Ordinationsassistentinnen: Neues Berufsbild

25.01.2013 | Service


Anfang 2013 tritt das neue Berufsgesetz für medizinische Assistenzberufe in Kraft. Es beinhaltet wesentliche Neuerungen der Berufsbilder der einzelnen Fachbereiche,
speziell für OrdinationsassistentInnen, die zu den gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen zählen.
Von Renate Wagner-Kreimer*

Bisher war die Tätigkeit der Ordinationsassistenz lediglich sehr rudimentär, mit eingeschränktem Tätigkeitsbereich, geregelt: Demgegenüber sind die Regelungen nach dem MAB-Gesetz viel umfassender und der Tätigkeitsbereich erweitert. Die Neuerungen werden kurz dargestellt:

Die nunmehrige Berufsbezeichnung lautet: Ordinationsassistentin/Ordinationsassistent.

Tätigkeitsbereich

Während OrdinationsgehilfInnen im Rahmen des (fast) obsoleten MTF-SHDG lediglich „einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen“ durchführen konnten, erfolgt nunmehr nach dem MAB-G (ab 1.1.2013) generell die Assistenz bei medizinischen Maßnahmen.

Der Tätigkeitsbereich umfasst somit:
1) die Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen.
2) die Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik.
3) die Blutentnahme aus der Vene – ausgenommen bei Kindern.
4) die Betreuung der Patienten.
5) die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.

Ebenfalls zum Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz gehört die Durchführung der für den Betrieb der Ordination erforderlichen organisatorischen und administrativen Tätigkeiten.

Somit sind nunmehr neben der Assistenz bei ärztlichen Maßnahmen auch beispielsweise Tätigkeiten im Rahmen einfacher diagnostischer Maßnahmen, die sich vor allem auf standardisierte diagnostische Programme stützen sowie auch die Blutentnahme aus der Vene (bei Erwachsenen und Jugendlichen) vom berufsrechtlichen Tätigkeitskatalog umfasst. Nicht umfasst sind jedoch intravenöse Applikationen jeglicher Substanzen. Unter Betreuung der PatientInnen ist in erster Linie die Kommunikation mit den PatientInnen, die Information und die Anleitung über und zu Verhaltensmaßnahmen in Ergänzung zur medizinischen Aufklärung durch die/den Ärztin/Arzt zu verstehen.

OrdinationsassistentInnen können ihre Tätigkeit in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbstständigen Ambulatorien und bei Sanitätsbehörden entfalten.

Ärztliche Anordnung und Aufsicht

Die Tätigkeit von OrdinationsassistentInnen erfolgt nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Aus organisatorischen Gründen kann die Aufsicht – nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung – auch an diplomierte Gesundheits-und Krankenpflegepersonen delegiert werden. Außerdem besteht die Möglichkeit der Weiterdelegation der von der Ärztin/vom Arzt angeordneten Tätigkeit durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen an die Ordinationsassistenz. Die Intensität der Aufsicht gestaltet sich unterschiedlich je nach Komplexität des Falles, individuellen Fähigkeiten und Berufserfahrung der/des Ordinationsassistentin/Ordinationsassistenten. Die Intensität ist vom Arzt im Einzelfall
zu beurteilen.

Berufspflichten

Die Beachtung des Wohls des Patienten, die Dokumentation der von OrdinationsassistentInnen tatsächlich durchgeführten Maßnahmen – nicht die Assistenzleistungen – sowie die Auskunft darüber gegenüber dem Patienten zählen ebenso wie die Verschwiegenheitspflicht gegenüber Dritten und die regelmäßige Fortbildung zu den Berufspflichten aller gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe und somit auch für die OrdinationsassistentInnen.

Berufsvoraussetzungen

Zur Berufsausübung benötigen OrdinationsassistentInnen die dafür erforderliche gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit und ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache sowie einen entsprechenden Qualifikationsnachweis (Abschluss der OrdinationsassistentInnen-Ausbildung).

Ausbildung

Die Ausbildung für die Ordinationsassistenz umfasst künftig mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat. Eine vom Bundesminister für Gesundheit zu erlassende Ausbildungs-Verordnung wird Näheres über die Ausbildungsinhalte regeln. Es ist zu hoffen, dass eine solche Verordnung demnächst ausgearbeitet wird; bisher liegen der ÖÄK noch keine detaillierten Vorschläge vor. Bis zum 30. Juni 2014 können Ausbildungen nach dem Regelungsregime des MTF-SHDGesetzes abgeschlossen werden.

Übergangsbestimmung

OrdinationsgehilfInnen, die bereits über eine Berufsberechtigung gemäß MTF-SHD-Gesetz verfügen, sind mit Inkrafttreten des MAB-Gesetzes zum 1. Jänner 2013 berechtigt, die Tätigkeiten der Ordinationsassistenz auszuüben und die Berufsbezeichnung Ordinationsassistentin/Ordinationsassistent zu führen, soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Ob die geeigneten Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausführung der im Berufsbild genannten Tätigkeiten wie zum Beispiel für die Blutabnahme vorliegen, entscheidet der delegierende Arzt. Gegebenenfalls erfolgt eine Nachschulung oder spezielle Anleitung durch den Arzt.

Gleiches gilt auch, wenn bis 31. Dezember 2013 eine Ausbildung im jeweiligen Sanitätshilfsdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen des MTF-SHD-G begonnen wurde, sobald diese erfolgreich absolviert wurde.

In diesem Zusammenhang ist noch auf die gute Zusammenarbeit mit dem Berufsverband der Arzt-AssistentInnen Österreich (BdA) hinzuweisen (www.arztassistenz.at).

*) Dr. Renate Wagner-Kreimer ist Juristin in der Österreichischen Ärztekammer

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 1-2 / 25.01.2013