Ordi­na­ti­ons­as­sis­ten­tin­nen: Neues Berufsbild

25.01.2013 | Service


Anfang 2013 tritt das neue Berufs­ge­setz für medi­zi­ni­sche Assis­tenz­be­rufe in Kraft. Es beinhal­tet wesent­li­che Neue­run­gen der Berufs­bil­der der ein­zel­nen Fach­be­rei­che,
spe­zi­ell für Ordi­na­ti­ons­as­sis­ten­tIn­nen, die zu den gesetz­lich gere­gel­ten Gesund­heits­be­ru­fen zäh­len.
Von Renate Wagner-Kreimer*

Bis­her war die Tätig­keit der Ordi­na­ti­ons­as­sis­tenz ledig­lich sehr rudi­men­tär, mit ein­ge­schränk­tem Tätig­keits­be­reich, gere­gelt: Dem­ge­gen­über sind die Rege­lun­gen nach dem MAB-Gesetz viel umfas­sen­der und der Tätig­keits­be­reich erwei­tert. Die Neue­run­gen wer­den kurz dargestellt:

Die nun­meh­rige Berufs­be­zeich­nung lau­tet: Ordinationsassistentin/​Ordinationsassistent.

Tätig­keits­be­reich

Wäh­rend Ordi­na­ti­ons­ge­hil­fIn­nen im Rah­men des (fast) obso­le­ten MTF-SHDG ledig­lich „ein­fa­che Hilfs­dienste bei ärzt­li­chen Ver­rich­tun­gen im Rah­men ärzt­li­cher Ordi­na­tio­nen“ durch­füh­ren konn­ten, erfolgt nun­mehr nach dem MAB‑G (ab 1.1.2013) gene­rell die Assis­tenz bei medi­zi­ni­schen Maßnahmen.

Der Tätig­keits­be­reich umfasst somit:
1) die Durch­füh­rung ein­fa­cher Assis­tenz­tä­tig­kei­ten bei ärzt­li­chen Maß­nah­men.
2) die Durch­füh­rung von stan­dar­di­sier­ten dia­gnos­ti­schen Pro­gram­men und stan­dar­di­sier­ten Blut‑, Harn- und Stuhl­un­ter­su­chun­gen mit­tels Schnell­test­ver­fah­ren (Point-of-Care-Test­ing) ein­schließ­lich der Blut­ent­nahme aus den Kapil­la­ren im Rah­men der pati­en­ten­na­hen Labor­dia­gnos­tik.
3) die Blut­ent­nahme aus der Vene – aus­ge­nom­men bei Kin­dern.
4) die Betreu­ung der Pati­en­ten.
5) die Pra­xis­hy­giene, Rei­ni­gung, Des­in­fek­tion, Ste­ri­li­sa­tion und War­tung der Medi­zin­pro­dukte und sons­ti­ger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.

Eben­falls zum Tätig­keits­be­reich der Ordi­na­ti­ons­as­sis­tenz gehört die Durch­füh­rung der für den Betrieb der Ordi­na­tion erfor­der­li­chen orga­ni­sa­to­ri­schen und admi­nis­tra­ti­ven Tätigkeiten.

Somit sind nun­mehr neben der Assis­tenz bei ärzt­li­chen Maß­nah­men auch bei­spiels­weise Tätig­kei­ten im Rah­men ein­fa­cher dia­gnos­ti­scher Maß­nah­men, die sich vor allem auf stan­dar­di­sierte dia­gnos­ti­sche Pro­gramme stüt­zen sowie auch die Blut­ent­nahme aus der Vene (bei Erwach­se­nen und Jugend­li­chen) vom berufs­recht­li­chen Tätig­keits­ka­ta­log umfasst. Nicht umfasst sind jedoch intra­ve­nöse Appli­ka­tio­nen jeg­li­cher Sub­stan­zen. Unter Betreu­ung der Pati­en­tIn­nen ist in ers­ter Linie die Kom­mu­ni­ka­tion mit den Pati­en­tIn­nen, die Infor­ma­tion und die Anlei­tung über und zu Ver­hal­tens­maß­nah­men in Ergän­zung zur medi­zi­ni­schen Auf­klä­rung durch die/​den Ärztin/​Arzt zu verstehen.

Ordi­na­ti­ons­as­sis­ten­tIn­nen kön­nen ihre Tätig­keit in ärzt­li­chen Ordi­na­tio­nen, ärzt­li­chen Grup­pen­pra­xen, selbst­stän­di­gen Ambu­la­to­rien und bei Sani­täts­be­hör­den entfalten.

