Steuer: Neu: Pendler-Euro

25.03.2013 | Service

Von Her­bert Emberger*

Bei Ein­künf­ten aus nicht-selbst­stän­di­ger Arbeit, also aus Dienst­ver­hält­nis­sen, sind die Auf­wen­dun­gen für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stätte grund­sätz­lich Wer­bungs- kos­ten, wobei diese Auf­wen­dun­gen bis jetzt einer­seits durch den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag
und ande­rer­seits unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen durch das Pend­ler­pau­schale berück­sich­tigt werden.

Durch die vom Natio­nal­rat am 27.2.2013 beschlos­sene EStG-Novelle kommt es nun zu einer Erwei­te­rung, das heißt es erge­ben sich somit fol­gende Absetz­be­träge:
Beim Pend­ler­pau­schale erge­ben sich gegen­über bis­her keine Änderungen:

  • Beträgt die Ent­fer­nung zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stätte min­des­tens 20 Kilo­me­ter und ist die Benüt­zung eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels zumut­bar beträgt das Pendlerpauschale 
    • bei min­des­tens 20 bis 40 Kilo­me­ter 696 Euro jährlich,
    • bei mehr als 40 bis 60 Kilo­me­ter 1.356 Euro jährlich,
    • bei mehr als 60 Kilo­me­ter 2.016 Euro jährlich. 
  • Ist dem Arbeit­neh­mer die Benüt­zung eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stätte zumin­dest hin­sicht­lich der hal­ben Ent­fer­nung nicht zumut­bar, beträgt das Pendlerpauschale 
    • bei min­des­tens 2 bis 20 Kilo­me­ter 372 Euro jährlich,
    • bei mehr als 20 bis 40 Kilo­me­ter 1.476 Euro jährlich,
    • bei mehr als 40 bis 60 Kilo­me­ter 2.568 Euro jährlich,
    • bei mehr als 60 Kilo­me­ter 3.672 Euro jährlich.

Bis­lang war Vor­aus­set­zung für die Berück­sich­ti­gung des Pend­ler­pau­scha­les, dass der Arbeit­neh­mer diese Ent­fer­nun­gen an min­des­tens elf Tagen im Kalen­der­mo­nat zurück­legt. Für die Teil­zeit­be­schäf­tig­ten erge­ben sich mit der Neu­re­ge­lung nun fol­gende Verbesserungen:

Legt der Arbeit­neh­mer diese Ent­fer­nung an min­des­tens vier, aber nicht mehr als sie­ben Tagen im Monat zurück, steht das Pend­ler­pau­schale zu einem Drit­tel zu. Legt der Arbeit- neh­mer diese Ent­fer­nung an min­des­tens acht, aber nicht mehr als zehn Tagen im Monat zurück, steht das jewei­lige Pend­ler­pau­schale zu zwei Drit­teln zu. Maximal gebührt ein vol­les Pend­ler­pau­schale pro Kalen­der­mo­nat, was bei Vor­lie­gen meh­re­rer Dienst­ver­hält­nisse bezie­hungs­weise ali­quo­ter Pau­scha­len eine Rolle spie­len könnte.

Ein zusätz­li­cher Pend­ler­euro in Höhe von jähr­lich zwei Euro pro Kilo­me­ter der ein­fa­chen Fahr­stre­cke zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stätte steht zu, wenn der Arbeit­neh­mer Anspruch auf das kleine oder große Pend­ler­pau­schale hat. Für die Berück­sich­ti­gung des Pend­ler­eu­ros gel­ten die Bestim­mun­gen des Pend­ler­pau­scha­les, also auch die über den antei­li­gen Anspruch von Teilzeitbeschäftigten.

Wer­den Fahrt­kos­ten als Fami­li­en­heim­fahr­ten steu­er­lich berück­sich­tigt, steht kein Pend­ler- pau­schale bezie­hungs­weise kein Pend­ler­euro für die Weg­stre­cke vom Fami­li­en­wohn­sitz zur Arbeits­stätte zu.

Der Arbeit­neh­mer hat dem Arbeit­ge­ber bei Gel­tend­ma­chung des Pend­ler­pau­scha­les und des Pend­ler­euro eine ent­spre­chende Erklä­rung abzu­ge­ben; der Arbeit­ge­ber berück­sich­tigt dann diese Beträge bei der lau­fen­den Lohnverrechnung.

Kein Pend­ler­pau­schale und kein Pend­ler­euro ste­hen dann zu, wenn dem Arbeit­neh­mer ein arbeit­ge­ber­ei­ge­nes Kraft­fahr­zeug für nicht beruf­lich ver­an­lasste Fahr­ten zur Ver­fü­gung gestellt wird.

Schließ­lich wird bei Anspruch auf Nega­tiv­steuer und auf das Pend­ler­pau­schale der Höchst- betrag an Nega­tiv­steuer von bis­her 251 auf 400 Euro jähr­lich ange­ho­ben und es wird ein sich ein­schlei­fen­der Pend­ler­aus­gleichs­be­trag für Pend­ler ein­ge­führt, die einer Ein­kom­men- steuer von einem bis maximal 290 Euro jähr­lich unterliegen.

Der Arbeit­ge­ber kann über­dies allen Arbeit­neh­mern Job­ti­ckets für die Beför­de­rung zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stätte mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln lohn­steu­er­frei zur Ver­fü­gung stel­len; dies auch dann – im Gegen­satz zu bis­her – wenn kein Anspruch auf das Pend­ler­pau­schale zusteht.

Die Neu­re­ge­lung gilt für Lohn­zah­lungs­zeit­räume, die nach dem 31.12.2012 enden. Für das Jahr 2013 besteht eine Ver­pflich­tung des Dienst­ge­bers, die neuen Pend­ler­pau­scha­len und neuen Pend­ler­eu­ro­be­träge durch Auf­rol­lung spä­tes­tens bis 31.8.2013 zu berück­sich­ti­gen, wenn die tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Vor­aus­set­zun­gen vorliegen. 

*) HR Dr. Her­bert Ember­ger ist Steu­er­kon­su­lent der Öster­rei­chi­schen Ärztekammer

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 6 /​25.03.2013