Recht: Aktu­elle steu­er­recht­li­che Judi­ka­tur (Teil 1)

25.09.2013 | Service

Von Her­bert Emberger*

1. Aus­schließ­li­che betrieb­li­che Ver­wen­dung eines KFZ bei Vor­han­den­sein eines Pri­vat-PKW (Deut­scher Bun­des­fi­nanz­hof vom 4.12.2012, VIIIR 42/​09)

Wenn einem Steu­er­pflich­ti­gen ein betrieb­li­ches Fahr­zeug zur Ver­fü­gung steht und es im pri­va­ten Bereich ein wei­te­res gibt, das hin­sicht­lich Aus­stat­tung, Fahr­leis­tung und Pres­tige gleich­wer­tig ist, besteht nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs kein Grund für die Annahme, dass das betrieb­li­che Fahr­zeug auch für Pri­vat­fahr­ten benutzt wird. Das glei­che gilt, wenn ein für Fami­li­en­zwe­cke (Ein­käufe, Trans­port der Kin­der usw.) geeig­ne­te­res gleich­wer­ti­ges KFZ vor­han­den ist. Eine pri­vate Nut­zung des Betriebs-KFZ ist in der­ar­ti­gen Fäl­len aus­zu­schlie­ßen. In der Steu­er­li­te­ra­tur wird die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass diese Rechts­über­le­gun­gen des deut­schen Bun­des­fi­nanz­hofs durch­aus auch für die öster­rei­chi­sche Rechts­lage maß­geb­lich sein könnten.

2. Finanz­straf­ver­fah­ren: Gemein­nüt­zige Arbeit statt Ersatz­frei­heits­strafe
(VfGH 1.10.2012, B 1070/​11)

Von einem Straf­ge­richt zu einer maximal neun­mo­na­ti­gen Frei­heits­strafe Ver­ur­teilte haben die Option einer Ersatz­frei­heits­strafe. Es ist sach­lich nicht gerecht­fer­tigt, dass diese Option, anstelle der Frei­heits­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe in Anspruch zu neh­men, bei von der Finanz­straf­be­hörde mit höchs­tens bis zu drei Mona­ten fest­ge­setz­ten Frei­heits­stra­fen nicht besteht. Es wäre eine unsach­li­che Schlech­ter­stel­lung eines im ver­wal­tungs­be­hörd­li­chen Finanz­straf­ver­fah­ren Bestraf­ten gegen­über einem im gericht­li­chen Finanz­straf­ver­fah­ren Ver­ur­teil­ten. Der Gesetz­ge­ber stuft die Zustän­dig­keit der Ver­wal­tungs­be­hörde bei Finanz­ver­ge­hen von Vorn­her­ein schon wegen der ver­gleichs­weise gerin­ge­ren Höhe des Hin­ter­zie­hungs­be­trags als weni­ger schwer­wie­gend ein als der gericht­li­chen Kom­pe­tenz unter­lie­gende Finanz­de­likte und sieht daher bei ers­te­ren eine gerin­gere Straf­dro­hung vor. Das heißt die Option der Abwen­dung der Ver­bü­ßung einer kur­zen Frei­heits­strafe durch Erbrin­gung gemein­nüt­zi­ger Leis­tun­gen gilt auch für eine von der Finanz­straf­be­hörde mit einer Frei­heits­strafe beleg­ten Person.

3. KFZ-Kos­ten nach einem Ver­kehrs­un­fall auf der Fahrt von der Arbeits­stätte nach Hause – Wer­bungs­kos­ten (VwGH 19.12.2012, 2009/13/0015–6)

Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat die Kos­ten für die Auto­re­pa­ra­tur auf­grund eines Ver­kehrs­un­falls bei der Fahrt von der Arbeits­stelle des Steu­er­pflich­ti­gen nach Hause, die von der Ver­si­che­rung nicht gedeckt waren, als Wer­bungs­kos­ten dem Grunde nach aner­kannt. Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit einem auf einer beruf­lich ver­an­lass­ten Fahrt erlit­te­nen Ver­kehrs­un­fall kön­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Wer­bungs­kos­ten dar­stel­len. Das gilt jeden­falls für einen unver­schul­de­ten Unfall. Tritt ein Fehl­ver­hal­ten des Arbeit­neh­mers hinzu, kann dadurch der beruf­li­che Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang unter­bro­chen wer­den. Ob ein Ver­kehrs­un­fall also beruf­lich oder pri­vat ver­an­lasst ist, hängt vom Grad des Ver­schul­dens des Len­kers ab. Es han­delt sich beim selbst­ver­schul­de­ten Unfall um ein Fehl­ver­hal­ten, das nicht durch die beruf­li­che Tätig­keit ver­an­lasst ist. Die­ses Fehl­ver­hal­ten tritt aber dann in den Hin­ter­grund, wenn der Ver­kehrs­un­fall nicht durch ein grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten des Len­kers ver­ur­sacht wurde. Bei den Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stätte han­delt es sich um ein­deu­tig beruf­lich ver­an­lasste Fahr­ten. Nach den genann­ten Grund­sät­zen kön­nen die Kos­ten für einen auf einer sol­chen Fahrt erlit­te­nen Ver­kehrs­un­fall, und zwar zusätz­lich zu den Pau­schal­be­trä­gen nach § 16 Abs 1 Z 6 UStG (Pend­ler­pau­schale) als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den, weil die Abgel­tungs­wir­kung des Pend­ler­pau­scha­les nur die typi­scher­weise für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stätte anfal­len­den Kos­ten betrifft. Ver­kehrs­un­fall­kos­ten sind keine sol­chen typi­schen Kos­ten, sodass bei ent­spre­chend gerin­ge­rem fahr­läs­si­gen Ver­schul­den die Abzugs­fä­hig­keit als Wer­bungs­kos­ten nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann.