Ärzt­li­che Anord­nung und Aufsicht

Die Tätig­keit von Ordi­na­ti­ons­as­sis­ten­tIn­nen erfolgt nach ärzt­li­cher Anord­nung und unter Auf­sicht. Aus orga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den kann die Auf­sicht – nach Maß­gabe der ärzt­li­chen Anord­nung – auch an diplo­mierte Gesund­heits-und Kran­ken­pfle­ge­per­so­nen dele­giert wer­den. Außer­dem besteht die Mög­lich­keit der Wei­ter­de­le­ga­tion der von der Ärztin/​vom Arzt ange­ord­ne­ten Tätig­keit durch diplo­mierte Gesund­heits- und Kran­ken­pfle­ge­per­so­nen an die Ordi­na­ti­ons­as­sis­tenz. Die Inten­si­tät der Auf­sicht gestal­tet sich unter­schied­lich je nach Kom­ple­xi­tät des Fal­les, indi­vi­du­el­len Fähig­kei­ten und Berufs­er­fah­rung der/​des Ordinationsassistentin/​Ordinationsassistenten. Die Inten­si­tät ist vom Arzt im Ein­zel­fall
zu beur­tei­len.

Berufs­pflich­ten

Die Beach­tung des Wohls des Pati­en­ten, die Doku­men­ta­tion der von Ordi­na­ti­ons­as­sis­ten­tIn­nen tat­säch­lich durch­ge­führ­ten Maß­nah­men – nicht die Assis­tenz­leis­tun­gen – sowie die Aus­kunft dar­über gegen­über dem Pati­en­ten zäh­len ebenso wie die Ver­schwie­gen­heits­pflicht gegen­über Drit­ten und die regel­mä­ßige Fort­bil­dung zu den Berufs­pflich­ten aller gesetz­lich gere­gel­ten Gesund­heits­be­rufe und somit auch für die Ordi­na­ti­ons­as­sis­ten­tIn­nen.

Berufs­vor­aus­set­zun­gen

Zur Berufs­aus­übung benö­ti­gen Ordi­na­ti­ons­as­sis­ten­tIn­nen die dafür erfor­der­li­che gesund­heit­li­che Eig­nung, Ver­trau­ens­wür­dig­keit und aus­rei­chend Kennt­nisse der deut­schen Spra­che sowie einen ent­spre­chen­den Qua­li­fi­ka­ti­ons­nach­weis (Abschluss der Ordi­na­ti­ons­as­sis­ten­tIn­nen-Aus­bil­dung).

Aus­bil­dung

Die Aus­bil­dung für die Ordi­na­ti­ons­as­sis­tenz umfasst künf­tig min­des­tens 650 Stun­den, wobei min­des­tens die Hälfte auf die prak­ti­sche Aus­bil­dung und min­des­tens ein Drit­tel auf die theo­re­ti­sche Aus­bil­dung zu ent­fal­len hat. Eine vom Bun­des­mi­nis­ter für Gesund­heit zu erlas­sende Aus­bil­dungs-Ver­ord­nung wird Nähe­res über die Aus­bil­dungs­in­halte regeln. Es ist zu hof­fen, dass eine sol­che Ver­ord­nung dem­nächst aus­ge­ar­bei­tet wird; bis­her lie­gen der ÖÄK noch keine detail­lier­ten Vor­schläge vor. Bis zum 30. Juni 2014 kön­nen Aus­bil­dun­gen nach dem Rege­lungs­re­gime des MTF-SHDGe­set­zes abge­schlos­sen werden.

Über­gangs­be­stim­mung

Ordi­na­ti­ons­ge­hil­fIn­nen, die bereits über eine Berufs­be­rech­ti­gung gemäß MTF-SHD-Gesetz ver­fü­gen, sind mit Inkraft­tre­ten des MAB-Geset­zes zum 1. Jän­ner 2013 berech­tigt, die Tätig­kei­ten der Ordi­na­ti­ons­as­sis­tenz aus­zu­üben und die Berufs­be­zeich­nung Ordinationsassistentin/​Ordinationsassistent zu füh­ren, soweit sie über die erfor­der­li­chen Kennt­nisse und Fer­tig­kei­ten ver­fü­gen. Ob die geeig­ne­ten Kennt­nisse und Fähig­kei­ten zur Aus­füh­rung der im Berufs­bild genann­ten Tätig­kei­ten wie zum Bei­spiel für die Blut­ab­nahme vor­lie­gen, ent­schei­det der dele­gie­rende Arzt. Gege­be­nen­falls erfolgt eine Nach­schu­lung oder spe­zi­elle Anlei­tung durch den Arzt.

Glei­ches gilt auch, wenn bis 31. Dezem­ber 2013 eine Aus­bil­dung im jewei­li­gen Sani­täts­hilfs­dienst nach den bis­her gel­ten­den Bestim­mun­gen des MTF-SHD‑G begon­nen wurde, sobald diese erfolg­reich absol­viert wurde.

In die­sem Zusam­men­hang ist noch auf die gute Zusam­men­ar­beit mit dem Berufs­ver­band der Arzt-Assis­ten­tIn­nen Öster­reich (BdA) hin­zu­wei­sen (www.arztassistenz.at).

*) Dr. Renate Wag­ner-Krei­mer ist Juris­tin in der Öster­rei­chi­schen Ärztekammer

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 1–2 /​25.01.2013