Steuer: Das neue Bundesfinanzgericht

25.03.2013 | Service

Von Herbert Emberger*

Im Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz (BGBl I 14/2013) sind das Bundesfinanz- gerichtsgesetz und Novellen der Bundesabgabenordnung und des Finanzstrafgesetzes beinhaltet. Damit wird die Neuschaffung des Bundesfinanzgerichts mit Wirksamkeit ab 1.1.2014 gesetzlich geregelt. Diese Neuschaffung ist Teil einer generellen Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die zur Schaffung von acht Verwaltungsgerichten und zwei Bundesverwaltungsgerichten – nämlich einmal das Bundesverwaltungsgericht im engeren Sinne, zum anderen das Bundesfinanzgericht – geführt hat.

Die wesentlichsten Bestimmungen des Bundesfinanzgerichtsgesetzes und der Bundes- abgabenordnung sind überblicksartig und in Kurzform dargestellt folgende:

Die bisherigen Unabhängigen Finanzsenate werden ab 1.1.2014 entfallen. Anstelle dessen tritt das einheitliche Bundesfinanzgericht. Dieses hat den Sitz in Wien, es bleiben aber Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg bestehen. Die Kompetenz des Bundesfinanzgerichts umfasst alle Beschwerdeverfahren in Steuersachen. Es gibt also innerhalb der Finanzverwaltung keinen Instanzenzug mehr.

Fachkundige Laienrichter und Laienrichterinnen werden nach wie vor auch im Bereich des Bundesfinanzgerichts tätig. Im Rahmen des Gerichts sind nach fachlichen Bezügen, das heißt nach Geschäftsgebieten Kammern einzurichten, um eine einheitliche steuerrechtliche Judikatur zu gewährleisten.

Die Entscheidungen werden – ähnlich wie bisher in den UFS – durch Senate oder durch Einzelrichter erfolgen. Der Senat besteht aus zwei Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern. Grundsätzlich sind Erkenntnisse und Beschlüsse der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zugänglich zu machen. In der Veröffentlichung sind personenbezogene Daten nur so weit unkenntlich zu machen, als berechtigtes Interesse der Parteien an der Geheimhaltung besteht, bei wesentlichen Interessen der Parteien oder bei wesentlichen öffentlichen Interessen hat eine Veröffentlichung zu unterbleiben.

Bei den Unabhängigen Finanzsenaten am 31. Dezember 2013 anhängige Rechtssachen gehen auf die Einzelrichter oder Senate des Bundesfinanzgerichts über. Werden Rechtsmittelentscheidungen der UFS vor dem 1.1.2014 verkündet, hat die Ausfertigung noch im Namen des UFS zu erfolgen.

Gegen Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts sind Beschwerden an den Verfassungs- gerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof möglich (anstelle der bisherigen Beschwerden). Eine solche Revision ist nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Die detaillierteren Regelungen finden sich dann in der Bundesabgabenordnung schwerpunktmäßig wie folgt:

Gegen Abgabenbescheide sind Beschwerden an das Bundesfinanzgericht zulässig (anstelle der bisherigen Berufungen an den UFS), die Beschwerdefrist beträgt unverändert einen Monat. Diese Frist ist über Antrag verlängerbar. Nicht zulässige oder nicht fristgerecht eingebrachte Beschwerden sind mit Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde oder Beschluss des Bundesfinanzgerichts zurückzuweisen.

Über Bescheid-Beschwerden hat die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Eine solche hat nur zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheid-Beschwerde beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Bescheid-Beschwerde innerhalb von drei Monaten ab Einlangen dem Bundesfinanzgericht vorlegt.

Gegen eine Beschwerde-Vorentscheidung kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die BescheidBeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Die Monatsfrist ist über Antrag verlängerbar. Das Finanzamt hat die Bescheid-Beschwerde plus Akten vorzulegen, die Abgabenbehörde ist Partei im Beschwerde-Verfahren, was dann auch letztlich zum Recht einer Verwaltungsgerichtshof- beschwerde führt (Amtsbeschwerde). Die Entscheidung im Bundesfinanzgericht erfolgt durch einen Einzelrichter; durch den Senat, wenn es beantragt wird oder der Berichterstatter des Bundesfinanzgerichts dies verlangt.

Über eine Beschwerde hat sowohl bei Senats- als auch bei Einzelrichterentscheidungen eine mündliche Verhandlung stattzufinden, u.a. wenn dies beantragt wird, bei Senats- entscheidungen ebenso wieder, wenn es der Berichterstatter für erforderlich hält. Bei Senatsentscheidungen kann auch der Senatsvorsitzende eine mündliche Verhandlung anordnen beziehungsweise der Senat auf Antrag eines Mitglieds eine solche beschließen. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sie kann allerdings über Anordnung des Senats- vorsitzenden oder des Einzelrichters ausgeschlossen werden, wenn zum Beispiel eine Partei dies verlangt, aber auch von Amts wegen, wenn Geheimhaltungspflichten verletzt werden würden.

Die Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts ergehen als Beschlüsse oder als Erkenntnisse. Mit Beschluss ist zum Beispiel die Zurückweisung der Bescheid-Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zu erledigen, ebenso die Aufhebung des Bescheides bei gleichzeitiger Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt, wenn Ermittlungen unterlassen worden sind, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden können. Grundsätzlich ist aber immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Dabei kann das Bundesfinanzgericht im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde setzen, kann also den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abändern, aufheben oder als unbegründet abweisen. Die Abgabenbehörden sind an die für das jeweilige Erkenntnis maßgebliche dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Die Erkenntnisse haben eine Belehrung über die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekannt gegeben werden. Das Bundes- finanzgericht hat der Abgabenbehörde die Entscheidung innerhalb von drei Monaten aufzutragen. Das Bundesfinanzgericht ist verpflichtet, über die Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlagen zu entscheiden. Bei Bescheid-Beschwerden beginnt die Frist mit Vorlage der Beschwerde.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die bisherigen Bestimmungen der Bundes- abgabenordnung und auch des Finanzstrafgesetzes unverändert weitergelten beziehungsweise dort geändert worden sind, wo es die neue Gesetzgebung erfordert beziehungsweise wo es als zweckmäßig erkannt wurde.

*) HR Dr. Herbert Emberger ist Steuerkonsulent der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 6 / 25.03.2013