Recht: Dele­ga­tion von ärzt­li­chen Tätigkeiten

25.05.2013 | Service


Seit das MAB-Gesetz (Medi­zi­ni­sche Assis­tenz­be­rufe-Gesetz) in Kraft ist, gibt es bei den gesetz­lich gere­gel­ten Beru­fen eine neue Berufs­gruppe, die in der Radio­lo­gie ärzt­lich dele­gierte Tätig­kei­ten durch­füh­ren kann. Die Art der Tätig­keit hängt vom Qua­li­fi­ka­ti­ons­ni­veau und von der jewei­li­gen Ver­ant­wor­tungs­be­zie­hung ab.
Von Renate Wagner-Kreimer*


I. Aus­gangs­punkt – Dele­ga­tion ärzt­li­cher Tätigkeit:

Grund­sätz­lich ist der Arzt zur Aus­übung der Medi­zin beru­fen. Er ist ver­pflich­tet, jeden von ihm in ärzt­li­che Bera­tung oder Behand­lung über­nom­me­nen Gesun­den und Kran­ken ohne Unter­schied der Per­son gewis­sen­haft zu betreuen sowie das Wohl der Kran­ken und den Schutz der Gesun­den zu wahren.

Er kann zur Mit­hilfe Hilfs­per­so­nen bei­zie­hen, wenn diese nach sei­nen genauen Anord­nun­gen und unter einer stän­di­gen Auf­sicht han­deln. Hilfs­per­so­nen ver­fü­gen über keine spe­zi­elle medi­zi­ni­sche Aus­bil­dung bezie­hungs­weise Qua­li­fi­ka­tion und sind aus­schließ­lich zur Unter­stüt­zung des Arz­tes selbst (Hilfe beim Anle­gen von Ver­bän­den, Hal­ten von Glied­ma­ßen, Vor­be­rei­tung und Zurei­chung von medi­zi­ni­schen Instru­men­ten) berech­tigt. Der Arzt trägt die volle Ver­ant­wor­tung für deren Tätigwerden.

Der Arzt kann aber auch im Ein­zel­fall an Ange­hö­rige ande­rer Gesund­heits­be­rufe oder in Aus­bil­dung zu einem Gesund­heits­be­ruf ste­hende Per­so­nen ärzt­li­che Tätig­kei­ten über­tra­gen, sofern diese vom Tätig­keits­be­reich des ent­spre­chen­den Gesund­heits­be­ru­fes umfasst sind (vgl. § 49 Abs. 3 Ärz­te­ge­setz 1998). Ange­hö­rige von Gesund­heits­be­ru­fen ver­fü­gen über eine medi­zi­ni­sche Aus­bil­dung – und kön­nen daher je nach Qua­li­fi­ka­ti­ons­ni­veau dele­gierte ärzt­li­che Tätig­kei­ten über­neh­men und ausführen.

In die­sem Sinne erfolgt die Dele­ga­tion durch den Arzt unter Berück­sich­ti­gung des gesetz­lich defi­nier­ten Berufs­bil­des sowie Tätig­keits­be­rei­ches des jewei­li­gen Gesund­heits­be­ru­fes (vgl. z.B. MABG, MTF-SHD‑G, MTD-Gesetz, GuKG) sowie nach Maß­gabe, ob das Berufs­ge­setz eine Auf­sicht vor­sieht oder die über­tra­gene Tätig­keit eigen­ver­ant­wort­lich aus­ge­führt wird. Die genann­ten Bestim­mun­gen legen somit den Hand­lungs­rah­men und die Ver­ant­wor­tungs­be­zie­hun­gen fest, inner­halb wel­cher eine Tätig­keit in einem arbeits­tei­li­gen Pro­zess dele­giert wer­den kann.

Aus berufs­recht­li­cher Sicht bedeu­tet die Über­nahme der dele­gier­ten Tätig­keit in Eigen­ver­ant­wor­tung die Pflicht, für das eigene Han­deln bezie­hungs­weise Unter­las­sen selbst Ver­ant­wor­tung zu tra­gen und die Hand­lun­gen nach den Regeln sei­ner Kunst durch­zu­füh­ren (Durch­füh­rungs­ver­ant­wor­tung). Die Anord­nungs­ver­ant­wor­tung bleibt immer beim Arzt.

