Steuer: Abgabenänderungsgesetz 2012

25.01.2013 | Service


Allen Bestrebungen und Ankündigungen der Vereinfachung von Steuergesetzen zum Trotz ist es auch Ende 2012 zu einer umfangreichen Änderung derselben gekommen. So wurde am 14. Dezember 2012 im BGBl. I/112 das Abgabenänderungsgesetz 2012 kundgemacht, mit dem ganze 25 Steuergesetze geändert werden. Im Folgenden wird auf einige wichtige Änderungen eingegangen.
Von Herbert Emberger*


Einkommensteuergesetz

Von Amts wegen oder über Antrag des Steuerpflichtigen wird die Möglichkeit eingeführt, Zu- oder Abschläge bei rechtskräftigen verjährten Steuerbescheiden beziehungsweise Besteuerungs-Zeiträumen vorzuschreiben. Diese sollen mit 1.1.2013 in Kraft treten, also anwendbar für Veranlagungszeiträume ab dem 1.1.2003 sein; die Jahre vorher bleiben verjährt. Diese Bestimmung über Zu- oder Abschläge gilt für die betrieblichen Einkünfte, aber auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Fehlerberichtigung ist im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann. Der Rückwirkungszeitraum ab dem 1.1.2003 wird sich aber in Zukunft verlängern, da die Möglichkeit der Verhängung eben ab 1.1.2003 gilt. Die Erläuternden Bemerkungen weisen im Zusammenhang mit dieser auch von der Österreichischen Ärztekammer kritisierten Verlängerung darauf hin, dass die Dauer des Rückwirkens des Fehlers im Rahmen der Ermessungsausübung zu berücksichtigen ist. Die Verhängung von Zu- oder Abschlägen ist also eine Kann-Bestimmung und setzt die Ermessensausübung voraus. Die Berichtigungsmöglichkeit soll sowohl für Bilanzierende als auch für Überschussrechner gelten und soll dem Grundsatz der Besteuerung des richtigen Totalgewinnes Rechnung tragen. Es sollen Fehler steuerlich korrigiert werden können, die ihre Wurzel in verjährten Zeiträumen haben und deren Folgewirkungen in nicht verjährte Veranlagungszeiträume hineinreichen. Das betrifft zum Beispiel in der Vergangenheit unzutreffend angesetzte Abschreibungswerte.

Die Bestimmung über die Abzugsfähigkeit von Spenden als Betriebs- oder Sonderausgaben wird insofern geändert, als die zehn-prozentige Deckelung der insgesamt abzugsfähigen Spenden vom Gewinn beziehungsweise Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahres und nicht mehr des Vorjahres berechnet werden soll. Diese Änderung findet Anwendung auf Zuwendungen, die nach dem 31.12.2012 erfolgen. Überdies sollen Empfängerorganisationen verpflichtet werden, auf Verlangen des Spenders eine Spendenbestätigung mit Registrierungsnummer der Spendenempfängerliste auszustellen.

Im Hinblick auf die Komplexität der Bestimmungen über die Grundstücksbesteuerung ist es nicht überraschend, dass sich auch im Abgabenänderungsgesetz 2012 wiederum Adaptierungen dazu finden. Verluste aus Teilwertabschreibungen oder Veräußerung von Betriebsgrundstücken, die nicht mehr mit Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen ausgeglichen werden können, sind nur mehr zur Hälfte ausgleichsfähig. Das korrespondiert allerdings mit einer Verbesserung im Bereich der privaten Grundstücksveräußerungen, die zwar nicht allgemein, aber doch zur Hälfte mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden können, soweit der Ausgleich direkt mit Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen nicht möglich ist. Die Einschränkung des Verlustausgleichs im betrieblichen Bereich gilt ab 1.4.2012, die Verbesserung im privaten Bereich ab der Veranlagung 2012.

Der besondere Steuersatz für Grundstücksveräußerungen mit 25 Prozent sowie der Inflationsabschlag kommen nicht zur Anwendung, wenn der Veräußerungserlös in Form einer Rente zufließt. Auch gegen diese Bestimmung hat die Österreichische Ärztekammer Bedenken angemeldet, sie ist aber unverändert Gesetz geworden.

Umsatzsteuergesetz

Im Umsatzsteuergesetz ist unter gewissen Voraussetzungen die Unterstellung eines Nominalwertes als Bemessungsgrundlage für Lieferungen oder sonstige Leistungen anstelle des ausgewiesenen Entgeltes vorgesehen. Diese Bestimmung wird sich im Hinblick auf die unechte Umsatzsteuerbefreiung bei Ärzten für diese nur am Rande auswirken.

Die Tätigkeiten der Heilmasseure (nicht die der medizinischen Masseure und der gewerblichen Masseure) wird als ausdrücklich unecht umsatzsteuerbefreit im Gesetz angeführt. Das Umsatzsteuergesetz vollzieht in diesem Sinne die Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs.

Die elektronische Rechnung wird – unter gewissen Voraussetzungen – umsatzsteuerrechtlich zugelassen.

Beim Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs sieht das Abgabenänderungsgesetz 2012 folgende Einschränkung vor: Wenn ein Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten besteuert (das gilt für Ärzte soweit sie umsatzsteuerpflichtig sind) und übersteigen die Umsätze im vorangegangenen Veranlagungszeitraum zwei Millionen Euro nicht, wobei die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz bleiben, ist zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung der Rechnung geleistet worden ist. Bisher konnte beziehungsweise musste der Vorsteuerabzug auch bei Unternehmern, die vereinnahmte Entgelte versteuern, nach Maßgabe der Lieferung oder Leistung und des Rechnungserhalts abgezogen werden. Diese neue einschränkende Bestimmung wird für Ärzte nur insoweit eine Rolle spielen, als sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, das heißt umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen. Die Neuregelung gilt für Umsätze nach dem 31.12.2012.

Die im Letztentwurf ebenfalls vorgesehene Einschränkung der Möglichkeit, Umsätze nach Vereinnahmung der Entgelte zu versteuern, auf Jahresumsätze bis zu zwei Millionen Euro ist letztlich aufgrund der massiven Interventionen der freien Berufe fallengelassen worden.

*) HR Dr. Herbert Emberger ist Steuerkonsulent der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 1-2 / 25.01.2013