Recht: Aktu­elle steu­er­recht­li­che Judi­ka­tur (Teil 2)

10.10.2013 | Service

Von Her­bert Emberger*

9. Aner­ken­nungs­preis für eine Dis­ser­ta­ti­ons­ar­beit – steu­er­pflich­tig? (UFS 12.2.2013, RV/​0379‑L/​12)

Wis­sen­schafts­preise für eine Dis­ser­ta­tion des betref­fen­den Steu­er­pflich­ti­gen, der dane­ben auch Ein­künfte aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit als Uni­ver­si­täts­as­sis­tent erzielt, aber auch Ein­künfte aus selbst­stän­di­ger Arbeit aus dem Ver­fas­sen wis­sen­schaft­li­cher Arbei­ten für juris­ti­sche Zeit­schrif­ten sind grund­sätz­lich steuerpflichtig.

Als steu­er­pflich­tig wer­den jeden­falls Preise anzu­se­hen sein, wenn die Preis­ver­lei­hung wirt­schaft­li­chen Cha­rak­ter eines leis­tungs­be­zo­ge­nen Ent­gelts hat und wenn sie sowohl Ziel als auch unmit­tel­bare Folge der Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen ist. Dies ist ins­be­son­dere der Fall, wenn der Preis­trä­ger zur Erzie­lung des Prei­ses ein beson­de­res Werk geschaf­fen oder eine bestimmte Leis­tung erbracht hat. Diese Vor­aus­set­zun­gen sind im kon­kre­ten Fall jeden­falls erfüllt. Da der Betref­fende auch Ein­künfte aus selbst­stän­di­ger Arbeit erzielt und auch in die­sem Bereich tätig ist, zum Bei­spiel Ver­fas­sen wis­sen­schaft­li­cher Bei­träge, sind die kon­kre­ten Preis­ein­künfte die­ser Ein­kunfts­art, näm­lich selbst­stän­di­ger Arbeit, zuzu­rech­nen. Selbst wenn er noch keine selbst­stän­di­gen Ein­künfte erzie­len würde, wür­den die gegen­ständ­li­chen Preise nach Ansicht des UFS eben­falls Ein­künfte aus selbst­stän­di­ger Arbeit begrün­den. In der Folge steht aber auch, nach­dem es um selbst­stän­dige Ein­künfte geht, dem Beru­fungs­wer­ber der Gewinn­frei­be­trag (13 Pro­zent) zu.

10. Ver­kauf des Unter­neh­mens – kein Hälf­te­steu­er­satz bei nach­fol­gen­der Kon­su­len­ten­tä­tig­keit (UFS v. 13.2.2013, RV/​1896‑W/​12)

Mit Kauf­ver­trag wurde das betref­fende Unter­neh­men über­tra­gen, zugleich wurde aber vom Über­ge­ber ein Kon­su­len­ten­ver­trag mit der Käu­fe­rin des Unter­neh­mens ver­ein­bart. Die Ableh­nung des hal­ben Steu­er­sat­zes für Betriebs­über­ga­ben hat der UFS mit fol­gen­der Begrün­dung bestä­tigt: Aus dem Kon­su­len­ten­ver­trag ist ableit­bar, dass der Über­ge­ber nach Ver­kauf des Ein­zel­un­ter­neh­mens wei­ter­hin nicht bloß gering­fü­gige aktive Erwerbs­tä­tig­kei­ten im Rah­men sei­nes bis­he­ri­gen Unter­neh­mens aus­zu­füh­ren beab­sich­tigte bezie­hungs­weise auch aus­ge­führt hat. Es bestand also im Ver­kaufs­mo­ment kei­nes­wegs die Absicht, die Erwerbs­tä­tig­keit ein­zu­stel­len. Die Tätig­keit als Kon­su­lent diente nicht nur der Erhal­tung des Kun­den­stocks und der Siche­rung der Kauf­preis­for­de­rung, son­dern auch der Akqui­si­tion neuer Geschäfte.

11. Repa­ra­tur der Wind­schutz­scheibe – Wer­bungs­kos­ten
(UFS 7.3.2013, RV/​0080‑L/​08)

Den Rei­gen der Ent­schei­dun­gen zu den Kos­ten von Ver­kehrs­un­fäl­len bezie­hungs­weise zu Repa­ra­tur­kos­ten am KFZ auf Dienst­fahr­ten bezie­hungs­weise Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stätte setzt der UFS in der kon­kre­ten Ent­schei­dung wie folgt fort: Die Kos­ten der Wind­schutz­scheib­en­er­neue­rung wegen Stein­schlags sind tat­säch­lich bei einer Fahrt zur Arbeits­stätte gesche­hen. Bei einer schad­haf­ten Wind­schutz­scheibe im Gesichts­feld wird jeder Ver­kehrs­teil­neh­mer danach trach­ten, diese ehes­tens wie­der zu repa­rie­ren. Der Repa­ra­tur­auf­trag datiert vom Tag des Vor­falls. Es war auch nach­ge­wie­sen, dass die Steu­er­pflich­tige an die­sem Tag tat­säch­lich zur Arbeit gefah­ren ist. Der beruf­li­che Zusam­men­hang mit der Fahrt zur Arbeit ist daher glaub­haft, somit sind die Kos­ten als Wer­bungs­kos­ten abzugsfähig.

12. Kilo­me­ter­gel­der bei Ein­künf­ten als Gewer­be­be­trieb – ein­kom­men­steu­er­pflich­tig (UFS 13.3.2013, RV/​2201‑W/​09)

Der Steu­er­pflich­tige hat gewer­be­recht­li­che Ein­künfte aus einem freien Dienst­ver­hält­nis erzielt. Dabei wur­den ihm Kilo­me­ter­gel­der für die Nut­zung des Fahr­rads als Ent­schä­di­gung neben dem grund­sätz­li­chen Hono­rar aus­ge­zahlt. Die Ein­künfte des Fahr­rad­bo­ten waren grund­sätz­lich sol­che aus gewerb­li­cher Tätig­keit, wobei Betriebs­ein­nah­men dann vor­lie­gen, wenn dem Steu­er­pflich­ti­gen Erträge zuflie­ßen, die durch den Betrieb ver­an­lasst sind. Damit sind alle Zugänge in Geld oder Gel­des­wert, die unmit­tel­bar oder bloß mit­tel­bar durch den Betrieb ver­an­lasst sind, erfasst. Das sind nicht nur Ein­nah­men aus den Haupt­ge­schäf­ten, son­dern auch aus Neben­ge­schäf­ten, die im Rah­men des Betriebs anfal­len. Rei­se­kos­ten­er­sätze, in die­sem Fall Kilo­me­ter­geld, zäh­len zu die­sen Zugän­gen in Geld, die unmit­tel­bar durch den Betrieb ver­an­lasst und daher zu den Ein­nah­men zu rech­nen sind. Diese Ein­nah­men sind im Gegen­satz zu Kilo­me­ter­geld­zah­lun­gen an Ange­stellte, also an Per­so­nen, die unselbst­stän­dige Ein­künfte erzie­len, nicht ein­kom­men­steu­er­frei. Im Gegen­zug kön­nen damit zusam­men­hän­gende Aus­ga­ben als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den, im kon­kre­ten Fall wurde aller­dings die Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­lie­rung in Anspruch genom­men. In die­ser sind auch die Kos­ten für das Trans­port­mit­tel, also für das Fahr­rad, pau­schal abgegolten.

*) HR Dr. Her­bert Ember­ger ist Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 19 /​10.10.2013