Steuer: Aktu­elle Judi­ka­tur – Teil 2

25.03.2012 | Service

Von Her­bert Emberger*


10. Nut­zungs­dauer eines Gebäu­des – Abschrei­bung

(UFS vom 17.05.2011 RV/​0440‑F/​07)

Nach dem Ein­kom­mens­steu­er­ge­setz kön­nen bei Gebäu­den, die der Erzie­lung von Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung die­nen, ohne Nach­weis der Nut­zungs­dauer jähr­lich 1,5 Pro­zent der Bemes­sungs­grund­lage als Abset­zung für Abnut­zung gel­tend gemacht wer­den. Das Gesetz geht somit bei Miet­ge­bäu­den von einer Nut­zungs­dauer von rund 67 Jah­ren aus. Diese Ver­mu­tung gilt sowohl für neu errich­tete Gebäude wie für erwor­bene und bereits gebrauchte Gebäude. Soll eine kür­zere Nut­zungs­dauer ange­setzt wer­den, so trifft die Beweis­last den Steu­er­pflich­ti­gen. Der Nach­weis kann grund­sätz­lich nur mit einem Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten erfolgen.

Die Finanz­be­hörde ist nicht ver­hal­ten, von sich aus Ermitt­lun­gen über eine all­fäl­lige Kür­zung der Nut­zungs­dauer des Gebäu­des anzu­stel­len. Ein vor­han­de­nes Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten unter­liegt dabei der freien Beweis­wür­di­gung. Es muss den kon­kre­ten Bau­zu­stand im Zeit­punkt des Ankau­fes des Alt­ge­bäu­des erfas­sen. Fin­den sich keine hin­rei­chen­den Aus­sa­gen über den Bau­zu­stand, keine Fest­stel­lun­gen zur Qua­li­tät der Bau­aus­füh­rung oder zu allen­falls bereits bestehen­den Schä­den, etwa als Folge auf­tre­ten­der Feuch­tig­keit oder eines ver­mu­te­ten Schäd­lings­be­falls, ist das Gut­ach­ten nicht geeig­net, einen höhe­ren AfA-Satz zu begrün­den. Im Kon­kre­ten wurde im Gut­ach­ten eine Rest­le­bens­dauer des Gebäu­des mit zehn Jah­ren und somit ein AfA-Satz mit zehn Pro­zent unter­stellt. Mit die­sem Gut­ach­ten ist aber der Nach­weis einer deut­lich kür­ze­ren Rest­nut­zungs­dauer nicht gelun­gen. Das Gut­ach­ten stellt zwar Män­gel am Bau- und Erhal­tungs­zu­stand fest, ent­hielt aber kei­ner­lei Aus­füh­run­gen dar­über, ob und wie sich diese Män­gel auf die Rest­nut­zungs­dauer des Gebäu­des aus­wir­ken. Auch zur Bau­aus­füh­rung fin­den sich keine Anga­ben. Die Rest­nut­zungs­dauer wird hier ledig­lich damit begrün­det, dass die Lebens­dauer von Ein­fa­mi­li­en­häu­sern und Wohn­ge­bäu­den in nor­ma­ler Bau­füh­rung 80 Jahre betra­gen und dass das begut­ach­tete Objekt 68 Jahre alt sei. Der UFS hat also die Unter­stel­lung des gesetz­lich ver­mu­te­ten Abschrei­bungs­sat­zes von 1,5 Pro­zent bestätigt.

