Steuer: Der Arzt und seine Mitarbeiter – Teil 2

25.02.2012 | Service

Während im ersten Teil dieses Beitrages die Sozialversicherung besprochen wurde, geht es im zweiten Teil um Lohnsteuer und Dienstnehmerveranlagung. Diese Ausführungen haben sowohl für Ärzte als Arbeitgeber wie auch als Arbeitnehmer Relevanz.
Von Wolfgang Leonhart*

5) Lohnsteuertarif, „Negativ-Steuer“
Der Steuertarif bleibt 2012 unverändert; für die Lohn- und Gehaltsverrechnung kann für 2012 die im Vorjahr verwendete Lohnsteuertabelle verwendet werden.

Bei einem aktiven Arbeitnehmer im Angestelltenverhältnis (kein Alleinverdiener) tritt erst bei einem Bruttomonatsgehalt von € 1.205,- Steuerpflicht ein. (Nettobetrag: € 1.011,-).

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur mehr zu, wenn mindestens ein Kind (§ 106 EStG) vorliegt.

Der Alleinverdiener- sowie der Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt jährlich aufgrund der Kinderzuschläge:

  • € 494,- mit einem Kind
  • € 669,- mit zwei Kindern
  • ab drei Kindern zusätzlich € 220,- pro Kind

Kleinverdiener unter den Dienstnehmern werden von der sogenannten „Negativsteuer“ begünstigt: Ist die nach Abzug aller Absetzbeträge (mit Ausnahme des Kinderabsetzbetrages) errechnete Steuer negativ, so sind

  • bei mindestens einem Kind der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in der oben genannten Höhe sowie
  • der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höher von höchstens zehn Prozent der einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge, maximal € 110,- gutzuschreiben (bei Anspruch auf Pendlerpauschale 15 Prozent beziehungsweise maximal € 251,-).

Die Gutschrift erfolgt immer im Rahmen einer Veranlagung durch das Finanzamt. Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist, dass der (Ehe-)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens € 6.000,– jährlich aufweist.

6) Lohnsteuerfreie Einkünfte

a) im Rahmen des Gehaltsbezuges, Überstunden
Für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten im Zusammenhang stehenden Überstundenzuschläge ist ein Freibetrag von € 360,– monatlich vorgesehen. Dieser Freibetrag erhöht sich um 50 Prozent, für jene Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit überwiegend in der Zeit zwischen 19 Uhr bis 7 Uhr liegt. Weiters bleiben die Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat zusätzlich im Ausmaß von 50 Prozent des Grundlohnes – maximal € 86,– steuerfrei.

Bei der Lohn- und Gehaltsverrechnung sind die jeweils gültigen Kollektivverträge zwischen den Landesärztekammern einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten andererseits zu berücksichtigen. Die Kollektivverträge enthalten im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen mit Ausnahme von bestimmten steuerfreien Zulagen.

Für Angestellte von Zahnärzten und Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde beispielsweise gilt in allen Bundesländern einheitlich die im Kollektivvertrag festgesetzte Gefahrenzulage von € 60,–.

b) Zahlungen außerhalb des laufenden Gehaltsbezuges

Es gibt eine Reihe von Zuwendungen, die der Gesetzgeber ausdrücklich als nicht steuerpflichtig erklärt hat. Diese Zuwendungen sind gleichzeitig auch sozialversicherungsfrei und unterliegen nicht dem Dienstgeberbeitrag. Dazu zählen u.a. so wie bisher die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hierbei üblichen Sachzuwendungen, soweit deren Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen (bei Betriebsausflügen, kulturellen Veranstaltungen, Betriebsfeiern usw. ist die Teilnahme bis zu einem Betrag von € 365,– je Dienstnehmer steuerfrei; zusätzlich dürfen Sachzuwendungen, Weihnachtsgeschenke usw. bis zu € 186,- je Dienstnehmer jährlich steuerfrei gegeben werden). Getränke, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt, freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an Dienstnehmer gewährt, Kilometergelder in Höhe der amtlichen Kilometergeldsätze aus Anlass einer Dienstreise als Reisewegvergütungen, € 300,- pro Jahr Zukunftssicherung usw.

Die Laufzeit für Lebensversicherungen im Rahmen der steuerbefreiten Zukunftssicherung wurde von zehn auf 15 Jahre verlängert.

Die Gewährung von Essensbons bis zu einem Wert von € 1,10 (Freigrenze) ist steuerfrei, auch wenn Bons zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nach Hause mitgenommen werden können, verwendet werden. Die Gewährung von Essensbons bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag ist dann steuerfrei, wenn die Speisen nicht nach Hause mitgenommen werden können und die Einlösung nur an Arbeitstagen in der Nähe des Arbeitsplatzes möglich ist.

c) Sonstige Bezüge (13. und 14. Gehalt), Abfertigungen
Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres € 620,– übersteigen, sechs Prozent.

Die Besteuerung der sonstigen Bezüge unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens € 2.100,– beträgt. Der Freibetrag von € 620,– und die Freigrenze von € 2.100,– können bei jedem Dienstverhältnis berücksichtigt werden.

Der für die „sonstigen Bezüge“ (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, einmalige Prämien etc.) zustehende Freibetrag von € 620,– jährlich ist nur innerhalb des „Jahressechstels“ zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass jedenfalls ein Sechstel der laufenden Bezüge die Obergrenze für die Begünstigung der sonstigen Bezüge (fester Steuersatz von sechs Prozent) darstellt.

