die sogenannten „freien Dienstverträge“. Die „freien Dienstnehmer“ werden den normalen Dienstnehmern sozialversicherungsrechtlich weitgehend gleichgestellt. Die „freien Dienstnehmer“ sind wie folgt normiert:

  • Es handelt sich um Dienstleistungen, die im Wesentlichen persönlich zu erbringen sind.
  • Der Dienstnehmer verfügt über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel.
  • Es besteht eine Verpflichtung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit (Dauerschuldverhältnis).
  • Ausübung der Tätigkeit für einen Unternehmer usw.; nicht dagegen Tätigkeiten für private Auftraggeber oder bäuerliche Nachbarschaftshilfe.

Für freie Dienstnehmer ist Kommunalsteuer (drei Prozent) sowie Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (4,5 Prozent) zu bezahlen.

Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht für freie Dienstverträge besteht dann, wenn die Honorare beim Auftragnehmer bereits sozialversicherungspflichtig sind als Gewerbetreibender, kammerzugehöriger Freiberufler oder Beamter mit einer Nebentätigkeit. Die Beschäftigung eines Arztes durch einen Kollegen im Rahmen einer Ordinationsvertretung ist nicht als freier Dienstvertrag durch den Auftraggeber melde- und sozialversicherungspflichtig. Wenn der Auftragnehmer (Praxisvertreter) im Übrigen anderweitig nur im Dienstverhältnis (zum Beispiel als Spitalsarzt) tätig ist (keine eigene Praxis angemeldet hat oder Wohnsitzarzt ist), besteht für diesen allerdings dafür die Verpflichtung, die ärztliche Nebentätigkeit bei der Ärztekammer anzuzeigen.

Hinweis: Bei Vorliegen eines „Werkvertrages“ besteht im Gegensatz zum freien Dienstverhältnis keine Sozialversicherungspflicht. Ein Werkvertrag ist ein sogenanntes „Zielschuldverhältnis“, d.h. der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber die Erstellung des „Werkes“, also einen bestimmten Erfolg beziehungsweise ein bestimmtes Ergebnis.

b) Meldung geringfügig Beschäftigter
„Geringfügig“ beschäftigte Dienstnehmer sind nicht kranken- und pensionsversichert. Für einen geringfügig beschäftigten Dienstnehmer besteht allerdings die Möglichkeit, sich auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst zu versichern.

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn für einen Kalendermonat das Entgelt nicht mehr als € 386,80 monatlich oder € 29,70 bei tageweiser Beschäftigung beträgt.

Es besteht die Verpflichtung, geringfügig Beschäftigte bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zu melden. Die Beiträge müssen einmal jährlich bis 15. Jänner des Folgejahres eingezahlt werden.

  • Wenn die Summe der monatlichen Entgelte aller bei ihm geringfügig Beschäftigten nicht mehr als das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (€ 580,20) beträgt, dann muss der Dienstgeber lediglich Unfallversicherung (1,4 Prozent) bezahlen.
  • Übersteigt die Summe der monatlichen Entgelte aller geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (€ 580,20), dann muss der Dienstgeber von der Summe der Entgelte aller geringfügig Beschäftigten eine Dienstgeberabgabe von 17,8 Prozent leisten.

Die Krankenkasse rechnet die Entgelte, die jemand aus allen Beschäftigungsverhältnissen erhält, zusammen. Wenn diese Summe die Geringfügigkeitsgrenze von € 386,80 monatlich übersteigt, dann werden die Beiträge (circa 14 Prozent) für Kranken- und Pensionsversicherung dem Dienstnehmer direkt von der Gebietskrankenkasse nach Jahresende einmal jährlich vorgeschrieben. Betroffen sind auch jene Dienstnehmer, die beispielsweise bei einem Dienstgeber ein voll beitragspflichtiges Dienstverhältnis (über der Geringfügigkeitsgrenze) haben und bei einem anderen Dienstgeber als geringfügig Beschäftigte angemeldet sind.

3. Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung und Lohnsteuer
Die Bezüge der Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte) unterliegen der Lohnsteuer. Ein solches Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber weisungsgebunden, in den Betrieb des Arbeitgebers organisatorisch eingegliedert ist und kein Unternehmerwagnis trägt.

a) Zinsenersparnis für Arbeitgeberdarlehen
Die (steuerpflichtige) Zinsenersparnis von Arbeitgeberdarlehen ist mit zwei Prozent anzunehmen. Ein Gehaltsvorschuss bis zu € 7.300,– im Jahr führt nicht zur Zinsenbesteuerung (Freibetrag).

b) Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale
Durch den Verkehrsabsetzbetrag von € 291,– jährlich gelten grundsätzlich alle Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 Kilometer als abgedeckt. Das Pendlerpauschale ist vorgesehen, wenn die einfache Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte mehr als 20 Kilometer beträgt beziehungsweise wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels im Lohnzahlungszeitraum nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die Werte betragen pro Monat:

 Einfache Fahrtstrecken 

Benützung eines 

 Massenbeförderungsmittels

 Zumutbar

 Unzumutbar

 Kleines Pendlerpauschale 

 Großes Pendlerpauschale

 2-20 km 

 0,00 €  

 31,00  € 

 21-40 km

 58,00 €  

 123,00  € 

 41-60 km

 113,00 €  

 214,00  € 

 über 60 km

 168,00 €  

 306,00  € 

Um das erhöhte Pendlerpauschale zu beanspruchen, muss der Arbeitnehmer (von sich aus) dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck L34 das Ausmaß der Wegstrecke (wenn diese mehr als 20 Kilometer für die einfache Fahrtstrecke beträgt) sowie die Gründe für das Vorliegen einer eventuellen Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels angeben.

Folgende Änderungen beim Pendlerpauschale sind noch rückwirkend ab 1.1.2013 geplant:

  • Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales ist, dass der Arbeitnehmer diese Entfernung an mindestens elf Tagen im Kalendermonat zurücklegt. Legt der Arbeitnehmer diese Entfernung an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Legt der Arbeitnehmer diese Entfernung an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Dritteln zu.
  • Wird dem Arbeitnehmer ein Arbeitgeber-eigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten zur Verfügung gestellt, stehen kein Pendlerpauschale und kein Pendlereuro zu.
  • Neu eingeführt wird ein sogenannter Pendlereuro. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steht zu, wenn Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht (Beispiel: Die Arbeitsstätte ist von der Wohnung 25 Kilometer entfernt; der Pendlereuro steht in der Höhe von 50 Euro pro Jahr zu).
  • Damit auch Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen von der erweiterten Pendlerförderung profitieren können, soll der Pendlerzuschlag von 141 Euro auf 290 Euro angehoben werden, sodass insgesamt bis zu 400 Euro an Negativsteuer zustehen können.
  • Der Arbeitgeber soll die Möglichkeit erhalten, auch jene Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel befördern zu lassen, ohne dass dies beim Arbeitnehmer zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt (sogenanntes Jobticket).

c) Reisevergütungen, Tages- und Nächtigungsgeld (gilt auch für Selbstständige)
Kilometergelder, die durch Fahrtenbuch oder gleichwertige Aufzeichnungen nachgewiesen werden, können mit € 0,42/km abgabenfrei vergütet werden. Der steuerfreie Ersatz ist mit 30.000 Kilometer jährlich limitiert. Die an die Dienstnehmer ausgezahlten Kilometergelder sind beim Dienstgeber in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben.

Bei Inlandsreisen bleibt ein Tagesgeld von € 26,40 pro vollem Tag steuerfrei. Bei einer Tätigkeit an einem anderen Einsatzort (= politische Gemeinde, für Fahrten nach Wien der Gemeindebezirk) stehen steuerfreie Tagesgelder bei durchgehender sowie regelmäßig wiederkehrender (einmal wöchentlich) Tätigkeit nur für die ersten fünf Tage oder bei unregelmäßig wiederkehrender Tätigkeit für die ersetn 15 Tage zu.

