Steuer: Aktu­elle Judi­ka­tur – Teil 2

10.03.2013 | Service

Von Her­bert Ember­ger*

10. Nie­der­ge­las­se­ner Arzt mit Haus­apo­theke – Auf­tei­lung der Vor­steu­ern (UFS vom 15.5.2012, RV/​0679‑S/​10)

Die mit den Medi­ka­men­ten­um­sät­zen aus der Haus­apo­theke zusam­men­hän­gen­den Vor­steu­ern sind grund­sätz­lich abzugs­fä­hig, die mit der ärzt­li­chen Behand­lungs­tä­tig­keit zusam­men­hän­gen­den Vor­steu­ern kön­nen nicht berück­sich­tigt wer­den. Es muss also zu einer antei­li­gen Auf­tei­lung der Vor­steu­ern kom­men, wobei unbe­strit­ten ist, dass dies nach dem Flä­chen­schlüs­sel zu erfol­gen hat. Frag­lich war, ob und wie die gemischt genutz­ten Räume in den Flä­chen­schlüs­sel ein­zu­be­zie­hen sind. Das betraf in dem Fall das War­te­zim­mer und allen­falls auch die bei­den Sprech­zim­mer des Arz­tes. Es kommt dabei nur auf die Flä­chen an, die unmit­tel­bar dem Bewir­ken der Umsätze der Haus­apo­theke oder der Tätig­keit als prak­ti­scher Arzt die­nen. Bei den Medi­ka­men­ten­um­sät­zen des haus­apo­the­ken­füh­ren­den Arz­tes han­delt es sich also im über­wie­gen­den Teil um Medi­ka­mente, die der Arzt selbst zuvor ver­schrie­ben hat. Die Infor­ma­tion über die ver­ord­ne­ten Medi­ka­mente, das Stel­len und Beant­wor­ten von Fra­gen sind zur ärzt­li­chen Leis­tung zu zäh­len. Zu den Medi­ka­men­ten­um­sät­zen kann also nur die Abgabe, die kör­per­li­che Über­gabe der Medi­ka­mente zu rech­nen sein. War­te­zim­mer und Sprech­zim­mer wer­den aus­schließ­lich von Per­so­nen benützt, die, soll­ten sie abschlie­ßend Medi­ka­mente erwer­ben, zuvor als eigene Pati­en­ten des Arz­tes mit einer ärzt­li­chen Leis­tung samt Ver­ord­nung eines Heil­mit­tels und Aus­stel­len eines Rezep­tes ver­sorgt wur­den. Die Men­schen, die im War­te­zim­mer Platz neh­men, war­ten als Pati­en­ten und nicht unmit­tel­bar als Apo­the­ken­kun­den. Die Nut­zung des War­te­zim­mers unter­schei­det sich damit nicht von der Nut­zung des War­te­zim­mers eines Arz­tes ohne Haus­apo­theke. Das heißt auch die Flä­che des War­te­zim­mers ist nicht zu den gemischt genutz­ten Räu­men zu zäh­len; ein antei­li­ger Vor­steu­er­ab­zug im Zusam­men­hang mit den Haus­apo­the­ken­um­sät­zen ist
nicht mög­lich.


11. Kos­ten der Besu­che des Ehe­gat­ten in aus­wär­ti­gen Kran­ken­häu­sern – außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung (UFS vom 28.6.2012, RV/​1248‑W/​12)

Grund­sätz­lich kön­nen Kos­ten des Besuchs des Ehe­part­ners in einem aus­wär­ti­gen Kran­ken­haus samt Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung mit Selbst­be­halt abzugs­fä­hig sein. Bei einem sta­tio­nä­ren The­ra­pie­auf­ent­halt betrifft dies Auf­wen­dun­gen für wöchent­li­che Besuchs­fahr­ten sowie für Besu­che an unter der Woche anfal­len­den Fei­er­ta­gen, aber bei einem plötz­lich und unvor­be­rei­tet not­wen­dig gewor­de­nen Kran­ken­haus­auf­ent­halt mit ganz­tä­gi­ger Bett­lä­ge­rig­keit könn­ten auch die Kos­ten einer inten­si­ve­ren Besuch­s­tä­tig­keit gebo­ten erschei­nen und abzugs­fä­hig sein.

12. Beruf­lich ver­an­lasste KFZ-Kos­ten – Fahr­ten­buch als Vor­aus­set­zung für die Abzugs­fä­hig­keit (UFS vom 3.7.2012, RV/​0957‑W/​12)