Ist im Berufs­recht des jewei­li­gen Gesund­heits­be­ru­fes eine Auf­sicht nor­miert, so kann sich diese in unter­schied­li­cher Weise gestal­ten. Grund­sätz­lich han­delt es sich um eine Fach­auf­sicht, deren Inten­si­tät von der Art der Tätig­keit, Gefah­ren­ge­neigt­heit, Kom­ple­xi­tät des Krank­heits­bil­des bezie­hungs­weise Gefähr­dungs­po­ten­tial der ange­ord­ne­ten medi­zi­ni­schen Maß­nahme, Schwie­rig­keits­grad des jewei­li­gen Unter­su­chungs­pro­gram­mes (zum Bei­spiel ein­fa­ches stan­dar­di­sier­tes Ver­fah­ren ohne Ein­griffs­mög­lich­kei­ten), den indi­vi­du­el­len Fähig­kei­ten und von der Berufs­er­fah­rung des Ange­hö­ri­gen eines Gesund­heits­be­ru­fes abhängt. Der Grad der Auf­sicht ist im Ein­zel­fall zu beur­tei­len. Die Auf­sicht dient jeden­falls der Kon­trolle des Ver­hal­tens sowie zur Sicher­stel­lung, dass die dele­gierte ärzt­li­che Tätig­keit in Über­ein­stim­mung mit den Vor­ga­ben bezie­hungs­weise vor­han­de­nen Richt­li­nien durch­ge­führt wird. Jeden­falls bedarf es zur Auf­sicht nicht der stän­di­gen Gegen­wart des auf­sichts­pflich­ti­gen Arz­tes, wie es bei­spiels­weise bei Hilfs­per­so­nen der Fall ist. Es obliegt dem Arzt zu bestim­men, wel­che Distanz – auch unter Berück­sich­ti­gung der genann­ten Umstände – ver­tret­bar ist.

Des­sen unge­ach­tet besteht im Rah­men von Dienst­ver­hält­nis­sen eine – sich nicht aus dem jewei­li­gen Berufs­recht, son­dern dem Dienst­ver­hält­nis erge­bende – fach­li­che Weisungsbindung.

II. Tätig­keits­be­rei­che der jewei­li­gen Gesundheitsberufe

Dele­giert der Arzt in einem arbeits­tei­li­gen Pro­zess ärzt­li­che Tätig­kei­ten, sind unter­schied­lichste Rechts­grund­la­gen zu beachten.

Zum einen legt das Berufs­recht des jewei­li­gen Ange­hö­ri­gen des Gesund­heits­be­ru­fes, der die Tätig­keit über­neh­men soll, den Tätig­keits­be­reich fest. Es han­delt sich um eine Beschrei­bung des Berufs­bil­des bezie­hungs­weise der Tätig­kei­ten, in denen der Ange­hö­rige des Gesund­heits­be­ru­fes Kennt­nisse und Fer­tig­kei­ten erwor­ben hat. Zum ande­ren wird dort auch die Ver­ant­wor­tungs­be­zie­hung geregelt.

Anwen­dungs­bei­spiele wer­den in der Folge für den Bereich der Radio­lo­gie (ins­be­son­dere im CT/​MR) erör­tert. Der Arzt hat unter Beach­tung der fol­gen­den berufs­recht­li­chen Grund­la­gen, die jeweils Tätig­keits­be­rei­che sowie Ver­ant­wor­tungs­be­zie­hun­gen regeln, fol­gende Dele­ga­ti­ons­mög­lich­kei­ten an Ange­hö­rige von Gesundheitsberufen:

1) Radio­lo­gie­tech­no­loge

a) Tätig­keits­be­reich (§ 2 Abs. 3 MTD-Gesetz)
„Der radio­lo­gisch-tech­ni­sche Dienst umfasst die eigen­ver­ant­wort­li­che Aus­füh­rung aller radio­lo­gisch-tech­ni­schen Metho­den nach ärzt­li­cher Anord­nung bei der Anwen­dung von ioni­sie­ren­den Strah­len wie dia­gnos­ti­sche Radio­lo­gie, Strah­len­the­ra­pie, Nukle­ar­me­di­zin und ande­rer bild­ge­ben­der Ver­fah­ren wie Ultra­schall und Kern­spin­re­so­nanz­to­mo­gra­phie zur Unter­su­chung und Behand­lung von Men­schen sowie zur For­schung auf dem Gebiet des Gesund­heits­we­sens. Wei­ters umfasst der radio­lo­gisch-tech­ni­sche Dienst die Anwen­dung von Kon­trast­mit­teln und Radio­phar­ma­zeu­tika nach ärzt­li­cher Anord­nung und nur in Zusam­men­ar­beit mit Ärzten.“