Als Nächtigungsgeld einschließlich Frühstück kann ohne Nachweis ein Betrag von maximal € 15,– steuerfrei bezahlt werden. Es können aber auch – anders als bei den Tagesgeldern – die nachgewiesenen höheren Nächtigungskosetn samt Frühstück steuerfrei vergütet werden. Der Ersatz der tatsächlichen Nächtigungskosten ist zeitlich nicht limitiert.

Bei Auslandsreisen können Tagesgelder nach dem höchsten Gebührensatz für Auslandsreisen der Bundesbediensteten steuerfrei ausbezahlt werden. Als Nächtigungsgeld (inklusive Frühstück) kommen entweder die nachgewiesenen höheren Kosten der Nächtigung samt Frühstück oder die pauschalen Nächtigungsgelder der höchsten Gebührenstufe in Betracht.

4. Beitragshöhe in der Sozialversicherung
Die einheitliche Höchstbeitragsgrundlage in der Unfall-, Pensions-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung beträgt € 4.440,00 monatlich, für Sonderzahlungen € 8.880,00.

Die SV-Beitragssätze 2013 betragen grundsätzlich für Angestellte: 17,57 Prozent Dienstnehmeranteil; 21,33 Prozent Dienstgeberanteil (jeweils zuzüglich 0,5 Prozent Wohnbauförderungsbeitrag).

Lohnnebenkosten-Senkung bei älteren Arbeitnehmern: Der Beitrag zur Unfallversicherung entfällt für alle über 60-Jährigen. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Frauen und Männern ab dem 58. Lebensjahr ist ab 2012 wieder zu bezahlen. Bei Monatsbezügen zwischen 1.456,- und 1.186,- reduziert sich der AVL-Beitrag stufenweise auf Null.

Für bestimmte Angehörige ist ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung von 3,4 Prozent zu entrichten. Kinder (bis zum 18., Studenten bis zum 27. Lebensjahr) und Angehörige, die sich der Erziehung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes widmen oder mindestens vier Jahr hindurch gewidmet haben, bleiben weiterhin beitragsfrei mitversichert. Dies gilt auch für Angehörige, die ein Pflegegeld ab der Stufe 4 beziehen beziehungsweise Angehörige, die einen Versicherten, der ein Pflegegeld ab Stufe 4 bezieht, pflegen.

Neue Auflösungsabgabe
Bei Ende eines (freien) Dienstverhältnisses nach dem 31.12.2012 hat der Dienstgeber eine Abgabe in Höhe von 113 Euro zu entrichten. Nur bei Selbstkündigung des Dienstnehmers fällt die Abgabe nicht an.Es gibt einige wenige Ausnahmen:

  1. Befristung des Dienstverhältnisses auf längstens sechs Monate
  2. Auflösung des Dienstverhältnisses während des Probemonats
  3. Wenn der Dienstnehmer
    – selbst gekündigt hat oder
    – ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
    – aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
    – im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
    – gerechtfertigt entlassen wurde.

    Ähnliches gilt auch für freie Dienstnehmer.

  4. Wenn ein Lehrverhältnis aufgelöst wird;
  5. ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird;
  6. das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis durch den Tod des (freien) Dienstnehmers endet.

Die in der Praxis bei Ärzten wesentlichste Ausnahme bildet die Auflösung des Dienstverhältnisses während des Probemonats. Wird bei Lehrpraxen ein auf mehr als sechs Monate befristetes Dienstverhältnis eingegangen, fällt gleichfalls die Auflösungsabgabe an.

*) Mag. Wolfgang Leonhart ist Steuerberater in Wien; er hat das im Verlagshaus der Ärzte erschienene Buch „Arzt und Steuer“ verfasst.

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 3 / 10.02.2013