4. Ver­kehrs­un­fall­kos­ten wäh­rend einer Dienst­fahrt – Wer­bungs­kos­ten
(VwGH 26.2.2013, 2010/​15/​0148)

Der VwGH setzt seine im Erkennt­nis vom 19.12.2012 (2009/​13/​0015) getrof­fene Recht­spre­chung auch in die­ser Ent­schei­dung fort. Das heißt Kos­ten eines wäh­rend einer Dienst­fahrt erlit­te­nen Ver­kehrs­un­falls kön­nen Wer­bungs­kos­ten dar­stel­len, wenn der Ver­kehrs­un­fall nicht durch ein grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten des Len­kers ver­ur­sacht wurde. Ver­stöße im Stra­ßen­ver­kehr kön­nen auch auf leich­ter oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit beru­hen, wobei zum Bei­spiel leichte Fahr­läs­sig­keit bei einem Auf­fahr­un­fall ange­nom­men wer­den kann. Das Bedie­nen eines Auto­ra­dios im kon­kre­ten Fall im Bereich einer Auto­bahn­ab­fahrt, somit eine Situa­tion, die dem Auto­len­ker beson­dere Auf­merks­amt abver­langt, stellt ein Fehl­ver­hal­ten dar, das gele­gent­lich auch einem sorg­fäl­ti­gen Men­schen unter­läuft und für sich allein noch nicht den Vor­wurf gro­ber Fahr­läs­sig­keit begrün­det. Die Kos­ten der unfall­be­ding­ten Auf­wen­dun­gen, die wegen Auf­merk­sam­keits­de­fi­zit ver­ur­sacht wur­den, und zwar auf­grund eines Auf­fahr­un­falls, kön­nen also als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den. Es kann ihnen nicht die beruf­li­che Ver­an­las­sung abge­spro­chen wer­den. Siehe dazu auch die Fol­ge­ent­schei­dung des UFS vom 7.3.2013, RV/​0080‑L/​08.

5. Ableh­nung der münd­li­chen Beru­fungs­ver­hand­lung im Umsatz­steu­er­ver­fah­ren – Rechts­ver­let­zung bzw. Ver­let­zung der EU-Grund­rechte (VwGH 23.1.2013, 2010/​15/​0196)

Umsatz­steu­er­ver­fah­ren fal­len in den Anwen­dungs­be­reich des Uni­ons­rechts. Für das Abga­ben­ver­fah­ren ergibt sich daher das Recht auf Durch­füh­rung einer münd­li­chen Ver­hand­lung. Unter­bleibt die münd­li­che Ver­hand­lung, ohne dass die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen dafür vor­lie­gen, liegt eine zur Bescheid­auf­he­bung füh­rende Rechts­ver­let­zung vor. Dem rechts­wid­ri­gen Unter­blei­ben einer münd­li­chen Ver­hand­lung gleich­zu­hal­ten ist es, wenn zwar eine Ver­hand­lung durch­ge­führt wor­den ist – wie im kon­kre­ten Fall -, der Par­tei aber die Ladung zur Ver­hand­lung erst nach Durch­füh­rung der Ver­hand­lung wirk­sam zuge­stellt wird.

6. Fahrt­kos­ten eines Behin­der­ten zur Heil­be­hand­lung – außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung (VwGH 23.1.2013, 2009/​15/​0094)

Durch den pau­scha­len Frei­be­trag für ein Kraft­fahr­zeug wegen Behin­de­rung wird nur jener Mehr­auf­wand als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aner­kannt bezie­hungs­weise abge­deckt, der einem Behin­der­ten für gewöhn­lich ent­steht, wenn er in Folge sei­ner Behin­de­rung kein Mas­sen­ver­kehrs­mit­tel benüt­zen kann. Dass durch die Inan­spruch­nahme die­ses Frei­be­trags alle Mehr­auf­wen­dun­gen für Fahr­ten mit die­sem KFZ abge­gol­ten sind, kann nicht abge­lei­tet wer­den. Es ist daher dem Unab­hän­gi­gen Finanz­se­nat zuzu­stim­men, dass der Frei­be­trag nur jenen Mehr­auf­wand abdeckt, der Behin­der­ten durch die nicht­be­ruf­li­che Mehr­be­nüt­zung, also sämt­li­che Pri­vat­fahr­ten des PKW gegen­über gesun­den Abga­ben­pflich­ti­gen ent­steht. Zusätz­lich sind u.a. Kos­ten der Heil­be­hand­lung im nach­ge­wie­se­nen Aus­maß zu berück­sich­ti­gen, wobei zu den Kos­ten der Heil­be­hand­lung auch die in die­sem Zusam­men­hang anfal­len­den Fahrt­kos­ten zählen.