Für gesetzliche Abfertigungen beträgt die Lohnsteuer einheitlich sechs Prozent. Dies gilt sowohl für die nach dem alten wie auch dem neuen System anfallenden
Abfertigungszahlungen.

d) Zuschüsse des Arbeitgebers für Kinderbetreuung: Pro Kind und Kalenderjahr ist ein Zuschuss des Arbeitgebers von bis zu € 500
jährlich steuerfrei. Voraussetzung ist, dass der Zuschuss

  • allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern
  • für die Betreuung von Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  • an institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen oder an pädagogisch qualifizierte Personen direkt überwiesen wird.

Der Arbeitnehmer hat dazu beim Arbeitgeber eine Erklärung zur Berücksichtigung eines steuerfreien Zuschusses für Kinderbetreuungskosten (Formular L35) abzugeben.

7) Evidenzhaltung am Lohnkonto, Lohnzettel
Der Dienstgeber hat die monatliche Lohn- und Gehaltsverrechnung mittels eines sogenannten „Lohnkontos“ vorzunehmen und in Evidenz zu halten. Aufgrund der Lohnkontenverordnung wurde der Inhalt des Lohnkontos wesentlich ausgeweitet!

Weiters sind alle Arbeitgeber verpflichtet, ihrem Finanzamt für alle im abgelaufenen Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer Lohnzettel (Formular L16) zu übersenden. Frist: Bis Ende Jänner des folgenden Jahres für „Papier“-Lohnzettel, Ende Februar für EDV-Übermittlung.

Der Lohnzettel umfasst auch die SV-Beitragsgrundlagen und muss bei Beendigung des Dienstverhältnisses schon bis zum Ende des folgenden Monats an das Finanzamt oder die Krankenkasse übermittelt werden.

8) Steuererklärungspflicht, Veranlagung von Dienstnehmern
Ein Arbeitnehmer wird veranlagt (Pflichtveranlagung!)

  • wenn er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag € 730,– übersteigt;
  • wenn in einem Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden;
  • wenn im Kalenderjahr vorläufig besteuerte Bezüge wie Krankengeld oder Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz zugeflossen sind;
  • wenn für das Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid erlassen wurde, der nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht;
  • wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, die Voraussetzungen dafür aber nicht vorlagen;
  • bei bestimmten ausländischen Einkünften.

Der Dienstnehmer kann darüber hinaus von sich aus eine Veranlagung beantragen (Antragsveranlagung), um beispielsweise Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend zu machen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren gestellt werden.

Empfehlenswert ist für den Dienstnehmer eine Veranlagung, wenn

  • Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag besteht, dieser jedoch nicht geltend gemacht wurde;
  • In einem Kalenderjahr mehrere Dienstverhältnisse hintereinander ausgeübt wurden;
  • Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen etc. vorliegen und beim laufenden Steuerabzug nicht berücksichtigt wurden;
  • Anspruch auf die „Negativsteuer“ (siehe dort) besteht.

9) Mitteilungen über bestimmte Honorare
Es besteht die Verpflichtung für den Auftraggeber, über bestimmte ausbezahlte Honorare eine jährliche Mitteilung an das Finanzamt zu senden. Durch das Finanzministerium wurde mittels Verordnung festgelegt, für welche Art von Honoraren eine solche Mitteilungspflicht des Auftraggebers besteht. In dieser Verordnung werden die an freie Dienstnehmer (siehe dort) bezahlten Honorare ausdrücklich angeführt. (Weiters angeführt, aber für den ärztlichen Bereich normalerweise nicht relevant sind: Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Bausparkassen- und Versicherungsvertreter, Stiftungsvorstände, selbstständige Vortragende, Lehrende und Unterrichtende, Kolporteure und Zeitungszusteller, Privatgeschäftevermittler, Funktionäre öffentlich-rechtlicher Körperschaften).

Für Bagatellfälle (Honorar im Einzelfall nicht mehr als € 450,– beziehungsweise für ein Kalenderjahr € 900,–) kann die Mitteilung entfallen. Die Mitteilung ist bis Ende Jänner des Folgejahres mit einem eigenen Formular (E18) durch den Auftraggeber an das Finanzamt durchzuführen. Auch der Honorarempfänger muss eine Kopie dieser Meldung erhalten.


10) Zuschüsse bei Unfällen und Krankenständen durch die AUVA


a) bei Arbeits- und Freizeitunfällen

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) leistet Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung bei Freizeit- und Arbeitsunfällen. Unternehmen mit bis zu 50 Dienstnehmern können eine Vergütung von 50 Prozent der Entgelt-Fortzahlungskosten für Freizeit- und Arbeitsunfälle beantragen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert. Ein Antrag kann innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Entgeltfortzahlungsanspruches an die zuständige AUVA-Zweigstelle gestellt werden. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent des tatsächlich fortgezahlten Entgelts für längstens 42 Kalendertage je Dienstverhältnis pro Jahr.

b) bei Krankenständen

Vorgesehen ist, dass bei „normalen“ Krankenständen gleichfalls auf Antrag dem Arbeitgeber von der AUVA eine 50-prozentige Vergütung bezahlt wird. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als zehn Tage dauert. In diesem Fall wird ab dem elften Tag (für höchstens 42 Tage) die Entgelterstattung von 50 Prozent geleistet. Entsprechende Anträge müssen bei der jeweiligen Landesstelle der AUVA gestellt werden.


11) E-Card und Service-Entgelt
Statt der Krankenscheingebühr hat der Dienstgeber jährlich ein Service-Entgelt von € 10 auch für mitversicherte Ehegatten einzuheben und an die Gebietskrankenkassen abzuführen.

Kein Service-Entgelt muss u.a. eingehoben werden, wenn es nachweislich schon von einem anderen Dienstgeber eingehoben wird oder eine Befreiung von der Rezeptgebühr vorliegt.

*) Mag. Wolfgang Leonhart ist Steuerberater in Wien und Verfasser des im Verlagshaus der Ärzte erschienenen Buches „Arzt und Steuer“

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 4 / 25.02.2012