Steuer: Das neue Bundesfinanzgericht

25.03.2013 | Service

Von Her­bert Emberger*

Im Finanz­ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keits­ge­setz (BGBl I 14/​2013) sind das Bun­des­fi­nanz- gerichts­ge­setz und Novel­len der Bun­des­ab­ga­ben­ord­nung und des Finanz­straf­ge­set­zes beinhal­tet. Damit wird die Neu­schaf­fung des Bun­des­fi­nanz­ge­richts mit Wirk­sam­keit ab 1.1.2014 gesetz­lich gere­gelt. Diese Neu­schaf­fung ist Teil einer gene­rel­len Neu­ord­nung der Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit, die zur Schaf­fung von acht Ver­wal­tungs­ge­rich­ten und zwei Bun­des­ver­wal­tungs­ge­rich­ten – näm­lich ein­mal das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt im enge­ren Sinne, zum ande­ren das Bun­des­fi­nanz­ge­richt – geführt hat.

Die wesent­lichs­ten Bestim­mun­gen des Bun­des­fi­nanz­ge­richts­ge­set­zes und der Bun­des- abga­ben­ord­nung sind über­blicks­ar­tig und in Kurz­form dar­ge­stellt folgende:

Die bis­he­ri­gen Unab­hän­gi­gen Finanz­se­nate wer­den ab 1.1.2014 ent­fal­len. Anstelle des­sen tritt das ein­heit­li­che Bun­des­fi­nanz­ge­richt. Die­ses hat den Sitz in Wien, es blei­ben aber Außen­stel­len in Feld­kirch, Graz, Inns­bruck, Kla­gen­furt, Linz und Salz­burg bestehen. Die Kom­pe­tenz des Bun­des­fi­nanz­ge­richts umfasst alle Beschwer­de­ver­fah­ren in Steu­er­sa­chen. Es gibt also inner­halb der Finanz­ver­wal­tung kei­nen Instan­zen­zug mehr.

Fach­kun­dige Lai­en­rich­ter und Lai­en­rich­te­rin­nen wer­den nach wie vor auch im Bereich des Bun­des­fi­nanz­ge­richts tätig. Im Rah­men des Gerichts sind nach fach­li­chen Bezü­gen, das heißt nach Geschäfts­ge­bie­ten Kam­mern ein­zu­rich­ten, um eine ein­heit­li­che steu­er­recht­li­che Judi­ka­tur zu gewährleisten.

Die Ent­schei­dun­gen wer­den – ähn­lich wie bis­her in den UFS – durch Senate oder durch Ein­zel­rich­ter erfol­gen. Der Senat besteht aus zwei Rich­tern und zwei fach­kun­di­gen Lai­en­rich­tern. Grund­sätz­lich sind Erkennt­nisse und Beschlüsse der Öffent­lich­keit im Inter­net unent­gelt­lich zugäng­lich zu machen. In der Ver­öf­fent­li­chung sind per­so­nen­be­zo­gene Daten nur so weit unkennt­lich zu machen, als berech­tig­tes Inter­esse der Par­teien an der Geheim­hal­tung besteht, bei wesent­li­chen Inter­es­sen der Par­teien oder bei wesent­li­chen öffent­li­chen Inter­es­sen hat eine Ver­öf­fent­li­chung zu unterbleiben.

Bei den Unab­hän­gi­gen Finanz­se­na­ten am 31. Dezem­ber 2013 anhän­gige Rechts­sa­chen gehen auf die Ein­zel­rich­ter oder Senate des Bun­des­fi­nanz­ge­richts über. Wer­den Rechts­mit­tel­ent­schei­dun­gen der UFS vor dem 1.1.2014 ver­kün­det, hat die Aus­fer­ti­gung noch im Namen des UFS zu erfolgen.

Gegen Erkennt­nisse des Bun­des­fi­nanz­ge­richts sind Beschwer­den an den Ver­fas­sungs- gerichts­hof und Revi­sio­nen an den Ver­wal­tungs­ge­richts­hof mög­lich (anstelle der bis­he­ri­gen Beschwer­den). Eine sol­che Revi­sion ist nur zuläs­sig, wenn sie von der Lösung einer Rechts­frage abhängt, der grund­sätz­li­che Bedeu­tung zukommt, ins­be­son­dere weil das Erkennt­nis von der Recht­spre­chung des VwGH abweicht, eine Recht­spre­chung fehlt oder die zu lösende Rechts­frage in der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des VwGH nicht ein­heit­lich beant­wor­tet wird.

Die detail­lier­te­ren Rege­lun­gen fin­den sich dann in der Bun­des­ab­ga­ben­ord­nung schwer­punkt­mä­ßig wie folgt:

Gegen Abga­ben­be­scheide sind Beschwer­den an das Bun­des­fi­nanz­ge­richt zuläs­sig (anstelle der bis­he­ri­gen Beru­fun­gen an den UFS), die Beschwer­de­frist beträgt unver­än­dert einen Monat. Diese Frist ist über Antrag ver­län­ger­bar. Nicht zuläs­sige oder nicht frist­ge­recht ein­ge­brachte Beschwer­den sind mit Beschwer­de­vor­ent­schei­dung der Abga­ben­be­hörde oder Beschluss des Bun­des­fi­nanz­ge­richts zurückzuweisen.

