Recht: Aktuelle steuerrechtliche Judikatur (Teil 2)

10.10.2013 | Service

Von Herbert Emberger*

9. Anerkennungspreis für eine Dissertationsarbeit – steuerpflichtig? (UFS 12.2.2013, RV/0379-L/12)

Wissenschaftspreise für eine Dissertation des betreffenden Steuerpflichtigen, der daneben auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Universitätsassistent erzielt, aber auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aus dem Verfassen wissenschaftlicher Arbeiten für juristische Zeitschriften sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Als steuerpflichtig werden jedenfalls Preise anzusehen sein, wenn die Preisverleihung wirtschaftlichen Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und wenn sie sowohl Ziel als auch unmittelbare Folge der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Preisträger zur Erzielung des Preises ein besonderes Werk geschaffen oder eine bestimmte Leistung erbracht hat. Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall jedenfalls erfüllt. Da der Betreffende auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt und auch in diesem Bereich tätig ist, zum Beispiel Verfassen wissenschaftlicher Beiträge, sind die konkreten Preiseinkünfte dieser Einkunftsart, nämlich selbstständiger Arbeit, zuzurechnen. Selbst wenn er noch keine selbstständigen Einkünfte erzielen würde, würden die gegenständlichen Preise nach Ansicht des UFS ebenfalls Einkünfte aus selbstständiger Arbeit begründen. In der Folge steht aber auch, nachdem es um selbstständige Einkünfte geht, dem Berufungswerber der Gewinnfreibetrag (13 Prozent) zu.

10. Verkauf des Unternehmens – kein Hälftesteuersatz bei nachfolgender Konsulententätigkeit (UFS v. 13.2.2013, RV/1896-W/12)

Mit Kaufvertrag wurde das betreffende Unternehmen übertragen, zugleich wurde aber vom Übergeber ein Konsulentenvertrag mit der Käuferin des Unternehmens vereinbart. Die Ablehnung des halben Steuersatzes für Betriebsübergaben hat der UFS mit folgender Begründung bestätigt: Aus dem Konsulentenvertrag ist ableitbar, dass der Übergeber nach Verkauf des Einzelunternehmens weiterhin nicht bloß geringfügige aktive Erwerbstätigkeiten im Rahmen seines bisherigen Unternehmens auszuführen beabsichtigte beziehungsweise auch ausgeführt hat. Es bestand also im Verkaufsmoment keineswegs die Absicht, die Erwerbstätigkeit einzustellen. Die Tätigkeit als Konsulent diente nicht nur der Erhaltung des Kundenstocks und der Sicherung der Kaufpreisforderung, sondern auch der Akquisition neuer Geschäfte.

11. Reparatur der Windschutzscheibe – Werbungskosten
(UFS 7.3.2013, RV/0080-L/08)

Den Reigen der Entscheidungen zu den Kosten von Verkehrsunfällen beziehungsweise zu Reparaturkosten am KFZ auf Dienstfahrten beziehungsweise Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte setzt der UFS in der konkreten Entscheidung wie folgt fort: Die Kosten der Windschutzscheibenerneuerung wegen Steinschlags sind tatsächlich bei einer Fahrt zur Arbeitsstätte geschehen. Bei einer schadhaften Windschutzscheibe im Gesichtsfeld wird jeder Verkehrsteilnehmer danach trachten, diese ehestens wieder zu reparieren. Der Reparaturauftrag datiert vom Tag des Vorfalls. Es war auch nachgewiesen, dass die Steuerpflichtige an diesem Tag tatsächlich zur Arbeit gefahren ist. Der berufliche Zusammenhang mit der Fahrt zur Arbeit ist daher glaubhaft, somit sind die Kosten als Werbungskosten abzugsfähig.

12. Kilometergelder bei Einkünften als Gewerbebetrieb – einkommensteuerpflichtig (UFS 13.3.2013, RV/2201-W/09)

Der Steuerpflichtige hat gewerberechtliche Einkünfte aus einem freien Dienstverhältnis erzielt. Dabei wurden ihm Kilometergelder für die Nutzung des Fahrrads als Entschädigung neben dem grundsätzlichen Honorar ausgezahlt. Die Einkünfte des Fahrradboten waren grundsätzlich solche aus gewerblicher Tätigkeit, wobei Betriebseinnahmen dann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen Erträge zufließen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Damit sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die unmittelbar oder bloß mittelbar durch den Betrieb veranlasst sind, erfasst. Das sind nicht nur Einnahmen aus den Hauptgeschäften, sondern auch aus Nebengeschäften, die im Rahmen des Betriebs anfallen. Reisekostenersätze, in diesem Fall Kilometergeld, zählen zu diesen Zugängen in Geld, die unmittelbar durch den Betrieb veranlasst und daher zu den Einnahmen zu rechnen sind. Diese Einnahmen sind im Gegensatz zu Kilometergeldzahlungen an Angestellte, also an Personen, die unselbstständige Einkünfte erzielen, nicht einkommensteuerfrei. Im Gegenzug können damit zusammenhängende Ausgaben als Betriebsausgaben abgezogen werden, im konkreten Fall wurde allerdings die Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch genommen. In dieser sind auch die Kosten für das Transportmittel, also für das Fahrrad, pauschal abgegolten.

*) HR Dr. Herbert Emberger ist Steuerkonsulent der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 19 / 10.10.2013