Schutz und Förderung der Menschenrechte: OPCAT-Gesetz in Kraft

10.02.2013 | Service

Mit dem OPCAT°-Durchführungsgesetz wurden der Volksanwaltschaft entsprechende Befugnisse zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte eingeräumt. Von Renate Wagner-Kreimer*

Das Fakultativprotokoll zum UNAnti-Folter-Übereinkommen (OPCAT) sieht ein Menschenrechtsmonitoring-System vor, um Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu verhindern. OPCAT zielt darauf ab, ein System regelmäßiger Besuche an Orten, an denen Personen gefoltert, grausam oder unmenschlich behandelt werden könnten beziehungsweise an denen Personen die Freiheit entzogen werden könnte, zu etablieren.

Mit 1. Juli 2012 ist das OPCAT-Durchführungsgesetz (BGBl I 1/2012) in Kraft getreten. Die nationale Kontrolle übernimmt die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen (Nationaler Präventionsmechanismus NPM). Der Volksanwaltschaft wurden entsprechende Befugnisse zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte eingeräumt, die diese durch sechs neu eingerichtete Experten-Kommissionen besorgen soll. Diese sind unter anderem für regelmäßige Besuche und Überprüfungen von Orten, an denen Personen die Freiheit entzogen werden könnte, beziehungsweise von Einrichtungen, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, zuständig.

Unter Orten der Freiheitsentziehung versteht man öffentliche und private Einrichtungen, die der staatlichen Kontrolle unterliegen, an denen Personen entweder auf Grund einer Entscheidung einer Behörde oder auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis die Freiheit entzogen worden ist oder entzogen werden kann. Darunter können neben Strafvollzugsanstalten unter anderem auch Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime fallen.

Die Volksanwaltschaft beziehungsweise deren Kommissionen sind berechtigt, die genannten Einrichtungen jederzeit – auch unangemeldet – zu betreten, Einsicht in Unterlagen und Krankengeschichten zu nehmen und mit den Angehaltenen beziehungsweise den behinderten Menschen und Auskunftspersonen Kontakt aufzunehmen. Über die Besuche und Überprüfungen berichten die Kommissionen der Volksanwaltschaft, schlagen dieser gegebenenfalls Missstands-Feststellungen und Empfehlungen vor und regen Maßnahmen der Dienstaufsicht an. Die Volksanwaltschaft wiederum erstattet jährlich Bericht an den Nationalrat und den Bundesrat; dieser Bericht wird auch veröffentlicht.

Neben den sechs Kommissionen wurde ein neuer Menschenrechtsbeirat geschaffen. Dieser berät die Volksanwaltschaft bei Festlegung von generellen Prüfschwerpunkten sowie vor der Erstattung von Missstands-Feststellungen und Empfehlungen.

*) Dr. Renate Wagner-Kreimer ist Juristin in der ÖÄK

°) Optional Protocol to the Convention against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 3 / 10.02.2013