b) ärzt­li­che Anord­nung (§ 49 Abs. 3 Ärz­te­ge­setz)
Es bedarf jeden­falls der ärzt­li­chen Anord­nung, jedoch kei­ner Auf­sicht. Die im Berufs­bild von Radio­lo­gie­tech­no­lo­gen genann­ten Tätig­kei­ten wer­den grund­sätz­lich eigen­ver­ant­wort­lich aus­ge­übt. Die Anord­nungs­ver­ant­wor­tung ver­bleibt bei der Ärztin/​beim Arzt, Radio­lo­gie­tech­no­lo­gen tra­gen die Durchführungsverantwortung.

Das heißt für die ärzt­li­che Praxis:

  • Anord­nung von Schnitt­bild­un­ter­su­chun­gen mit­tels CT bezie­hungs­weise mit­tels MR nach Unter­su­chung und Befun­dung (Dia­gnose) gemäß §§ 2 und 49 Abs. 3 Ärz­te­ge­setz 1998 iVm § 2 MTD-Gesetz.
  • Eigen­ver­ant­wort­li­che Durch­füh­rung von Schnitt­bild­un­ter­su­chun­gen mit­tels CT bezie­hungs­weise MR nach ärzt­li­cher Anord­nung durch Radiologietechnologen.

Der Arzt kann auf­grund des hohen Aus­bil­dungs­stan­des der Ange­hö­ri­gen der geho­be­nen medi­zi­nisch-tech­ni­schen Dienste von einer eigen­ver­ant­wort­li­chen Aus­füh­rung ausgehen.

2) Rönt­gen­as­sis­tenz gemäß MABG:

a) Tätig­keits­be­reich (Rechts­grund­lage: § 10 MABG)
„Der Tätig­keits­be­reich der Rönt­gen­as­sis­tenz umfasst die Durch­füh­rung von ein­fa­chen stan­dar­di­sier­ten Rönt­gen­un­ter­su­chun­gen sowie die Assis­tenz bei radio­lo­gi­schen Untersuchungen.“

Dazu zäh­len auch

  • „die Vor­nahme ein­fa­cher stan­dar­di­sier­ter Tätig­kei­ten bei Schnitt­bild­un­ter­su­chun­gen mit­tels Com­pu­ter­to­mo­gra­phie im Rah­men der Assis­tenz bei radio­lo­gi­schen Untersuchungen“,
  • „die Vor­nahme ein­fa­cher stan­dar­di­sier­ter Tätig­kei­ten bei Schnitt­bild­un­ter­su­chun­gen mit­tels Magnet­re­so­nanz­to­mo­gra­phie im Rah­men der Assis­tenz bei radio­lo­gi­schen Untersuchungen“.


b) Anord­nung und Auf­sicht

Die medi­zi­ni­schen Assis­tenz­be­rufe wer­den nach ärzt­li­cher Anord­nung und unter ärzt­li­cher Auf­sicht tätig. Die Auf­sicht kann auch durch Radio­lo­gie­tech­no­lo­gen erfol­gen, wenn der Arzt dies anord­net. Zuläs­sig ist auch die Wei­ter­de­le­ga­tion der ärzt­li­chen Tätig­keit nach Maß­gabe der ärzt­li­chen Anord­nung im Ein­zel­fall durch Radiologietechnologen.

3) Medi­zi­nisch-tech­ni­scher Fachdienst

a) Tätig­keits­be­reich (§ 37 MTF-SHD-Gesetz)
„Der medi­zi­nisch-tech­ni­sche Fach­dienst umfasst die Aus­füh­rung ein­fa­cher medi­zi­nisch-tech­ni­scher Hil­fe­leis­tun­gen bei der Anwen­dung von Rönt­gen­strah­len zu dia­gnos­ti­schen und the­ra­peu­ti­schen Zwecken“.

b) Anord­nung und Auf­sicht
Diese Tätig­kei­ten dür­fen nur nach ärzt­li­cher Anord­nung und unter ärzt­li­cher Auf­sicht vor­ge­nom­men wer­den. Kor­re­spon­die­rend dazu nor­miert § 54 Abs. 1 MTF-SHD‑G, dass Berufs­an­ge­hö­rige den Anord­nun­gen des ver­ant­wort­li­chen Arz­tes Folge zu leis­ten haben. Jede eigen­mäch­tige Heil­be­hand­lung ist zu unterlassen.