Über Bescheid-Beschwer­den hat die Abga­ben­be­hörde eine Beschwer­de­vor­ent­schei­dung zu erlas­sen. Eine sol­che hat nur zu unter­blei­ben, wenn dies in der Bescheid-Beschwerde bean­tragt wird und wenn die Abga­ben­be­hörde die Bescheid-Beschwerde inner­halb von drei Mona­ten ab Ein­lan­gen dem Bun­des­fi­nanz­ge­richt vorlegt.

Gegen eine Beschwerde-Vor­ent­schei­dung kann inner­halb eines Monats der Antrag auf Ent­schei­dung über die Bescheid­Be­schwerde durch das Bun­des­fi­nanz­ge­richt gestellt wer­den (Vor­la­ge­an­trag). Die Monats­frist ist über Antrag ver­län­ger­bar. Das Finanz­amt hat die Bescheid-Beschwerde plus Akten vor­zu­le­gen, die Abga­ben­be­hörde ist Par­tei im Beschwerde-Ver­fah­ren, was dann auch letzt­lich zum Recht einer Ver­wal­tungs­ge­richts­hof- beschwerde führt (Amts­be­schwerde). Die Ent­schei­dung im Bun­des­fi­nanz­ge­richt erfolgt durch einen Ein­zel­rich­ter; durch den Senat, wenn es bean­tragt wird oder der Bericht­erstat­ter des Bun­des­fi­nanz­ge­richts dies verlangt.

Über eine Beschwerde hat sowohl bei Senats- als auch bei Ein­zel­rich­ter­ent­schei­dun­gen eine münd­li­che Ver­hand­lung statt­zu­fin­den, u.a. wenn dies bean­tragt wird, bei Senats- ent­schei­dun­gen ebenso wie­der, wenn es der Bericht­erstat­ter für erfor­der­lich hält. Bei Senats­ent­schei­dun­gen kann auch der Senats­vor­sit­zende eine münd­li­che Ver­hand­lung anord­nen bezie­hungs­weise der Senat auf Antrag eines Mit­glieds eine sol­che beschlie­ßen. Die münd­li­che Ver­hand­lung ist öffent­lich, sie kann aller­dings über Anord­nung des Senats- vor­sit­zen­den oder des Ein­zel­rich­ters aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn zum Bei­spiel eine Par­tei dies ver­langt, aber auch von Amts wegen, wenn Geheim­hal­tungs­pflich­ten ver­letzt wer­den würden.

Die Ent­schei­dun­gen des Bun­des­fi­nanz­ge­richts erge­hen als Beschlüsse oder als Erkennt­nisse. Mit Beschluss ist zum Bei­spiel die Zurück­wei­sung der Bescheid-Beschwerde als unzu­läs­sig oder nicht recht­zei­tig ein­ge­bracht zu erle­di­gen, ebenso die Auf­he­bung des Beschei­des bei gleich­zei­ti­ger Zurück­ver­wei­sung der Sache an das Finanz­amt, wenn Ermitt­lun­gen unter­las­sen wor­den sind, bei deren Durch­füh­rung ein anders­lau­ten­der Bescheid hätte erlas­sen wer­den kön­nen. Grund­sätz­lich ist aber immer in der Sache selbst mit Erkennt­nis zu ent­schei­den. Dabei kann das Bun­des­fi­nanz­ge­richt im Spruch und in der Begrün­dung seine Anschau­ung an die Stelle jener der Abga­ben­be­hörde set­zen, kann also den ange­foch­te­nen Bescheid in jede Rich­tung abän­dern, auf­he­ben oder als unbe­grün­det abwei­sen. Die Abga­ben­be­hör­den sind an die für das jewei­lige Erkennt­nis maß­geb­li­che dar­ge­legte Rechts­an­schau­ung gebun­den. Die Erkennt­nisse haben eine Beleh­rung über die Mög­lich­keit der Ein­brin­gung einer Beschwerde an den Ver­fas­sungs­ge­richts­hof und einer Revi­sion an den Ver­wal­tungs­ge­richts­hof zu enthalten.

Wegen Ver­let­zung der Ent­schei­dungs­pflicht kann die Par­tei Säum­nis­be­schwerde beim Bun­des­fi­nanz­ge­richt erhe­ben, wenn ihr Bescheide der Abga­ben­be­hör­den nicht inner­halb von sechs Mona­ten nach Ein­lan­gen der Anbrin­gen bekannt gege­ben wer­den. Das Bun­des- finanz­ge­richt hat der Abga­ben­be­hörde die Ent­schei­dung inner­halb von drei Mona­ten auf­zu­tra­gen. Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt ist ver­pflich­tet, über die Anträge der Par­teien und über Beschwer­den ohne unnö­ti­gen Auf­schub, spä­tes­tens aber sechs Monate nach dem Ein­la­gen zu ent­schei­den. Bei Bescheid-Beschwer­den beginnt die Frist mit Vor­lage der Beschwerde.

Zusam­men­fas­send ist fest­zu­stel­len, dass die bis­he­ri­gen Bestim­mun­gen der Bun­des- abga­ben­ord­nung und auch des Finanz­straf­ge­set­zes unver­än­dert wei­ter­gel­ten bezie­hungs­weise dort geän­dert wor­den sind, wo es die neue Gesetz­ge­bung erfor­dert bezie­hungs­weise wo es als zweck­mä­ßig erkannt wurde.

*) HR Dr. Her­bert Ember­ger ist Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 6 /​25.03.2013