11. Kos­ten einer Brust­ver­klei­ne­rung
(UFS vom 20.06.2011 RV/​2012‑W/​10)

Als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung sind Ein­kom­men-steu­er­lich nur Kos­ten abzugs­fä­hig, wenn die Belas­tung außer­ge­wöhn­lich ist, zwangs­läu­fig erwächst und die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit wesent­lich beein­träch­tigt. Diese Kri­te­rien müs­sen gemein­sam vor­lie­gen. Kos­ten im Zusam­men­hang mit einer Heil­be­hand­lung, die in Folge einer Krank­heit not­wen­dig gewor­den und mit die­ser typi­scher­weise ver­bun­den sind, sind sol­che, die dem Betref­fen­den zwangs­läu­fig erwach­sen, wobei unter Heil­be­hand­lun­gen Maß­nah­men zu ver­ste­hen sind, die der Auf­recht­erhal­tung und Wie­der­her­stel­lung der Gesund­heit die­nen. Im Kon­kre­ten wurde die medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit der Brust­ver­klei­ne­rungs­ope­ra­tion außer Streit gestellt, da die Ope­ra­tion, wenn auch auf­grund des Antra­ges auf Kos­ten­er­stat­tung erst nach Durch­füh­rung der Ope­ra­tion, also erst im Nach­hin­ein von der Gebiets­kran­ken­kasse chef­ärzt­lich bewil­ligt wurde. Zu prü­fen bleibt aber die Frage, ob die Zwangs­läu­fig­keit gege­ben ist. Zwangs­läu­fig sind u.a. Auf­wen­dun­gen, die durch eine Krank­heit des Steu­er­pflich­ti­gen ver­ur­sacht wer­den. Als Krank­heit ist eine gesund­heit­li­che Beein­träch­ti­gung zu ver­ste­hen, die eine Heil­be­hand­lung bezie­hungs­weise Heil­be­treu­ung erfor­dert. Nicht abzugs­fä­hig sind daher Auf­wen­dun­gen zur Vor­beu­gung von Krank­hei­ten, zum Bei­spiel pro­phy­lak­ti­sche Schutz­imp­fun­gen, sowie für die Erhal­tung der Gesund­heit zum Bei­spiel all­ge­meine Stär­kungs­mit­tel, Kos­ten für eine Ver­jün­gungs­kur, für eine Frisch­zel­len­be­hand­lung sowie für medi­zi­nisch nicht indi­zierte kos­me­ti­sche Ope­ra­tio­nen. Im Kon­kre­ten war aber auch zu prü­fen, ob der Beschwer­de­füh­re­rin es nicht zuzu­mu­ten gewe­sen ist, die medi­zi­nisch erfor­der­li­che Ope­ra­tion in einem öffent­li­chen Kran­ken­haus vor­neh­men zu las­sen. Es wird in der Lehre die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass Auf­wen­dun­gen nicht zwangs­läu­fig erwach­sen sind, wenn sie durch die zumut­bare Inan­spruch­nahme ander­wei­ti­ger Ersatz­mög­lich­kei­ten hät­ten abge­wen­det wer­den kön­nen. Die Beschwer­de­füh­re­rin hat aus freien Stü­cken den Ent­schluss gefasst, die Ope­ra­tion pri­vat mit der Folge der ent­spre­chen­den Kos­ten durch­zu­füh­ren, anstatt in einem öffent­li­chen Kran­ken­haus. Die Kos­ten sind somit nicht zwangs­läu­fig erwach­sen, da keine medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit bestan­den hat, die Ope­ra­tion pri­vat und nicht in einem öffent­li­chen Kran­ken­haus an einer Abtei­lung für plas­ti­sche Chir­ur­gie durch­füh­ren zu lassen.

12. Anschaf­fungs­kos­ten eines Navi­ga­ti­ons­sys­tems – Wer­bungs­kos­ten
(UFS vom 22.08.2011, RV/​1496‑W/​11)

Die Kos­ten eines Auto­na­vi­ga­ti­ons-Sys­tems sind steu­er­lich ana­log zu einer Tele­fon­frei­sprech-Ein­rich­tung im Auto zu behan­deln. Das heißt, die Anschaf­fungs­kos­ten sind ent­spre­chend der beruf­li­chen und pri­va­ten Nut­zung auf­zu­tei­len, außer die beruf­li­che Ver­wen­dung steht auf­grund der Art der Tätig­keit, zum Bei­spiel bei über­wie­gen­der Außen­dienst­tä­tig­keit, ein­deu­tig im Vor­der­grund. Im Kon­kre­ten konnte aller­dings die Fest­stel­lung des Umfangs der kon­kre­ten Nut­zung dahin­ge­stellt blei­ben, da der Betref­fende die Auf­wen­dun­gen für seine beruf­lich ver­an­lass­ten Fahr­ten nicht anhand der antei­li­gen tat­säch­li­chen Kos­ten sei­nes Kraft­fahr­zeugs ermit­telt hat, son­dern das soge­nannte amt­li­che Kilo­me­ter­geld für die Berech­nung der ihm ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen her­an­ge­zo­gen hat. Wer­den nun Kilo­me­ter­gel­der bean­sprucht, erge­ben sich die Wer­bungs­kos­ten anhand der Anzahl der beruf­lich gefah­re­nen Kilo­me­ter. Mit dem Kilo­me­ter­geld sind auch die Anschaf­fungs­kos­ten für ein Navi­ga­ti­ons­sys­tem abge­gol­ten. Zusätz­lich zum Kilo­me­ter­geld kön­nen diese Kos­ten nicht als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen werden.

13. Blut­egel­the­ra­pie – außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung
(UFS vom 06.09.2011, RV/​1021‑W/​11)

