Steuer: Neu: Pendler-Euro

25.03.2013 | Service

Von Herbert Emberger*

Bei Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit, also aus Dienstverhältnissen, sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich Werbungs- kosten, wobei diese Aufwendungen bis jetzt einerseits durch den Verkehrsabsetzbetrag
und andererseits unter gewissen Voraussetzungen durch das Pendlerpauschale berücksichtigt werden.

Durch die vom Nationalrat am 27.2.2013 beschlossene EStG-Novelle kommt es nun zu einer Erweiterung, das heißt es ergeben sich somit folgende Absetzbeträge:
Beim Pendlerpauschale ergeben sich gegenüber bisher keine Änderungen:

  • Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 Kilometer und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar beträgt das Pendlerpauschale
    • bei mindestens 20 bis 40 Kilometer 696 Euro jährlich,
    • bei mehr als 40 bis 60 Kilometer 1.356 Euro jährlich,
    • bei mehr als 60 Kilometer 2.016 Euro jährlich.
  • Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale
    • bei mindestens 2 bis 20 Kilometer 372 Euro jährlich,
    • bei mehr als 20 bis 40 Kilometer 1.476 Euro jährlich,
    • bei mehr als 40 bis 60 Kilometer 2.568 Euro jährlich,
    • bei mehr als 60 Kilometer 3.672 Euro jährlich.

Bislang war Voraussetzung für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales, dass der Arbeitnehmer diese Entfernungen an mindestens elf Tagen im Kalendermonat zurücklegt. Für die Teilzeitbeschäftigten ergeben sich mit der Neuregelung nun folgende Verbesserungen:

Legt der Arbeitnehmer diese Entfernung an mindestens vier, aber nicht mehr als sieben Tagen im Monat zurück, steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Legt der Arbeit- nehmer diese Entfernung an mindestens acht, aber nicht mehr als zehn Tagen im Monat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Dritteln zu. Maximal gebührt ein volles Pendlerpauschale pro Kalendermonat, was bei Vorliegen mehrerer Dienstverhältnisse beziehungsweise aliquoter Pauschalen eine Rolle spielen könnte.

Ein zusätzlicher Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer  der einfachen Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steht zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des Pendlerpauschales, also auch die über den anteiligen Anspruch von Teilzeitbeschäftigten.

Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten steuerlich berücksichtigt, steht kein Pendler- pauschale beziehungsweise kein Pendlereuro für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte zu.

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber bei Geltendmachung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro eine entsprechende Erklärung abzugeben; der Arbeitgeber berücksichtigt dann diese Beträge bei der laufenden Lohnverrechnung.

Kein Pendlerpauschale und kein Pendlereuro stehen dann zu, wenn dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten zur Verfügung gestellt wird.

Schließlich wird bei Anspruch auf Negativsteuer und auf das Pendlerpauschale der Höchst- betrag an Negativsteuer von bisher 251 auf 400 Euro jährlich angehoben und es wird ein sich einschleifender Pendlerausgleichsbetrag für Pendler eingeführt, die einer Einkommen- steuer von einem bis maximal 290 Euro jährlich unterliegen.

Der Arbeitgeber kann überdies allen Arbeitnehmern Jobtickets für die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln lohnsteuerfrei zur Verfügung stellen; dies auch dann – im Gegensatz zu bisher – wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale zusteht.

Die Neuregelung gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2012 enden. Für das Jahr 2013 besteht eine Verpflichtung des Dienstgebers, die neuen Pendlerpauschalen und neuen Pendlereurobeträge durch Aufrollung spätestens bis 31.8.2013 zu berücksichtigen, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen.

*) HR Dr. Herbert Emberger ist Steuerkonsulent der Österreichischen Ärztekammer

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 6 / 25.03.2013