4) Medi­zi­nisch-tech­ni­scher Fach­dienst im Rah­men der Über­gangs­be­stim­mung

a) Tätig­keits­be­reich (Rechts­grund­lage: § 38 MABG)

Ange­hö­rige des medi­zi­nisch-tech­ni­schen Fach­diens­tes sind nach den Über­gangs­be­stim­mun­gen zum MABG auch zur Aus­übung der Rönt­gen­as­sis­tenz nach den Bestim­mun­gen des MABG berechtigt.

Dar­über hin­aus dür­fen Ange­hö­rige des medi­zi­nisch-tech­ni­schen Fach­diens­tes, die über län­gere Berufs­er­fah­rung ver­fü­gen, nach Bewil­li­gung des Lan­des­haupt­man­nes bei­spiels­weise fol­gende Tätig­kei­ten aus­füh­ren (vgl. § 38 MABG):

5. Durch­füh­rung von Schnitt­bild­un­ter­su­chun­gen mit­tels Computertomographie,

6. Durch­füh­rung von Schnitt­bild­un­ter­su­chun­gen mit­tels Magnetresonanztomographie.

Die Berech­ti­gung des Lan­des­haupt­manns ist dann aus­zu­stel­len, wenn nach­ge­wie­sen wird, dass
1. ein­zelne Tätig­kei­ten des radio­lo­gisch­tech­ni­schen Diens­tes (zum Bei­spiel Durch­füh­rung von Schnitt­bild­un­ter­su­chun­gen mit­tels CT, MR) oder
2. der medi­zi­nisch-tech­ni­sche Fach­dienst ohne Auf­sicht aus­ge­führt wurde. Damit erhal­ten die Antrag­stel­ler die ent­spre­chende Berech­ti­gung, diese Tätig­kei­ten (even­tu­ell ohne Auf­sicht) wei­ter­hin auszuüben.

Diese Über­gangs­be­stim­mung trifft jedoch ledig­lich für Ange­hö­rige des diplo­mier­ten medi­zi­nisch-tech­ni­schen Fach­diens­tes zu, die bereits über eine län­gere Berufs­er­fah­rung ver­fü­gen. Sie müs­sen in den letz­ten acht Jah­ren min­des­tens 36 Monate bezie­hungs­weise 30 Monate lang tätig gewe­sen sein; trifft letz­te­res zu, ist eine Prü­fung zu absol­vie­ren. Ange­hö­rige des medi­zi­nisch-tech­ni­schen Fach­diens­tes, die nicht über diese Berufs­er­fah­rung ver­fü­gen, sowie in Aus­bil­dung ste­hende medi­zi­nisch-tech­ni­sche Fach­kräfte (Schü­ler) fal­len nicht unter die Über­gangs­be­stim­mung. Ihre Berufs­be­rech­ti­gung rich­tet sich ent­we­der nach dem MAB-Gesetz (§ 10 iVm § 37 MABG, vgl. oben Punkt 1) oder nach § 37 MTFSHD-Gesetz (vgl. Punkt 2).

b) Anord­nung und Auf­sicht
Es bedarf somit jeden­falls der ärzt­li­chen Anord­nung. Die Auf­sicht kann – wenn eine ent­spre­chende Bewil­li­gung des Lan­des­haupt­man­nes vor­liegt – entfallen.

Zusam­men­fas­sung

Grund­sätz­lich bestehen unter­schied­li­che Dele­ga­ti­ons­mög­lich­kei­ten für den Arzt. Diese sind dif­fe­ren­ziert zu betrach­ten und nicht immer leicht anzu­wen­den. Für die Aus­füh­rung fol­gen­der Tätig­kei­ten bedarf es jeden­falls immer einer ärzt­li­chen Anordnung:

Der Gesetz­ge­ber ver­wen­det fol­gende Terminologie:

