Steuer: Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2012

25.01.2013 | Service


Allen Bestre­bun­gen und Ankün­di­gun­gen der Ver­ein­fa­chung von Steu­er­ge­set­zen zum Trotz ist es auch Ende 2012 zu einer umfang­rei­chen Ände­rung der­sel­ben gekom­men. So wurde am 14. Dezem­ber 2012 im BGBl. I/​112 das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2012 kund­ge­macht, mit dem ganze 25 Steu­er­ge­setze geän­dert wer­den. Im Fol­gen­den wird auf einige wich­tige Ände­run­gen ein­ge­gan­gen.
Von Her­bert Emberger*


Ein­kom­men­steu­er­ge­setz

Von Amts wegen oder über Antrag des Steu­er­pflich­ti­gen wird die Mög­lich­keit ein­ge­führt, Zu- oder Abschläge bei rechts­kräf­ti­gen ver­jähr­ten Steu­er­be­schei­den bezie­hungs­weise Besteue­rungs-Zeit­räu­men vor­zu­schrei­ben. Diese sol­len mit 1.1.2013 in Kraft tre­ten, also anwend­bar für Ver­an­la­gungs­zeit­räume ab dem 1.1.2003 sein; die Jahre vor­her blei­ben ver­jährt. Diese Bestim­mung über Zu- oder Abschläge gilt für die betrieb­li­chen Ein­künfte, aber auch für die Ein­künfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Die Feh­ler­be­rich­ti­gung ist im ers­ten zum Zeit­punkt der Beschei­der­las­sung noch nicht ver­jähr­ten Ver­an­la­gungs­zeit­raum inso­weit vor­zu­neh­men, als der Feh­ler noch steu­er­li­che Aus­wir­kun­gen haben kann. Der Rück­wir­kungs­zeit­raum ab dem 1.1.2003 wird sich aber in Zukunft ver­län­gern, da die Mög­lich­keit der Ver­hän­gung eben ab 1.1.2003 gilt. Die Erläu­tern­den Bemer­kun­gen wei­sen im Zusam­men­hang mit die­ser auch von der Öster­rei­chi­schen Ärz­te­kam­mer kri­ti­sier­ten Ver­län­ge­rung dar­auf hin, dass die Dauer des Rück­wir­kens des Feh­lers im Rah­men der Ermes­sungs­aus­übung zu berück­sich­ti­gen ist. Die Ver­hän­gung von Zu- oder Abschlä­gen ist also eine Kann-Bestim­mung und setzt die Ermes­sens­aus­übung vor­aus. Die Berich­ti­gungs­mög­lich­keit soll sowohl für Bilan­zie­rende als auch für Über­schuss­rech­ner gel­ten und soll dem Grund­satz der Besteue­rung des rich­ti­gen Total­ge­win­nes Rech­nung tra­gen. Es sol­len Feh­ler steu­er­lich kor­ri­giert wer­den kön­nen, die ihre Wur­zel in ver­jähr­ten Zeit­räu­men haben und deren Fol­ge­wir­kun­gen in nicht ver­jährte Ver­an­la­gungs­zeit­räume hin­ein­rei­chen. Das betrifft zum Bei­spiel in der Ver­gan­gen­heit unzu­tref­fend ange­setzte Abschreibungswerte.

Die Bestim­mung über die Abzugs­fä­hig­keit von Spen­den als Betriebs- oder Son­der­aus­ga­ben wird inso­fern geän­dert, als die zehn-pro­zen­tige Decke­lung der ins­ge­samt abzugs­fä­hi­gen Spen­den vom Gewinn bezie­hungs­weise Gesamt­be­trag der Ein­künfte des lau­fen­den Jah­res und nicht mehr des Vor­jah­res berech­net wer­den soll. Diese Ände­rung fin­det Anwen­dung auf Zuwen­dun­gen, die nach dem 31.12.2012 erfol­gen. Über­dies sol­len Emp­fän­ger­or­ga­ni­sa­tio­nen ver­pflich­tet wer­den, auf Ver­lan­gen des Spen­ders eine Spen­den­be­stä­ti­gung mit Regis­trie­rungs­num­mer der Spen­den­emp­fän­ger­liste auszustellen.

