Steuer: Aktuelle Judikatur – Teil 2

10.03.2013 | Service

Von Herbert Emberger*

10. Niedergelassener Arzt mit Hausapotheke – Aufteilung der Vorsteuern (UFS vom 15.5.2012, RV/0679-S/10)

Die mit den Medikamentenumsätzen aus der Hausapotheke zusammenhängenden Vorsteuern sind grundsätzlich abzugsfähig, die mit der ärztlichen Behandlungstätigkeit zusammenhängenden Vorsteuern können nicht berücksichtigt werden. Es muss also zu einer anteiligen Aufteilung der Vorsteuern kommen, wobei unbestritten ist, dass dies nach dem Flächenschlüssel zu erfolgen hat. Fraglich war, ob und wie die gemischt genutzten Räume in den Flächenschlüssel einzubeziehen sind. Das betraf in dem Fall das Wartezimmer und allenfalls auch die beiden Sprechzimmer des Arztes. Es kommt dabei nur auf die Flächen an, die unmittelbar dem Bewirken der Umsätze der Hausapotheke oder der Tätigkeit als praktischer Arzt dienen. Bei den Medikamentenumsätzen des hausapothekenführenden Arztes handelt es sich also im überwiegenden Teil um Medikamente, die der Arzt selbst zuvor verschrieben hat. Die Information über die verordneten Medikamente, das Stellen und Beantworten von Fragen sind zur ärztlichen Leistung zu zählen. Zu den Medikamentenumsätzen kann also nur die Abgabe, die körperliche Übergabe der Medikamente zu rechnen sein. Wartezimmer und Sprechzimmer werden ausschließlich von Personen benützt, die, sollten sie abschließend Medikamente erwerben, zuvor als eigene Patienten des Arztes mit einer ärztlichen Leistung samt Verordnung eines Heilmittels und Ausstellen eines Rezeptes versorgt wurden. Die Menschen, die im Wartezimmer Platz nehmen, warten als Patienten und nicht unmittelbar als Apothekenkunden. Die Nutzung des Wartezimmers unterscheidet sich damit nicht von der Nutzung des Wartezimmers eines Arztes ohne Hausapotheke. Das heißt auch die Fläche des Wartezimmers ist nicht zu den gemischt genutzten Räumen zu zählen; ein anteiliger Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den Hausapothekenumsätzen ist
nicht möglich.


11. Kosten der Besuche des Ehegatten in auswärtigen Krankenhäusern – außergewöhnliche Belastung (UFS vom 28.6.2012, RV/1248-W/12)

Grundsätzlich können Kosten des Besuchs des Ehepartners in einem auswärtigen Krankenhaus samt Verpflegungsmehraufwand als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt abzugsfähig sein. Bei einem stationären Therapieaufenthalt betrifft dies Aufwendungen für wöchentliche Besuchsfahrten sowie für Besuche an unter der Woche anfallenden Feiertagen, aber bei einem plötzlich und unvorbereitet notwendig gewordenen Krankenhausaufenthalt mit ganztägiger Bettlägerigkeit könnten auch die Kosten einer intensiveren Besuchstätigkeit geboten erscheinen und abzugsfähig sein.

12. Beruflich veranlasste KFZ-Kosten – Fahrtenbuch als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit (UFS vom 3.7.2012, RV/0957-W/12)

Beruflich bedingte Fahrtkosten bei Verwendung des KFZ sind grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung ist ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Dieses muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen. Es hat neben dem Datum und den Fahrzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung anzuführen. Die Fahrten müssen einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes im Fahrtenbuch vollständig und in fortlaufendem Zusammenhang wiedergegeben werden. Wenn der berufliche Einsatz zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen wird, ist dies im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstandes zu dokumentieren.

Es lassen sich zwar möglicherweise die Fahrzeiten und die zurückgelegten Entfernungen auch aus anderen Unterlagen ermitteln, ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch erleichtert aber eindeutig den Nachweis.

13. Großes Pendlerpauschale, Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel bei erhöhtem Infektionsrisiko (UFS vom 14.8.2012, RV/1375-W/12)

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Unselbstständigen werden mittels des Pendlerpauschales berücksichtigt. Beträgt die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstrecke mehr als 20 Kilometer, im konkreten Fall mehr als 60 Kilometer, und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, steht das kleine Pendlerpauschale zu (2.016 Euro jährlich), bei Nichtzumutbarkeit der Benütztung des Massenbeförderungsmittels dann das große Pendlerpauschale (3.372 Euro jährlich). Neben einer langen Anfahrtszeit können aber auch körperliche Behinderungen oder eine Krankheit die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar machen. Im konkreten Fall leidet der Dienstnehmer an chronischer myeloischer Leukämie. Aus einer ärztlichen Bestätigung geht klar hervor, dass der Dienstnehmer aufgrund seiner Erkrankung ein erhöhtes Infektionsrisiko hat und daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht nicht zumutbar ist. Diese Infektionsgefahr wird bei ansonsten gesunden Menschen als typisches Risiko der Verwendung von Massenverkehrsmitteln in Kauf genommen. Anders verhält es sich natürlich bei kranken Menschen, bei denen sich gegenüber der Allgemeinheit ein deutlich erhöhtes Risiko ergibt. Die Möglichkeit einer Ansteckung ist weitaus höher als bei gesunden Menschen, die Folgen weiterer Erkrankungen können gravierender sein. Das heißt in diesem Fall ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Erkrankung unzumutbar, es steht das große Pendlerpauschale zu.

14. Nicht nachgewiesene Betriebsausgaben – Schätzung unter Anwendung des Betriebsausgabenpauschales (UFS vom 19.10.2012, RV/3326-W/11)

Das Finanzamt hat die betrieblichen Ergebnisse dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn Bücher oder Aufzeichnungen, die nach den Abgabenvorschriften zu führen sind, nicht vorgelegt werden oder diese sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

Die Anwendung der Basispauschalierung bei Schätzung der Betriebsausgaben (das sind zwölf Prozent beziehungsweise sechs Prozent der Einnahmen plus gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge) ist bei sonst völlig unbekannter Ausgabenstruktur als eine geeignete Methode anzusehen, um den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bemessungsgrundlagen ermitteln zu können.

*) HR Dr. Herbert Emberger ist Steuerkonsulent der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 5 / 10.03.2013