Röntgenassistenten: Was dürfen sie, was nicht?

10.10.2013 | Politik

Mit dem Inkrafttreten des Medizinischen Assistenzberufe- Gesetzes (MAB-Gesetz) mit
1. Jänner dieses Jahres wurde unter anderem das Berufsbild der Röntgenassistenten neu geschaffen. Was dürfen nun Röntgenassistenten, was nicht?
Von Marion Huber

Der Arzt kann nun auch an Angehörige dieser neuen Berufsgruppe, an die Röntgenassistenten – ebenso wie an Radiologietechnologen und den medizinisch-technischen Fachdienst – Aufgaben delegieren. Was dürfen nun Röntgenassistenten, was nicht? „Für alle drei Berufsgruppen gibt es unterschiedliche Einsatzbereiche, die sich davon ableiten, was der Arzt an wen delegieren darf“, erklärt Univ. Doz. Franz Frühwald, Bundesfachgruppen-Obmann Radiologie in der ÖÄK. Der Tätigkeitsbereich der Radiologietechnologen ist dabei am weitesten gefasst: „Diese kann man in allen in Frage kommenden Bereichen – weitgehend ohne unmittelbare ärztliche Aufsicht – einsetzen.“ Sie dürfen alle radiologisch- technischen Methoden durchführen. Zwar braucht es die ärztliche Anordnung, die Untersuchung führen Radiologietechnologen aber eigenverantwortlich durch.

„Die auslaufende Berufsgruppe des medizinisch-technischen Fachdienstes darf das, was sie bisher gemacht hat, auch weiterhin“, so Frühwald. So dürfen Angehörige des MTF einfache medizinisch-technische Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen ausführen. Auch bleibt es dabei, dass sie – hier gibt es den großen Unterschied zu den Radiologietechnologen – ärztlich beaufsichtigt werden müssen. Darauf verzichtet werden kann allenfalls nur dann, wenn eine MTF mehr als drei Jahre Erfahrung in bestimmten Bereichen nachweisen kann und darüber hinaus im Rahmen der Übergangsbestimmungen zum MAB-Gesetz einen Bescheid des Landeshauptmanns erwirkt. „Hat ein Angehöriger des MTF beispielsweise drei Jahre an einem CT nahezu selbstständig gearbeitet, ist er mit diesem Bescheid den Radiologietechnologen punktuell für den Bereich CT gleichgestellt“, führt der Radiologe weiter aus. Besonders im Nachtdienst in Krankenhäusern spiele das eine Rolle, weiß Frühwald.

Die neu geschaffene Berufsgruppe der Röntgenassistenten wiederum darf laut §10 MAB-Gesetz unter Aufsicht und nach Anordnung eines Arztes einfache standardisierte Röntgenuntersuchungen durchführen und bei radiologischen Untersuchungen assistieren. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst standardisierte Röntgenuntersuchungen des Thorax und des Skelettsystems sowie Knochendichte-Messungen. Zusätzlich dürfen sie Mammographien durchführen – und zwar ohne Einschränkung auf gewisse Aufnahmen, wie Frühwald betont: „Sie können das ganze Programm der Mammographie machen.“

Darüber hinaus können Röntgenassistenten einfache standardisierte Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels CT und MRT durchführen. Wobei in der Praxis „heutzutage so gut wie alle Untersuchungen am CT und MRT“ standardisiert sind, fügt der Radiologe hinzu. In der Regel werden nämlich für die gängigen Untersuchungen Untersuchungsprotokolle abgespeichert und abgerufen. Will man diese Protokolle aber ändern, darf der Röntgenassistent das nicht unbeaufsichtigt und eigenverantwortlich sondern ausschließlich auf Anordnung eines Arztes tun.

Aufsicht, nicht Draufsicht

Röntgenassistenten müssen – ebenso wie Angehörige des MTF – bei ihren Tätigkeiten ärztlich beaufsichtigt werden. Für Frühwald heißt das, dass „jedenfalls ein Arzt in der Einrichtung anwesend sein muss“. Es bedeutet aber nicht, dass er dem Röntgenassistenten bei der Untersuchung über die Schulter schauen muss. Gegebenenfalls kann der Arzt die Aufsicht auch an einen Radiologietechnologen delegieren. Das Ausmaß der Aufsicht sei primär davon abhängig, was dem zu Beaufsichtigenden zumutbar ist, wie er erklärt. So müsse der Arzt den Mitarbeiter und seinen Ausbildungsstand kennen, um zu wissen, was ihm zuzutrauen ist. Führt jemand eine Tätigkeit schon jahrelang selbstständig aus, kann sich der Arzt auch ein paar Zimmer weiter befinden – auch das ist immer noch Aufsicht, betont Frühwald: „Aufsicht ist nicht Draufsicht!“

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 19 / 10.10.2013