7. Umbau eines Bade­zim­mers durch eine Behin­derte – außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung
(UFS 30.5.2012, RV/​1117‑W/​11; ähn­lich auch UFS vom 31.1.2013, RV/​3181‑W/​12)

Inves­ti­tio­nen in Woh­nun­gen oder Ein­fa­mi­li­en­häu­ser wie zum Bei­spiel die Ein­rich­tung eines zwei­ten Bade­zim­mers sind grund­sätz­lich keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung, da sie zu kei­ner Ver­mö­gens­min­de­rung, son­dern bloß zu einer Ver­mö­gens­um­schich­tung führen. 

Im kon­kre­ten Fall musste aber das zusätz­li­che, also zweite Bade­zim­mer auf­grund der fast völ­li­gen Erblin­dung der Steu­er­pflich­ti­gen und der schwer­wie­gen­den Abnüt­zung der Knie­ge­lenke gebaut wer­den, das heißt es konnte das erste Bade­zim­mer im Erd­ge­schoß nicht benützt wer­den. Die Ein­bau­ten und Ein­rich­tungs­ge­gen­stände waren also behin­de­rungs­ge­recht vor­zu­neh­men bezie­hungs­weise anzu­schaf­fen. Der UFS zählt dann auch die kon­kre­ten behin­der­ten­ori­en­tier­ten not­wen­di­gen Anschaf­fun­gen auf wie zum Bei­spiel Wand­hal­te­griffe beim WC, Abla­ge­box, Dusch­rinne mit Wandz­arge, Abde­ckung der Dusch­rinne, Flie­sen­ar­bei­ten und antei­lige Mon­ta­ge­kos­ten, soweit sie auf­grund der Erset­zung der Bade­wanne durch eine Brause durch­zu­füh­ren waren. Diese Kos­ten sind als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung anzu­er­ken­nen. Nicht aner­kannt wur­den Anschaf­fun­gen wie Hand­brause, Bad­heiz­kör­per, Flach­spül-WC oder Elek­tro­in­stal­la­tio­nen, da dafür eben Gegen­werte geschaf­fen wor­den sind, die Gebäu­de­inves­ti­tio­nen auch für einen nicht­be­hin­der­ten all­fäl­li­gen Käu­fer darstellen.

8. Kos­ten einer Infra­rot­tie­fen­wär­me­ka­bine zu Gesund­heits­be­hand­lun­gen – keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung (UFS 26.11.2012, RV/​1211‑W/​09)

Der Steu­er­pflich­tige hatte eine Band­schei­ben­ope­ra­tion, jeweils eine Ope­ra­tion der lin­ken und rech­ten Hand, ein Kar­pal­tun­nel­syn­drom sowie sie­ben Ope­ra­tio­nen am lin­ken Knie, er hat über­dies eine Lebens­mit­tel­all­er­gie auf Eiweiß sowie hohe Leber­werte. Der Erwerb einer Infra­rot­tie­fen­wär­me­ka­bine wurde dem Steu­er­pflich­ti­gen von einem Ortho­pä­den auf­grund der lan­gen War­te­zei­ten zwi­schen Ope­ra­tion und Rehab-Maß­nah­men emp­foh­len. Der UFS hat die Aner­ken­nung die­ser Kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abge­lehnt, dies u.a. mit der Begrün­dung, dass für die Abzugs­fä­hig­keit nach­weis­lich eine Krank­heit vor­lie­gen muss und die Maß­nah­men, die hier gel­tend gemacht wer­den, müs­sen zur Hei­lung oder Lin­de­rung geeig­net sein. Die Erhal­tung der Gesund­heit und Vor­beu­gungs­maß­nah­men füh­ren grund­sätz­lich zu kei­ner Zwangs­läu­fig­keit der Aus­ga­ben. Die Behand­lung muss also medi­zi­nisch indi­ziert sein, eine Emp­feh­lung des Ortho­pä­den ist keine ärzt­li­che Ver­schrei­bung. Nur ver­mö­gens­min­dernde Aus­ga­ben sind über­dies absetz­bar, Umschich­tungs­auf­wen­dun­gen, die den Wert des Gebäu­des erhö­hen, sind keine außer­ge­wöhn­li­che Belastung.

Teil 2 erscheint in der nächs­ten Aus­gabe der ÖÄZ.

*) HR Dr. Her­bert Ember­ger ist Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 18 /​25.09.2013