Beruf­lich bedingte Fahrt­kos­ten bei Ver­wen­dung des KFZ sind grund­sätz­lich als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig. Vor­aus­set­zung ist ein ord­nungs­ge­mäß geführ­tes Fahr­ten­buch. Die­ses muss zeit­nah und in geschlos­se­ner Form geführt wer­den, um so nach­träg­li­che Ein­fü­gun­gen oder Ände­run­gen aus­zu­schlie­ßen. Es hat neben dem Datum und den Fahr­zie­len grund­sätz­lich auch den jeweils auf­ge­such­ten Kun­den oder Geschäfts­part­ner oder, wenn ein sol­cher nicht vor­han­den ist, den kon­kre­ten Gegen­stand der dienst­li­chen Ver­rich­tung anzu­füh­ren. Die Fahr­ten müs­sen ein­schließ­lich des an ihrem Ende erreich­ten Gesamt­ki­lo­me­ter­stan­des im Fahr­ten­buch voll­stän­dig und in fort­lau­fen­dem Zusam­men­hang wie­der­ge­ge­ben wer­den. Wenn der beruf­li­che Ein­satz zuguns­ten einer pri­va­ten Ver­wen­dung unter­bro­chen wird, ist dies im Fahr­ten­buch durch Angabe des bei Abschluss der beruf­li­chen Fahrt erreich­ten Kilo­me­ter­stan­des zu dokumentieren.

Es las­sen sich zwar mög­li­cher­weise die Fahr­zei­ten und die zurück­ge­leg­ten Ent­fer­nun­gen auch aus ande­ren Unter­la­gen ermit­teln, ein ord­nungs­ge­mäß geführ­tes Fahr­ten­buch erleich­tert aber ein­deu­tig den Nachweis.

13. Gro­ßes Pend­ler­pau­schale, Unzu­mut­bar­keit der Ver­wen­dung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel bei erhöh­tem Infek­ti­ons­ri­siko (UFS vom 14.8.2012, RV/​1375‑W/​12)

Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stätte bei Unselbst­stän­di­gen wer­den mit­tels des Pend­ler­pau­scha­les berück­sich­tigt. Beträgt die Fahrt­stre­cke zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stre­cke mehr als 20 Kilo­me­ter, im kon­kre­ten Fall mehr als 60 Kilo­me­ter, und ist die Benüt­zung eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels zumut­bar, steht das kleine Pend­ler­pau­schale zu (2.016 Euro jähr­lich), bei Nicht­zu­mut­bar­keit der Benütz­tung des Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels dann das große Pend­ler­pau­schale (3.372 Euro jähr­lich). Neben einer lan­gen Anfahrts­zeit kön­nen aber auch kör­per­li­che Behin­de­run­gen oder eine Krank­heit die Benüt­zung eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels unzu­mut­bar machen. Im kon­kre­ten Fall lei­det der Dienst­neh­mer an chro­ni­scher mye­loi­scher Leuk­ämie. Aus einer ärzt­li­chen Bestä­ti­gung geht klar her­vor, dass der Dienst­neh­mer auf­grund sei­ner Erkran­kung ein erhöh­tes Infek­ti­ons­ri­siko hat und daher die Benüt­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel aus medi­zi­ni­scher Sicht nicht zumut­bar ist. Diese Infek­ti­ons­ge­fahr wird bei ansons­ten gesun­den Men­schen als typi­sches Risiko der Ver­wen­dung von Mas­sen­ver­kehrs­mit­teln in Kauf genom­men. Anders ver­hält es sich natür­lich bei kran­ken Men­schen, bei denen sich gegen­über der All­ge­mein­heit ein deut­lich erhöh­tes Risiko ergibt. Die Mög­lich­keit einer Anste­ckung ist weit­aus höher als bei gesun­den Men­schen, die Fol­gen wei­te­rer Erkran­kun­gen kön­nen gra­vie­ren­der sein. Das heißt in die­sem Fall ist die Benut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel auf­grund einer Erkran­kung unzu­mut­bar, es steht das große Pend­ler­pau­schale zu.

14. Nicht nach­ge­wie­sene Betriebs­aus­ga­ben – Schät­zung unter Anwen­dung des Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­les (UFS vom 19.10.2012, RV/​3326‑W/​11)

Das Finanz­amt hat die betrieb­li­chen Ergeb­nisse dann zu schät­zen, wenn der Abga­be­pflich­tige über seine Anga­ben keine aus­rei­chen­den Auf­klä­run­gen zu geben ver­mag oder wei­tere Aus­kunft über Umstände ver­wei­gert, die für die Ermitt­lung der Grund­la­gen wesent­lich sind. Zu schät­zen ist fer­ner, wenn Bücher oder Auf­zeich­nun­gen, die nach den Abga­ben­vor­schrif­ten zu füh­ren sind, nicht vor­ge­legt wer­den oder diese sach­lich unrich­tig sind oder sol­che for­mel­len Män­gel auf­wei­sen, die geeig­net sind, die sach­li­che Rich­tig­keit in Zwei­fel zu ziehen.

Die Anwen­dung der Basis­pau­scha­lie­rung bei Schät­zung der Betriebs­aus­ga­ben (das sind zwölf Pro­zent bezie­hungs­weise sechs Pro­zent der Ein­nah­men plus gesetz­li­che Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge) ist bei sonst völ­lig unbe­kann­ter Aus­ga­ben­struk­tur als eine geeig­nete Methode anzu­se­hen, um den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spre­chende Bemes­sungs­grund­la­gen ermit­teln zu können.

*) HR Dr. Her­bert Ember­ger ist Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 5 /​10.03.2013