  • Eigen­ver­ant­wort­li­che Aus­füh­rung aller radio­lo­gisch-tech­ni­schen Metho­den durch die Radiologietechnologen;
  • Hil­fe­leis­tun­gen bei der Anwen­dung von Rönt­gen­strah­len zu dia­gnos­ti­schen und the­ra­peu­ti­schen Zwe­cken unter ärzt­li­cher Auf­sicht durch den medi­zi­nisch­tech­ni­schen Fachdienst;
  • (eigen­ver­ant­wort­li­che) Durch­füh­rung von Schnitt­bild­un­ter­su­chun­gen mit­tels CT bezie­hungs­weise MR (ohne Auf­sicht, wenn im Bescheid des Lan­des­haupt­manns fest­ge­stellt) durch den medi­zi­nisch-tech­ni­schen Fach­dienst (im Rah­men der Übergangsbestimmung); 
  • Vor­nahme ein­fa­cher stan­dar­di­sier­ter Tätig­kei­ten bei Schnitt­bild­un­ter­su­chun­gen mit­tels CT bezie­hungs­weise MR im Rah­men der Assis­tenz, unter ärzt­li­cher Auf­sicht durch Rönt­gen­as­sis­ten­ten (die Auf­sicht kann nach Maß­gabe der ärzt­li­chen Anord­nung auch durch Radio­lo­gie­tech­no­lo­gen erfolgen).

Die zuletzt genann­ten Tätig­kei­ten wer­den im Rah­men der Assis­tenz von Ärz­ten aus­ge­führt. Der Arzt trägt – ebenso wie bei der Dele­ga­tion ärzt­li­cher Tätig­kei­ten an den geho­be­nen medi­zi­nisch-tech­ni­schen Dienst – die Anord­nungs­ver­ant­wor­tung. Gerade weil hier das Berufs­bild keine eigen­ver­ant­wort­li­che Durch­füh­rung vor­sieht, ist aber der Arzt auch zur Auf­sicht – falls er sie nicht an den geho­be­nen Dienst wei­ter­de­le­giert – ver­pflich­tet. Die Inten­si­tät der Auf­sicht gestal­tet sich unter­schied­lich je nach Kom­ple­xi­tät des Fal­les, indi­vi­du­el­len Fähig­kei­ten etc. Die Inten­si­tät ist im Ein­zel­fall vom Arzt zu beurteilen.

Auch aus der For­mu­lie­rung des gesetz­lich fest­ge­leg­ten Tätig­keits­be­rei­ches ist die Reich­weite der Befug­nis (Durchführung/​Assistenz) erkenn­bar. Jeden­falls ist auf Grund der absol­vier­ten Aus­bil­dung nicht nur eine Mit­hilfe von Hilfs­per­so­nen, son­dern die Über­nahme bestimm­ter ärzt­li­cher Tätig­kei­ten gewollt. In dem Zusam­men­hang stellt sich bei­spiels­weise in der radio­lo­gi­schen Pra­xis die Frage, was unter „Vor­nahme ein­fa­cher stan­dar­di­sier­ter Tätig­kei­ten bei Schnitt­bild­un­ter­su­chun­gen mit­tels CT bezie­hungs­weise MR im Rah­men der Assis­tenz“ sub­su­miert wer­den kann. Aus medi­zi­nisch­fach­li­cher Sicht bedeu­tet das die Vor­nahme von CT- und MRT-Unter­su­chun­gen nach ärzt­li­cher Anord­nung unter Anwen­dung von aus Spei­cher­me­dien abruf­ba­ren, vor­de­fi­nier­ten Unter­su­chungs­pro­to­kol­len. Die Aus­füh­rung ist eine ein­fa­che Tätig­keit, die außer­dem unter (ärzt­li­cher) Auf­sicht und somit in enger Ver­ant­wor­tungs­be­zie­hung zum Arzt aus­ge­führt wird.

Eine eigen­ver­ant­wort­li­che Abän­de­rung oder Neu­de­fi­ni­tion der Unter­su­chungs­pro­to­kolle an CT und MRT – wie es unter Umstän­den für RT und MTF, die in die Über­gangs­be­stim­mun­gen (Durch­füh­rung von CT/​MR) fal­len, mög­lich wäre, wenn dies der Arzt anord­net bezie­hungs­weise nicht aus­schließt, ist für Radio­lo­gie­as­sis­ten­ten aller­dings nicht zulässig.


*) Dr. Renate Wag­ner-Krei­mer ist Juris­tin in der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 10 /​25.05.2013