Im Hin­blick auf die Kom­ple­xi­tät der Bestim­mun­gen über die Grund­stücks­be­steue­rung ist es nicht über­ra­schend, dass sich auch im Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2012 wie­derum Adap­tie­run­gen dazu fin­den. Ver­luste aus Teil­wert­ab­schrei­bun­gen oder Ver­äu­ße­rung von Betriebs­grund­stü­cken, die nicht mehr mit Gewin­nen aus Grund­stücks­ver­äu­ße­run­gen aus­ge­gli­chen wer­den kön­nen, sind nur mehr zur Hälfte aus­gleichs­fä­hig. Das kor­re­spon­diert aller­dings mit einer Ver­bes­se­rung im Bereich der pri­va­ten Grund­stücks­ver­äu­ße­run­gen, die zwar nicht all­ge­mein, aber doch zur Hälfte mit Über­schüs­sen aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung aus­ge­gli­chen wer­den kön­nen, soweit der Aus­gleich direkt mit Gewin­nen aus Grund­stücks­ver­äu­ße­run­gen nicht mög­lich ist. Die Ein­schrän­kung des Ver­lust­aus­gleichs im betrieb­li­chen Bereich gilt ab 1.4.2012, die Ver­bes­se­rung im pri­va­ten Bereich ab der Ver­an­la­gung 2012.

Der beson­dere Steu­er­satz für Grund­stücks­ver­äu­ße­run­gen mit 25 Pro­zent sowie der Infla­ti­ons­ab­schlag kom­men nicht zur Anwen­dung, wenn der Ver­äu­ße­rungs­er­lös in Form einer Rente zufließt. Auch gegen diese Bestim­mung hat die Öster­rei­chi­sche Ärz­te­kam­mer Beden­ken ange­mel­det, sie ist aber unver­än­dert Gesetz geworden.

Umsatz­steu­er­ge­setz

Im Umsatz­steu­er­ge­setz ist unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen die Unter­stel­lung eines Nomi­nal­wer­tes als Bemes­sungs­grund­lage für Lie­fe­run­gen oder sons­tige Leis­tun­gen anstelle des aus­ge­wie­se­nen Ent­gel­tes vor­ge­se­hen. Diese Bestim­mung wird sich im Hin­blick auf die unechte Umsatz­steu­er­be­frei­ung bei Ärz­ten für diese nur am Rande auswirken.

Die Tätig­kei­ten der Heil­mas­seure (nicht die der medi­zi­ni­schen Mas­seure und der gewerb­li­chen Mas­seure) wird als aus­drück­lich unecht umsatz­steu­er­be­freit im Gesetz ange­führt. Das Umsatz­steu­er­ge­setz voll­zieht in die­sem Sinne die Recht­spre­chung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs.

Die elek­tro­ni­sche Rech­nung wird – unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen – umsatz­steu­er­recht­lich zugelassen.

Beim Zeit­punkt des Vor­steu­er­ab­zugs sieht das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2012 fol­gende Ein­schrän­kung vor: Wenn ein Unter­neh­mer nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten besteu­ert (das gilt für Ärzte soweit sie umsatz­steu­er­pflich­tig sind) und über­stei­gen die Umsätze im vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­an­la­gungs­zeit­raum zwei Mil­lio­nen Euro nicht, wobei die Umsätze aus Hilfs­ge­schäf­ten ein­schließ­lich der Geschäfts­ver­äu­ße­run­gen außer Ansatz blei­ben, ist zusätz­li­che Vor­aus­set­zung, dass die Zah­lung der Rech­nung geleis­tet wor­den ist. Bis­her konnte bezie­hungs­weise musste der Vor­steu­er­ab­zug auch bei Unter­neh­mern, die ver­ein­nahmte Ent­gelte ver­steu­ern, nach Maß­gabe der Lie­fe­rung oder Leis­tung und des Rech­nungs­er­halts abge­zo­gen wer­den. Diese neue ein­schrän­kende Bestim­mung wird für Ärzte nur inso­weit eine Rolle spie­len, als sie zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt sind, das heißt umsatz­steu­er­pflich­tige Umsätze aus­füh­ren. Die Neu­re­ge­lung gilt für Umsätze nach dem 31.12.2012.

Die im Letzt­ent­wurf eben­falls vor­ge­se­hene Ein­schrän­kung der Mög­lich­keit, Umsätze nach Ver­ein­nah­mung der Ent­gelte zu ver­steu­ern, auf Jah­res­um­sätze bis zu zwei Mil­lio­nen Euro ist letzt­lich auf­grund der mas­si­ven Inter­ven­tio­nen der freien Berufe fal­len­ge­las­sen worden.

*) HR Dr. Her­bert Ember­ger ist Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 1–2 /​25.01.2013