Auf­wen­dun­gen, die durch eine Krank­heit des Steu­er­pflich­ti­gen ver­ur­sacht wer­den, sind außer­ge­wöhn­lich. Sie erwach­sen aus tat­säch­li­chen Grün­den auch zwangs­läu­fig. Für die Aner­ken­nung der Krank­heits­kos­ten ist aber erfor­der­lich, dass eine Krank­heit vor­liegt, die Behand­lung in direk­tem Zusam­men­hang mit die­ser Krank­heit steht und diese eine taug­li­che Maß­nahme zur Lin­de­rung oder Hei­lung der Krank­heit dar­stellt. Soweit die medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit hin­rei­chend erwie­sen ist, sind Auf­wen­dun­gen von einer Berück­sich­ti­gung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung noch nicht des­halb aus­ge­schlos­sen, weil die Sozi­al­ver­si­che­rung die Kos­ten­über­nahme ablehnt. Auch Auf­wen­dun­gen für The­ra­pien im Rah­men der Außenseiter‑, Komplementär‑, Alter­na­tiv- bezie­hungs­weise Natur­me­di­zin sind abzugs­fä­hig, wenn deren medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit erwie­sen ist. Der UFS ver­tritt im Gegen­satz zu ande­ren UFS-Ent­schei­dun­gen wei­ters nicht die Mei­nung, dass Selbst­me­di­ka­tion durch den Laien oder Behand­lung durch medi­zi­nisch nicht aus­ge­bil­dete Per­so­nen keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung seien. Zur Blut­egel­the­ra­pie wurde zunächst fest­ge­stellt, dass auf­grund des Fach­gut­ach­tens diese The­ra­pie kon­kret indi­ziert war. Die Betref­fende hat die Anwen­dung der Blut­egel­the­ra­pie erlernt und steht in regel­mä­ßi­ger ärzt­li­cher Behand­lung. Ursprüng­lich erfolgte die Behand­lung auch durch einen Arzt. Es ist daher eine aktu­elle Ver­schrei­bung der The­ra­pie für eine steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit ebenso wenig erfor­der­lich wie die Vor­nahme der The­ra­pie durch einen Arzt. Über­dies käme die schul­me­di­zi­ni­sche Behand­lungs­al­ter­na­tive, das sind Ope­ra­tio­nen, abge­se­hen von den mög­li­chen Fol­ge­wir­kun­gen für die Betref­fende, jeden­falls teu­rer als die kon­kret durch­ge­führ­ten Blut­egel­be­hand­lun­gen. Es kann also auch bei einer nicht durch einen Arzt erfolg­ten Behand­lung außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aner­kannt wer­den, wenn durch ein ärzt­li­ches Gut­ach­ten nach­ge­wie­sen wird, dass die Behand­lung aus medi­zi­ni­schen Grün­den zur Hei­lung oder Lin­de­rung der Krank­heit erfor­der­lich ist.

Anmer­kung:
Damit ist diese UFS-Ent­schei­dung doch von der bis­her deut­lich ver­tre­te­nen Linie der ein­schlä­gi­gen Ent­schei­dun­gen, näm­lich dass eine ärzt­li­che Ver­ord­nung für die kon­krete Heil­be­hand­lung vor­lie­gen muss, um deren Kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzu­zie­hen, abgewichen.

14. Del­phin­the­ra­pie – außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung
(UFS vom 19.09.2011, RV/​0893‑L/​11)

In beson­de­ren Aus­nah­me­fäl­len – kon­kret bei erheb­li­cher Behin­de­rung u.a. wegen spas­ti­scher Läh­mung, rund um die Uhr erfor­der­li­cher Betreu­ung – sind Kos­ten für Behand­lun­gen außer­halb der Schul­me­di­zin, wie die Del­phin­the­ra­pie, als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung zu berück­sich­ti­gen. Aus­rei­chend ist, dass die Krank­heit dadurch erträg­lich gemacht wer­den kann; eine Hei­lung ist nicht erfor­der­lich. Maß­nah­men der Außen­sei­ter­me­di­zin sind somit nicht grund­sätz­lich von der Berück­sich­ti­gung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aus­ge­schlos­sen. Ent­schei­dend ist, dass eine ärzt­li­che Auf­sicht bei der The­ra­pie gege­ben ist.

15. Ent­fer­nung einer Fett­schürze – keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung
(UFS vom 03.10.2011, RV/​3866‑W/​10)

Medi­zi­ni­sche Ein­griffe, wel­che aus ästhe­ti­schen Grün­den vor­ge­nom­men wer­den, kön­nen nur dann als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung berück­sich­tigt wer­den, wenn medi­zi­nisch trif­tige Gründe vor­lie­gen, die nach­voll­zieh­bar ein Lei­den mit Krank­heits­wert, zum Bei­spiel starke Ver­un­stal­tung im Gesicht, psy­chi­sche Stö­rung, bele­gen. Eine Fett­schürze allein, auch wenn diese eine Folge einer medi­zi­nisch indu­zier­ten Gewichts­re­duk­tion ist und bei Hitze und Sport als unan­ge­nehm emp­fun­den wird, und beson­de­rer hygie­ni­scher Maß­nah­men bezie­hungs­weise der­ma­to­lo­gi­scher Behand­lun­gen bedarf, stellt keine Krank­heit dar. Die Ver­sa­gung einer Kos­ten­be­tei­li­gung oder Kos­ten­tra­gung durch die Kran­ken­kasse kann hie­für als Indiz her­an­ge­zo­gen werden.


*) HR Dr. Her­bert Ember­ger ist Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 6 /​25.03.2012