Grunderwerbssteuer: Einheitswert als Bemessungsgrundlage verfassungswidrig

25.01.2013 | Service

Beim Kauf oder Tausch von Grundstücken wird die Grunderwerbssteuer vom Wert der Gegenleistung beziehungsweise vom realen Verkehrswert berechnet, bei Schenkungen oder Erbschaften hingegen von den Einheitswerten (§ 6 Grunderwerbssteuergesetz).Von Herbert Emberger*

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.11.2012, G 77/ 12-6, – aufgrund der Vorentscheidungen u.a. zur in der Zwischenzeit aufgehobenen Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht überraschend – die Heranziehung der Einheitswerte als verfassungswidrig bezeichnet und § 6 Grunderwerbssteuergesetz mit Ablauf des 31.5.2014 aufgehoben. Ab diesem Datum werden ohne gesetzliche Neuregelung immer die Verkehrswerte für alle grunderwerbssteuerpflichtigen Vorgänge heranzuziehen sein, was eine deutliche Verteuerung der unentgeltlichen Übertragungen bedeuten würde.

Der VfGH begründet die Aufhebung wie folgt:
Gegen das System der Einheitsbewertung von Liegenschaften an sich bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sehr wohl aber im Konkreten gegen die Tatsache, dass eine periodische Aktualisierung der Werte so lange unterblieben ist, dass diese mit den aktuellen Verkehrswerten in keinem vorhersehbaren Verhältnis mehr stehen. Bedenken bestehen in der Tatsache, dass für bestimmte Tatbestände derartige Einheitswerte, bei anderen Tatbeständen hingegen die aktuellen Verkehrswerte zugrunde gelegt werden. Die annähernde Äquivalenz der Bemessungsgrundlagen ist wegen des Verzichtes auf die Aktualisierung der Einheitswerte nicht mehr gegeben und kann auch nicht durch pauschale Zuschläge oder Vervielfachung hergestellt werden.

Der Vergleich mit der Grundsteuer geht deshalb fehl, weil bei dieser die Steuer ausschließlich vom Einheitswert von Grundstücken berechnet wird, im Falle der Grunderwerbssteuer wird aber zwischen Grundstückserwerben differenziert, das heißt einmal der Verkehrswert und zum anderen der zu niedrige Einheitswert herangezogen. Auch die Berufung auf die Verwaltungsökonomie kann nicht jegliche Regelung rechtfertigen. Es ist dem Gesetzgeber jedenfalls verwehrt, ein Bewertungsverfahren vorzusehen oder beizubehalten, das zu vollkommen realitätsfernen und daher willkürlichen Bemessungsgrundlagen führt.

Der VfGH gibt auch Hinweise für eine Neuregelung, indem er feststellt, dass eine Neuordnung der Grundstücksbewertung auch sachlich begründbare Befreiungen und Ausnahmen beinhalten kann, sie muss nicht notwendigerweise zu einer generellen Steuererhöhung führen! So kann der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen zwischen verschiedenen Erwerbsvorgängen differenzieren und insbesondere unentgeltliche Übergänge von Grundstücken im Familienverband anders behandeln als Kaufverträge. Voraussetzung sind aber verfassungsrechtlich unbedenkliche Bemessungsgrundlagen.

Es wird ohne Zweifel bis zum Ablauf der relativ langen Frist der Wirksamkeit der Aufhebung (31. Mai 2014) entsprechende Diskussionen und Überlegungen für eine Neuregelung der Grunderwerbssteuerbemessungsgrundlagen geben.

*) HR Dr. Herbert Emberger ist Steuerkonsulent der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 1-2 / 25.01.2013